BGH Versäumnisurteil vom 12.06.2006 – II ZR 334/04
II. Zivilsenat
Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil am 31.7.2006 eingelegt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 334/04
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 12. Juni 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
GmbHG § 19 Abs. 1 und 2, § 55; BGB § 362
a) Einlagezahlungen aus Mitteln der GmbH, die dem Inferenten im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung als "Darlehen" oder in sonstiger Weise überlassen wor- den sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalerhöhung unvereinbar, weil sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von § 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen.
b) In einem solchen Fall der sog. verdeckten Finanzierung leistet der Inferent bei dem "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der spiegelbildlichen Konstellation des sog. Hin- und Herzahlens - unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts; eine im Zusammenhang mit der "Herzahlung" getroffene "Darlehensabre- de" ist unwirksam.
c) Mit der späteren Zahlung auf die vermeintliche "Darlehensschuld" erfüllt der Infe-
rent die offene Einlageverbindlichkeit.
BGH, Versäumnisurteil vom 12. Juni 2006 - II ZR 334/04 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die
Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 7. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts München vom 28. April 2004 auf-
gehoben und das Urteil des Landgerichts München I, 16. Kammer
für Handelssachen, vom 14. Oktober 2003 teilweise abgeändert.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Die durch die Ne-
benintervention verursachten Kosten werden der Streithelferin der
Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt aus einem mit der Beklagten zu 1 am 17. März
2000 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag (UV) über den Erwerb sämtli-
cher, von der Beklagten zu 1 gehaltenen Geschäftsanteile an der P.
GmbH (im Folgenden: P. ) Schadensersatz von den
Beklagten als Gesamtschuldnern, weil die Beklagte zu 1 entgegen der in dem
Vertrag erteilten Zusicherung - für deren Erfüllung die Beklagte zu 2 zusätzlich
die Garantie übernommen habe - die Stammeinlage von 950.000,00 DM aus
einer Kapitalerhöhung bei der P. nicht wirksam geleistet habe.
Die P. gewährte auf der Grundlage einer Abrede vom 10. Januar 1995
der Beklagten zu 1, ihrer damaligen Alleingesellschafterin, am 24. Februar 1995
ein - bis 30. September 1995 rückzahlbares - verzinsliches Darlehen von
1 Mio. DM; bereits am 1. März 1995 überwies diese 950.000,00 DM an die P.
unter Angabe des Verwendungszwecks "Kapitalerhöhung" zurück. Am 13. März
1995 beschloss die Gesellschafterversammlung der P. , das Stammkapital
von 50.000,00 DM auf 1 Mio. DM zu erhöhen, wobei die - sofort bar zu leisten-
de - neue Stammeinlage von 950.000,00 DM wiederum von der Beklagten zu 1
übernommen wurde. Die von der Beklagten zu 1 voreingezahlten
950.000,00 DM wurden sodann bei der P. als Erhöhung der Stammeinlage
verbucht. Bis zum 17. März 2000 zahlte die Beklagte zu 1 zudem einen Betrag
in Höhe der als Darlehen empfangenen Valuta von 1 Mio. DM in nicht näher
bekannten Raten - am 13. Januar 1997 betrug die noch offene Restforderung
496.230,00 DM - vollständig zurück. Durch den notariellen Unternehmenskauf-
vertrag vom 17. März 2000 veräußerte die Beklagte zu 1 an die Klägerin sämtli-
che von ihr an der P. gehaltenen Geschäftsanteile zu einem Kaufpreis von
1,00 DM. In dem Vertrag sicherte die Beklagte zu 1 u.a. die vollständige Ein-
zahlung des Stammkapitals zu und verpflichtete sich zum Schadensersatz für
den Fall der Unrichtigkeit der gegebenen Zusicherungen; zusätzlich übernahm
die Beklagte zu 2 die Garantie für die Erfüllung aller sich aus dem Vertrag erge-
benden Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1.
Am 18. Oktober 2002 wurde auf Antrag der P. das vorläufige Insol-
venzverfahren über deren Vermögen eröffnet. Nachdem der vorläufige Insol-
venzverwalter am 28. Oktober 2002 die Klägerin zur Zahlung der - nach seiner
Ansicht von der Beklagten zu 1 seinerzeit nicht wirksam erbrachten - Stamm-
einlage von 950.000,00 DM aufgefordert hatte, zahlte die Klägerin unter dem
16. Dezember 2002 den geforderten Betrag an die P. ; diese hatte bereits
vorher den Antrag auf Insolvenzeröffnung zurückgenommen, woraufhin das
Amtsgericht D. die Aufhebung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ange-
ordnet hatte.
Das Landgericht hat die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Leistung
von Schadensersatz in Höhe der verlangten 485.727,28 € (= 950.000,00 DM)
verurteilt, im Übrigen jedoch wegen eines weitergehenden Leistungs- und Fest-
stellungsbegehrens die Klage - rechtskräftig - abgewiesen. Das Oberlandesge-
richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen wenden sich
die Beklagten mit der - vom Senat zugelassenen - Revision, mit der sie ihren
Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe
Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-
kanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten durch Ver-
säumnisurteil zu entscheiden. Die Entscheidung beruht inhaltlich jedoch nicht
auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des
angefochtenen Berufungsurteils sowie unter Änderung des Landgerichtsurteils
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagten hafteten der Klägerin gesamtschuldnerisch auf Schadens-
ersatz in Höhe von 485.727,28 €, weil die Beklagte zu 1 entgegen der im Un-
ternehmensvertrag gemachten Zusage die anlässlich der Kapitalerhöhung vom
13. März 1995 übernommene Einlage in entsprechender Höhe nicht wirksam
erbracht habe. Durch die Einzahlung des nur eine Woche zuvor als Darlehen
von der P. empfangenen Betrages habe die Beklagte zu 1 die Kapitalaufbrin-
gungsvorschriften in unzulässiger Weise nach Art eines "Hin- und Herzahlens"
umgangen, weil sie die geschuldete Einlage nicht aus eigenen, sondern aus
Mitteln der Gesellschaft erbracht und damit dieser nicht - wie erforderlich - neu-
es zusätzliches Geld zugeführt habe. Durch die spätere vollständige Rückzah-
lung des empfangenen Darlehens von 1 Mio. DM sei die Stammeinlageverbind-
lichkeit ebenfalls nicht erfüllt worden, weil entsprechend der Zweckbestimmung
dieser Rückzahlung allein das Darlehen getilgt worden sei. Hinsichtlich der Zah-
lung der 950.000,00 DM vom 1. März 1995, die nicht zur Erfüllung der Einlage-
verbindlichkeit geführt habe, stehe der Beklagten zu 1 gegen die P. lediglich
ein Bereichungsanspruch wegen Zweckverfehlung zu, der jedoch - mangels
entsprechender Aufrechnungserklärung der P. - ebenfalls nicht die Erfüllung
der Einlageschuld bewirkt habe. Dem Schadensersatzbegehren der Klägerin
könne dieser Bereicherungsanspruch der Beklagten zu 1 gegen die P. ohne-
hin nicht entgegengehalten werden.
II. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch
wegen Verletzung der unternehmensvertraglichen Zusicherung über die voll-
ständige Erbringung der Stammeinlagen bei der P. , weil die Beklagte zu 1
ihre Einlageschuld aus der Kapitalerhöhung in Höhe von 950.000,00 DM zwar
nicht bereits durch die Einzahlung des entsprechenden Betrages am 1. März
1995 (1.), wohl aber durch die zusätzliche ratenweise Rückzahlung der "als
Darlehen" empfangenen Gelder bis zur Höhe von insgesamt 1 Mio. DM noch
vor dem Abschluss des Unternehmensvertrages vom 17. März 2000 wirksam
erfüllt hat (2.).
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die von der Beklagten zu 1 übernommene Einlageverbindlichkeit aus der
am 13. März 1995 beschlossenen Kapitalerhöhung bei der P. in Höhe von
950.000,00 DM selbst dann nicht durch die ursprüngliche (Vor-)Einzahlung vom
1. März 1995 getilgt worden ist, wenn dieser Betrag - wovon auszugehen ist -
zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses
(vgl. hierzu BGHZ 150, 197, 201) noch der Geschäftsleitung der P. nach des-
sen Verbuchung als "Erhöhung der Stammeinlage" zur Verfügung stand. Denn
die P. hat der Beklagten zu 1 diesen zur Einlageleistung verwendeten Betrag
unmittelbar zuvor - nämlich erst am 24. Februar 1995 - aus ihrem Vermögen
"darlehensweise" zur Verfügung gestellt, so dass die Einlage im wirtschaftlichen
Endergebnis nicht von dem Inferenten bar geleistet, sondern von der Gesell-
schaft finanziert worden ist. Derartige Einlagezahlungen aus Mitteln der Gesell-
schaft, die dem Inferenten als Darlehen oder in sonstiger Weise überlassen
worden sind, sind mit dem Grundsatz der realen Kapitalaufbringung, der den
realen Zufluss von Vermögen an die Gesellschaft sichern soll, unvereinbar, weil
sie wirtschaftlich einer verbotenen Befreiung von der Einlageschuld i.S. von
§ 19 Abs. 2 GmbHG gleichstehen (sog. verdeckte Finanzierung: vgl. BGHZ
153, 107, 110; 28, 77 f.; Sen.Urt. v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046,
1047; h.M.: vgl. Scholz/Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 19 Rdn. 40 m.w.Nachw.).
In diesem Gestaltungsfall eines Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 GmbHG ist
das "Her- und Hinzahlen" - nicht anders als in der vom Senat bereits entschie-
denen spiegelbildlichen Konstellation der Einzahlung des Einlagebetrages
durch den Inferenten mit alsbaldiger Rückgewähr an diesen "als Darlehen" o. ä.
(sog. Hin- und Herzahlen: vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04,
ZIP 2005, 2203 Tz. 8 - z.V.b. in BGHZ 165, 113; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006
- II ZR 72/05, ZIP 2006, 331 Tz. 8 f. - "Treuhandabrede") - wirtschaftlich als ein
einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen, bei dem unter
dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung der Inferent nichts leistet und die
Gesellschaft nichts erhält; die in diesem Zusammenhang für die "Herzahlung"
getroffene "Darlehensabrede" ist - als Teil des Umgehungsgeschäfts - unwirk-
sam (vgl. auch Bayer, GmbHR 2004, 445, 452).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1
aber
ihre solchermaßen allein offen gebliebene Einlageschuld von
950.000,00 DM durch die vollständige, jedenfalls vor Abschluss des notariellen
Unternehmenskaufvertrages vom 17. März 2000 bewirkte "Rückzahlung des
Darlehens" in entsprechender Höhe erfüllt. Dadurch wurden der P. die von ihr
als Einlage noch zu beanspruchenden Barmittel endgültig zugeführt und der
Zweck der Kapitalaufbringungsregeln erreicht. Dass die nachträglichen Raten-
zahlungen möglicherweise fälschlich als "Darlehensrückgewähr" deklariert und
als solche auch in den Bilanzen der P. ausgewiesen wurden, ist unschädlich.
Wie der Senat ebenfalls bereits für die spiegelbildlichen Fälle des Hin- und Her-
zahlens ohne Erfüllungswirkung bei unwirksamer Vereinbarung eines Darle-
hens klargestellt hat, erfüllt der Inferent mit der Zahlung auf die vermeintliche,
wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften nicht wirksam be-
gründete ("Darlehens“-)Schuld die offene Einlageschuld (vgl. Sen.Urt. v.
21. November 2005 aaO Tz. 9 f.; Sen.Urt. v. 9. Januar 2006 aaO Tz. 10 ff.).
Das gilt in gleicher Weise für die hier vorliegende Konstellation des "Her- und
Hinzahlens". Der Inferent schuldet danach keinesfalls nochmalige ("doppelte")
Zahlung der Bareinlage.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Caliebe
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.10.2003 - 16 HKO 9067/03 -
OLG München, Entscheidung vom 28.04.2004 - 7 U 5482/03 -