Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.01.2000 – I ZB 50/97

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

I ZB 50/97

BESCHLUSS

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr. 2 904 283

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja

ja nein

Verkündet am: 20. Januar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Micro-PUR

MarkenG § 83 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1

a) Die Feststellung der Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts ist formfrei

möglich.

b) Eine mündliche Verhandlung vor dem Bundespatentgericht findet im Be-

schwerdeverfahren nur unter den Voraussetzungen des § 69 MarkenG

statt. Aus dem Recht auf rechtliches Gehör läßt sich kein darüber hinaus-

gehender Anspruch auf mündliche Verhandlung herleiten.

BGH, Beschl. v. 20. Januar 2000 - I ZB 50/97 - Bundespatentgericht

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 20. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof.

Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Starck, Dr. Bornkamm und

Dr. Büscher

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats

(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom

29. Oktober 1997 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM

festgesetzt.

Gründe:

I. Gegen die am 22. März 1995 unter der Nr. 2 904 283 für die Waren

"Handbetätigte Reinigungsgeräte für den Haushalt"

eingetragene Wortmarke

"Micro-PUR"

hat die Inhaberin der Wortmarke Nr. 976 502

"micro-dur",

die seit 1978 für

"Tragbare Behälter aus Kunststoff für Haushalt und Küche"

eingetragen ist, Widerspruch erhoben.

Die zuständige Markenstelle des Deutschen Patentamts hat den Wider-

spruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentge-

richt den Beschluß der Markenstelle des Deutschen Patentamts aufgehoben

und die Löschung der angegriffenen Marke wegen der Gefahr von Verwechs-

lungen angeordnet.

Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit der (nicht zugelassenen)

Rechtsbeschwerde, mit der sie eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des

beschließenden Senats des Bundespatentgerichts und die Versagung rechtli-

chen Gehörs im Beschwerdeverfahren rügt.

II. Die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft.

Das Bundespatentgericht hat sie zwar nicht zugelassen. Ihre Statthaftigkeit

ergibt sich jedoch daraus, daß ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie

Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird (BGH, Beschl. v.

19.6.1997 - I ZB 21/95, GRUR 1998, 396 = WRP 1998, 184 - Individual;

Beschl. v. 3.12.1998 - I ZB 14/98, GRUR 1999, 500 = WRP 1999, 435

- DILZEM; Beschl. v. 14.10.1999 - I ZB 15/97, WRP 2000, 542, 543 = MarkenR

2000, 95 - COMPUTER ASSOCIATES). Die Markeninhaberin hat ihre Auffas-

sung zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des beschließenden Ge-

richts (§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG) und einer Versagung des rechtlichen Ge-

hörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) mit näheren Ausführungen begründet. Dies

reicht für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde aus. Darauf, ob die Rügen

durchgreifen, kommt es für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht an (BGH

WRP 2000, 542, 543 - COMPUTER ASSOCIATES, m.w.N.).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die gerügten Män-

gel liegen nicht vor.

a) Ohne Erfolg erhebt die Rechtsbeschwerde die Besetzungsrüge nach

§ 83 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG.

Sie macht hierzu geltend, in der Änderung der Besetzung des Gerichts

gegenüber der in der ursprünglichen Verfügung des Vorsitzenden vorgesehe-

nen Gerichtsbesetzung liege ein willkürlicher Verstoß gegen den Geschäfts-

verteilungsplan des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts. Die

Änderung der Gerichtsbesetzung sei nicht rechtswirksam erfolgt. Es fehle die

Angabe des Verhinderungsgrundes und die Unterschrift des Vorsitzenden un-

ter der Verfügung über die geänderte Mitwirkung bei der Entscheidung des Se-

nats.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme einer vorschriftswidri-

gen Besetzung des beschließenden Senats des Bundespatentgerichts. Nach

der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden des Senats vom 25. August 1998

waren dieser und sein Vertreter durch Urlaub verhindert, an der Entscheidung

mitzuwirken. Damit führte gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i.V. mit § 21f

Abs. 2 GVG das dienstälteste Mitglied des Senats den Vorsitz und der weitere

nicht verhinderte Richter des Spruchkörpers wirkte an der Entscheidung mit.

Zwar ist die Verhinderung des Vorsitzenden und seines Vertreters nicht

im einzelnen schriftlich niedergelegt. Dies war aber auch nicht erforderlich, weil

die Feststellung der Verhinderung formfrei möglich ist (BGHSt 21, 174, 179 f;

BGH, Urt. v. 31.1.1983 - II ZR 43/82, DRiZ 1983, 234, 235; Kissel, GVG,

2. Aufl., § 21e Rdn. 129).

b) Auch der Rüge, mit der die Markeninhaberin eine Verletzung des Ge-

bots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) be-

anstandet, bleibt der Erfolg versagt.

aa) Die Rechtsbeschwerde leitet eine Verpflichtung zur Anberaumung

einer mündlichen Verhandlung nach § 69 Nr. 3 MarkenG aus dem Verbot einer

Überraschungsentscheidung ab. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen.

Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensa-

chen grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung

ist nur vorgeschrieben, wenn ein Beteiligter sie beantragt, Beweis erhoben wird

oder wenn das Bundespatentgericht sie für sachdienlich erachtet, § 69 Mar-

kenG. Auch das Recht auf Gehör gibt keinen Anspruch auf eine mündliche

Verhandlung (BVerfGE 5, 9, 11; 6, 19, 20; 36, 85, 87; BGHZ 13, 265, 270; BGH

WRP 2000, 542, 544 - COMPUTER ASSOCIATES). Rechtliches Gehör können

die Beteiligten auch im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde erhalten.

Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Bundespatent-

gericht habe eine mündliche Verhandlung für sachdienlich halten müssen, weil

es, ohne daß die Markeninhaberin und die Widersprechende im Beschwerde-

verfahren Stellung genommen hätten, eine andere Auffassung als das Deut-

sche Patentamt vertreten habe. Dies erforderte nicht zwingend eine mündliche

Verhandlung.

bb) Die Rechtsbeschwerde sieht eine Versagung des rechtlichen Gehörs

ferner in einem unterlassenen Hinweis des Bundespatentgerichts auf die vom

Deutschen Patentamt abweichende Auffassung, der unterschiedliche Sinnge-

halt der Zeichenteile "dur" und "PUR" werde den angesprochenen Verkehrs-

kreisen wegen der klanglichen Gemeinsamkeit nicht bewußt. Nach dem für das

Bundespatentgericht geltenden Untersuchungsgrundsatz habe es die ange-

sprochenen Verkehrskreise und deren Auffassung feststellen und der Marken-

inhaberin Gelegenheit zu Nachforschungen und zur Stellungnahme geben

müssen. Entsprechendes gelte für die Beurteilung des Bundespatentgerichts

zur Verwechslungsgefahr in schriftbildlicher Hinsicht. Auf diese sei weder das

Deutsche Patentamt noch die Widersprechende eingegangen, während die

Markeninhaberin hierzu ausführlich vorgetragen habe.

Daraus folgt jedoch keine Verletzung des Anspruchs der Markeninhabe-

rin auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines

gerichtlichen Verfahrens, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem der ge-

richtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage

zu äußern (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, Beschl. v. 1.9.1995 - 1 BvR 632/94,

NJW-RR 1996, 253 f. = ZIP 1995, 1850, 1852). Dazu gehört, daß die Beteilig-

ten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können,

auf welchen Tatsachenvortrag und welche rechtlichen Gesichtspunkte es an-

kommen kann (BVerfGE 86, 133, 144 f.; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254). Da-

gegen verlangt das Gebot rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG grund-

sätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffas-

sung hinweist; vertretbare rechtliche Gesichtspunkte muß ein Verfahrensbetei-

ligter prinzipiell von sich aus in Betracht ziehen (BVerfGE 74, 1, 5; 86, 133,

145; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

Im vorliegenden Fall mußte die Markeninhaberin mit einer Verneinung

der Verwechslungsgefahr i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG durch das Bun-

despatentgericht rechnen. Daß eine klangliche Zeichenähnlichkeit eine Ver-

wechslungsgefahr begründen kann, entsprach gefestigter Rechtsprechung (vgl.

BGH, Urt. v. 23.1.1976 - I ZR 69/74, GRUR 1976, 356, 357 - Boxin; Urt. v.

29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal). Das

Deutsche Patentamt hatte die klangliche Ähnlichkeit der Marken ebenfalls be-

handelt. Bei Anwendung eines objektiven Maßstabes konnte für die Markenin-

haberin nicht überraschend sein, daß das Bundespatentgericht anders als das

Deutsche Patentamt davon ausgegangen ist, den angesprochenen Verkehrs-

kreisen werde der unterschiedliche Sinngehalt der Zeichen nicht bewußt.

Die Markeninhaberin mußte zudem damit rechnen, daß das Bundespa-

tentgericht von einer Warenähnlichkeit ausgehen und neben der klanglichen

Verwechslungsgefahr auch eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr anneh-

men würde. In ihrer Stellungnahme zum Widerspruch vom 13. Mai 1996 hat

sich die Markeninhaberin mit diesen Punkten eingehend auseinandergesetzt

und dadurch gezeigt, daß sie die Entscheidungserheblichkeit erkannt hat. Dar-

auf, daß das Bundespatentgericht zu einer anderen Beurteilung als die Mar-

keninhaberin und das Deutsche Patentamt gekommen ist, brauchte es zur

Wahrung des Gebots rechtlichen Gehörs die Markeninhaberin nicht hinzuwei-

sen (vgl. BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW-RR 1996, 253, 254).

Darauf, ob die Beurteilung der Verwechslungsgefahr durch das Bun-

despatentgericht zutreffend und die von ihm eingeschlagene Verfahrensweise,

ohne richterlichen Hinweis zu entscheiden, zweckmäßig war, kommt es nicht

an. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG soll

allein die Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes der Gewährung rechtlichen

Gehörs sichern und nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeent-

scheidung dienen (BGH GRUR 1999, 500, 501 - DILZEM).

III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 90 Abs. 2 MarkenG.

Erdmann

RiBGH Prof. Dr. Mees ist nach Erreichen der Altersgrenze aus dem richterlichen Dienst ausge- schieden und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert. Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher