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BGH Beschluss vom 01.06.2006 – V ZB 29/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Juni 2006
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZwVwVO § 20 Abs. 1
Die Mindestvergütung von 600 € fällt für die gesamte Tätigkeit des Verwalters wäh-
rend des Zwangsverwaltungsverfahrens nur einmal an.
BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - V ZB 29/06 - LG Saarbrücken
AG Saarbrücken
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer
des Landgerichts in Saarbrücken vom 20. Januar 2006 wird auf
Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
329,79 €.
Gründe:
I.
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Am 22. Januar 2004 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Beteiligten
zu 3 die Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichne-
ten Wohnungseigentums des Beteiligten zu 2 an und bestellte den Beteiligten
zu 1 zum Zwangsverwalter. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 13. Juli
2005 aufgehoben.
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Mit Schreiben vom 28. Juni 2005 beantragte der Beteiligte zu 1 die Fest-
setzung der Vergütung für seine Geschäftsführung zuzüglich Auslagen und
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.097,36 €. Darin setzte er für das Jahr
2004, in welchem Mieten in Höhe von 2.277 € eingegangen waren, die Min-
destvergütung von 600 € an, weil die nach den Mietzahlungen zu bemessende
Regelvergütung niedriger ist. Für das Jahr 2005 beanspruchte er eine Vergü-
tung für einen Zeitaufwand von 4 Stunden zu je 65 €.
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Das Amtsgericht hat die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatz-
steuer für 2005 in dem beantragten Umfang auf 331,76 €, die für 2004 auf der
Grundlage von 15 % der Mieteinnahmen nur in Höhe von 435,81 € festgesetzt.
Die gegen diese Kürzung gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1
ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Festsetzung der gesamten von
ihm für das Jahr 2004 beantragten Vergütung zuzüglich Auslagen und Umsatz-
steuer erreichen.
II.
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Nach Auffassung des Beschwerdegerichts deckt die Mindestvergütung
von 600 € die gesamte Tätigkeit des Zwangsverwalters während der Dauer des
Zwangsverwaltungsverfahrens ab. Deshalb könne er sie nicht für ein einzelnes
Kalenderjahr neben einer Vergütung für den Zeitaufwand in einem anderen Ka-
lenderjahr erhalten. Da der Beteiligte zu 1 bewusst nur die Festsetzung der
Mindestvergütung verlange und das Amtsgericht ihm eine höhere Vergütung
zuerkannt habe, stehe ihm eine darüber hinausgehende Vergütung nicht zu.
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Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
III.
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Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und
auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie bleibt jedoch erfolglos.
1. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht an, dass die dem Zwangs-
verwalter nach § 20 Abs. 1 ZwVwV für seine Geschäftsführung zustehende
Mindestvergütung von 600 € die gesamte Verwaltertätigkeit während des
Zwangsverwaltungsverfahrens abdeckt.
a) Ob mit der Mindestvergütung die gesamte oder nur die in einem (jähr-
lichen) Abrechnungszeitraum entfaltete Tätigkeit des Verwalters abgegolten
wird, ist umstritten.
aa) Nach überwiegender Auffassung kann der Zwangsverwalter die Min-
destvergütung nur einmal und auch nicht neben der Regelvergütung (§ 18
ZwVwV) oder der nach Zeitaufwand berechneten Vergütung (§ 19 ZwVwV) be-
anspruchen (LG Dortmund ZinsO 2004, 1249, 1250; LG Essen Rpfleger 2005,
211, 212; LG Potsdam Rpfleger 2005, 620; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 152a
Rdn. 10; Depré/Mayer, Die Praxis der Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Rdn. 672;
Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, § 20 ZwVwV Rdn. 1;
dieselben, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 2. Aufl., Kap. 3 Rdn. 96).
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bb) Nach anderer Ansicht steht dem Zwangsverwalter neben der Min-
destvergütung für seine Tätigkeit in dem Abrechnungszeitraum, in welchem die
Beschlagnahme des Verwaltungsobjekts erfolgte, für die Tätigkeit in den darauf
folgenden Abrechnungszeiträumen die Regelvergütung oder die nach Zeitauf-
wand berechnete Vergütung zu (LG Stralsund Rpfleger 2004, 580, 581; AG
Frankfurt/Oder ZinsO 2004, 966; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 152a Rdn. 6; Hint-
zen/Alff, Rpfleger 2004, 129, 138).
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cc) Vereinzelt wird die Meinung vertreten, dass der Zwangsverwalter je-
weils die Mindestvergütung für seine Tätigkeit in einem Abrechnungszeitraum
erhält, wenn sie höher als die Regelvergütung oder die nach Zeitaufwand be-
rechnete Vergütung ist (Waldherr/Weber, ZfIR 2005, 184, 185; Mork/Neumann,
ZinsO 2005, 920, 921 f.).
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b) Die zuerst genannte - und auch von dem Beschwerdegericht vertrete-
ne - Auffassung trifft zu. Sie entspricht dem Wortlaut und der Systematik der
Vergütungsregelungen in §§ 17 ff. ZwVwV.
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aa) Nach § 17 Abs. 1 ZwVwV hat der Zwangsverwalter Anspruch auf ei-
ne angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner
Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. Damit
ist ohne Zweifel der Vergütungsanspruch für die gesamte Tätigkeit des Verwal-
ters während des Zwangsverwaltungsverfahrens gemeint.
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bb) Die Berechnung der Vergütungshöhe kann auf verschiedene Weisen
erfolgen.
Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermietung
oder Verpachtung genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung zwischen
5 % und 15 % des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten
eingezogenen Bruttobetrags (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZwVwV) bzw. für ver-
traglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten 20 % der Vergü-
tung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18
Abs. 1 Satz 2 ZwVwV). Diese Regelvergütungen sind danach das Entgelt für
die gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfah-
rens, solange das Verwaltungsobjekt vermietet oder verpachtet ist (vgl. BGH,
Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87).
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Fehlen die Voraussetzungen für den Ansatz der Regelvergütungen oder
sind diese offensichtlich unangemessen, bemisst sich die Verwaltervergütung
nach der für die Verwaltung erforderlichen Zeit auf der Grundlage eines für den
jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlichen Stundensatzes von mindestens
35 € und höchstens 95 € (§ 19 ZwVwV). Aus der Anknüpfung dieser Regelung
an die in § 18 ZwVwV ergibt sich, dass auch diese Berechnungsart die gesamte
Tätigkeit des Zwangsverwalters betrifft.
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Schließlich steht dem Zwangsverwalter eine Mindestvergütung von 200 €
zu, wenn das Zwangsverwaltungsverfahren aufgehoben worden ist, bevor der
Verwalter das Grundstück in Besitz genommen hat, sofern er bereits tätig ge-
worden ist (§ 20 Abs. 2 ZwVwV). Diese Vorschrift bezieht sich ebenfalls auf die
gesamte Tätigkeit des Verwalters während des Verfahrens.
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cc) Nichts anderes gilt für die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV, nach der
die Vergütung des Verwalters mindestens 600 € beträgt, wenn er das Zwangs-
verwaltungsobjekt in Besitz genommen hat. Dem ist nicht zu entnehmen, dass
der Verwalter allein für die mit der Inbesitznahme verbundenen Tätigkeiten ein-
schließlich des darüber zu erstellenden Berichts (§ 3 ZwVwV) eine Vergütung
von 600 € und daneben die Regel- oder die Zeitaufwandvergütung erhält. Denn
die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV legt die Untergrenze der beiden Berech-
nungsvarianten nach §§ 18, 19 ZwVwV fest (Senat, Beschl. v. 24. November
2005, V ZB 133/05, Rpfleger 2006, 151, 152). Somit gilt die Mindestvergütung,
ebenso wie die Regel- und die Zeitaufwandvergütung, die gesamte Tätigkeit
des Verwalters während des Zwangsverwaltungsverfahrens ab. Das ergibt sich
überdies aus der systematischen Stellung des § 20 Abs. 1 ZwVwV innerhalb
der Regelungen über die Berechnung der Vergütungshöhe, die sämtlich die
gesamte Tätigkeit des Verwalters betreffen, und aus der Bezeichnung der Pau-
schale als Mindestvergütung. Diese Sichtweise entspricht auch der Vorstellung
des Verordnungsgebers. Zum einen hat er in der Begründung zu § 17 ZwVwV
die Mindestvergütung nach § 20 Abs. 1 ZwVwV als eine Art der Vergütung für
die gesamte Geschäftsführung des Verwalters in dem jeweiligen Zwangsver-
waltungsverfahren angesehen (vgl. BR-Drucks. 842/03, S. 17). Zum anderen
hat er in der Begründung zu § 20 ZwVwV zwischen einer Pauschale für die In-
besitznahme des Zwangsverwaltungsobjekts für den Fall, dass der Verwalter
keine weitere Tätigkeit erbringt, und einer - gleich hohen - Mindestvergütung
unterschieden (BR-Drucks. 842/03, S. 17); das zeigt, dass auch über die Inbe-
sitznahme hinausgehende Tätigkeiten durch die Mindestvergütung abgegolten
werden sollen. Entscheidend kommt hinzu, dass nach der Begründung zu § 20
ZwVwV die Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV die Bestimmung des § 24 Abs. 3
der früheren Zwangsverwalterverordnung ersetzen soll (BR-Drucks. 842/03,
S. 17). Dort war als Vergütung für jedes angefangene Kalenderjahr ein Betrag
von 30 € bestimmt, wenn der Verwalter das Grundstück in Besitz genommen
hatte und die Berechnung nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 1 und 2 der
Verordnung, nach denen sich bei der Verwaltung von vermieteten oder ver-
pachteten Grundstücken die Höhe der Vergütung nach den eingezogenen Mie-
ten oder Pachten bemaß, keinen höheren Betrag ergab. Danach war es eindeu-
tig, dass die Mindestvergütung nicht nur die mit der Inbesitznahme verbunde-
nen Tätigkeiten, sondern die gesamte Tätigkeit des Zwangsverwalters während
des Verfahrens abgalt, wenn die dafür nach den eingezogenen Mieten oder
Pachten prozentual zu bemessende Vergütung niedriger war. Dass sich hieran
durch die jetzige Regelung in § 20 Abs. 1 ZwVwV nichts geändert hat, zeigt ü-
berdies der Umstand, dass der Betrag von 600 € nicht mehr, wie der frühere
Betrag von 30 €, für jedes angefangene Kalenderjahr anzusetzen ist.
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d) Gegen die hier vertretene Auffassung spricht nicht, dass die Mindest-
vergütung in allen Fällen unabhängig von der Dauer des Zwangsverwaltungs-
verfahrens gleich hoch ist. Denn nur wenn die für die gesamte Tätigkeit des
Verwalters in dem Verfahren zu bestimmende Regelvergütung (§ 18 ZwVwV)
oder Zeitaufwandvergütung (§ 19 ZwVwV) unter 600 € bleibt, kann er an deren
Stelle die Mindestvergütung beanspruchen. Damit ist gewährleistet, dass der
Verwalter unabhängig von der Dauer des Verfahrens in jedem Fall eine seiner
Tätigkeit angemessene Vergütung erhält.
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2. Für den vorliegenden Fall gilt demnach Folgendes:
Dem Beteiligten zu 1 steht nach § 18 Abs. 1 und 2 ZwVwV eine Regel-
vergütung in Höhe von 15 % der im Jahr 2004 eingezogenen Mieten zuzüglich
einer Auslagenpauschale von 10 % dieser Vergütung (§ 21 Abs. 2 Satz 2
ZwVwV) und der darauf von ihm zu zahlenden Umsatzsteuer (§ 17 Abs. 2
ZwVwV) zu; das ergibt einen Betrag von 435,81 €. Zusätzlich hat der Beteiligte
zu 1 nach § 19 Abs. 1 ZwVwV einen Anspruch auf eine Zeitaufwandvergütung
in Höhe von 331,76 € (4 Stunden á 65 € zuzüglich Auslagenpauschale und Um-
satzsteuer), weil das Zwangsverwaltungsobjekt ab dem 1. Januar 2005 nicht
vermietet war und auch sonst nicht genutzt wurde (vgl. BGH, Beschl. v.
5. November 2004, IXa ZB 202/03, WM 2005, 86, 87). Das sind zusammen
767,57 €. In dieser Höhe hat das Amtsgericht die Verwaltervergütung festge-
setzt, was das Beschwerdegericht im Ergebnis bestätigt hat. Deshalb ist die
Rechtsbeschwerde erfolglos.
IV.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.07.2005 - 48 L 166/03 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.01.2006 - 5 T 567/05 -