BGH Urteil vom 09.01.2006 – II ZR 72/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:
Verkündet am: 9. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
GmbHG §§ 8 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667
a) Auch bei dem mit einer "Treuhandabrede" verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die "Treuhandabrede" ist unwirksam.
b) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bar- einlagebetrages an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlage- schuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203).
c) Die Gründer einer "Vorrats-GmbH" haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1, 3 GmbHG).
BGH, Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05 - OLG Schleswig LG Flensburg
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
vom 27. Januar 2005 aufgehoben und das Urteil des Einzelrich-
ters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom
21. Januar 2004 abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH (nachfol-
gend: Schuldnerin), welche von der Beklagten im Frühjahr 1997 als sog. "Vor-
ratsgesellschaft" gegründet worden ist. Die von der Beklagten am 29. April 1997
auf das Konto der Schuldnerin überwiesene Stammeinlage von 50.000,00 DM
wurde am nächsten Tag an die Beklagte - nach ihrer Behauptung zum Zweck
treuhänderischer Anlage auf einem Anderkonto - zurücküberwiesen. Durch
notariellen Vertrag vom 24. Juni 1997 übertrug die Beklagte ihre Geschäftsan-
teile an der Schuldnerin zum Preis von 50.000,00 DM zuzüglich einer Kosten-
pauschale von 6.325,00 DM auf zwei Erwerber. Gemäß dem Vertrag wurde der
Notar angewiesen, einen von den Erwerbern ausgestellten Verrechnungs-
scheck über 50.000,00 DM auf ein Anderkonto einzuziehen und den Betrag
danach auf das Gesellschaftskonto zu überweisen, das damit auf
"DM 50.000,00 im Haben gestellt" werde. Der Betrag wurde dem Gesellschafts-
konto am 14. Juli 1997 gutgeschrieben. Im März 2003 wurde das Insolvenzver-
fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der
Stammeinlage von 25.564,59 € nebst Zinsen gemäß § 20 GmbHG seit 4. April
1997 begehrt. Er meint, die Einlageschuld der Beklagten sei weder durch das
Hin- und Herzahlen vom 29./30. April 1997 noch dadurch getilgt worden, dass
die Beklagte der Schuldnerin den Kaufpreisanspruch gegen die Erwerber
i.H.v. 50.000,00 DM zugewandt habe. Zudem habe der Erwerber K. die
50.000,00 DM schon im August 1997 wieder von dem Gesellschaftskonto
abgezogen.
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines Teils der geltend
gemachten Zinsen - entsprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision
der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.
I. Das Berufungsgericht (GmbHR 2005, 357 m. Anm. Emde) meint, das
Hin- und Herzahlen der Stammeinlage der Beklagten vom 29. und 30. April
1997 laufe auf eine verdeckte Sacheinlage hinaus, weil der Schuldnerin damit
im wirtschaftlichen Ergebnis nicht der ihr geschuldete Barbetrag, sondern nur
eine Forderung auf den von der Beklagten bei deren Bank treuhänderisch
angelegten Betrag verschafft worden sei. Die spätere, von der Beklagten ge-
mäß dem notariellen Vertrag vom 24. Juni 1997 veranlasste Kaufpreiszahlung
der Erwerber i.H.v. 50.000,00 DM auf das Bankkonto der Schuldnerin sei zwar
einer unmittelbaren Einzahlung durch die Beklagte gleichzustellen, habe aber
deren Einlageschuld wegen Fehlens einer hierauf bezogenen Tilgungsbestim-
mung ebenfalls nicht erfüllt. Vielmehr sei die Zahlung auf die (vermeintliche)
Verpflichtung der Beklagten aus dem entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG
nicht wirksam vereinbarten Treuhandverhältnis mit der Schuldnerin zu bezie-
hen. Gegenteiliges habe auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Soweit der
Bundesgerichtshof in entsprechenden Fällen eine Tilgung der Einlageschuld
annehme (BGHZ 153, 107 ff.), sei dem nicht zu folgen, zumal die Gesellschaft
danach ihre Einlageforderung verliere, während der Inferent einen Bereiche-
rungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Verfehlung des
Tilgungszwecks seines ursprünglichen "Hinzahlens" behalte.
II. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Von seinem Ansatz aus inkonsequent lässt das Berufungsurteil schon
Feststellungen dazu vermissen, dass die Einlageleistung der Beklagten zur Zeit
der Anmeldung der Veräußerung bei der Schuldnerin (§ 16 Abs. 1 GmbHG)
überhaupt in voller Höhe "rückständig" i.S. von § 16 Abs. 3 GmbHG, also fällig
war, was Voraussetzung für die Passivlegitimation der Beklagten gemäß §§ 16
Abs. 3, 19 Abs. 1 GmbHG wäre. Etwaige Ansprüche des Klägers aus § 9 a
Abs. 1 GmbHG sind gemäß § 9 b Abs. 2 GmbHG verjährt. Dass gemäß der
ursprünglichen Satzung der Schuldnerin die Stammeinlage "vor Anmeldung der
Gesellschaft zum Handelsregister" eingezahlt werden sollte, genügt für sich
allein zur Herbeiführung der Fälligkeit (hinsichtlich der Resteinlage) jedenfalls
dann nicht, wenn diese nicht sofort eintreten sollte (vgl. Roth/Altmeppen,
Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 19 Rdn. 8). Vielmehr bedurfte es dann eines
Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG. Ob die erwähnte Sat-
zungsbestimmung im Sinne einer sofortigen Fälligstellung auszulegen, oder ob
ggf. eine entsprechende konkludente Beschlussfassung (vgl. dazu Senat,
BGHZ 152, 37, 39 f.) der Beklagten als Alleingesellschafterin der Schuldnerin in
der Überweisung des - sogleich zurückgezahlten - Einlagebetrages vom
29. April 1997 zu sehen ist, kann allerdings offen bleiben, weil die Klage auch
unabhängig davon abweisungsreif ist.
2. Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass
auch gewerbsmäßige Gründer von Vorratsgesellschaften die ordnungsgemäße
Erfüllung einer fälligen Einlageverpflichtung schulden (§ 19 Abs. 1 GmbHG) und
die ursprüngliche Einzahlung der Beklagten vom 29. April 1997 keine Erfül-
lungswirkung hatte, weil der Betrag am nächsten Tag wieder an die Beklagte
zurückfloss (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001,
1997; v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046; v. 21. November 2005
- II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203 = WM 2005, 2357).
An dem Tatbestand eines Hin- und Herzahlens ohne Erfüllungswirkung
für die Einlageschuld ändert sich entgegen der Ansicht der Revision auch
dadurch nichts, dass die Beklagte - nach ihrem Vortrag - den Einlagebetrag
zwecks Entlastung der Schuldnerin von Kontogebühren auf einem Anderkonto
verzinslich angelegt, der Geschäftsführerin der Schuldnerin (Ehefrau des Ge-
schäftsführers der Beklagten) jederzeitige Verfügungsmöglichkeit zugesagt und
der Schuldnerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis die
Ansprüche gegen die Bank aus dem Kontoführungsvertrag abgetreten haben
will. Zwar handelt es sich dabei - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -
nicht um eine verdeckte Sacheinlage, weil eine (vermeintliche) Schuld des
Inferenten - hier aus dem Treuhandverhältnis (§§ 662 ff., 667 BGB) - auch in
Verbindung mit einer Sicherungsabtretung nicht Gegenstand einer Sacheinlage
sein kann (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO II 1 b; Bayer, GmbHR 2004,
445, 451; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 14 m.w.Nachw.). Maßgeblich ist vielmehr,
dass der Einlagebetrag bei einer Treuhandkonstruktion der vorliegenden Art
- anders als bei endgültiger Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft - dem
Zugriff des Inferenten im Verhältnis zu der sein Konto führenden Bank ausge-
setzt bleibt und dies der Annahme einer Barleistung zu freier Verfügung der
Gesellschaft entgegensteht (vgl. Sen.Urt. v. 22. März 2004 aaO; Roth/
Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 7 Rdn. 30). Ließe sich mit der vorliegenden
Treuhandkonstruktion eine Erfüllung der Bareinlageschuld bewirken, würde
damit diese im Ergebnis durch eine Forderung der Gesellschaft aus dem Treu-
handverhältnis ersetzt, was Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG
widerspräche und zur Unwirksamkeit der Treuhandabrede führen muss. Inso-
weit gilt hier nichts anderes als bei einem mit einer "Darlehensabrede" verbun-
denen Hin- und Herzahlen (vgl. dazu Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO).
3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber
ihre offen gebliebene Einlageschuld durch die von ihr veranlasste Überweisung
der 50.000,00 DM vom 8./14. Juli 1997 erfüllt. Das Berufungsgericht sieht
selbst, dass die von der Beklagten veranlasste Überweisung des ihr von den
Erwerbern der Geschäftsanteile geschuldeten Kaufpreises auf das Konto der
Schuldnerin einer unmittelbaren Zahlung der Beklagten an die Schuldnerin
gleichsteht (vgl. § 788 BGB). Damit hat die Beklagte der Schuldnerin die von ihr
als Einlage zu beanspruchenden Barmittel endgültig zu freier Verfügung zuge-
führt. Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte und die Schuldnerin irrig meinten,
mit der Zahlung werde eine an die Stelle der (erfüllten) Einlageschuld getretene
Verpflichtung der Beklagten aus dem Treuhandverhältnis (§ 667 BGB) erfüllt.
Wegen Unwirksamkeit der Treuhandabrede (vgl. oben II 2) wäre auch in die-
sem Fall die Leistung der Beklagten der tatsächlich bestehenden Einlageschuld
zuzuordnen (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445;
v. 17. September 2001 aaO). Es handelt sich hier nicht um eine Anspruchs-
mehrheit i.S. von § 366 Abs. 1 BGB (vgl. schon BGHZ 153, 107), sondern um
eine rechtlich unzutreffende Qualifizierung der tatsächlich bestehenden Schuld.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. November 2005 (aaO im Anschluss an
BGHZ 153, 107 ff.) klargestellt hat, wird in Fällen der vorliegenden Art mit der
Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbrin-
gungsvorschriften nicht wirksam begründete Schuld die offene Einlageschuld
getilgt. Auf das genannte Urteil wird Bezug genommen.
a) Fehl geht die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Inferenten verbleibe
bei dieser Lösung ein Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft wegen
fehlender Erfüllungswirkung seiner ursprünglichen "Hinzahlung" des Stammein-
lagebetrages. Denn das im Rahmen der Kapitalaufbringung stattfindende "Hin-
und Herzahlen" ist wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisieren-
der Vorgang anzusehen, bei dem der Inferent zunächst nichts geleistet, son-
dern den Einlagebetrag in seinem Vermögen behalten hat (vgl. Sen.Urt. v.
21. November 2005 aaO). Weder die Gesellschaft noch der Inferent sind da-
nach ungerechtfertigt bereichert. Im Gegenteil führt die Rechtsprechung des
Berufungsgerichts, wonach der Inferent trotz realer Aufbringung des geschulde-
ten Barkapitals nochmals leisten muss, zu einer ungerechtfertigten Bereiche-
rung der Gesellschaft und ihrer Gläubiger.
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht unter
Präventionsgesichtspunkten geboten, einer "Darlehensrückzahlung" o.ä. des
Inferenten keine Erfüllungswirkung für die Einlageschuld beizumessen. Viel-
mehr läuft umgekehrt die Rechtsprechung des Berufungsgerichts darauf hin-
aus, dass der Inferent - zur Vermeidung einer Doppelzahlung - mit der Rück-
zahlung des vermeintlichen "Darlehens" o.ä. solange zuwarten müsste, bis er
von der Gesellschaft oder ihrem Insolvenzverwalter zwangsweise in Anspruch
genommen wird. Dies führte zu einer nicht wünschenswerten Belastung des
alsbald seine Einlageschuld tilgenden und zu einer nicht gerechtfertigten Privi-
legierung des säumigen Gesellschafters, wie im Schrifttum zutreffend bemerkt
worden ist (vgl. Emde, GmbHR 2005, 363).
4. Der Erfüllung der Einlageschuld der Beklagten durch Einziehung ihrer
Kaufpreisforderung gegen die Anteilserwerber auf das Konto der Schuldnerin
am 8./14. Juli 1997 steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Einlagebe-
trag von dem neuen Gesellschafter K. schon im August 1997 wieder entnom-
men worden sein soll. Denn die Beklagte hat die von ihr als Gesellschaftsgrün-
derin geschuldete Einlage zu freier Verfügung der beiden neuen (Gesellschaf-
ter-)Geschäftsführer geleistet. Für die Entnahme haftenden Kapitals durch
einen der neuen Gesellschafter nach Anmeldung der Anteilsübertragung bei der
Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) haftet die Beklagte nicht (vgl. § 16 Abs. 3
GmbHG). Auch die für die wirtschaftliche Neugründung bzw. Aktivierung einer
Vorratsgesellschaft geltenden Kautelen zur Sicherung der Kapitalausstattung
(vgl. Senat BGHZ 153, 158; 155, 318) beziehen sich nicht auf die Gründer,
sondern auf die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Vorratsgesell-
schaft.
III. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Da
die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3
ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Urteile abzuweisen.
Goette
Kraemer
Münke
Gehrlein
Caliebe
Vorinstanzen:
LG Flensburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 248/03 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.01.2005 - 5 U 22/04 -