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BGH Beschluss vom 06.06.2006 – 2 StR 2/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 2/06

BESCHLUSS

vom

6. Juni 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Juni 2006 gemäß §

349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 14. Oktober 2004 im Strafausspruch da-

hingehend geändert, dass in jedem der drei Fälle die Einzelstrafe

um einen Monat Freiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe auf

zwei Jahre und drei Monate herabgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die

Revision des Angeklagten führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zu der

im Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist

sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Das Verfahren ist nach

Erlass des angefochtenen Urteils erheblich verzögert worden (vgl. Art. 6 Abs. 1

Satz 1 EMRK). Zwischen dem Eingang der Revisionsbegründung und der

Übersendung der Originalakten an den Generalbundesanwalt sind elf Monate

verstrichen. Auch das Revisionsverfahren hat sich durch die insgesamt dreima-

lige Antragstellung des Generalbundesanwalts um etwa dreieinhalb Monate

verzögert. Dies hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NStZ

2001, 52). Er kann die danach gebotene Herabsetzung der verwirkten Strafen

entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 354 Abs. 1a

Satz 2 StPO selbst vornehmen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Juni 2005 - 3 StR

122/05; zur Würdigung rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen vor Ver-

kündung des tatrichterlichen Urteils vgl. BGH NStZ 2006, 44, 45; NStZ 2005,

115, 116; NJW 2005, 1813). Eine Herabsetzung der drei Einzelstrafen um je-

weils einen Monat und der Gesamtfreiheitsstrafe um drei Monate ist hier ange-

messen, zumal sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft befunden hat.

3

Der Senat war berechtigt, die nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO gebotene

Entscheidung gemäß § 349 Abs. 4 StPO durch Beschluss zu treffen (vgl. Se-

natsbeschluss vom 4. März 2005 - 2 StR 552/04; Beschluss des 5. Strafsenats

vom 7. März 2006 - 5 StR 547/05 - m. w. N.).

Rissing-van Saan Otten Fischer

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