BGH Beschluss vom 13.06.2006 – X ZB 19/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Juni 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend das Patent 102 01 287
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck,
Asendorf und Dr. Kirchhoff
am 13. Juni 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats (Tech-
nischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2. Juni
2005 wird auf Kosten der Einsprechenden zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 50.000,- €
Gründe
I. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat gegen das Patent 102 01 287
(Streitpatent), das einen Bodenablauf betrifft, Einspruch erhoben. Sie hat die
Auffassung vertreten, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig,
und hat sich hierfür unter anderem auf die Gebrauchsmuster 297 12 909 und
79 31 426 bezogen.
Die Patentinhaberin hat das Streitpatent - soweit im Rechtsbeschwerde-
verfahren noch von Interesse - mit folgenden Patentansprüchen 6 und 7 vertei-
digt:
"6. Bodenablauf (1) mit einem Ablaufstutzen (3) und einer Brand-
schutzvorrichtung, welche sich im Brandfall durch Hitzeeinwir-
kung ausdehnt und dabei den Bodenablauf (1) gasdicht ver-
schließt, wobei im Bodenablauf (1) ein Geruchsverschluss (7)
angeordnet ist, der einen Glockenkörper (8) und einen Stutzen
(9) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Brandschutz-
vorrichtung eine in den Stutzen des Geruchsverschlusses (7)
steckbare oder mit ihm fest verbundene durchströmbare Brand-
schutzkartusche (2) mit wenigstens einem Brandschutzelement
(4) aufweist, die im unteren Teil des Stutzens (9) angebracht ist.
7. Bodenablauf nach einem der vorhergehenden Ansprüche, da-
durch gekennzeichnet, dass die Brandschutzkartusche (2) bün-
dig zum Unterrand des Stutzens (9) anliegt."
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit den neuen Patentan-
sprüchen aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Ein-
sprechenden, mit der diese geltend macht, der angefochtene Beschluss beruhe
hinsichtlich der Patentansprüche 6 und 7 auf einer Verletzung rechtlichen Ge-
hörs (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG).
Die Patentinhaberin ist der Rechtsbeschwerde entgegengetreten.
II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil mit ihr der gesetzlich vorge-
sehene Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs geltend
gemacht wird (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). In der Sache bleibt die Rechtsbe-
schwerde ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Mangel nicht vorliegt. Die
Überprüfung des angefochtenen Beschlusses beschränkt sich, nachdem die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist, auf den geltend gemachten
Grund.
1. Das Bundespatentgericht hat den Gegenstand nach Patentanspruch 6
und dem auf ihn rückbezogenen Patentanspruch 7 als auf erfinderischer Tätig-
keit beruhend gewertet und dazu ausgeführt, das gattungsbildende
Gebrauchsmuster 201 01 589 beschreibe einen Bodenablauf, bei dem die
Brandschutzvorrichtung den Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufs außen umge-
be. Ihm könne nichts darüber entnommen werden, die Brandschutzvorrichtung
in den Stutzen des Geruchsverschlusses einzustecken oder mit diesem zu ver-
binden, da dort keinerlei Verbindung zwischen Geruchsverschluss und Brand-
schutzvorrichtung vorgesehen sei. Eine Anregung, die Brandschutzvorrichtung
an dem Geruchsverschluss anzuordnen, gebe auch der gesamte übrige Stand
der Technik nicht. Zwar sei aus der deutschen Offenlegungsschrift 100 33 306
und aus dem Gebrauchsmuster 297 12 909 grundsätzlich bekannt, eine Brand-
schutzvorrichtung in ein Rohr einzustecken oder als Verlängerung an ein Rohr
anzusetzen; zu der Maßnahme, die Brandschutzvorrichtung an dem Geruchs-
verschluss anzuordnen, liefere aber selbst eine Zusammenschau des gesamten
nachgewiesenen Stands der Technik keinen Hinweis. Denn sofern im Stand der
Technik ein Bodenablauf mit einem Geruchsverschluss und einer Brandschutz-
vorrichtung beschrieben sei, wie beispielsweise in dem Gebrauchsmuster
201 01 589, sei die Brandschutzvorrichtung immer an dem Ablaufrohrstutzen
des Bodenablaufs, nicht aber am Stutzen des Geruchsverschlusses angeord-
net. Somit erfülle beim Stand der Technik der Geruchsverschluss lediglich eine
einzige Aufgabe, nämlich die Vermeidung von Geruchsbelästigung, während er-
findungsgemäß dem Geruchsverschluss daneben noch eine zweite Aufgabe,
nämlich die Positionierung des Brandschutzelements, zugewiesen werde. Eine
solche Doppelfunktion sei im gesamten aufgezeigten Stand der Technik ohne
Vorbild.
2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, diese Erwägungen zur Frage
der erfinderischen Tätigkeit beruhten auf einer Verletzung des Anspruchs der
Einsprechenden auf rechtliches Gehör, weil das Bundespatentgericht ihr Vor-
bringen in der Eingabe vom 24. Januar 2005, Seiten 15 bis 17, zur Zusammen-
schau des Gebrauchsmusters 79 31 426 mit dem Gebrauchsmuster 297 12 909
in seine Erwägungen nicht einbezogen habe. Dort habe die Einsprechende
festgehalten, dass ein Bodenablauf mit einem aus Glockenkörper und Stutzen
bestehenden Geruchsverschluss aus dem Gebrauchsmuster 79 31 426 be-
kannt gewesen sei, und unter Darstellung der in Figur 3 des Gebrauchsmusters
79 31 426 abgebildeten Brandschutzvorrichtung ausgeführt, dass es sich gera-
dezu aufdränge, die aus Figur 2 des Gebrauchsmusters 297 12 909 als Rohr-
verlängerung bekannte Brandschutzeinrichtung an den Stutzen eines Geruchs-
verschlusses anzufügen. Mit diesem für die Beurteilung der erfinderischen Tä-
tigkeit maßgebenden Vortrag habe sich das Bundespatentgericht nicht befasst.
3. Mit diesem Vorbringen legt die Rechtsbeschwerde eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) durch das Bun-
despatentgericht nicht dar.
Der Rechtsbeschwerdegrund der Verletzung rechtlichen Gehörs dient
der Gewährleistung des Verfassungsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 1 GG. Die-
ser verpflichtet das mit der Sache befasste Gericht, die Ausführungen der Par-
teien nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern bei der Entscheidung auch zu
berücksichtigen und keine Erkenntnisse zu verwerten, zu denen die Verfah-
rensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (st. Rspr., BVerfG NJW 1995,
2095, 2096 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919
- Zugriffsinformation; Sen.Beschl. v. 25.1.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792
- Spiralbohrer; Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 -
Zahnstruktur). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbetei-
ligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachver-
halt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen
Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur
Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hieraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in
den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (Sen.Beschl. v.
30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle m.w.N.).
Das Bundespatentgericht hat das von der Rechtsbeschwerde als über-
gangen gerügte Vorbringen der Einsprechenden zur Kenntnis genommen, denn
es hat festgestellt, dass sich die Einsprechende zur Begründung ihres Vorbrin-
gens, das Streitpatent sei nicht patentfähig, unter anderem auf die Gebrauchs-
muster 79 31 426 und 297 12 909 bezogen hatte (Beschl. S. 3).
Das Bundespatentgericht hat sich mit diesen Entgegenhaltungen aus-
weislich seiner Gründe auseinandergesetzt und das als übergangen gerügte
Vorbringen in seine Erwägungen einbezogen. Denn es hat insbesondere ge-
prüft, ob der Fachmann aus dem Gebrauchsmuster 297 01 589 Anregungen
erhalten hat, die ihn zum Gegenstand nach Patentanspruch 6 hätten führen
können. Es hat dies mit der Begründung verneint, das Gebrauchsmuster be-
schreibe zwar, dass die Brandschutzeinrichtung als Verlängerung an ein Rohr
angesetzt werden könne, liefere aber keine Anregung, die Brandschutzvorrich-
tung an einem Geruchsverschluss eines Bodenablaufs anzuordnen. Damit hat
sich das Bundespatentgericht mit dem Aussagegehalt dieser Entgegenhaltung
befasst; es hat ihn lediglich anders gewertet als die Beschwerdeführerin. Aus
dem Umstand, dass das Bundespatentgericht lediglich allgemein von einem
Geruchsverschluss, nicht aber von einem Geruchsverschluss, wie er aus dem
Gebrauchsmuster 79 31 426 bekannt war, gesprochen hat, ergibt sich nicht,
dass es das von der Beschwerdeführerin in das Verfahren eingeführte
Gebrauchsmuster bei seinen Erwägungen außer Betracht gelassen hätte. Viel-
mehr ergibt sich aus der weiteren Begründung des angefochtenen Beschlus-
ses, der zufolge im Stand der Technik Brandschutzvorrichtungen immer an dem
Ablaufrohrstutzen des Bodenablaufs, nicht aber am Stutzen des Geruchsver-
schlusses angeordnet wurden, dass das Bundespatentgericht auch solche Bo-
denabläufe in seine Betrachtung einbezogen hat, die einen Geruchsverschluss
mit Stutzen - im Gebrauchsmuster 79 31 426 als Standrohr bezeichnet - betref-
fen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine
mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten.
Melullis
Mühlens
Meier-Beck
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 02.06.2005 - 6 W(pat) 320/04 -