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BGH Beschluss vom 20.01.2000 – I ZB 50/97
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Marke Nr. 2 904 283
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja
ja nein
Verkündet am: 20. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Micro-PUR
MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
a) Die Feststellung der Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts ist formfrei
möglich.
b) Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet im Be-
schwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 69 MarkenG
statt. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör läßt sich kein darüber hinaus-
gehender Anspruch auf mündliche Verhandlung herleiten.
BGH, Beschl. v. 20. Januar 2000 - I ZB 50/97 - Bundespatentgericht
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und
Dr. Büscher
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats
(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom
29. Oktober 1997 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I. Gegen die am 22. März 1995 unter der Nr. 2 904 283 für die Waren
"Handbetätigte Reinigungsgeräte für den Haushalt"
eingetragene Wortmarke
"Micro-PUR"
hat die Inhaberin der Wortmarke Nr. 976 502
"micro-dur",
die seit 1978 für
"Tragbare Behälter aus Kunststoff für Haushalt und Küche"
eingetragen ist, Widerspruch erhoben.
Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Wider-
spruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentge-
richt den Beschluß der Markenstelle des Deutschen Patentamts aufgehoben
und die Löschung der angegriffenen Marke wegen der Gefahr von Verwechs-
lungen angeordnet.
Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (nicht zugelassenen)
Rechtsbeschwerde, mit der sie eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des
beschließenden Senats des Bundespatentgerichts und die Versagung rechtli-
chen Gehörs im Beschwerdeverfahren rügt.
II. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.
Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit
ergibt sich jedoch daraus, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie
Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH, Beschl. v.
19.6.1997 - I ZB 21/95, GRUR 1998, 396 = WRP 1998, 184 - Individual;
Beschl. v. 3.12.1998 - I ZB 14/98, GRUR 1999, 500 = WRP 1999, 435
- DILZEM; Beschl. v. 14.10.1999 - I ZB 15/97, WRP 2000, 542, 543 = MarkenR
2000, 95 - COMPUTER ASSOCIATES). Die Markeninhaberin hat ihre Auffas-
sung zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des beschließenden Ge-
richts (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) und einer Versagung des rechtlichen Ge-
hörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) mit näheren Ausführungen begründet. Dies
reicht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus. Darauf, ob die Rügen
durchgreifen, kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht an (BGH
WRP 2000, 542, 543 - COMPUTER ASSOCIATES, m.w.N.).
2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gerügten Män-
gel liegen nicht vor.
a) Ohne Erfolg erhebt die Rechtsbeschwerde die Besetzungsrüge nach
Sie macht hierzu geltend, in der Änderung der Besetzung des Gerichts
gegenüber der in der ursprünglichen Verfügung des Vorsitzenden vorgesehe-
nen Gerichtsbesetzung liege ein willkürlicher Verstoß gegen den Geschäfts-
verteilungsplan des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts. Die
Änderung der Gerichtsbesetzung sei nicht rechtswirksam erfolgt. Es fehle die
Angabe des Verhinderungsgrundes und die Unterschrift des Vorsitzenden un-
ter der Verfügung über die geänderte Mitwirkung bei der Entscheidung des Se-
nats.
Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme einer vorschriftswidri-
gen Besetzung des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts. Nach
der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Senats vom 25. August 1998
waren dieser und sein Vertreter durch Urlaub verhindert, an der Entscheidung
mitzuwirken. Damit führte gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 21f
Abs. 2 GVG das dienstälteste Mitglied des Senats den Vorsitz und der weitere
nicht verhinderte Richter des Spruchkörpers wirkte an der Entscheidung mit.
Zwar ist die Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters nicht
im einzelnen schriftlich niedergelegt. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil
die Feststellung der Verhinderung formfrei möglich ist (BGHSt 21, 174, 179 f;
BGH, Urt. v. 31.1.1983 - II ZR 43/82, DRiZ 1983, 234, 235; Kissel, GVG,
2. Aufl., § 21e Rdn. 129).
b) Auch der Rüge, mit der die Markeninhaberin eine Verletzung des Ge-
bots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) be-
anstandet, bleibt der Erfolg versagt.
aa) Die Rechtsbeschwerde leitet eine Verpflichtung zur Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung nach § 69 Nr. 3 MarkenG aus dem Verbot einer
Überraschungsentscheidung ab. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen.
Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensa-
chen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung
ist nur vorgeschrieben, wenn ein Beteiligter sie beantragt, Beweis erhoben wird
oder wenn das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet, § 69 Mar-
kenG. Auch das Recht auf Gehör gibt keinen Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung (BVerfGE 5, 9, 11; 6, 19, 20; 36, 85, 87; BGHZ 13, 265, 270; BGH
WRP 2000, 542, 544 - COMPUTER ASSOCIATES). Rechtliches Gehör können
die Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde erhalten.
Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Bundespatent-
gericht habe eine mündliche Verhandlung für sachdienlich halten müssen, weil
es, ohne daß die Markeninhaberin und die Widersprechende im Beschwerde-
verfahren Stellung genommen hätten, eine andere Auffassung als das Deut-
sche Patentamt vertreten habe. Dies erforderte nicht zwingend eine mündliche
Verhandlung.
bb) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs
ferner in einem unterlassenen Hinweis des Bundespatentgerichts auf die vom
Deutschen Patentamt abweichende Auffassung, der unterschiedliche Sinnge-
halt der Zeichenteile "dur" und "PUR" werde den angesprochenen Verkehrs-
kreisen wegen der klanglichen Gemeinsamkeit nicht bewußt. Nach dem für das
Bundespatentgericht geltenden Untersuchungsgrundsatz habe es die ange-
sprochenen Verkehrskreise und deren Auffassung feststellen und der Marken-
inhaberin Gelegenheit zu Nachforschungen und zur Stellungnahme geben
müssen. Entsprechendes gelte für die Beurteilung des Bundespatentgerichts
zur Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht. Auf diese sei weder das
Deutsche Patentamt noch die Widersprechende eingegangen, während die
Markeninhaberin hierzu ausführlich vorgetragen habe.
Daraus folgt jedoch keine Verletzung des Anspruchs der Markeninhabe-
rin auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines
gerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der ge-
richtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage
zu äußern (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, Beschl. v. 1.9.1995 - 1 BvR 632/94,
NJW-RR 1996, 253 f. = ZIP 1995, 1850, 1852). Dazu gehört, daß die Beteilig-
ten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können,
auf welchen Tatsachenvortrag und welche rechtlichen Gesichtspunkte es an-
kommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254). Da-
gegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grund-
sätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffas-
sung hinweist; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muß ein Verfahrensbetei-
ligter prinzipiell von sich aus in Betracht ziehen (BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133,
145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).
Im vorliegenden Fall mußte die Markeninhaberin mit einer Verneinung
der Verwechslungsgefahr i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG durch das Bun-
despatentgericht rechnen. Daß eine klangliche Zeichenähnlichkeit eine Ver-
wechslungsgefahr begründen kann, entsprach gefestigter Rechtsprechung (vgl.
BGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 69/74, GRUR 1976, 356, 357 - Boxin; Urt. v.
29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal). Das
Deutsche Patentamt hatte die klangliche Ähnlichkeit der Marken ebenfalls be-
handelt. Bei Anwendung eines objektiven Maßstabes konnte für die Markenin-
haberin nicht überraschend sein, daß das Bundespatentgericht anders als das
Deutsche Patentamt davon ausgegangen ist, den angesprochenen Verkehrs-
kreisen werde der unterschiedliche Sinngehalt der Zeichen nicht bewußt.
Die Markeninhaberin mußte zudem damit rechnen, daß das Bundespa-
tentgericht von einer Warenähnlichkeit ausgehen und neben der klanglichen
Verwechslungsgefahr auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr anneh-
men würde. In ihrer Stellungnahme zum Widerspruch vom 13. Mai 1996 hat
sich die Markeninhaberin mit diesen Punkten eingehend auseinandergesetzt
und dadurch gezeigt, daß sie die Entscheidungserheblichkeit erkannt hat. Dar-
auf, daß das Bundespatentgericht zu einer anderen Beurteilung als die Mar-
keninhaberin und das Deutsche Patentamt gekommen ist, brauchte es zur
Wahrung des Gebots rechtlichen Gehörs die Markeninhaberin nicht hinzuwei-
sen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).
Darauf, ob die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Bun-
despatentgericht zutreffend und die von ihm eingeschlagene Verfahrensweise,
ohne richterlichen Hinweis zu entscheiden, zweckmäßig war, kommt es nicht
an. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG soll
allein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen
Gehörs sichern und nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeent-
scheidung dienen (BGH GRUR 1999, 500, 501 - DILZEM).
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 90 Abs. 2 MarkenG.
Erdmann
RiBGH Prof. Dr. Mees ist nach Erreichen der Altersgrenze aus dem richterlichen Dienst ausge- schieden und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher