Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 21.09.2005 – IV ZB 11/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
1. Im Berufungsverfahren sind Verkehrsanwaltskosten im Regelfall nicht
erstattungsfähig.
2. Ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband ist in der Regel ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und te- lefonisch zu instruieren. Verkehrsanwaltskosten sind dann auch nicht in Höhe ersparter Parteireisekosten zu erstatten, sondern nur in Höhe der Kosten für eine schriftliche und telefonische Informationserteilung.
BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - OLG Köln LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 21. September 2005
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Februar
2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 1.560,57 €
Gründe:
I. Die Parteien streiten um die Erstattungsfähigkeit von Verkehrs-
anwaltskosten für ein beim Oberlandesgericht Köln vor Inkrafttreten des
OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1. August 2002 geführtes Beru-
fungsverfahren.
Der Kläger ist ein nach § 22a AGBG, jetzt § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener
Verbraucherverband, der auf dem Gebiet des Versicherungswesens tätig
ist und seinen Sitz in Hamburg hat. Er nahm die Beklagte, ein in Köln
ansässiges Lebensversicherungsunternehmen, beim dortigen Landge-
richt auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in ihren All-
gemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) in Anspruch, weil sie den
vom Bundesgerichtshof durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147,
354 ff. und 373 ff.) für unwirksam erklärten Klauseln in den AVB anderer
Lebensversicherer gleichartig seien. Das Landgericht gab der Klage im
Wesentlichen statt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos, ebenso die
Nichtzulassungsbeschwerde.
Im Verfahren vor dem Landgericht ließ sich der Kläger von seinen
in Hamburg ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten, die auch
sonst für ihn tätig waren. Da diese damals beim Oberlandesgericht Köln
noch nicht postulationsfähig waren, bestellte er bei diesem Gericht zuge-
lassene Rechtsanwälte zu seinen Prozessbevollmächtigten. Die erstin-
stanzlichen Klägervertreter waren im Berufungsverfahren als Verkehrs-
anwälte tätig.
Der Kläger hat beantragt, für das Berufungsverfahren Kosten sei-
ner Verkehrsanwälte in Höhe von 1.600,57 € festzuse tzen. Das Landge-
richt hat nur 40 € unter dem Gesichtspunkt der sons t notwendig gewese-
nen Kosten einer schriftlichen und telefonischen Information der Pro-
zessbevollmächtigten durch den Kläger selbst als erstattungsfähig gegen
die Beklagte festgesetzt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde
zugelassen, mit der der Kläger den Festsetzungsantrag in vollem Um-
fang weiterverfolgt.
II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das Beschwerdegericht meint, gemäß § 91 Abs. 1 ZPO sei es
zur zweckentsprechenden Verteidigung gegen die Berufung nicht not-
wendig gewesen, die örtlichen Vertrauensanwälte des Klägers für die In-
formation der Kölner Berufungsanwälte einzuschalten. Nach der insoweit
vergleichbaren Rechtslage für den Landgerichtsprozess bis zur Erweite-
rung der Postulationsfähigkeit auf alle bei einem Land- oder Amtsgericht
zugelassenen Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2000 sei es erstattungs-
rechtlich grundsätzlich gerechtfertigt und geboten gewesen, die auswär-
tige Partei auf die Möglichkeit einer Informationsreise zu ihrem Rechts-
anwalt am Prozessgericht zu verweisen. Dagegen seien nach damals
wohl einhelliger Meinung die Kosten eines Verkehrsanwalts nur erstat-
tungsfähig gewesen, wenn der Partei diese Reise unmöglich oder unzu-
mutbar gewesen sei. Von diesem auch vom Bundesgerichtshof für den
früheren Rechtszustand im Beschluss vom 16. Oktober 2002 (VIII ZB
30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1)) gebilligten Grundsatz zu-
gunsten des Klägers abzuweichen, bestehe kein Anlass. Er habe seine
Kölner Prozessbevollmächtigten ohne unzumutbare Anforderungen
selbst über den Tatsachenstoff ins Bild setzen können. Der im Beru-
fungsverfahren zur Entscheidung stehende Sachverhalt sei weitgehend
unstreitig gewesen. Die rechtliche Bewältigung des Tatsachenstoffs und
die prozessbezogene Beratung gehöre nicht zu den Aufgaben des Ver-
kehrsanwalts, sondern des Prozessbevollmächtigten.
Die durch die Mitwirkung der Verkehrsanwälte ersparten Kosten
seien mit 40 € für schriftliche und telefonische In formationen nicht zu
niedrig bemessen. Die - grundsätzlich anzuerkennenden - Kosten für ei-
ne Informationsreise zu den Kölner Rechtsanwälten seien nicht erspart
worden, weil ein persönliches Informationsgespräch für die Prozessfüh-
rung nicht notwendig gewesen wäre. Zu den satzungsgemäßen Aufga-
ben des Klägers als Verbraucherschutzverein gehöre neben der Bera-
tung seiner Mitglieder auch, durch seine Aktivitäten und Maßnahmen die
Übereinstimmung des Versicherungswesens mit der Rechts- und Wirt-
schaftsordnung zu überprüfen bzw. herzustellen. Ein solcher Verein sei
auf juristisch vorgebildete Mitarbeiter angewiesen, die in der Lage sein
müssten, einen auswärtigen Anwalt selbst zu informieren. Bediene sich
der Verein dafür statt eigener Mitarbeiter frei praktizierender Rechtsan-
wälte, handele es sich um für einen satzungsgemäßen Zweck aufge-
wandte Kosten. Der Kläger, der im Übrigen seinerzeit zwei Volljuristen
beschäftigt habe, müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe er
seine Kölner Berufungsanwälte unmittelbar schriftlich und ergänzend te-
lefonisch unterrichten können.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass es im
Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsver-
teidigung im Berufungsverfahren nicht notwendig war, die Hamburger
Rechtsanwälte des Klägers als Verkehrsanwälte einzuschalten.
aa) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungs-
fähigkeit der Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten
nach Erweiterung der Postulationsfähigkeit bei den Landgerichten auf al-
le bei einem Land- oder Amtsgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit
1. Januar 2000 und bei den Oberlandesgerichten auf alle bei einem
Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwälte seit 1. August 2002
führt, anders als die Beschwerde meint, nicht dazu, die Anforderungen
an die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten nach früherem
Recht herabzusetzen. Seit dem Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO ist
es ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Reisekosten
des auswärtigen Prozessbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1
Halbs. 2 ZPO im Regelfall zu erstatten sind oder stattdessen die Kosten
des mit der Terminswahrnehmung beauftragten Unterbevollmächtigten,
wenn sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht
wesentlich übersteigen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 25. März 2004 - I ZB
28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 1; vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 -
NJW-RR 2004, 1500 für das Berufungsverfahren beim Oberlandesgericht
und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - GRUR 2005, 271 unter II 2, je-
weils m.w.N.). Soweit damit im Vergleich zur früheren Rechtslage eine
höhere Kostenbelastung der unterliegenden Partei verbunden ist, beruht
dies auf der vom Gesetzgeber vorgenommenen Erweiterung der Postula-
tionsfähigkeit (ausführlich dazu BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2002
aaO unter B II 2 b). Die daraus vom Bundesgerichtshof gezogenen kos-
tenrechtlichen Konsequenzen betreffen demgemäß allein die reisebe-
dingten höheren Kosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten und
nicht die Kosten des in anderer Funktion tätigen Verkehrsanwalts. Die
demgegenüber vorher für die obsiegende Partei bestehende kostenrecht-
liche Einengung auf die Informationsreise zum Prozessbevollmächtigten
oder, wenn ihr diese Reise ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar
war, auf die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten, war aufgrund der
beschränkten Postulationsfähigkeit berechtigt, wie der VIII. Zivilsenat im
Beschluss vom 16. Oktober 2002 aaO weiter ausgeführt hat. Diese Ein-
schränkung hat die obsiegende Partei für vor der Rechtsänderung ent-
standene Kosten ebenso hinzunehmen wie die unterliegende Partei eine
höhere Belastung durch Reisekosten nach Erweiterung der Postulations-
fähigkeit.
bb) Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskos-
ten ist § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor der Erweiterung der Postulationsfä-
higkeit war es, wie das Beschwerdegericht zutreffend bemerkt, in der
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur im Wesentli-
chen einhellige Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts,
insbesondere im Berufungsverfahren, grundsätzlich nicht notwendig ist
und im Allgemeinen nur die Kosten einer oder gegebenenfalls mehrerer
Informationsreisen der auswärtigen Partei zu ihrem Prozessbevollmäch-
tigten erstattungsfähig sind (OLG Hamm JurBüro 1987, 270 f.; OLG
Frankfurt Rpfleger 1999, 463 f.; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 41 f.; OLG
Hamburg MDR 2002, 542; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl. RVG VV
3400 Rdn. 48 ff., 70 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 98 ff.,
117 ff.; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 91 Rdn. 13 "Verkehrsanwalt"; Mu-
sielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27 ff., jeweils m.w.N.). Danach sind
Kosten des Verkehrsanwalts nach den Umständen des Einzelfalles aus-
nahmsweise erstattungsfähig, wenn es der Partei etwa wegen Krankheit
oder sonstiger persönlicher Unfähigkeit unmöglich oder unzumutbar ist,
den Prozessbevollmächtigten am entfernten Gerichtsort persönlich oder
schriftlich und telefonisch zu informieren. Im Berufungsverfahren kann
die Beteiligung eines Verkehrsanwalts überhaupt nur dann notwendig
werden, wenn ein neuer tatsächlich oder rechtlich besonders schwieriger
Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird (Bork, aaO Rdn. 117). Da-
bei entsteht für den Berufungsbeklagten ein Bedürfnis für die Einschal-
tung eines Verkehrsanwalts deshalb erst nach Zustellung der Berufungs-
begründung.
Die Ansicht, dass die Einschaltung eines Verkehrsanwalts in der
Regel, insbesondere im Berufungsverfahren, nicht erforderlich ist, hat
auch der Bundesgerichtshof gebilligt und in letzter Zeit bestätigt (vgl.
Beschluss vom 7. Juni 1982 - VIII ZR 118/80 - WM 1982, 881; Urteil vom
21. März 1991 - IX ZR 186/90 - NJW 1991, 2084 unter II 3 b; Beschlüsse
vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 b bb (1); vom 4. August 2004
- XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662 unter III für die Rechtsbeschwerde
und vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - VersR 2005, 997 unter 2 b
generell zur Einschaltung eines Verkehrsanwalts nach Erweiterung der
Postulationsfähigkeit). Die eingeschränkte Erstattungsfähigkeit der Kos-
ten des Verkehrsanwalts beruht auf der gesetzlichen Beschränkung sei-
nes Pflichtenkreises. Nach § 52 Abs. 1 BRAGO, jetzt RVG VV 3400 führt
er lediglich den Verkehr der Partei mit dem Prozessbevollmächtigten. Die
Prozessführung und die damit verbundene Beratung ist demgegenüber
die vom Prozessbevollmächtigten in eigener Verantwortung wahrzuneh-
mende Aufgabe (vgl. zu den Pflichtenkreisen des Prozessbevollmächtig-
ten und des Verkehrsanwalts BGH, Urteile vom 17. Dezember 1987 - IX
ZR 41/86 - NJW 1988, 1079 unter 4 b und vom 21. März 1991 - aaO un-
ter II 1; Beschluss vom 8. März 2005 - VIII ZB 55/04 - BGH-Report 2005,
947 unter II 3 a bb; OLG Frankfurt OLGR 1993, 90; MünchKomm-ZPO/
Belz, 2. Aufl. § 91 Rdn. 71; Hartmann, aaO Rdn. 11 ff.).
cc) Das Beschwerdegericht hat die gesamten Umstände des Falles
rechtsfehlerfrei dahingehend gewürdigt, dass die Einschaltung der Ham-
burger Verkehrsanwälte zur Verteidigung gegen die Berufung nicht not-
wendig war, weil der Kläger seine Kölner Prozessbevollmächtigten ohne
unzumutbare Anforderungen selbst hätte informieren können. Für die
Entscheidung kam es darauf an, ob die vom Kläger angegriffenen AVB-
Klauseln der Beklagten mit den durch die Urteile des Bundesgerichtshofs
vom 9. Mai 2001 für unwirksam erklärten Klauseln vergleichbar sind und
ob eine Wiederholungsgefahr bestand. Die Beschwerde behauptet nicht
und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigten des
Klägers nicht in der Lage gewesen seien, die damit verbundenen und
höchstrichterlich geklärten Rechtsprobleme vollständig zu bewältigen.
Der Sachverhalt ist, wie die Beschwerde einräumt, im Berufungsverfah-
ren weitgehend unstreitig geblieben. Die sachgerechte anwaltliche Inte-
ressenvertretung des Klägers im Berufungsverfahren war damit sicher-
gestellt. Darüber hinaus hatte der Hamburger Rechtsanwalt als nach
§ 141 ZPO bevollmächtigter Vertreter des Klägers an der Berufungsver-
handlung teilgenommen und Gelegenheit, alle ihm wesentlich erschei-
nenden Gesichtspunkte vorzutragen. Die Festsetzung der Kosten dieser
Reise ist nicht beantragt.
b) Die Verkehrsanwaltskosten sind auch nicht in Höhe der Kosten
einer fiktiven Informationsreise des Klägers zu den Kölner Prozessbe-
vollmächtigten erstattungsfähig.
aa) Im Allgemeinen sind die durch die Beauftragung von Verkehrs-
anwälten entstehenden Kosten in Höhe der dadurch ersparten Kosten für
Informationsreisen der Partei erstattungsfähig, wenn solche Reisen
zweckmäßig gewesen wären (OLG Düsseldorf Rpfleger 1999, 265, 267;
OLG Nürnberg MDR 2001, 597 f.; Zöller/Herget, aaO; Hartmann, aaO
Rdn. 50, 74, 88, 92, 98, 109, 115; Bork, aaO Rdn. 103). Das wird häufig
der Fall sein, denn es ist das grundsätzlich schützenswerte Interesse der
Partei anzuerkennen, ihren Prozessbevollmächtigten persönlich kennen
zu lernen. Eine Ausnahme hiervon besteht allerdings nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn schon im Zeitpunkt der
Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Berufungsverfahrens
feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessfüh-
rung nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober
2002 aaO unter B II 2 b bb (2) und vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 -
GRUR 2005, 271 unter II 3 b m.w.N.). Das kommt beispielsweise in Be-
tracht bei einer Partei mit eigener Rechtsabteilung, die die Sache bear-
beitet (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO m.w.N.). In diesen
Fällen ist davon auszugehen, dass die Partei im Allgemeinen in der Lage
sein wird, einen am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevoll-
mächtigten schriftlich und telefonisch zu instruieren (vgl. BGH, Beschlüs-
se vom 10. April 2003 - I ZB 36/02 - NJW 2003, 2027 f. und vom
18. Dezember 2003 - I ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 855 unter II 2). Ande-
rerseits ist ein Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilung erstattungs-
rechtlich nicht gehalten, eine solche einzurichten (BGH, Beschlüsse vom
11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 unter II 2 b bb;
vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - r+s 2005, 91 unter 2 a; vom
25. März 2004 - I ZB 28/03 - NJW-RR 2004, 857 unter II 2 und vom
2. Dezember 2004 aaO). Wenn die Bearbeitung von Rechtsangelegen-
heiten nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehört, sondern rechtli-
che Auseinandersetzungen sich lediglich als Reflex der Teilnahme am
Rechtsverkehr darstellen, kann nicht erwartet werden, dass eine Rechts-
abteilung eingerichtet wird oder rechtskundige Mitarbeiter beschäftigt
werden (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b
bb).
bb) Anders liegt es bei Verbänden, deren satzungsgemäße Aufga-
be darin besteht, rechtliche Interessen ihrer Mitglieder oder bestimmter
Gruppen wahrzunehmen und im Klagewege durchzusetzen. Dazu gehö-
ren die Verbände, denen eine gesetzliche Klagebefugnis eingeräumt ist,
z.B. nach § 3 UKlaG, § 13 AGBG, § 8 UWG n.F., § 13 UWG a.F.. Sie
müssen nach dem Gesetz so ausgestattet sein, dass sie ihre Aufgaben
erfüllen können.
Für einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, der
sich damit befasst, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verfolgen
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F., § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F.), hat der Bun-
desgerichtshof entschieden, er sei wie ein Unternehmen mit einer eige-
nen Rechtsabteilung zu behandeln (BGH, Beschluss vom 18. Dezember
2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 2). Ein solcher Verband
muss personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass er das
Wettbewerbsgeschehen beobachten und bewerten kann; er muss auch
ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, typische und durchschnittlich
schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzu-
mahnen. Ein Wettbewerbsverband, der über eine diesen Anforderungen
genügende personelle Ausstattung verfügt, ist ebenso wie ein Unter-
nehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Pro-
zessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich zu instruie-
ren.
Für einen in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 UKlaG eingetragenen Verbraucherverband gilt nichts ande-
res. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 4 Nr. 2 UKlaG ist Voraussetzung für
die Eintragung und deren Bestand, dass der Verband Gewähr für eine
sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet. Eine sachgerechte Aufgabener-
füllung ist aber ebenso wie bei einem Verband im Sinne von § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 UKlaG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. nur gewährleistet, wenn
die dazu erforderliche personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung
vorhanden ist (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht 23. Aufl.
§ 8 UWG Rdn. 3.57; Emmerich, Unlauterer Wettbewerb 7. Aufl. S. 478;
OVG Münster GRUR 2004, 347 f.; vgl. ferner BGH, Urteile vom 30. Juni
1972 - I ZR 16/71 - NJW 1972, 1988 unter I 3 und vom 7. November
1985 - I ZR 105/83 - NJW 1986, 1347 unter II). Dazu gehört, dass der
Verbraucherverband mit den ihm nach §§ 1, 2 UKlaG zustehenden
Rechtsansprüchen und den Möglichkeiten ihrer Durchsetzung vertraut ist
und den Verkehr mit Rechtsanwälten führen kann. Er muss dazu Mitar-
beiter beschäftigen, die in typischen und durchschnittlich schwierigen
Fällen auch ohne anwaltlichen Rat fähig sind, Verstöße gegen die
§§ 307-309 BGB und Verbraucherschutzgesetze im Sinne von § 2 UKlaG
zu erkennen. Ein personell so ausgestatteter Verbraucherverband ist re-
gelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Pro-
zessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren. Das schließt es
nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Hinzuziehung eines am Sitz des
Verbandes ansässigen Rechtsanwalts entstehen, ausnahmsweise dann
als notwendig anzuerkennen, wenn ein eingehendes persönliches Man-
dantengespräch erforderlich war.
cc) Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstan-
den, dass das Beschwerdegericht nur die ersparten Kosten für eine
schriftliche und telefonische Information als erstattungsfähig anerkannt
hat.
Der Vereinszweck des Klägers, der knapp 50.000 Mitglieder hat,
besteht nach § 2 seiner Satzung darin, die Interessen der Versicherten
wahrzunehmen (auch im Sinne eines Verbraucher-Schutzvereins), ins-
besondere durch allgemeine Informationen sowie durch Beratung seiner
Mitglieder zum Wissen um "Versicherung" beizutragen und durch seine
Aktivitäten und Maßnahmen die Übereinstimmung des Versicherungswe-
sens mit der Rechts- und Wirtschaftsordnung unseres Staates zu über-
prüfen bzw. herzustellen. Um wesentliche Rechtsfragen des Versiche-
rungswesens zu klären, führt der Kläger Musterprozesse.
Es liegt auf der Hand, dass diese Aufgaben ohne rechtskundige
Mitarbeiter im Sinne des vorstehend unter bb) Ausgeführten nicht sach-
gerecht erfüllt werden können. Der Kläger hatte seinerzeit auch zwei
Volljuristen beschäftigt. Das Beschwerdegericht hat alle Umstände des
Falles tatrichterlich dahin gewürdigt, dass ein persönliches Informations-
gespräch mit den Kölner Berufungsanwälten nicht erforderlich war. Das
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger konnte und musste seine
Prozessbevollmächtigten deshalb durch die vorhandenen rechtskundigen
Mitarbeiter schriftlich und telefonisch instruieren. Er kann sich nicht dar-
auf berufen, dass seine personelle Ausstattung entgegen den gesetzli-
chen Anforderungen nicht ausreichte, um die satzungsgemäßen Aufga-
ben sachgerecht zu erfüllen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch