BGH Beschluss vom 07.06.2006 – XII ZB 245/04
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Im
Berufungsverfahren
sind
vor
Inkrafttreten
des
OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1. August 2002 Kosten eines Ver-
kehrsanwalts nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Es genügt hierzu nicht,
dass die Partei in großer Entfernung vom Ort des Prozesses wohnt. Erstat-
tungsfähig sind jedoch regelmäßig die fiktiven Kosten einer Informationsreise
der Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten am Sitz des Gerichts.
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2006 - XII ZB 245/04 - OLG Frankfurt/M.
LG Darmstadt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt, die
Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
27. September 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-
rückverwiesen.
Gegenstandswert: 1.580 €
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erstattung der Kosten eines Berliner Ver-
kehrsanwalts für ein beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Senate in
Darmstadt - vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am
1. August 2002 anhängiges Berufungsverfahren.
Die Beklagte hat 1989 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein Hotel
in Darmstadt gepachtet. In diesen Pachtvertrag ist die Klägerin ab 1. Dezember
1999 auf Verpächterseite eingetreten. Das Landgericht Darmstadt hat die Be-
klagte mit Urteil vom 21. Februar 2002 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom
1. Dezember 1999 bis 30. Juni 2001 bezahlte Grundsteuer in Höhe von
73.614,02 € zu erstatten. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung einge-
legt. Die Klägerin, die ihren Sitz in Berlin hat, beauftragte daraufhin eine An-
waltssozietät in Darmstadt, die sich mit Schriftsatz vom 15. Juni 2002 als Pro-
zessbevollmächtigte der Klägerin beim Berufungsgericht bestellte. Die bisheri-
gen Berliner Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurden als Verkehrsanwälte
tätig. Nachdem das Oberlandesgericht darauf hingewiesen hatte, dass es be-
absichtige, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, nahm die
Beklagte die Berufung zurück.
Die Klägerin hat beim Landgericht gegen die Beklagte Festsetzung u.a.
der Gebühren und Auslagen ihrer Verkehrsanwälte in Höhe von brutto
1.832,80 € beantragt. Hilfsweise hat sie insoweit die Festsetzung der Kosten
einer fiktiven Informationsreise von Berlin nach Darmstadt in Höhe von 601,62 €
begehrt. Die Rechtspflegerin hat die genannten Gebühren und Auslagen auf
netto 1.580 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde
der Beklagten, die die Gebühren und Auslagen der Verkehrsanwälte für nicht
erstattungsfähig hielt, als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde
hat es zugelassen. Mit ihr sucht die Beklagte die Absetzung der Gebühren und
Auslagen der Verkehrsanwälte in Höhe von 1.580 € zu erreichen.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Nach seiner ständigen Recht-
sprechung zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Verkehrsanwalts könnten
II.
die Parteien in jeder Tatsacheninstanz, also auch in der Berufung, den Sach-
und Streitstand mit einem Rechtsanwalt ihres Vertrauens besprechen, ohne
später Nachteile bei der Kostenerstattung befürchten zu müssen, wenn die An-
reise zum Prozessbevollmächtigten am Ort des Prozessgerichts und dessen
unmittelbare Information wegen der Entfernung nicht zumutbar sei. Diese Vor-
aussetzungen seien bei der in Berlin ansässigen Klägerin gegeben gewesen.
Der Sachverhalt sei auch nicht so einfach gelagert, dass sich die Klägerin, die
über keine Rechtsabteilung verfüge, ausnahmsweise auf eine schriftliche oder
fernmündliche Information ihrer zweitinstanzlich erstmals beauftragten Pro-
zessbevollmächtigten in Darmstadt hätte beschränken müssen. Die Rechtsan-
wälte in Darmstadt seien mangels Tätigwerden in der ersten Instanz über den
erstinstanzlich verhandelten Sachverhalt vollständig zu informieren gewesen.
Zudem habe auf den neuen Vortrag der Beklagten auf der Grundlage ergän-
zender Informationen erwidert werden müssen.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Den Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Verkehrsan-
walts legt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest. Danach sind nur solche Kosten zu er-
statten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi-
gung notwendig waren. Vor der Erweiterung der Postulationsfähigkeit der
Rechtsanwälte war es in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der
Literatur weitgehend einheitliche Ansicht, dass die Einschaltung eines Ver-
kehrsanwalts, insbesondere im Berufungsverfahren, grundsätzlich nicht not-
wendig ist und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder ggf. mehrerer Informa-
tionsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten erstat-
tungsfähig sind (vgl. OLG Hamm Juristisches Büro 1987, 270 f.; OLG Frankfurt
Rechtspfleger 1999, 463 f.; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 41 f.; OLG Hamburg
MDR 2002, 542; Hartmann Kostengesetze 35. Aufl. RVG VV 3400 Rdn. 48 ff.,
70 ff.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 98 ff., 117 ff.; Zöller/Herget
Rdn. 27 ff., jeweils m.w.N.). Danach sind Kosten des Verkehrsanwalts nach den
Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn es der Par-
tei etwa wegen Krankheit oder sonstiger persönlicher Unfähigkeit unmöglich
oder unzumutbar ist, den Prozessbevollmächtigten am entfernten Gerichtsort
persönlich oder schriftlich und telefonisch zu informieren. Im Berufungsverfah-
ren kann die Beteiligung eines Verkehrsanwalts auch dann notwendig werden,
wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger Prozessstoff in
das Verfahren eingeführt wird (Stein/Jonas/Bork aaO Rdn. 117).
Die Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der Regel,
insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat auch der Bun-
desgerichtshof gebilligt und in letzter Zeit bestätigt (vgl. BGH Beschluss vom
21. September 2005 - IV ZB 11/04 - NJW 2006, 301 m.w.N.). Die eingeschränk-
te Erstattungsfähigkeit der Kosten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzli-
chen Beschränkung seines Pflichtenkreises. Nach § 52 Abs. 1 BRAGO, jetzt
RVG VV 3400, führt er lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevoll-
mächtigten.
Unter diesen Voraussetzungen war die Einschaltung eines Verkehrsan-
walts durch die Beklagte nicht notwendig. Zwar macht die Klägerin in der Be-
schwerdeerwiderung geltend, die Beklagte habe in der Berufungsbegründung
umfangreiche neue rechtliche Ausführungen getätigt und sich insbesondere
auch erstmals auf ihr eigenes Schreiben vom 8. Februar 2000 an die Rechts-
vorgängerin der Klägerin berufen. Dieser neue Vortrag habe daher mit der Klä-
gerin ausführlich erörtert werden müssen. Ferner hätten im Hinblick auf den
Vortrag in der Berufungsbegründung noch die Schreiben der Rechtsvorgänge-
rin vom 26. Februar 2002, vom 29. Oktober 1999 und vom 16. November 1999
eingereicht werden müssen.
Dies erforderte jedoch nicht, auch wenn die Klägerin über keine eigene
Rechtsabteilung verfügte, die Einschaltung der Verkehrsanwälte. Vielmehr war
die Klägerin auch ohne ihre Verkehrsanwälte in der Lage, ihre in Darmstadt an-
sässigen Prozessbevollmächtigten umfassend zu
informieren, zumal der
Rechtsstreit den Kernbereich der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin betraf.
Auch kann keine Rede davon sein, dass der Klägerin eine etwaige Informati-
onsreise nach Darmstadt wegen der großen Entfernung von Berlin nicht zumut-
bar gewesen wäre. Vielmehr lässt sich eine solche Reise mit den heutigen Ver-
kehrsmitteln an einem Tag in angemessener Zeit bewältigen.
Allerdings sind die entstandenen Verkehrsanwaltskosten der Klägerin in
Höhe der Kosten einer solchen fiktiven Informationsreise der Klägerin zu ihrem
Prozessbevollmächtigten in Darmstadt erstattungsfähig.
Im Allgemeinen sind die durch die Beauftragung von Verkehrsanwälten
entstehenden Kosten in Höhe der dadurch ersparten Kosten für Informations-
reisen der Partei erstattungsfähig, wenn solche Reisen zweckmäßig gewesen
wären (vgl. Zöller/Herget aaO m.w.N.). Dies wird regelmäßig der Fall sein, da
das grundsätzlich schützenswerte Interesse der Partei anzuerkennen ist, ihren
Prozessbevollmächtigten persönlich kennen zu lernen (BGH Beschluss vom
16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898, 900). Dies trifft auch für die
Klägerin zu. Eine Informationsreise zu ihrem Prozessbevollmächtigten wäre
daher eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung i.S. von § 91
Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen.
Das Beschwerdegericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig,
keine Feststellungen zur Höhe der der Klägerin im Falle einer Informationsreise
nach Darmstadt zustehenden Reisekosten getroffen. Im Rechtsbeschwerdever-
fahren können diese Feststellungen nicht nachgeholt werden (§ 577 Abs. 2
Satz 4 ZPO i.V. mit § 559 ZPO). Der angefochtene Beschluss ist deshalb auf-
zuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht
zurückzuverweisen, um der Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, die Hö-
he der ersparten Reisekosten glaubhaft zu machen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5
ZPO).
Hahne
Wagenitz
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 02.07.2004 - 3 O 320/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.09.2004 - 12 W 135/04 -