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BGH Beschluss vom 21.09.2005 – IV ZB 11/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 11/04

BESCHLUSS

vom

21. September 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht

erstattungsfähig.

2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und te- lefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.

BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - OLG Köln LG Köln

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 21. September 2005

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar

2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 1.560,57 €

Gründe:

I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Verkehrs-

anwaltskosten für ein beim Oberlandesgericht Köln vor Inkrafttreten des

OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1. August 2002 geführtes Beru-

fungsverfahren.

Der Kläger ist ein nach § 22a AGBG, jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

§ 4 UKlaG

in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener

Verbraucherverband, der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig

ist und seinen Sitz in Hamburg hat. Er nahm die Beklagte, ein in Köln

ansässiges Lebensversicherungsunternehmen, beim dortigen Landge-

richt auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in ihren All-

gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Anspruch, weil sie den

vom Bundesgerichtshof durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147,

354 ff. und 373 ff.) für unwirksam erklärten Klauseln in den AVB anderer

Lebensversicherer gleichartig seien. Das Landgericht gab der Klage im

Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos, ebenso die

Nichtzulassungsbeschwerde.

Im Verfahren vor dem Landgericht ließ sich der Kläger von seinen

in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten, die auch

sonst für ihn tätig waren. Da diese damals beim Oberlandesgericht Köln

noch nicht postulationsfähig waren, bestellte er bei diesem Gericht zuge-

lassene Rechtsanwälte zu seinen Prozessbevollmächtigten. Die erstin-

stanzlichen Klägervertreter waren im Berufungsverfahren als Verkehrs-

anwälte tätig.

Der Kläger hat beantragt, für das Berufungsverfahren Kosten sei-

ner Verkehrsanwälte in Höhe von 1.600,57 € festzuse tzen. Das Landge-

richt hat nur 40 € unter dem Gesichtspunkt der sons t notwendig gewese-

nen Kosten einer schriftlichen und telefonischen Information der Pro-

zessbevollmächtigten durch den Kläger selbst als erstattungsfähig gegen

die Beklagte festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde

zugelassen, mit der der Kläger den Festsetzungsantrag in vollem Um-

fang weiterverfolgt.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht meint, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sei es

zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung nicht not-

wendig gewesen, die örtlichen Vertrauensanwälte des Klägers für die In-

formation der Kölner Berufungsanwälte einzuschalten. Nach der insoweit

vergleichbaren Rechtslage für den Landgerichtsprozess bis zur Erweite-

rung der Postulationsfähigkeit auf alle bei einem Land- oder Amtsgericht

zugelassenen Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2000 sei es erstattungs-

rechtlich grundsätzlich gerechtfertigt und geboten gewesen, die auswär-

tige Partei auf die Möglichkeit einer Informationsreise zu ihrem Rechts-

anwalt am Prozessgericht zu verweisen. Dagegen seien nach damals

wohl einhelliger Meinung die Kosten eines Verkehrsanwalts nur erstat-

tungsfähig gewesen, wenn der Partei diese Reise unmöglich oder unzu-

mutbar gewesen sei. Von diesem auch vom Bundesgerichtshof für den

früheren Rechtszustand im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB

30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1)) gebilligten Grundsatz zu-

gunsten des Klägers abzuweichen, bestehe kein Anlass. Er habe seine

Kölner Prozessbevollmächtigten ohne unzumutbare Anforderungen

selbst über den Tatsachenstoff ins Bild setzen können. Der im Beru-

fungsverfahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt sei weitgehend

unstreitig gewesen. Die rechtliche Bewältigung des Tatsachenstoffs und

die prozessbezogene Beratung gehöre nicht zu den Aufgaben des Ver-

kehrsanwalts, sondern des Prozessbevollmächtigten.

Die durch die Mitwirkung der Verkehrsanwälte ersparten Kosten

seien mit 40 € für schriftliche und telefonische In formationen nicht zu

niedrig bemessen. Die - grundsätzlich anzuerkennenden - Kosten für ei-

ne Informationsreise zu den Kölner Rechtsanwälten seien nicht erspart

worden, weil ein persönliches Informationsgespräch für die Prozessfüh-

rung nicht notwendig gewesen wäre. Zu den satzungsgemäßen Aufga-

ben des Klägers als Verbraucherschutzverein gehöre neben der Bera-

tung seiner Mitglieder auch, durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die

Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirt-

schaftsordnung zu überprüfen bzw. herzustellen. Ein solcher Verein sei

auf juristisch vorgebildete Mitarbeiter angewiesen, die in der Lage sein

müssten, einen auswärtigen Anwalt selbst zu informieren. Bediene sich

der Verein dafür statt eigener Mitarbeiter frei praktizierender Rechtsan-

wälte, handele es sich um für einen satzungsgemäßen Zweck aufge-

wandte Kosten. Der Kläger, der im Übrigen seinerzeit zwei Volljuristen

beschäftigt habe, müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe er

seine Kölner Berufungsanwälte unmittelbar schriftlich und ergänzend te-

lefonisch unterrichten können.

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es im

Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsver-

teidigung im Berufungsverfahren nicht notwendig war, die Hamburger

Rechtsanwälte des Klägers als Verkehrsanwälte einzuschalten.

aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungs-

fähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten

nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit bei den Landgerichten auf al-

le bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit

1. Januar 2000 und bei den Oberlandesgerichten auf alle bei einem

Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit 1. August 2002

führt, anders als die Beschwerde meint, nicht dazu, die Anforderungen

an die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nach früherem

Recht herabzusetzen. Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist

es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Reisekosten

des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1

Halbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten

des mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten,

wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht

wesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 - I ZB

28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 1; vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 -

NJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht

und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - GRUR 2005, 271 unter II 2, je-

weils m.w.N.). Soweit damit im Vergleich zur früheren Rechtslage eine

höhere Kostenbelastung der unterliegenden Partei verbunden ist, beruht

dies auf der vom Gesetzgeber vorgenommenen Erweiterung der Postula-

tionsfähigkeit (ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002

aaO unter B II 2 b). Die daraus vom Bundesgerichtshof gezogenen kos-

tenrechtlichen Konsequenzen betreffen demgemäß allein die reisebe-

dingten höheren Kosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und

nicht die Kosten des in anderer Funktion tätigen Verkehrsanwalts. Die

demgegenüber vorher für die obsiegende Partei bestehende kostenrecht-

liche Einengung auf die Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten

oder, wenn ihr diese Reise ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar

war, auf die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten, war aufgrund der

beschränkten Postulationsfähigkeit berechtigt, wie der VIII. Zivilsenat im

Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO weiter ausgeführt hat. Diese Ein-

schränkung hat die obsiegende Partei für vor der Rechtsänderung ent-

standene Kosten ebenso hinzunehmen wie die unterliegende Partei eine

höhere Belastung durch Reisekosten nach Erweiterung der Postulations-

fähigkeit.

bb) Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskos-

ten ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor der Erweiterung der Postulationsfä-

higkeit war es, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt, in der

Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur im Wesentli-

chen einhellige Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts,

insbesondere im Berufungsverfahren, grundsätzlich nicht notwendig ist

und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder gegebenenfalls mehrerer

Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmäch-

tigten erstattungsfähig sind (OLG Hamm JurBüro 1987, 270 f.; OLG

Frankfurt Rpfleger 1999, 463 f.; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 41 f.; OLG

Hamburg MDR 2002, 542; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. RVG VV

3400 Rdn. 48 ff., 70 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 98 ff.,

117 ff.; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Verkehrsanwalt"; Mu-

sielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27 ff., jeweils m.w.N.). Danach sind

Kosten des Verkehrsanwalts nach den Umständen des Einzelfalles aus-

nahmsweise erstattungsfähig, wenn es der Partei etwa wegen Krankheit

oder sonstiger persönlicher Unfähigkeit unmöglich oder unzumutbar ist,

den Prozessbevollmächtigten am entfernten Gerichtsort persönlich oder

schriftlich und telefonisch zu informieren. Im Berufungsverfahren kann

die Beteiligung eines Verkehrsanwalts überhaupt nur dann notwendig

werden, wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger

Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird (Bork, aaO Rdn. 117). Da-

bei entsteht für den Berufungsbeklagten ein Bedürfnis für die Einschal-

tung eines Verkehrsanwalts deshalb erst nach Zustellung der Berufungs-

begründung.

Die Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der

Regel, insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat

auch der Bundesgerichtshof gebilligt und in letzter Zeit bestätigt (vgl.

Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881; Urteil vom

21. März 1991 - IX ZR 186/90 - NJW 1991, 2084 unter II 3 b; Beschlüsse

vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b bb (1); vom 4. August 2004

- XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662 unter III für die Rechtsbeschwerde

und vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997 unter 2 b

generell zur Einschaltung eines Verkehrsanwalts nach Erweiterung der

Postulationsfähigkeit). Die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kos-

ten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzlichen Beschränkung sei-

nes Pflichtenkreises. Nach § 52 Abs. 1 BRAGO, jetzt RVG VV 3400 führt

er lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten. Die

Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber

die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzuneh-

mende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtig-

ten und des Verkehrsanwalts BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 - IX

ZR 41/86 - NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 - aaO un-

ter II 1; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - BGH-Report 2005,

947 unter II 3 a bb; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; MünchKomm-ZPO/

Belz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; Hartmann, aaO Rdn. 11 ff.).

cc) Das Beschwerdegericht hat die gesamten Umstände des Falles

rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass die Einschaltung der Ham-

burger Verkehrsanwälte zur Verteidigung gegen die Berufung nicht not-

wendig war, weil der Kläger seine Kölner Prozessbevollmächtigten ohne

unzumutbare Anforderungen selbst hätte informieren können. Für die

Entscheidung kam es darauf an, ob die vom Kläger angegriffenen AVB-

Klauseln der Beklagten mit den durch die Urteile des Bundesgerichtshofs

vom 9. Mai 2001 für unwirksam erklärten Klauseln vergleichbar sind und

ob eine Wiederholungsgefahr bestand. Die Beschwerde behauptet nicht

und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten des

Klägers nicht in der Lage gewesen seien, die damit verbundenen und

höchstrichterlich geklärten Rechtsprobleme vollständig zu bewältigen.

Der Sachverhalt ist, wie die Beschwerde einräumt, im Berufungsverfah-

ren weitgehend unstreitig geblieben. Die sachgerechte anwaltliche Inte-

ressenvertretung des Klägers im Berufungsverfahren war damit sicher-

gestellt. Darüber hinaus hatte der Hamburger Rechtsanwalt als nach

§ 141 ZPO bevollmächtigter Vertreter des Klägers an der Berufungsver-

handlung teilgenommen und Gelegenheit, alle ihm wesentlich erschei-

nenden Gesichtspunkte vorzutragen. Die Festsetzung der Kosten dieser

Reise ist nicht beantragt.

b) Die Verkehrsanwaltskosten sind auch nicht in Höhe der Kosten

einer fiktiven Informationsreise des Klägers zu den Kölner Prozessbe-

vollmächtigten erstattungsfähig.

aa) Im Allgemeinen sind die durch die Beauftragung von Verkehrs-

anwälten entstehenden Kosten in Höhe der dadurch ersparten Kosten für

Informationsreisen der Partei erstattungsfähig, wenn solche Reisen

zweckmäßig gewesen wären (OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 265, 267;

OLG Nürnberg MDR 2001, 597 f.; Zöller/Herget, aaO; Hartmann, aaO

Rdn. 50, 74, 88, 92, 98, 109, 115; Bork, aaO Rdn. 103). Das wird häufig

der Fall sein, denn es ist das grundsätzlich schützenswerte Interesse der

Partei anzuerkennen, ihren Prozessbevollmächtigten persönlich kennen

zu lernen. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn schon im Zeitpunkt der

Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens

feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessfüh-

rung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober

2002 aaO unter B II 2 b bb (2) und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 -

GRUR 2005, 271 unter II 3 b m.w.N.). Das kommt beispielsweise in Be-

tracht bei einer Partei mit eigener Rechtsabteilung, die die Sache bear-

beitet (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO m.w.N.). In diesen

Fällen ist davon auszugehen, dass die Partei im Allgemeinen in der Lage

sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevoll-

mächtigten schriftlich und telefonisch zu instruieren (vgl. BGH, Beschlüs-

se vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027 f. und vom

18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 855 unter II 2). Ande-

rerseits ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung erstattungs-

rechtlich nicht gehalten, eine solche einzurichten (BGH, Beschlüsse vom

11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 unter II 2 b bb;

vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - r+s 2005, 91 unter 2 a; vom

25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 2 und vom

2. Dezember 2004 aaO). Wenn die Bearbeitung von Rechtsangelegen-

heiten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehört, sondern rechtli-

che Auseinandersetzungen sich lediglich als Reflex der Teilnahme am

Rechtsverkehr darstellen, kann nicht erwartet werden, dass eine Rechts-

abteilung eingerichtet wird oder rechtskundige Mitarbeiter beschäftigt

werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b

bb).

bb) Anders liegt es bei Verbänden, deren satzungsgemäße Aufga-

be darin besteht, rechtliche Interessen ihrer Mitglieder oder bestimmter

Gruppen wahrzunehmen und im Klagewege durchzusetzen. Dazu gehö-

ren die Verbände, denen eine gesetzliche Klagebefugnis eingeräumt ist,

z.B. nach § 3 UKlaG, § 13 AGBG, § 8 UWG n.F., § 13 UWG a.F.. Sie

müssen nach dem Gesetz so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben

erfüllen können.

Für einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der

sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen

(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F.), hat der Bun-

desgerichtshof entschieden, er sei wie ein Unternehmen mit einer eige-

nen Rechtsabteilung zu behandeln (BGH, Beschluss vom 18. Dezember

2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 2). Ein solcher Verband

muss personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass er das

Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten kann; er muss auch

ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich

schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzu-

mahnen. Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen

genügende personelle Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unter-

nehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Pro-

zessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruie-

ren.

Für einen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherverband gilt nichts ande-

res. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG ist Voraussetzung für

die Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine

sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Eine sachgerechte Aufgabener-

füllung ist aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nur gewährleistet, wenn

die dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung

vorhanden ist (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl.

§ 8 UWG Rdn. 3.57; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb 7. Aufl. S. 478;

OVG Münster GRUR 2004, 347 f.; vgl. ferner BGH, Urteile vom 30. Juni

1972 - I ZR 16/71 - NJW 1972, 1988 unter I 3 und vom 7. November

1985 - I ZR 105/83 - NJW 1986, 1347 unter II). Dazu gehört, dass der

Verbraucherverband mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden

Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist

und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitar-

beiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen

Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die

§§ 307-309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG

zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist re-

gelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Pro-

zessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Das schließt es

nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des

Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann

als notwendig anzuerkennen, wenn ein eingehendes persönliches Man-

dantengespräch erforderlich war.

cc) Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstan-

den, dass das Beschwerdegericht nur die ersparten Kosten für eine

schriftliche und telefonische Information als erstattungsfähig anerkannt

hat.

Der Vereinszweck des Klägers, der knapp 50.000 Mitglieder hat,

besteht nach § 2 seiner Satzung darin, die Interessen der Versicherten

wahrzunehmen (auch im Sinne eines Verbraucher-Schutzvereins), ins-

besondere durch allgemeine Informationen sowie durch Beratung seiner

Mitglieder zum Wissen um "Versicherung" beizutragen und durch seine

Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswe-

sens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu über-

prüfen bzw. herzustellen. Um wesentliche Rechtsfragen des Versiche-

rungswesens zu klären, führt der Kläger Musterprozesse.

Es liegt auf der Hand, dass diese Aufgaben ohne rechtskundige

Mitarbeiter im Sinne des vorstehend unter bb) Ausgeführten nicht sach-

gerecht erfüllt werden können. Der Kläger hatte seinerzeit auch zwei

Volljuristen beschäftigt. Das Beschwerdegericht hat alle Umstände des

Falles tatrichterlich dahin gewürdigt, dass ein persönliches Informations-

gespräch mit den Kölner Berufungsanwälten nicht erforderlich war. Das

ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte und musste seine

Prozessbevollmächtigten deshalb durch die vorhandenen rechtskundigen

Mitarbeiter schriftlich und telefonisch instruieren. Er kann sich nicht dar-

auf berufen, dass seine personelle Ausstattung entgegen den gesetzli-

chen Anforderungen nicht ausreichte, um die satzungsgemäßen Aufga-

ben sachgerecht zu erfüllen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch