Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.06.2006 – VI ZR 337/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 27. Juni 2006 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BSHG § 68; BGB § 843

Zur Kongruenz von Leistungen des Sozialhilfeträgers gemäß § 68 BSHG zu Ersatz-

ansprüchen des Geschädigten wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 843 BGB.

BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 337/04 - OLG Frankfurt a.M.

LG Frankfurt a.M.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. Juni 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter

Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2004

wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger erlitt am 20. März 1987 als Radfahrer einen Verkehrsunfall,

bei dem er schwer verletzt wurde. Er ist seitdem von der Schulter abwärts quer-

schnittgelähmt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Haftpflichtversicherers

des unfallbeteiligten PKW-Fahrers. Sie hat sich durch Vergleich verpflichtet, die

materiellen Schäden des Klägers mit einer Haftungsquote von 50 % im Rahmen

der vereinbarten Deckungssumme zu ersetzen. Im Streit sind noch Ansprüche

des Klägers auf Ersatz unfallbedingter Mehraufwendungen. Sein Pflegebedarf

beträgt täglich 17 Stunden und besteht aus sechs Stunden pflegerischer Hilfe,

vier Stunden Hauswirtschaftshilfe und sieben Stunden Betreuungs- und Beglei-

tungstätigkeit. Der Kläger bezieht Pflegegeld und Sozialhilfeleistungen (Hilfe zur

Pflege und Hilfe in besonderen Lebenslagen) in Höhe von 21.096,46 € pro Vier-

teljahr. Damit wird ein Pflegebedarf von täglich elf Stunden abgedeckt. Die

verbleibenden sechs Stunden macht der Kläger als nächtlichen Pflegebedarf

geltend, wobei er einen Stundensatz von 17,90 € zugrunde legt.

2

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-

fung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Mit seiner vom erkennenden Senat

zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die 17 Stunden unfallbedingten

Mehrbedarfs bildeten eine einheitliche Schadensposition "Pflegebedarf". Das

Pflegegeld und die Sozialhilfeleistungen seien mit den Ersatzansprüchen des

Klägers wegen vermehrter Bedürfnisse kongruent. Diese seien deshalb gemäß

§ 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger und den Sozialhilfeträger

übergegangen. Deren Leistungen seien im Wege einer Gesamtbetrachtung un-

ter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 50 % zur Hälfte anzurechnen.

Die vom Kläger vorgenommene Aufspaltung des Pflegebedarfs in nächtlichen,

von der Pflegeversicherung und dem Sozialamt nicht ersetzten Pflegebedarf

von sechs Stunden einerseits und ersetzten Pflegebedarf von elf Stunden tags-

über andererseits verbiete sich. § 116 Abs. 3 Satz 3 SGB X stehe dem Über-

gang auch nicht hinsichtlich der erst mit Wirkung ab 1. Januar 1989 geschaffe-

nen Ansprüche auf häusliche Pflegehilfe gemäß §§ 53 ff. SGB V a.F. entgegen,

denn für die Beurteilung der Sozialhilfebedürftigkeit sei auf den Zeitpunkt des

Schadensereignisses abzustellen, der hier deutlich vor Einführung dieser An-

sprüche liege.

II.

5

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-

sion im Ergebnis stand.

1. Das Berufungsgericht nimmt mit Recht an, dass auf die Ansprüche

des Klägers auf Ersatz seines hälftigen behinderungsbedingten Mehrbedarfs

gemäß § 843 Abs. 1 BGB, § 3 PflVG die Leistungen des Sozialhilfeträgers und

des Sozialversicherungsträgers zu 50 % anzurechnen sind, soweit diese Leis-

tungen sachlich und zeitlich damit kongruent sind. Insoweit sind die Ansprüche

des Klägers nämlich gemäß § 116 Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB X auf den Sozial-

hilfeträger und den Sozialversicherungsträger übergegangen ("relative Theorie",

vgl. Senatsurteil BGHZ 146, 84, 89; v. Wulffen, SGB X, § 116, Rn. 24; BT-

Drucks. 9/1753, 44).

6

a) Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beru-

fungsgericht den gesamten behinderungsbedingten Mehrbedarf des Klägers als

eine einheitliche Schadensposition ("Pflegebedarf") im Sinne von § 843 BGB

bewertet. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht erkennbar, dass

der Sozialhilfeträger und der Sozialversicherungsträger (Pflegeversicherung)

dem Kläger Leistungen gewähren, die zu seinem behinderungsbedingten

Mehrbedarf nicht kongruent sind.

7

aa) Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, dass die Leistungen zur

Pflegehilfe aus §§ 53 ff. SGB V a.F. (nunmehr §§ 14 ff. SGB XI) kongruent sind

mit den Ansprüchen des Geschädigten auf Erstattung seiner vermehrten Be-

dürfnisse (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile BGHZ 146, 108, 110 f.; 134, 381, 384;

vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267 und vom 8. Oktober

1996 - VI ZR 247/95 - VersR 1996, 1565). Das gilt in gleicher Weise für die vom

Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen der Haus- und Pflegehilfe nach dem

Bundessozialhilfegesetz (vgl. Senatsurteile BGHZ 150, 94, 99; 133, 192, 197;

siehe auch BGHZ 131, 274, 281; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht,

15. Aufl., Kap. 74, Rn. 33, 34) und die als "Hilfe in besonderen Lebenslagen"

gewährten Sozialhilfeleistungen (vgl. Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, 2002,

Vorb. zu §§ 27 ff., Rn. 1).

8

bb) Zwar ist der Revision zuzugeben, dass im Wege einer Gesamtbe-

trachtung nicht unterschiedslos alle aufgrund des Versicherungsfalls ausgelös-

ten, vom Gesetzgeber angeordneten und vom Leistungsträger erbrachten Sozi-

alleistungen ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer Kongruenz angerechnet

werden können. Da nur solche Ersatzansprüche des Geschädigten auf den So-

zialleistungsträger und den Sozialversicherungsträger übergehen, die zum

Ausgleich desselben Schadens bestimmt sind wie deren Leistungen, ist eine

Anrechnung auch nur in diesem Umfang möglich (vgl. Senatsurteile BGHZ 151,

210, 213 f.; 116, 260, 263 f.; 89, 14, 20 f.; vom 4. Mai 1982 - VI ZR 175/80 -

VersR 1982, 767, 768 und vom 24. Februar 1981 - VI ZR 154/79 - VersR 1981,

477, 478; Diederichsen, VersR 2006, 293, 296 f.; MünchKommBGB/Oetker,

4. Aufl., § 249, Rn. 477). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts

vorliegend alle in Rede stehenden Leistungen kongruent sind mit denjenigen

der Schadensgruppe vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB, begegnet die

hälftige Anrechnung aller Leistungen auf diesen Ersatzanspruch des Klägers

keinen Bedenken.

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Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Revision, der Kläger ma-

che einen Anspruch auf sechs Stunden nächtliche Pflegeleistung geltend, für

die er gerade keine Sozialhilfe erhalte, so dass insoweit auch keine Anrechnung

erfolgen könne. Es mag sein, dass der Kläger die Geldbeträge, die er an Pfle-

gegeld und Sozialhilfeleistungen für einen Pflegebedarf von elf Stunden täglich

erhält, vollständig dazu verwendet, seinen tagsüber anfallenden Betreuungsbe-

darf sicherzustellen, so dass ihm davon keine Mittel mehr verbleiben, mit denen

er auch seinen nächtlichen Betreuungsbedarf finanzieren könnte. Entgegen der

Auffassung des Klägers handelt es sich bei der nächtlichen Betreuung indessen

nicht nur um Pflegeleistungen, denn nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts verteilt sich sein Anspruch auf sechs Stunden Pflegeleistung über den

gesamten Tag. Mit den Leistungen des Sozialhilfeträgers (Pflegegeld und Hilfe

zur Pflege in besonderen Lebenslagen) sollen sowohl Pflege- als auch Haus-

wirtschaftsleistungen abgegolten werden. Die Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG

erfasst nach § 68 Abs. 5 BSHG nämlich nicht nur Körperhygiene, Nahrungsauf-

nahme und Mobilität (personenbezogene Verrichtungen), sondern auch haus-

wirtschaftliche Verrichtungen (Kruse/Reinhard/Winkler, BSHG, § 68 Rn. 8;

Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand 1. Juni 2003, § 68 Rn. 10 ff.;

Cordes, ZfF 2002, 272, 274) und Verrichtungen zur Sicherung des sozialen Le-

bens (Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, aaO, § 68 Rn. 13; Gühlstorf, DVP

2003, 153, 155; Cordes, aaO). Sie differenziert bei der Zahlung nicht zwischen

Pflegebedarf, Haushaltshilfe und Betreuungsbedarf und entgegen der Auffas-

sung des Klägers auch nicht zwischen nächtlicher Pflege und solcher am Tag.

Daher sind in den abgedeckten elf Stunden anteilig Pflege-, Betreuungs- und

Haushaltsstunden enthalten, so dass auch die nicht abgedeckten sechs Stun-

den eine Kombination dieser unterschiedlichen Arten des Bedarfs enthalten

müssen. Bei dieser Sachlage begegnet die vom Berufungsgericht vorgenom-

mene Gesamtbetrachtung (Ermittlung des Gesamtbetrages einer Schadens-

gruppe - hier der vermehrten Bedürfnisse - sowie anteilige Anrechnung der ge-

samten kongruenten Sozialleistungen zur Ermittlung des Differenzbetrages)

keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. Hauck/Noftz/Nehls, SGB X/3, 12. Lfg.

III/03, K § 116 Rn. 34).

10

b) Mit Recht - und von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen -

nimmt das Berufungsgericht an, dass der Anspruch des Klägers gegen die Be-

klagte auf Ersatz seines hälftigen unfallbedingten Mehrbedarfs im Umfang von

50 % der kongruenten Leistungen auch des Sozialhilfeträgers bereits im Zeit-

punkt des Unfalls am 20. März 1987 auf diesen übergegangen ist.

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aa) Soweit es um einen Träger der Sozialversicherung geht, findet der in

§ 116 Abs. 1 SGB X normierte Anspruchsübergang in aller Regel bereits im

Zeitpunkt des Schaden stiftenden Ereignisses statt, da aufgrund des zwischen

dem Geschädigten und dem Sozialversicherungsträger bestehenden Sozialver-

sicherungsverhältnisses von vornherein eine Leistungspflicht in Betracht kommt

(vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 19, 177, 178 und vom 17. April 1990

- VI ZR 276/89 - VersR 1990, 1028, 1029; BGH BGHZ 48, 181, 186 f.). Knüpfen

hingegen Sozialleistungen, wie dies beim Sozialhilfeträger (oder auch bei der

Bundesagentur für Arbeit, etwa bei Rehabilitationsleistungen) der Fall ist, nicht

an das Bestehen eines Sozialversicherungsverhältnisses an, sondern an gänz-

lich andere Voraussetzungen, so muss das besondere Band des Versiche-

rungsverhältnisses, dessen Vorliegen beim Sozialversicherungsträger regelmä-

ßig schon im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses die Grundlage für den

Forderungsübergang bietet, durch andere Umstände ersetzt werden, die auf die

Pflicht zur Erbringung von Sozialleistungen schließen lassen. Erforderlich ist

daher für den Rechtsübergang auf diese Leistungsträger, dass nach den kon-

kreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls Sozialleistungen durch sie ernst-

haft in Betracht zu ziehen sind (vgl. im einzelnen Senatsurteile BGHZ 133, 129,

134; 132, 39, 44; 131, 274, 278; 127, 120, 126). Je nach der gegebenen tat-

sächlichen Sachlage kann sich daher der Anspruchsübergang auf den Sozialhil-

feträger bereits im Unfallzeitpunkt, möglicherweise aber auch erst erheblich

später vollziehen.

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bb) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-

lungen kann nicht zweifelhaft sein, dass im vorliegenden Fall mit der Leistungs-

pflicht des Sozialhilfeträgers im dargestellten Sinne bereits im Unfallzeitpunkt

ernsthaft zu rechnen war. Aufgrund der Schwere der Verletzungen des Klägers,

insbesondere der Tatsache, dass er seit dem Unfall von der Schulter abwärts

querschnittgelähmt ist, bestand von vornherein die nahe liegende Gefahr, dass

er zum Pflegefall werden könnte. Im Hinblick auf sein jugendliches Alter zum

Unfallzeitpunkt und seine damals nicht abgeschlossene Ausbildung war abzu-

sehen, dass, sollte auf Dauer eine pflegerische Versorgung nötig werden, hier-

für letztlich nur die Finanzierung durch einen Sozialhilfeträger in Betracht kom-

men würde. Regelungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung bestanden zum

Unfallzeitpunkt noch nicht.

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2. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsge-

richt habe das Bestehen einer Einzugsermächtigung des Klägers unberücksich-

tigt gelassen, aus der sie eine Klageerweiterung ableiten will.

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a) Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats

der Geschädigte trotz des Übergangs seines Anspruchs auf den Sozialhilfeträ-

ger gegenüber dem Schädiger auch weiterhin zur Einforderung der Schadens-

ersatzleistung befugt bleibt (Senatsurteile BGHZ 133, 129, 135; 131, 274, 283 f.

und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595, 596 f.; vgl.

auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW 2002, 3769,

3770). Das Zusammenspiel der Vorschriften des § 116 SGB X und des § 2

BSHG begründet für ihn eine dahingehende Einziehungsermächtigung. Der

Normzweck des § 116 Abs. 1 SGB X, durch den Regress beim Schädiger eine

Entlastung der öffentlichen Kassen zu erzielen, und das an den Geschädigten

gerichtete Anliegen des § 2 BSHG, durch eigene Realisierung von Ansprüchen

gegen Dritte eine Inanspruchnahme der öffentlichen Haushalte möglichst zu

vermeiden, münden nach ihrer insoweit übereinstimmenden Zielsetzung in die

Ermächtigung des Geschädigten, die Schadensersatzleistung vom Schädiger

selbst einzufordern. Zu dem Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers von vorn-

herein unnötig zu machen, kommt dem Geschädigten somit ähnlich einem als

Inkassoberechtigter des Neugläubigers handelnden Altgläubiger bei der Siche-

rungszession die Befugnis zu, den Schädiger in eigenem Namen auf die

Ersatzleistung in Anspruch zu nehmen (zur fiduziarischen Einziehungsermäch-

tigung siehe BGHZ 32, 67, 71; Senatsurteil vom 11. Juli 1995 - VI ZR 409/94 -

VersR 1995,1205; MünchKommBGB/Roth, 4. Aufl., § 398, Rn. 40 ff., Soer-

gel/Leptien, BGB, 13. Aufl. § 185, Rn. 34 ff.).

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b) Der Zweck, Leistungen des Sozialhilfeträgers unnötig zu machen,

trägt jedoch keine Einzugsermächtigung, soweit dieser bereits Leistungen er-

bracht hat. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Kläger daher nicht un-

ter Berufung auf die Einzugsermächtigung zusätzlich zu den empfangenen So-

zialleistungen auch den Regressanspruch des Sozialhilfeträgers zur Zahlung an

sich selbst einziehen. Einen ihm grundsätzlich möglichen Antrag auf Zahlung an

den Sozialhilfeträger (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - III ZR 205/01 - NJW

2002, 3769; Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 30,

Rn. 38) hat der Kläger nicht gestellt.

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c) Im Ergebnis hat das Berufungsgericht zu Recht eine Einzugsermächti-

gung des Klägers auch für die zukünftigen Schadensersatzleistungen nicht be-

rücksichtigt. Zwar ist der Revision zuzugeben, dass das landgerichtliche Urteil

von einer solchen Einzugsermächtigung ausgegangen ist und sich eine Partei

durch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung unter Heilung eines etwai-

gen Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen § 308 ZPO dessen Aus-

führungen zu eigen machen kann (BGHZ 111, 158, 161; BGH, Urteil vom

6. Oktober 1998 - XI ZR 313/97 - NJW 1999, 61; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 308,

Rn. 20). Jedoch fehlt es hier angesichts des ausdrücklichen Vortrags in der Be-

rufungserwiderung an der von der Revision insoweit angenommenen konklu-

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denten Klageerweiterung. Der Kläger hat in seiner Berufungserwiderung viel-

mehr ausdrücklich erklärt, auf die Ausführungen des Landgerichts zur Einzugs-

ermächtigung komme es nicht an, da er nur seinen zusätzlichen Pflegebedarf,

d.h. die nicht durch Leistungen des Sozialamts abgedeckten sechs Stunden

geltend mache, also gerade keine übergegangenen Ansprüche im Wege der

Einzugsermächtigung. Angesichts dieser klaren Äußerung kommt die Annahme

einer (stillschweigenden) Klageerweiterung auf diese Ansprüche nicht in Be-

tracht.

3. Dem Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger steht auch § 116

Abs. 3 SGB X nicht entgegen.

a) Zwar nimmt das Berufungsgericht zu Unrecht an, § 116 Abs. 3 Satz 3

SGB X sei im vorliegenden Fall schon aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar,

doch erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen

als richtig. Bei seiner Auffassung, entscheidend für den Anspruchsübergang sei

der Zeitpunkt des Eintritts der Sozialhilfebedürftigkeit (hier mit dem Unfall am

20. März 1987), während die Ansprüche des Klägers aus §§ 53 ff. SGB V a.F.

auf häusliche Pflegehilfe erst mit dem Gesundheitsreformgesetz zum 1. Januar

1989 eingeführt worden seien, hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung

des erkennenden Senats zur Systemänderung übersehen (BGHZ 134, 381 ff.).

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aa) Zwar vollzieht sich der Übergang der Schadensersatzansprüche

nach § 116 Abs. 1 SGB X nach der oben näher dargelegten ständigen Recht-

sprechung des erkennenden Senats grundsätzlich im Zeitpunkt des Unfalls,

soweit der Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen

des Schadensfalles möglicherweise in Zukunft Leistungen zu erbringen hat,

welche sachlich und zeitlich mit den Erstattungsansprüchen des Geschädigten

kongruent sind. Wird die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers jedoch

erst später durch eine Änderung des bisherigen Leistungssystems neu begrün-

det, vollzieht sich der Forderungsübergang erst bei Inkrafttreten der neuen Re-

gelung (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 381, 384 f.; vom 3. Dezember 2002

- VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 268 und vom 13. April 1999 - VI ZR 88/98 -

VersR 1999, 1126 m.w.N.). Von einer solchen Systemänderung sind Gesetzes-

änderungen zu unterscheiden, die eine Erhöhung oder Modifizierung bereits

gegebener Ansprüche regeln (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, aaO und vom

12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830 f.).

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bb) Eine Systemänderung in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Leis-

tungspflicht des Versicherungsträgers begründet wird, für die es bisher an einer

gesetzlichen Grundlage gefehlt hat (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1966

- VI ZR 173/64 - VersR 1966, 233, 234), wenn also eine gesetzliche Neurege-

lung eine Anspruchsberechtigung schafft, die im bisherigen Leistungssystem

noch nicht enthalten war (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82 -

VersR 1984, 35, 36). Entscheidend ist mithin, ob aufgrund einer Änderung der

Sozialversicherungsgesetzgebung neue Ansprüche gegen den Sozialversiche-

rungsträger gewährt werden (st. Rspr. seit Senatsurteil vom 24. März 1954

- VI ZR 24/53 - VersR 1954, 537). Keine Systemänderung ist dagegen die Er-

höhung bereits früher vorgesehener Leistungen (vgl. Senatsurteile BGHZ 134,

381, 384; vom 3. Dezember 2002 - VI ZR 142/02 - VersR 2003, 267, 268 und

vom 12. Juli 1960 - VI ZR 122/59 - VersR 1960, 830).

21

Für den mit dem Gesundheitsreformgesetz vom 20. Dezember 1988

(BGBl. I 1988, 2477 ff.) eingeführten Anspruch auf häusliche Pflegehilfe nach

§§ 53 ff. SGB V a.F. hat der erkennende Senat eine Systemänderung bejaht

(Senatsurteil BGHZ 134, 381, 385 f.). Ein Übergang solcher Ansprüche auf den

Sozialhilfeträger kann daher auf der Grundlage von § 116 SGB X erst mit dem

Inkrafttreten der §§ 53 ff. SGB V a.F. am 1. Januar 1989 erfolgt sein, so dass

entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts eine Anwendung von § 116

Abs. 3 Satz 3 SGB X nicht schon aus zeitlichen Gründen ausgeschlossen wäre.

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b) Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen von § 116 Abs. 3

Satz 3 SGB X. Diese gesetzliche Bestimmung schließt - bei nur quotenmäßiger

Haftung des Schädigers - den Anspruchsübergang aus, soweit der Geschädigte

oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des

Bundessozialhilfegesetzes werden. Dies setzt ein Kausalitätsverhältnis zwi-

schen Anspruchsübergang und Sozialhilfebedürftigkeit voraus. Ein Anspruchs-

übergang soll nur dann ausscheiden, wenn durch ihn die Notwendigkeit der In-

anspruchnahme von Sozialhilfe beim Verletzten herbeigeführt (oder jedenfalls

verstärkt) wird, nicht jedoch, wenn Sozialhilfebedürftigkeit aus anderen Gründen

eintritt (vgl. z.B. Geigel/Plagemann, aaO, § 30, Rn. 70; Wussow/Schneider,

aaO, Rn. 84). Der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe soll gewahrt bleiben; der

Verletzte soll nicht deshalb auf Sozialhilfe verwiesen werden, weil die Legalzes-

sion seines Schadensersatzanspruchs zu Gunsten eines Sozialversicherungs-

trägers greift (vgl. z.B. Wannagat, SGB, Rn. 48 zu § 116 SGB X/3).

23

Eine derartige Kausalität zwischen Anspruchsübergang und Sozialhilfe-

bedürftigkeit ist vorliegend nicht gegeben, weil der Kläger nach den Feststellun-

gen des Berufungsgerichts bereits durch den Unfall hilfebedürftig geworden ist

und sich der Anspruchsübergang hierauf nicht mehr auswirken konnte (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 133, 129, 136 f.).

III.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Wellner

Pauge

Stöhr

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2003 - 2/26 O 7/99 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2004 - 23 U 176/03 -