Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 09.01.2006 – II ZR 72/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 9. Januar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

GmbHG §§ 8 Abs. 2, 16 Abs. 3, 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366, 667

a) Auch bei dem mit einer "Treuhandabrede" verbundenen Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Die "Treuhandabrede" ist unwirksam.

b) Mit der Auskehrung des vermeintlich treuhänderisch zurückgewährten Bar- einlagebetrages an die Gesellschaft tilgt der Inferent die offene Einlage- schuld (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 - II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203).

c) Die Gründer einer "Vorrats-GmbH" haften nicht für die Entnahme des von ihnen ordnungsgemäß eingezahlten Stammkapitals durch die Erwerber der Geschäftsanteile nach Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft (§ 16 Abs. 1, 3 GmbHG).

BGH, Urteil vom 9. Januar 2006 - II ZR 72/05 - OLG Schleswig LG Flensburg

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 9. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und

Caliebe

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des

5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts

vom 27. Januar 2005 aufgehoben und das Urteil des Einzelrich-

ters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom

21. Januar 2004 abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Vermögens einer GmbH (nachfol-

gend: Schuldnerin), welche von der Beklagten im Frühjahr 1997 als sog. "Vor-

ratsgesellschaft" gegründet worden ist. Die von der Beklagten am 29. April 1997

auf das Konto der Schuldnerin überwiesene Stammeinlage von 50.000,00 DM

wurde am nächsten Tag an die Beklagte - nach ihrer Behauptung zum Zweck

treuhänderischer Anlage auf einem Anderkonto - zurücküberwiesen. Durch

notariellen Vertrag vom 24. Juni 1997 übertrug die Beklagte ihre Geschäftsan-

teile an der Schuldnerin zum Preis von 50.000,00 DM zuzüglich einer Kosten-

pauschale von 6.325,00 DM auf zwei Erwerber. Gemäß dem Vertrag wurde der

Notar angewiesen, einen von den Erwerbern ausgestellten Verrechnungs-

scheck über 50.000,00 DM auf ein Anderkonto einzuziehen und den Betrag

danach auf das Gesellschaftskonto zu überweisen, das damit auf

"DM 50.000,00 im Haben gestellt" werde. Der Betrag wurde dem Gesellschafts-

konto am 14. Juli 1997 gutgeschrieben. Im März 2003 wurde das Insolvenzver-

fahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

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Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten die Zahlung der

Stammeinlage von 25.564,59 € nebst Zinsen gemäß § 20 GmbHG seit 4. April

1997 begehrt. Er meint, die Einlageschuld der Beklagten sei weder durch das

Hin- und Herzahlen vom 29./30. April 1997 noch dadurch getilgt worden, dass

die Beklagte der Schuldnerin den Kaufpreisanspruch gegen die Erwerber

i.H.v. 50.000,00 DM zugewandt habe. Zudem habe der Erwerber K. die

50.000,00 DM schon im August 1997 wieder von dem Gesellschaftskonto

abgezogen.

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Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines Teils der geltend

gemachten Zinsen - entsprochen. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zugelassene - Revision

der Beklagten.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

I. Das Berufungsgericht (GmbHR 2005, 357 m. Anm. Emde) meint, das

Hin- und Herzahlen der Stammeinlage der Beklagten vom 29. und 30. April

1997 laufe auf eine verdeckte Sacheinlage hinaus, weil der Schuldnerin damit

im wirtschaftlichen Ergebnis nicht der ihr geschuldete Barbetrag, sondern nur

eine Forderung auf den von der Beklagten bei deren Bank treuhänderisch

angelegten Betrag verschafft worden sei. Die spätere, von der Beklagten ge-

mäß dem notariellen Vertrag vom 24. Juni 1997 veranlasste Kaufpreiszahlung

der Erwerber i.H.v. 50.000,00 DM auf das Bankkonto der Schuldnerin sei zwar

einer unmittelbaren Einzahlung durch die Beklagte gleichzustellen, habe aber

deren Einlageschuld wegen Fehlens einer hierauf bezogenen Tilgungsbestim-

mung ebenfalls nicht erfüllt. Vielmehr sei die Zahlung auf die (vermeintliche)

Verpflichtung der Beklagten aus dem entsprechend § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG

nicht wirksam vereinbarten Treuhandverhältnis mit der Schuldnerin zu bezie-

hen. Gegenteiliges habe auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Soweit der

Bundesgerichtshof in entsprechenden Fällen eine Tilgung der Einlageschuld

annehme (BGHZ 153, 107 ff.), sei dem nicht zu folgen, zumal die Gesellschaft

danach ihre Einlageforderung verliere, während der Inferent einen Bereiche-

rungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB wegen Verfehlung des

Tilgungszwecks seines ursprünglichen "Hinzahlens" behalte.

II. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Von seinem Ansatz aus inkonsequent lässt das Berufungsurteil schon

Feststellungen dazu vermissen, dass die Einlageleistung der Beklagten zur Zeit

der Anmeldung der Veräußerung bei der Schuldnerin (§ 16 Abs. 1 GmbHG)

überhaupt in voller Höhe "rückständig" i.S. von § 16 Abs. 3 GmbHG, also fällig

war, was Voraussetzung für die Passivlegitimation der Beklagten gemäß §§ 16

Abs. 3, 19 Abs. 1 GmbHG wäre. Etwaige Ansprüche des Klägers aus § 9 a

Abs. 1 GmbHG sind gemäß § 9 b Abs. 2 GmbHG verjährt. Dass gemäß der

ursprünglichen Satzung der Schuldnerin die Stammeinlage "vor Anmeldung der

Gesellschaft zum Handelsregister" eingezahlt werden sollte, genügt für sich

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allein zur Herbeiführung der Fälligkeit (hinsichtlich der Resteinlage) jedenfalls

dann nicht, wenn diese nicht sofort eintreten sollte (vgl. Roth/Altmeppen,

GmbHG 5. Aufl. § 16 Rdn. 25 i.V.m. § 20 Rdn. 4 f.; Lutter/Bayer in Lutter/

Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 19 Rdn. 8). Vielmehr bedurfte es dann eines

Gesellschafterbeschlusses gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG. Ob die erwähnte Sat-

zungsbestimmung im Sinne einer sofortigen Fälligstellung auszulegen, oder ob

ggf. eine entsprechende konkludente Beschlussfassung (vgl. dazu Senat,

BGHZ 152, 37, 39 f.) der Beklagten als Alleingesellschafterin der Schuldnerin in

der Überweisung des - sogleich zurückgezahlten - Einlagebetrages vom

29. April 1997 zu sehen ist, kann allerdings offen bleiben, weil die Klage auch

unabhängig davon abweisungsreif ist.

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2. Im Ansatz noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass

auch gewerbsmäßige Gründer von Vorratsgesellschaften die ordnungsgemäße

Erfüllung einer fälligen Einlageverpflichtung schulden (§ 19 Abs. 1 GmbHG) und

die ursprüngliche Einzahlung der Beklagten vom 29. April 1997 keine Erfül-

lungswirkung hatte, weil der Betrag am nächsten Tag wieder an die Beklagte

zurückfloss (vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001,

1997; v. 22. März 2004 - II ZR 7/02, ZIP 2004, 1046; v. 21. November 2005

- II ZR 140/04, z.V.b. in BGHZ = ZIP 2005, 2203 = WM 2005, 2357).

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An dem Tatbestand eines Hin- und Herzahlens ohne Erfüllungswirkung

für die Einlageschuld ändert sich entgegen der Ansicht der Revision auch

dadurch nichts, dass die Beklagte - nach ihrem Vortrag - den Einlagebetrag

zwecks Entlastung der Schuldnerin von Kontogebühren auf einem Anderkonto

verzinslich angelegt, der Geschäftsführerin der Schuldnerin (Ehefrau des Ge-

schäftsführers der Beklagten) jederzeitige Verfügungsmöglichkeit zugesagt und

der Schuldnerin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus dem Treuhandverhältnis die

Ansprüche gegen die Bank aus dem Kontoführungsvertrag abgetreten haben

will. Zwar handelt es sich dabei - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -

nicht um eine verdeckte Sacheinlage, weil eine (vermeintliche) Schuld des

Inferenten - hier aus dem Treuhandverhältnis (§§ 662 ff., 667 BGB) - auch in

Verbindung mit einer Sicherungsabtretung nicht Gegenstand einer Sacheinlage

sein kann (vgl. Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO II 1 b; Bayer, GmbHR 2004,

445, 451; Lutter/Bayer aaO § 5 Rdn. 14 m.w.Nachw.). Maßgeblich ist vielmehr,

dass der Einlagebetrag bei einer Treuhandkonstruktion der vorliegenden Art

- anders als bei endgültiger Einzahlung auf ein Konto der Gesellschaft - dem

Zugriff des Inferenten im Verhältnis zu der sein Konto führenden Bank ausge-

setzt bleibt und dies der Annahme einer Barleistung zu freier Verfügung der

Gesellschaft entgegensteht (vgl. Sen.Urt. v. 22. März 2004 aaO; Roth/

Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 7 Rdn. 30). Ließe sich mit der vorliegenden

Treuhandkonstruktion eine Erfüllung der Bareinlageschuld bewirken, würde

damit diese im Ergebnis durch eine Forderung der Gesellschaft aus dem Treu-

handverhältnis ersetzt, was Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG

widerspräche und zur Unwirksamkeit der Treuhandabrede führen muss. Inso-

weit gilt hier nichts anderes als bei einem mit einer "Darlehensabrede" verbun-

denen Hin- und Herzahlen (vgl. dazu Sen.Urt. v. 21. November 2005 aaO).

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3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber

ihre offen gebliebene Einlageschuld durch die von ihr veranlasste Überweisung

der 50.000,00 DM vom 8./14. Juli 1997 erfüllt. Das Berufungsgericht sieht

selbst, dass die von der Beklagten veranlasste Überweisung des ihr von den

Erwerbern der Geschäftsanteile geschuldeten Kaufpreises auf das Konto der

Schuldnerin einer unmittelbaren Zahlung der Beklagten an die Schuldnerin

gleichsteht (vgl. § 788 BGB). Damit hat die Beklagte der Schuldnerin die von ihr

als Einlage zu beanspruchenden Barmittel endgültig zu freier Verfügung zuge-

führt. Unerheblich ist dabei, ob die Beklagte und die Schuldnerin irrig meinten,

mit der Zahlung werde eine an die Stelle der (erfüllten) Einlageschuld getretene

Verpflichtung der Beklagten aus dem Treuhandverhältnis (§ 667 BGB) erfüllt.

Wegen Unwirksamkeit der Treuhandabrede (vgl. oben II 2) wäre auch in die-

sem Fall die Leistung der Beklagten der tatsächlich bestehenden Einlageschuld

zuzuordnen (vgl. Sen.Urt. v. 3. Dezember 1990 - II ZR 215/89, ZIP 1991, 445;

v. 17. September 2001 aaO). Es handelt sich hier nicht um eine Anspruchs-

mehrheit i.S. von § 366 Abs. 1 BGB (vgl. schon BGHZ 153, 107), sondern um

eine rechtlich unzutreffende Qualifizierung der tatsächlich bestehenden Schuld.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. November 2005 (aaO im Anschluss an

BGHZ 153, 107 ff.) klargestellt hat, wird in Fällen der vorliegenden Art mit der

Zahlung auf die vermeintliche, wegen Verstoßes gegen die Kapitalaufbrin-

gungsvorschriften nicht wirksam begründete Schuld die offene Einlageschuld

getilgt. Auf das genannte Urteil wird Bezug genommen.

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a) Fehl geht die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Inferenten verbleibe

bei dieser Lösung ein Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft wegen

fehlender Erfüllungswirkung seiner ursprünglichen "Hinzahlung" des Stammein-

lagebetrages. Denn das im Rahmen der Kapitalaufbringung stattfindende "Hin-

und Herzahlen" ist wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisieren-

der Vorgang anzusehen, bei dem der Inferent zunächst nichts geleistet, son-

dern den Einlagebetrag in seinem Vermögen behalten hat (vgl. Sen.Urt. v.

21. November 2005 aaO). Weder die Gesellschaft noch der Inferent sind da-

nach ungerechtfertigt bereichert. Im Gegenteil führt die Rechtsprechung des

Berufungsgerichts, wonach der Inferent trotz realer Aufbringung des geschulde-

ten Barkapitals nochmals leisten muss, zu einer ungerechtfertigten Bereiche-

rung der Gesellschaft und ihrer Gläubiger.

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b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht unter

Präventionsgesichtspunkten geboten, einer "Darlehensrückzahlung" o.ä. des

Inferenten keine Erfüllungswirkung für die Einlageschuld beizumessen. Viel-

mehr läuft umgekehrt die Rechtsprechung des Berufungsgerichts darauf hin-

aus, dass der Inferent - zur Vermeidung einer Doppelzahlung - mit der Rück-

zahlung des vermeintlichen "Darlehens" o.ä. solange zuwarten müsste, bis er

von der Gesellschaft oder ihrem Insolvenzverwalter zwangsweise in Anspruch

genommen wird. Dies führte zu einer nicht wünschenswerten Belastung des

alsbald seine Einlageschuld tilgenden und zu einer nicht gerechtfertigten Privi-

legierung des säumigen Gesellschafters, wie im Schrifttum zutreffend bemerkt

worden ist (vgl. Emde, GmbHR 2005, 363).

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4. Der Erfüllung der Einlageschuld der Beklagten durch Einziehung ihrer

Kaufpreisforderung gegen die Anteilserwerber auf das Konto der Schuldnerin

am 8./14. Juli 1997 steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Einlagebe-

trag von dem neuen Gesellschafter K. schon im August 1997 wieder entnom-

men worden sein soll. Denn die Beklagte hat die von ihr als Gesellschaftsgrün-

derin geschuldete Einlage zu freier Verfügung der beiden neuen (Gesellschaf-

ter-)Geschäftsführer geleistet. Für die Entnahme haftenden Kapitals durch

einen der neuen Gesellschafter nach Anmeldung der Anteilsübertragung bei der

Gesellschaft (§ 16 Abs. 1 GmbHG) haftet die Beklagte nicht (vgl. § 16 Abs. 3

GmbHG). Auch die für die wirtschaftliche Neugründung bzw. Aktivierung einer

Vorratsgesellschaft geltenden Kautelen zur Sicherung der Kapitalausstattung

(vgl. Senat BGHZ 153, 158; 155, 318) beziehen sich nicht auf die Gründer,

sondern auf die neuen Gesellschafter und Geschäftsführer der Vorratsgesell-

schaft.

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III. Nach allem kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Da

die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3

ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Klage unter Aufhebung der

vorinstanzlichen Urteile abzuweisen.

Goette

Kraemer

Münke

Gehrlein

Caliebe

Vorinstanzen:

LG Flensburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 4 O 248/03 -

OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.01.2005 - 5 U 22/04 -