Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 182/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Oktober 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 134

Eine Drittzahlung ist unentgeltlich, wenn der Schuldner des Leistungsempfängers im

Zeitpunkt der Bewirkung der Leistung insolvenzreif war.

Auch im Fall einer Drittzahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine nicht

durchsetzbare Forderung des Leistungsempfängers gilt die vierjährige Anfechtungs-

frist.

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - IX ZR 182/08 - LG Weiden i.d. OPf.

AG Tirschenreuth

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 17. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die

Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des Amtsge-

richts Tirschenreuth vom 4. April 2008 und das Urteil der

2. Zivilkammer des Landgerichts Weiden vom 17. September

2008 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.157,92 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 1. Januar 2005 über das Vermö-

gen der A. GmbH (nachfolgend: A. GmbH) eröffneten

Insolvenzverfahren. Die A. GmbH gehört ebenso wie ihre Schwesterge-

sellschaft, die T. GmbH (nachfolgend: T. GmbH), zur

Lanzendörfer Gruppe. Über das Vermögen der seit dem 17. Januar 2003

durchgehend zahlungsunfähigen T. GmbH wurde auf einen im November

2004 gestellten Antrag am 17. Dezember 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet.

2

Die Beklagte lieferte der T. GmbH im November 2003 und Januar

2004 Monitore und Drucker zum Preis von insgesamt 1.157,92 €. Den Rech-

nungsbetrag entrichtete die A. GmbH durch Überweisung am 20. April

2004 an die Beklagte. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenz-

anfechtung auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch. Amtsgericht und Land-

gericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zahlung des Leistenden auf

eine fremde Schuld sei unentgeltlich (§ 134 InsO), falls die Forderung des Zu-

wendungsempfängers gegen seinen Schuldner wertlos sei. Es sei fraglich, ob

allein wegen der Zahlungsunfähigkeit der T. GmbH von einer Wertlosigkeit

der gegen sie gerichteten Forderung auszugehen sei. Im Schrifttum werde teils

angenommen, dass eine Wertlosigkeit erst bei einer Überschuldung des

Schuldners eingreife.

5

Eine abschließende Stellungnahme zu dieser Frage sei entbehrlich, weil

in Konstellationen der vorliegenden Art abweichend von der Vier-Jahres-Frist

des § 134 InsO eine Anfechtung nur in Betracht komme, wenn die Leistung an

den Zuwendungsempfänger innerhalb der auf die Stellung eines Insolvenzan-

trags über das Vermögen seines Schuldners bezogenen Fristen des § 131

Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO erfolgt sei. Da der Bundesgerichtshof in BGHZ 174,

228 ff einen Vorrang der Deckungsanfechtung des Schuldners des Zuwen-

dungsempfängers im Verhältnis zur Schenkungsanfechtung des Leistenden

anerkannt habe, sei es konsequent, dem Zuwendungsempfänger gegenüber

dem Leistenden denselben Schutz wie gegenüber seinem Schuldner zuteil

werden zu lassen. Andernfalls werde dem Zuwendungsempfänger ein doppel-

tes Insolvenzrisiko, nämlich sowohl das des Leistenden als auch das seines

Schuldners, aufgebürdet. Vielmehr sei bei Drittleistungen eine Gleichsetzung

mit solchen Zuwendungsempfängern geboten, die ihre Leistung von einem zah-

lungsunfähigen Schuldner außerhalb der Fristen des § 131 InsO erhalten hät-

ten. Da die Leistung der A. GmbH nicht innerhalb von drei Monaten vor

dem über das Vermögen der T. GmbH gestellten Insolvenzantrag erfolgt

sei, scheitere eine Anfechtung aus § 134 InsO gegen den Beklagten.

II.

7

Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung

nicht stand.

1. Im Streitfall greift bereits auf der Grundlage der bisher getroffenen

Feststellungen infolge der Insolvenzreife der T. GmbH und der darauf be-

ruhenden Undurchsetzbarkeit der Forderung der Beklagten entgegen der Auf-

fassung des Berufungsgerichts eine Anfechtung nach § 134 InsO durch.

8

a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist die Tilgung einer

fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn die gegen den

Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers "wertlos" war; dann

hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegen-

leistung für die Zuwendung angesehen werden kann (BGHZ 174, 228, 231

Rn. 8 m.w.N.; BGH, Urt. v. 6. Dezember 2007 - IX ZR 113/06, ZIP 2008, 232,

233 Rn. 14). Von einer solchen "Wertlosigkeit" ist der Senat ohne weiteres aus-

gegangen, falls der Forderungsschuldner wegen Zahlungsunfähigkeit in der

Insolvenz oder zumindest insolvenzreif ist (BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38; BGH,

Urt. v. 30. März 2006 - IX ZR 84/05, NZI 2006, 399, 400 Rn. 15; v. 1. Juni 2006

- IX ZR 159/04, WM 2006, 1396, 1397 Rn. 12). Die Frage, wie sich die Rechts-

lage darstellt, wenn man die im Insolvenzverfahren über das Vermögen des

Schuldners auf die Forderung entfallende Quote in den Blick nimmt (BGH, Urt.

v. 5. Juni 2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385, 1386 Rn. 14), ist offen geblie-

ben.

9

b) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung mit der Maßgabe fest, dass

das Erlöschen einer Forderung (§ 362 Abs. 1, § 267 Abs. 1 BGB), die gegen

den Schuldner nicht durchsetzbar war, weil in dessen Person ein Insolvenz-

grund gegeben war, keine ausgleichende Gegenleistung für die Entgegennah-

me der Drittleistung darstellt. Ist der Schuldner zumindest insolvenzreif, kann

die Forderung nicht mehr durchgesetzt werden, weil nunmehr eine gemein-

schaftliche Befriedigung aller (Insolvenz-) Gläubiger in dem dafür vorgesehenen

Verfahren stattzufinden hat (§ 1 Satz 1 InsO). Verschafft ein Leistungsmittler

dem Gläubiger in dieser Lage eine gesonderte Befriedigung, hat der Gläubiger

Befriedigung seiner gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzbaren Forderung

erlangt, und zwar ohne Gegenleistung (vgl. BGHZ 41, 298, 302 f). Die Wertlo-

sigkeit und fehlende Durchsetzbarkeit der Forderung im Zeitpunkt ihrer Tilgung

wird durch das spätere Ergebnis einer Gesamtbefriedigung und eine etwaige

auf den Gläubiger entfallende Quote nicht berührt. Kann der Gläubiger seine

durch die Insolvenzreife entwertete Forderung nicht mehr isoliert durchsetzen,

kann ihr auch im Falle einer Drittleistung ein eigenständiger wirtschaftlicher

Wert nicht beigemessen werden. Dem Gläubiger bleibt nach Anfechtung der

von dem Dritten erbrachten Leistung nur die Möglichkeit, den Restwert seiner

Forderung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren seines Schuldners zu reali-

sieren.

10

2. Die vierjährige Anfechtungsfrist des § 134 InsO ist gewahrt. Der Auf-

fassung des Berufungsgerichts, dass die Anfechtungsfrist des § 134 InsO bei

Leistung auf die gegen einen Dritten gerichtete Forderung durch die nach der

Insolvenz des Dritten zu berechnenden Fristen der §§ 130, 131 InsO verdrängt

wird, kann - wie auch die Revisionserwiderung einräumt - nicht gefolgt werden.

11

a) Die geringere Bestandskraft unentgeltlichen Erwerbs rechtfertigt es,

den Anfechtungszeitraum im Vergleich zu den kürzeren Fristen der §§ 130 bis

132 InsO im Rahmen des § 134 InsO auf vier Jahre zu erstrecken (BT-

Drucks. 12/2443 S. 161). Eine Verkürzung der Anfechtungsfrist für eine unent-

geltliche Leistung ist in Fällen einer Drittleistung nicht gerechtfertigt. Dies ver-

bietet schon der Grundsatz, dass bei mehreren Anfechtungsansprüchen jeder

Anspruch getrennt auf seine Begründetheit und Durchsetzbarkeit zu prüfen ist.

Dies gilt auch für die Wahrung der Anfechtungsfristen. Im Übrigen kann es aus

der Warte des Zuwendungsempfängers nach den Grundsätzen von BGHZ 174,

228, 239 ff regelmäßig nicht zu einer Konkurrenz zwischen der Schenkungsan-

fechtung des Zuwendenden und einer Deckungsanfechtung des Forderungs-

schuldners kommen.

12

aa) Wird eine Forderung im Wege einer Drittleistung beglichen, geht der

Schenkungsanfechtung des Zuwendenden die Deckungsanfechtung des Forde-

rungsschuldners vor (BGHZ 174, 228, 239 ff). Ebenso wie im Fall der Anfech-

tung einer mittelbaren Zuwendung an den Zuwendungsempfänger die Anfech-

tung gegen den Zuwendenden ausscheidet, hat es dieser hinzunehmen, dass

die von ihm bewirkte Drittleistung vorrangig im Valutaverhältnis zwischen dem

Forderungsschuldner und dem Zuwendungsempfänger der Anfechtung unter-

liegt. Diese Würdigung beruht insbesondere auf der Erwägung, mittelbare Zu-

wendungen anfechtungsrechtlich so zu behandeln, als habe der Zuwendungs-

empfänger die Leistung unmittelbar von seinem Forderungsschuldner, der den

Zuwendenden als Leistungsmittler angewiesen hat, erhalten (BGHZ 174, 228,

239 f Rn. 36 f). Der Vorrang der Deckungsanfechtung folgt außerdem daraus,

dass sich die Schenkungsanfechtung auf die Wertlosigkeit der gegen den For-

derungsschuldner gerichteten Forderung gründet. Hätte dieser selbst geleistet,

unterläge seine Zahlung infolge seiner Insolvenzreife und der damit verbunde-

nen Wertlosigkeit der gegen ihn gerichteten Forderung der Deckungsanfech-

tung. Hinter diese Deckungsanfechtung hat die ebenfalls auf die Wertlosigkeit

der beglichenen Forderung gestützte Schenkungsanfechtung zurückzutreten

(BGHZ 174, 228, 240 Rn. 38). Da die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung

voraussetzt, dass der Forderungsschuldner den Gegenwert der Leistung dem

Zuwendenden zur Verfügung gestellt hat (BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25), er-

scheint es auch im Blick auf dieses Vermögensopfer und die darum schutzwür-

digeren Belange der Gläubiger des Forderungsschuldners angemessen, der

Deckungsanfechtung Priorität zu geben (BGHZ 174, 228, 241 ff Rn. 42 ff). Frei-

lich hat der Leistungsempfänger, der sich unter Hinweis auf eine vorrangige

Deckungsanfechtung gegen eine Schenkungsanfechtung wendet, im Streitfall

darzulegen und zu beweisen, dass eine Deckungsanfechtung tatsächlich durch-

greift (BGHZ 174, 228, 243 Rn. 49).

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bb) Bei dieser Sachlage ist die Beklagte entweder einer Schenkungsan-

fechtung seitens der Klägerin als Verwalterin der A. GmbH oder einer

Deckungsanfechtung durch den Verwalter der T. GmbH ausgesetzt. Die

Beklagte hat sich nicht auf die Möglichkeit einer Deckungsanfechtung durch

den Verwalter der T. GmbH berufen. Es ist überdies weder dargetan noch

sonst ersichtlich, dass die A. GmbH aufgrund einer Weisung der T.

GmbH eine Zuwendung aus ihr von deren Seite zur Verfügung gestellten Mit-

teln vorgenommen hat (vgl. BGHZ 174, 228, 236 f Rn. 25). Darum kann entge-

gen der Revisionserwiderung nicht von einem Vorrang der Anfechtung inner-

halb des jeweiligen Leistungsverhältnisses ausgegangen werden (vgl. BGH,

Urt. v. 5. Februar 2004 - IX ZR 473/00, ZinsO 2004, 499, 500). Im Übrigen hat

der Leistungsempfänger eine Anfechtung durch den unentgeltlich handelnden

Leistungsmittler auch in Fällen einer mittelbaren Zuwendung zu gewärtigen,

wenn die Deckungsanfechtung durch den Leistenden - wie im Streitfall anzu-

nehmen ist - an den Fristen der §§ 130, 131 InsO scheitert (BGHZ 174, 228,

238 Rn. 28).

14

b) Ist danach allein Raum für eine Schenkungsanfechtung, würde die von

dem Berufungsgericht befürwortete Verkürzung der Anfechtungsfrist zu einer

mit Wortlaut und Zweck des § 134 InsO unvereinbaren Begünstigung des Zu-

wendungsempfängers - hier der Beklagten - führen.

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aa) Beruht die Tilgungsleistung auf der unentgeltlichen Zuwendung eines

Dritten, ist kein anerkennenswerter Grund ersichtlich, zu dessen Lasten die An-

fechtungsfrist des § 134 InsO zu verkürzen. Die Begrenzung dieser Anfech-

tungsfrist auf die nach der Insolvenz des Forderungsschuldners zu berechnen-

den Fristen der §§ 130, 131 InsO könnte schon dann zu untragbaren Ergebnis-

sen führen, wenn Gläubiger von einer Antragstellung gegen den Forderungs-

schuldner wegen dessen bekannt schlechter Vermögenslage gänzlich absehen

und damit diese Fristen selbst bei einer Leistung unmittelbar vor Eintritt der In-

solvenzreife des Schuldners nie zu laufen beginnen. Hier würde aus der Warte

des Berufungsgerichts mangels einer Insolvenzeröffnung über das Vermögen

des Forderungsschuldners eine Anfechtung durch den Verwalter des Zuwen-

denden von vornherein an den nicht in Gang gesetzten Anfechtungsfristen

scheitern.

16

bb) Der Beklagten wird als Zuwendungsempfängerin nach der Auffas-

sung des Berufungsgerichts zwar das Risiko der Insolvenz mehrerer Personen

auferlegt. Diese Risiken verhalten sich aber zueinander subsidiär und sind nicht

unbillig. Der Umstand, dass die Beklagte ihre Forderung bei der T. GmbH

nicht realisieren kann, beruht auf dem von ihr mit der Vorleistung bewusst ein-

gegangenen Risiko. Wegen der Zahlungsunfähigkeit ihrer Schuldnerin bestand

für die Beklagte überhaupt nur im Falle einer Drittzahlung die Chance, eine

über die Insolvenzquote hinausgehende Befriedigung zu erhalten. Wäre die

A. GmbH nicht in Insolvenz gefallen, hätte die Beklagte deren Zahlung

trotz der Insolvenz der T. GmbH und der daraus folgenden Undurchsetz-

barkeit der getilgten Forderung behalten können, weil eine Rechtshandlung die-

ser Schuldnerin nicht festgestellt, jedenfalls nicht angefochten worden ist. Bot

allein die Drittzahlung die Möglichkeit einer Erfüllung der Forderung, ist es an-

gemessen, dass die Beklagte das mit der unentgeltlichen Leistung verbundene

Risiko einer Insolvenz des Zuwendenden zu tragen hat. Der Dritte kann mit sei-

ner Zahlung dem Zuwendungsempfänger das Risiko, dass dessen Schuldner

insolvenzbedingt ausfällt, abnehmen, aber nicht sein eigenes Insolvenzrisiko

ausschließen. Die Verkürzung der Anfechtungsfrist würde das mit einer unent-

geltlichen Drittzahlung naturgemäß verbundene Risiko in sachwidriger Weise

zugunsten der Beklagten verringern.

III.

17

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil sich die Revision als be-

gründet erweist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des Hauptan-

trags entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auf die Berufung der Kläge-

rin ist die Beklagte zur Zahlung von 1.157,92 € zu verurteilen. Im Blick auf die

geltend gemachten Nebenforderungen ist die Sache mangels tatrichterlicher

Feststellungen nicht entscheidungsreif und an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird - falls Verzug einge-

treten und Anwaltsgebühren als Verzugsschaden geschuldet sind - über die

Angemessenheit der verlangten Rahmengebühr zu befinden haben.

Ganter

Raebel

Kayser

Gehrlein

Grupp

Vorinstanzen:

AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 04.04.2008 - 1 C 400/07 -

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 17.09.2008 - 22 S 39/08 -