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BGH Urteil vom 22.03.2004 – II ZR 7/02

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. März 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

GmbHG § 19 Abs. 1, 2, 5

Die Stammeinlageverpflichtung wird durch eine am selben Tag über ein Konto

der (Vor-)GmbH abgewickelte, der Höhe nach identische Barein- und Baraus-

zahlung nicht getilgt, wenn es sich bei dem Zahlungsvorgang entweder um eine

bloße Hin- und Herzahlung oder um eine Zahlung aus Mitteln der Gesellschaft

handelt.

BGH, Urteil vom 22. März 2004 - II ZR 7/02 - OLG München

LG Traunstein

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 22. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht

und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 7. November 2001 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Durch Gesellschaftsvertrag vom 4. Mai 1993 wurde die M. Ver-

triebs GmbH errichtet. Einziger Gesellschafter der mit einem Stammkapital von

100.000,00 DM ausgestatteten GmbH war der Beklagte, der seinen Geschäfts-

anteil

treuhänderisch

für W. B., den Geschäftsführer der Gesellschaft,

hielt. Ein unter dem Namen der GmbH eröffnetes Konto wies am 30. April 1993

ein Guthaben von 100.000,00 DM auf. Über dieses Konto - die zeitliche Rei-

henfolge ist streitig - wurden am 4. Mai 1993 durch den Treugeber B. eine

Einzahlung und eine Auszahlung von 100.000,00 DM abgewickelt.

Der zum Insolvenzverwalter der GmbH bestellte Kläger nimmt den Be-

klagten auf Zahlung seiner Stammeinlage von 100.000,00 DM in Anspruch. Das

Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des

Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision

verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen

Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Einlage ordnungsgemäß

erbracht worden. Falls nach der Einzahlung von 100.000,00 DM eine Auszah-

lung in gleicher Höhe erfolgt sei, berühre dies nicht die Wirksamkeit der Stamm-

einlageleistung, weil auf dem Konto auch nach der Barabhebung ein Betrag von

100.000,00 DM vorhanden gewesen sei. Im umgekehrten Fall einer zunächst

bewirkten Auszahlung sei die Stammeinlage durch die spätere Einzahlung er-

bracht worden, weil kein Verbot bestanden habe, das auf dem Konto befindliche

Guthaben zu entnehmen.

II. Diese Würdigung des Oberlandesgerichts hält einer rechtlichen Prü-

fung nicht stand. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die Einzahlung oder die Aus-

zahlung zuerst erfolgte. In beiden Fällen fehlt es an einer Bewirkung der Einla-

ge zur endgültig freien Verfügung des Geschäftsführers (§ 8 Abs. 2 Satz 1

GmbHG).

1. Wurde der am 4. Mai 1993 auf das Konto eingezahlte Betrag an-

schließend noch am selben Tage abgehoben, so wurde die Einlageschuld des

Beklagten nicht erfüllt.

An einer Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien

Verfügung der Geschäftsführer fehlt es jedenfalls bei einer reinen Scheinzah-

lung, bei der die im voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb die-

ser Abrede liegenden Rechtsgrund hat (BGHZ 113, 335, 347). Ebensowenig

tilgt die Hin- und Herzahlung des Einlagebetrags binnen weniger Tage die Ein-

lageschuld, weil in einem solchen Falle vermutet wird, daß die Leistung nicht

zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat (BGHZ

113, 335, 348; Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, 1997

m.w.N.; Sen.Urt. v. 16. März 1998 - II ZR 303/96, ZIP 1998, 780, 782). Eine

Erfüllungswirkung kommt, ohne daß der naheliegenden Möglichkeit eines

Scheingeschäfts näher nachgegangen zu werden braucht, angesichts des

überaus engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ein- und Auszahlung nicht

in Betracht. Es fehlt an einer effektiven Zufuhr der Bareinlage, durch die der

Einleger seine Verfügungsmacht über die Barmittel endgültig und ohne Vorbe-

halte zugunsten der Gesellschaft aufgibt.

2. Ebenso scheidet eine Tilgung der Einlageschuld aus, wenn der am

4. Mai 1993 dem Konto entnommene Betrag von 100.000,00 DM unmittelbar

danach dem Konto zwecks Begleichung der Einlageschuld wieder zugeführt

wurde.

Die Stammeinlage kann von einem Dritten (§ 267 BGB) oder durch den

Gesellschafter mit Hilfe von Mitteln eines Dritten erbracht werden. Zahlungen

aus dem Vermögen der GmbH, die dem Gesellschafter als Darlehen oder in

sonstiger Weise überlassen werden, sind jedoch zur Tilgung der Einlageschuld

nicht geeignet (BGHZ 153, 107, 110; 28, 77 f.). Durch die Einzahlung des zuvor

abgehobenen Betrags wurde die Einlage aus Mitteln der GmbH erbracht. Diese

Transaktion steht einem verbotenen Erlaß der Einlageschuld (§ 19 Abs. 2

GmbHG) gleich, weil der Gesellschafter von seiner Einlageschuld befreit wird,

ohne selbst etwas aufgewendet zu haben. Selbst wenn der Abhebung ein ge-

gen die (Vor-)Gesellschaft gerichteter Entnahmeanspruch zugrunde gelegen

haben sollte, hätte die Erbringung der Einlage mit Hilfe der auf diese Weise er-

langten Mittel unter den gegebenen Umständen nur unter Beachtung besonde-

rer, im vorliegenden Fall nicht erfüllter Bedingungen (BGHZ 113, 335; Sen.Urt.

v. 26. Mai 1997 - II ZR 69/96, ZIP 1997, 1337) schuldbefreiende Wirkung erlan-

gen können.

III. Im Rahmen der neuen mündlichen Verhandlung wird das Berufungs-

gericht zu prüfen haben, ob die Einlageverpflichtung des Beklagten durch eine

vor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrages geleistete Zahlung von

100.000,00 DM beglichen wurde. Eine die Einlageschuld tilgende Wirkung

könnte eine solche Zahlung allerdings nur haben, wenn der Zahlungsbetrag als

Einlage geleistet wurde und soweit er unversehrt auf die Vorgesellschaft über-

ging. War allerdings unter Verwendung dieses Geldbetrages bereits ein Ge-

schäftsbetrieb eröffnet und mit seinen Aktiva und Passiva auf die Vorgesell-

schaft übertragen worden, so scheidet eine Begleichung der Bareinlagever-

pflichtung aus (vgl. Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 210/01, z.V. in BGHZ be-

stimmt; Sen.Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, NJW 1992, 2698 f.).

Röhricht

Goette

Kurzwelly

Münke

Gehrlein