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BGH Beschluss vom 01.06.2006 – V ZB 29/06

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 29/06

BESCHLUSS

vom

1. Juni 2006

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZwVwVO § 20 Abs. 1

Die Mindestvergütung von 600 € fällt für die gesamte Tätigkeit des Verwalters wäh-

rend des Zwangsverwaltungsverfahrens nur einmal an.

BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - V ZB 29/06 - LG Saarbrücken

AG Saarbrücken

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2006 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer

des Landgerichts in Saarbrücken vom 20. Januar 2006 wird auf

Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt

329,79 €.

Gründe:

I.

1

Am 22. Januar 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten

zu 3 die Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichne-

ten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2 an und bestellte den Beteiligten

zu 1 zum Zwangsverwalter. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 13. Juli

2005 aufgehoben.

2

Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 beantragte der Beteiligte zu 1 die Fest-

setzung der Vergütung für seine Geschäftsführung zuzüglich Auslagen und

Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.097,36 €. Darin setzte er für das Jahr

2004, in welchem Mieten in Höhe von 2.277 € eingegangen waren, die Min-

destvergütung von 600 € an, weil die nach den Mietzahlungen zu bemessende

Regelvergütung niedriger ist. Für das Jahr 2005 beanspruchte er eine Vergü-

tung für einen Zeitaufwand von 4 Stunden zu je 65 €.

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Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz-

steuer für 2005 in dem beantragten Umfang auf 331,76 €, die für 2004 auf der

Grundlage von 15 % der Mieteinnahmen nur in Höhe von 435,81 € festgesetzt.

Die gegen diese Kürzung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1

ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen

Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Festsetzung der gesamten von

ihm für das Jahr 2004 beantragten Vergütung zuzüglich Auslagen und Umsatz-

steuer erreichen.

II.

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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts deckt die Mindestvergütung

von 600 € die gesamte Tätigkeit des Zwangsverwalters während der Dauer des

Zwangsverwaltungsverfahrens ab. Deshalb könne er sie nicht für ein einzelnes

Kalenderjahr neben einer Vergütung für den Zeitaufwand in einem anderen Ka-

lenderjahr erhalten. Da der Beteiligte zu 1 bewusst nur die Festsetzung der

Mindestvergütung verlange und das Amtsgericht ihm eine höhere Vergütung

zuerkannt habe, stehe ihm eine darüber hinausgehende Vergütung nicht zu.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

III.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und

auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie bleibt jedoch erfolglos.

1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die dem Zwangs-

verwalter nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für seine Geschäftsführung zustehende

Mindestvergütung von 600 € die gesamte Verwaltertätigkeit während des

Zwangsverwaltungsverfahrens abdeckt.

a) Ob mit der Mindestvergütung die gesamte oder nur die in einem (jähr-

lichen) Abrechnungszeitraum entfaltete Tätigkeit des Verwalters abgegolten

wird, ist umstritten.

aa) Nach überwiegender Auffassung kann der Zwangsverwalter die Min-

destvergütung nur einmal und auch nicht neben der Regelvergütung (§ 18

ZwVwV) oder der nach Zeitaufwand berechneten Vergütung (§ 19 ZwVwV) be-

anspruchen (LG Dortmund ZinsO 2004, 1249, 1250; LG Essen Rpfleger 2005,

211, 212; LG Potsdam Rpfleger 2005, 620; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 152a

Rdn. 10; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Rdn. 672;

Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, § 20 ZwVwV Rdn. 1;

dieselben, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Kap. 3 Rdn. 96).

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bb) Nach anderer Ansicht steht dem Zwangsverwalter neben der Min-

destvergütung für seine Tätigkeit in dem Abrechnungszeitraum, in welchem die

Beschlagnahme des Verwaltungsobjekts erfolgte, für die Tätigkeit in den darauf

folgenden Abrechnungszeiträumen die Regelvergütung oder die nach Zeitauf-

wand berechnete Vergütung zu (LG Stralsund Rpfleger 2004, 580, 581; AG

Frankfurt/Oder ZinsO 2004, 966; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152a Rdn. 6; Hint-

zen/Alff, Rpfleger 2004, 129, 138).

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cc) Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass der Zwangsverwalter je-

weils die Mindestvergütung für seine Tätigkeit in einem Abrechnungszeitraum

erhält, wenn sie höher als die Regelvergütung oder die nach Zeitaufwand be-

rechnete Vergütung ist (Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 185; Mork/Neumann,

ZinsO 2005, 920, 921 f.).

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b) Die zuerst genannte - und auch von dem Beschwerdegericht vertrete-

ne - Auffassung trifft zu. Sie entspricht dem Wortlaut und der Systematik der

Vergütungsregelungen in §§ 17 ff. ZwVwV.

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aa) Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf ei-

ne angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner

Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Damit

ist ohne Zweifel der Vergütungsanspruch für die gesamte Tätigkeit des Verwal-

ters während des Zwangsverwaltungsverfahrens gemeint.

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bb) Die Berechnung der Vergütungshöhe kann auf verschiedene Weisen

erfolgen.

Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermietung

oder Verpachtung genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung zwischen

5 % und 15 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten

eingezogenen Bruttobetrags (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVwV) bzw. für ver-

traglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten 20 % der Vergü-

tung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18

Abs. 1 Satz 2 ZwVwV). Diese Regelvergütungen sind danach das Entgelt für

die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfah-

rens, solange das Verwaltungsobjekt vermietet oder verpachtet ist (vgl. BGH,

Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87).

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Fehlen die Voraussetzungen für den Ansatz der Regelvergütungen oder

sind diese offensichtlich unangemessen, bemisst sich die Verwaltervergütung

nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit auf der Grundlage eines für den

jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlichen Stundensatzes von mindestens

35 € und höchstens 95 € (§ 19 ZwVwV). Aus der Anknüpfung dieser Regelung

an die in § 18 ZwVwV ergibt sich, dass auch diese Berechnungsart die gesamte

Tätigkeit des Zwangsverwalters betrifft.

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Schließlich steht dem Zwangsverwalter eine Mindestvergütung von 200 €

zu, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben worden ist, bevor der

Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, sofern er bereits tätig ge-

worden ist (§ 20 Abs. 2 ZwVwV). Diese Vorschrift bezieht sich ebenfalls auf die

gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Verfahrens.

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cc) Nichts anderes gilt für die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV, nach der

die Vergütung des Verwalters mindestens 600 € beträgt, wenn er das Zwangs-

verwaltungsobjekt in Besitz genommen hat. Dem ist nicht zu entnehmen, dass

der Verwalter allein für die mit der Inbesitznahme verbundenen Tätigkeiten ein-

schließlich des darüber zu erstellenden Berichts (§ 3 ZwVwV) eine Vergütung

von 600 € und daneben die Regel- oder die Zeitaufwandvergütung erhält. Denn

die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV legt die Untergrenze der beiden Berech-

nungsvarianten nach §§ 18, 19 ZwVwV fest (Senat, Beschl. v. 24. November

2005, V ZB 133/05, Rpfleger 2006, 151, 152). Somit gilt die Mindestvergütung,

ebenso wie die Regel- und die Zeitaufwandvergütung, die gesamte Tätigkeit

des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfahrens ab. Das ergibt sich

überdies aus der systematischen Stellung des § 20 Abs. 1 ZwVwV innerhalb

der Regelungen über die Berechnung der Vergütungshöhe, die sämtlich die

gesamte Tätigkeit des Verwalters betreffen, und aus der Bezeichnung der Pau-

schale als Mindestvergütung. Diese Sichtweise entspricht auch der Vorstellung

des Verordnungsgebers. Zum einen hat er in der Begründung zu § 17 ZwVwV

die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV als eine Art der Vergütung für

die gesamte Geschäftsführung des Verwalters in dem jeweiligen Zwangsver-

waltungsverfahren angesehen (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 17). Zum anderen

hat er in der Begründung zu § 20 ZwVwV zwischen einer Pauschale für die In-

besitznahme des Zwangsverwaltungsobjekts für den Fall, dass der Verwalter

keine weitere Tätigkeit erbringt, und einer - gleich hohen - Mindestvergütung

unterschieden (BR-Drucks. 842/03, S. 17); das zeigt, dass auch über die Inbe-

sitznahme hinausgehende Tätigkeiten durch die Mindestvergütung abgegolten

werden sollen. Entscheidend kommt hinzu, dass nach der Begründung zu § 20

ZwVwV die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV die Bestimmung des § 24 Abs. 3

der früheren Zwangsverwalterverordnung ersetzen soll (BR-Drucks. 842/03,

S. 17). Dort war als Vergütung für jedes angefangene Kalenderjahr ein Betrag

von 30 € bestimmt, wenn der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen

hatte und die Berechnung nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 1 und 2 der

Verordnung, nach denen sich bei der Verwaltung von vermieteten oder ver-

pachteten Grundstücken die Höhe der Vergütung nach den eingezogenen Mie-

ten oder Pachten bemaß, keinen höheren Betrag ergab. Danach war es eindeu-

tig, dass die Mindestvergütung nicht nur die mit der Inbesitznahme verbunde-

nen Tätigkeiten, sondern die gesamte Tätigkeit des Zwangsverwalters während

des Verfahrens abgalt, wenn die dafür nach den eingezogenen Mieten oder

Pachten prozentual zu bemessende Vergütung niedriger war. Dass sich hieran

durch die jetzige Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV nichts geändert hat, zeigt ü-

berdies der Umstand, dass der Betrag von 600 € nicht mehr, wie der frühere

Betrag von 30 €, für jedes angefangene Kalenderjahr anzusetzen ist.

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d) Gegen die hier vertretene Auffassung spricht nicht, dass die Mindest-

vergütung in allen Fällen unabhängig von der Dauer des Zwangsverwaltungs-

verfahrens gleich hoch ist. Denn nur wenn die für die gesamte Tätigkeit des

Verwalters in dem Verfahren zu bestimmende Regelvergütung (§ 18 ZwVwV)

oder Zeitaufwandvergütung (§ 19 ZwVwV) unter 600 € bleibt, kann er an deren

Stelle die Mindestvergütung beanspruchen. Damit ist gewährleistet, dass der

Verwalter unabhängig von der Dauer des Verfahrens in jedem Fall eine seiner

Tätigkeit angemessene Vergütung erhält.

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2. Für den vorliegenden Fall gilt demnach Folgendes:

Dem Beteiligten zu 1 steht nach § 18 Abs. 1 und 2 ZwVwV eine Regel-

vergütung in Höhe von 15 % der im Jahr 2004 eingezogenen Mieten zuzüglich

einer Auslagenpauschale von 10 % dieser Vergütung (§ 21 Abs. 2 Satz 2

ZwVwV) und der darauf von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2

ZwVwV) zu; das ergibt einen Betrag von 435,81 €. Zusätzlich hat der Beteiligte

zu 1 nach § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Anspruch auf eine Zeitaufwandvergütung

in Höhe von 331,76 € (4 Stunden á 65 € zuzüglich Auslagenpauschale und Um-

satzsteuer), weil das Zwangsverwaltungsobjekt ab dem 1. Januar 2005 nicht

vermietet war und auch sonst nicht genutzt wurde (vgl. BGH, Beschl. v.

5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87). Das sind zusammen

767,57 €. In dieser Höhe hat das Amtsgericht die Verwaltervergütung festge-

setzt, was das Beschwerdegericht im Ergebnis bestätigt hat. Deshalb ist die

Rechtsbeschwerde erfolglos.

IV.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

AG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.07.2005 - 48 L 166/03 -

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.01.2006 - 5 T 567/05 -