BGH Urteil vom 28.06.2006 – VIII ZR 255/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 28. Juni 2006 K i r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 157 Ge, Gg
Zur Auslegung einer in einem Wasserlieferungsvertrag enthaltenen Endschafts-
bestimmung, die für den Fall der Kündigung des Vertrags vorsieht, dass die über-
nehmende Gemeinde den "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten
hat.
BGH, Urteil vom 28. Juni 2006 - VIII ZR 255/05 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter
Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2005 in der Fas-
sung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2005 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des Werts eines
Wasserversorgungsnetzes; die Parteien streiten über die Auslegung der für die
Wertermittlung vereinbarten Berechnungsgrundlage.
Die Beklagte - die Stadt J. - wurde aufgrund eines Wasserlieferungs-
vertrags vom 6./10. Juli 1928 durch das Deutsche Reich mit Wasser beliefert.
Der mit einer Mindestlaufzeit von 40 Jahren abgeschlossene Vertrag verpflich-
tete das Deutsche Reich, die Streckenleitung und das Stadtrohrnetz zur Ver-
sorgung der Beklagten und ihrer Anschlussnehmer auf eigene Kosten zu verle-
gen und instand zu halten. § 8 Abs. 3 des Vertrags enthielt folgende Bestim-
mung:
"Wird dieser Vertrag seitens der Stadt J. nach Ablauf der in Ab- satz 1 vorgesehenen Vertragsdauer nicht fortgesetzt, so hat die Stadt auf Verlangen des Reichs das Stadtrohrnetz gegen Werter- satz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % jähr- licher Abschreibung zu übernehmen. Desgleichen unter den glei- chen Bedingungen auf Verlangen des Reichs die Streckenleitung".
Im Jahre 1961 trat die Stadt W. als Rechtsnachfolgerin in
den Vertrag ein, nachdem ihr die Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an
dem J. -Wasserwerk übertragen hatte, von dem aus das Wasser geliefert
wurde.
Am 10. April/14. Mai 1968 schlossen die Stadt W. und die
Beklagte einen neuen Wasserlieferungsvertrag. Dieser Vertrag, durch den die
bisherige Lieferbeziehung fortgesetzt wurde, verpflichtete die Stadtwerke
W. , die Wasserverteilungsanlagen bereitzustellen und Wasserversor-
gungsverträge mit den Einzelabnehmern im Stadtgebiet der Beklagten abzu-
schließen. § 11 des Vertrags von 1968 lautet wie folgt:
"Dieser Vertrag tritt am 1.4.1968 in Kraft und läuft bis zum 31.3.1998.
Er läuft jeweils stillschweigend um 5 Jahre weiter, wenn er nicht 2 Jahre vor seinem jeweiligen Fristablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.
Für den Fall einer Kündigung hat die Stadt J. den Stadtwerken [der Stadt W. ] den Zeitwert der Wasserversorgungsan- lagen ab Werk bis zu den Wasserzählern zu erstatten".
Die Klägerin - die G. GmbH - trat
nachfolgend an Stelle der Stadt W. in den Wasserliefe-
rungsvertrag ein.
Die Beklagte kündigte den Wasserlieferungsvertrag zum 31. März 2003
und bat die Klägerin um eine Ermittlung des Zeitwerts der Wasserversorgungs-
anlagen. Die Klägerin wandte sich an den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. .
Dieser schlug mit Schreiben vom 29. August 2001 vor, "den Verkehrswert mit-
tels Sachwertverfahren zu ermitteln". Weiter heißt es in dem Schreiben: "Ge-
mäß WertV werden hierbei Anlagekosten als Neuwert ermittelt. Wertminderun-
gen durch Alter etc. sind abzuziehen". Mit Schreiben vom 7. September 2001
übersandte die Klägerin der Beklagten das Schreiben des Sachverständigen
M. mit dem Hinweis, sie werde ihm den Auftrag zur Rohrnetzbewertung er-
teilen, sofern die Beklagte keine Einwände erhebe. Die Beklagte erklärte sich
mit einer Bewertung der Anlagen durch den Sachverständigen einverstanden.
Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2002 für das Wasser-
versorgungsnetz unter Ansatz eines Neuwerts von 17.557.769 € und altersent-
sprechender Wertminderungen (Sachzeitwerte/Zeitwerte) einen Verkehrswert
von 11.800.000 € und für die Wasserzähler und Wasserzähleranlagen weitere
209.383 €.
Durch Vertrag vom 5. Februar 2003 übertrug die Beklagte die Wasser-
versorgung zunächst bis zum Jahr 2023 auf den O.
(O. ). In § 8 Abs. 4 des Vertrags ist bestimmt, dass die Beklagte dem O.
für den Fall einer Kündigung den "Sachzeitwert" der Wasserversorgungsanla-
gen zu erstatten hat und sie verpflichtet ist, diese Anlagen zu übernehmen. Die
Beklagte teilte der Klägerin mit, sie habe dem O. für die Verhandlungen
mit der Klägerin Vollmacht erteilt, weil sie - die Beklagte - die Anlagen zum
Selbstkostenpreis an den O. weitergeben werde. In einem an die Klägerin
gerichteten Schreiben vom 20. März 2003 vertrat der O. die Auffassung,
die vom Sachverständigen M. durchgeführte Zeitwertermittlung nach dem
Sachwertverfahren entspreche nicht der in § 11 des Wasserlieferungsvertrags
von 1968 getroffenen Vereinbarung. Mit dem Begriff des Zeitwerts hätten die
Vertragsparteien den Restbuchwert (Anschaffungskostenrestwert) als Bemes-
sungsgrundlage für die Wertermittlung bestimmt. Nach einer am 4. Juli 2003
von der Klägerin, der Beklagten und dem O. getroffenen Vereinbarung be-
steht Einigkeit darüber, dass neben der Beklagten auch der O. den Erstat-
tungsbetrag für die zu übertragenden Wasserversorgungsanlagen schuldet.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung des vom
Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts für die Wasserversorgungsanlagen
von 12.009.383 € (Versorgungsnetz und Wasserzähler) abzüglich 769.338,72 €
für nicht aufgelöste Rückstellungen aus Anschlussnehmerbeiträgen (Hausan-
schlusskosten und Baukostenzuschüsse) und einer vom O. als Wertersatz
für das Wasserversorgungsnetz geleisteten Zahlung von 1.160.000 €
- insgesamt 10.080.044,27 € - nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat durch
Grundurteil den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für berechtigt erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der
vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-
geabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Endschaftsbestimmung im Wasserlieferungsvertrag vom April/Mai
1968 regele eine als Kauf zu beurteilende Leistungspflicht. Als Übernahmepreis
für die von der Klägerin zu übertragenden Versorgungsleitungen sei, wie das
Landgericht zutreffend angenommen habe, der sogenannte Sachzeitwert maß-
geblich. Dem Umstand, dass die Stadt W. ihrerseits die Anlagen
nicht zum Sachzeitwert übernommen habe, komme dabei zumindest deshalb
nicht die ihr von der Beklagten beigemessene Bedeutung zu, weil vornehmlich
auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen sei. Diese sehe als Übernahme-
preis den "Zeitwert" vor. Dieser Begriff könne bereits dem Wortlaut nach nicht
ohne weiteres unter den des Anschaffungskostenrestwerts subsumiert werden.
Der Begriff Zeitwert weise eine deutliche sprachliche Nähe zu dem des Sach-
zeitwerts auf. Für eine Auslegung in diesem Sinne spreche - trotz des früheren
Schriftwechsels - die im Vertrag von 1968 gewählte Formulierung, die nicht der
in der Vereinbarung aus dem Jahre 1928 verwendeten Fassung entspreche.
Während der letztgenannte Vertrag bei Übernahme der Anlagen die Leistung
von Wertersatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % jährli-
cher Abschreibung vorgesehen habe, sei demgegenüber in der Endschafts-
bestimmung des Vertrags von 1968 auf die Erstattung des Zeitwerts abgestellt
worden. Der Anschaffungskostenrestwert unterscheide sich vom Zeitwert vor-
nehmlich dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung bezie-
hungsweise Herstellung eingetretene Geldwertentwicklung unberücksichtigt
lasse. Eine anderweitige Auslegung sei mit dem Begriff des Zeitwerts, der vom
Herstellungswert der Anlage zum Übernahmezeitpunkt ausgehe, nicht zu ver-
einbaren. Zudem sei in dem Ursprungsvertrag vereinbart, dass Wertersatz "zu-
mindest" in Höhe der Anlagekosten abzüglich Abschreibungen zu entrichten
sei, so dass als Wertersatz grundsätzlich ein anderer als der Anschaffungskos-
tenrestwert, welcher lediglich die unterste Grenze darstelle, geschuldet gewe-
sen sei.
Gegen diese Auslegung spreche auch nicht der Vortrag der Beklagten,
angesichts der Rahmenbedingungen sei es zur Vermeidung höherer Wasser-
preise erforderlich und üblich, auf den Anschaffungskostenrestwert abzustellen.
Abgesehen davon, dass derartige Verträge nicht vorgelegt worden seien, spre-
che für eine Auslegung in dem oben genannten Sinne auch § 8 Abs. 4 des zwi-
schen der Beklagten und dem O. geschlossenen Vertrages. Denn für den
Fall einer Kündigung habe die Beklagte dem O. gerade den Sachzeitwert
zu erstatten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Beklagten und
dem O. sei bekannt gewesen, dass das Sachverständigengutachten von
einer Ablöseverpflichtung zum Sachzeitwert ausging. Gleichwohl hätten die Be-
klagte und der O. vereinbart, dass in ihrem Verhältnis letztlich der O.
den Ablösepreis tragen solle und die Beklagte die Anlagen am Ende der Ver-
tragszeit ebenfalls zum Sachzeitwert abzulösen habe.
Die Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts in Höhe des Sach-
zeitwerts sei weder unbillig noch unwirksam. Unwirksam sei sie nur dann, wenn
der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteige, so
dass die Übernahme der Wasserversorgung durch einen nach den Maßstäben
wirtschaftlicher Vernunft handelnden Versorger ausgeschlossen sei und die
Beklagte infolgedessen nach Beendigung des Vertrages faktisch an den bishe-
rigen Versorger gebunden bleibe. Dies sei bereits angesichts der mit dem
O. unter § 8 Abs. 4 geschlossenen Vereinbarung zu verneinen. Die Grund-
sätze der Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ
143, 128, 159 = NJW 2000, 577, 584 - die das Berufungsgericht im folgenden
auszugsweise wiedergegeben hat - seien auch auf den hier zu beurteilenden
Sachverhalt anzuwenden, obwohl Kommunen nicht wie Stromversorgungsun-
ternehmen am marktwirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt seien. Dass ein Ent-
gelt in Höhe des Sachzeitwerts den Ertragswert nicht unerheblich übersteigen
würde, sei weder dargelegt, noch lasse das Sachverständigengutachten einen
entsprechenden Schluss zu. Die Vereinbarung sei auch nicht unter dem Ge-
sichtspunkt des Kommunalrechts, insbesondere des Kostendeckungsgrundsat-
zes, als unbillig oder gar als unwirksam anzusehen. Es sei nicht erkennbar, in-
wieweit eine Gewinnerwartung mit der Berechnungsmethode des Sachzeitwerts
verknüpft sei. Zudem seien weder an der Vereinbarung noch an den sich aus
ihr ergebenden Folgen Bürger unmittelbar beteiligt.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-
fung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. Gemäß
§ 11 des Wasserlieferungsvertrags vom 10. April/14. Mai 1968 hat die Beklagte
der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Stadt W. für den Fall einer
Kündigung den "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den
Wasserzählern zu erstatten. Das Berufungsgericht hat diese sogenannte End-
schaftsbestimmung dahin ausgelegt, dass die vertragschließenden Parteien mit
dem Begriff des Zeitwerts eine Wertermittlung der Wasserversorgungsanlagen
zu ihrem Herstellungswert zum Übernahmezeitpunkt abzüglich alters- und zu-
standsbedingter Wertminderungen vereinbart haben, nicht dagegen eine Wert-
ermittlung auf der Grundlage der um altersentsprechende Abschreibungen ge-
minderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Restbuch-
wert/Anschaffungskostenrestwert). Dagegen wendet sich die Revision ohne
Erfolg.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ist das Beru-
fungsgericht - ebenso wie das Landgericht - davon ausgegangen, dass der zwi-
schen der Stadt W. und der beklagten Stadt im Jahre 1968 ge-
schlossene Wasserlieferungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag den Bestim-
mungen des bürgerlichen Rechts unterliegt. Die Revision zieht auch nicht in
Zweifel, dass es sich bei der in § 11 des Vertrags enthaltenen Endschafts-
bestimmung um eine Individualvereinbarung handelt, deren tatrichterliche Aus-
legung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzliche
Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-
rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; Senats-
urteil BGHZ 135, 269, 273 m.w.Nachw.).
2. Die Auslegung der Endschaftsbestimmung durch das Berufungsge-
richt lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Auslegungsbedürf-
tigkeit der Endschaftsbestimmung verkannt, indem es rechtsfehlerhaft (§§ 133,
157 BGB) allein auf ihren Wortlaut abgestellt und hierbei unter Verstoß gegen
§ 286 ZPO Vorbringen der Beklagten übergangen habe. Diese Rügen sind nicht
begründet.
aa) Das Berufungsgericht hat den Zeitwert im Sinne der vertraglichen
Vereinbarung als Herstellungswert im Übernahmezeitpunkt abzüglich alters-
und zustandsbedingter Werteinbußen verstanden. Es hat ausgeführt, der
Begriff des Zeitwerts könne bereits dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres mit
dem Anschaffungskostenrestwert gleichgesetzt werden; hingegen weise der
Begriff "Zeitwert" eine deutliche sprachliche Nähe zum "Sachzeitwert" auf.
Die tatrichterliche Auslegung des Begriffs "Zeitwert" durch das Beru-
fungsgericht ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nahe liegend (vgl.
Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl.: "Gegenwartswert; Wert, den Vermö-
gensgegenstände und Schulden zu dem Zeitpunkt haben, zu dem die Bewer-
tung vorgenommen wird"; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Spra-
che, 3. Aufl.: "Wert, den ein Gegenstand zur fraglichen, zur jeweiligen Zeit ge-
rade hat"). Sie entspricht auch dem bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-
ses in anderen Bereichen des Privatrechts vorzufindenden Begriffsverständnis.
So bestimmte § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrs-
versicherung (AKB), dass der Versicherer einen Schaden - vorbehaltlich abwei-
chender Regelungen - "bis zur Höhe des gemeinen Werts des Fahrzeugs oder
seiner Teile am Tage des Schadens (Zeitwert)" ersetze. Hierbei wurde unter
dem Zeitwert der gemeine Handelswert oder Verkehrswert des Fahrzeugs ver-
standen (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung, 7. Aufl. 1968, § 13 AKB
Anm. 2 m.w.Nachw.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
wurde der Zeitwert mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. zur Bemessung
des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug gemäß § 249 BGB:
BGH, Urteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64, NJW 1966, 1454, unter II, sowie
zum Ersatzwert nach § 3 Ziff. 2 Buchst. a der Allgemeinen Feuerversicherungs-
bedingungen BGHZ 9, 195, 200 f.).
Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - der Inhalt des
Begriffs des Sachzeitwerts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1968
nicht eindeutig war und er auch im Sinne einer Berechnung auf der Grundlage
von Anschaffungs- anstelle von Wiederbeschaffungswerten verstanden werden
konnte (verneinend etwa Hüffer/Tettinger, Energiewirtschaftliche Tagesfragen
1996, 665 ff.; Recknagel, RdE 1996, 218 ff.; offen gelassen in BGHZ 143, 128,
159 m.w.Nachw.). Denn das Berufungsgericht hat nicht in erster Linie auf den
- in § 11 des Vertrags nicht verwendeten - Begriff des Sachzeitwerts abgestellt,
sondern diesen lediglich ergänzend - in seiner heutigen Bedeutung - berück-
sichtigt. Unter dem Sachzeitwert ist der auf der Grundlage des Tagesneuwerts
(Wiederbeschaffungswerts) unter Berücksichtigung seines Alters und Zustan-
des ermittelte Restwert eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Bruttorekonstrukti-
onsrestwerts zu verstehen (vgl. BGHZ 143, 128, 141 f.; Eiber/Fuchs, BB 1994,
1175, 1176, jew. m.w.Nachw.). Er spiegelt den Wert wider, den ein gebrauchtes
Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung des aktuellen Neuwerts eines gleichwer-
tigen Gutes und seines Alters und Erhaltungszustandes noch verkörpert, gibt
also dessen Wiederbeschaffungswert an und entspricht seinem aktuellen Sub-
stanzwert (BGHZ aaO). Der Sachzeitwert entspricht damit jedenfalls nach heu-
tigem Verständnis dem Zeitwert in der Auslegung durch das Berufungsgericht.
bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Auslegung, dass der "Zeit-
wert" der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des Wiederbeschaf-
fungswerts - nicht dagegen nach dem Anschaffungskostenrestwert - zu ermit-
teln ist, darauf gestützt, dass die Stadt W. und die Beklagte in § 11
des Wasserlieferungsvertrags von 1968 hinsichtlich der Wertbemessung der
Wasserversorgungsanlagen nicht den im vorangegangenen Vertrag von 1928
enthaltenen Begriff der "Anlagekosten" verwandt haben.
Gemäß § 8 Abs. 3 Wasserlieferungsvertrags von 1928, in den die Stadt
W. im Jahre 1961 an Stelle des Deutschen Reichs beziehungswei-
se der Bundesrepublik Deutschland eingetreten war, hatte die Beklagte im Falle
der Vertragsbeendigung auf Verlangen des Deutschen Reichs das Stadtrohr-
netz und die Streckenleitung "gegen Wertersatz, mindestens aber Ersatz der
Anlagekosten abzüglich 2 % jährlicher Abschreibung" zu übernehmen. Rechts-
fehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht ange-
nommen, dass die Formulierung "Anlagekosten abzüglich 2 % jährlicher Ab-
schreibung" im Sinne des Anschaffungskostenrestwerts zu verstehen ist.
Diese Formulierung haben die vertragschließenden Parteien in § 11 des
Vertrags von 1968, durch den die Stadt W. als Rechtsvorgängerin
der Klägerin und die Beklagte ihre aufgrund des Wasserlieferungsvertrags von
1928 bestehende Lieferbeziehung fortgesetzt haben, nicht übernommen. Ge-
mäß § 11 dieses Vertrags hat die Beklagte stattdessen uneingeschränkt den
"Zeitwert" zu erstatten. Aus der im Vergleich zu dem vorangegangenen Vertrag
geänderten Formulierung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den
- naheliegenden - Schluss gezogen, dass die Wertermittlung nach dem "Zeit-
wert" nicht auf der Grundlage der ursprünglichen, abgeschriebenen Anlagekos-
ten zu erfolgen hat. Hätten die vertragschließenden Parteien eine Ermittlung
des Übernahmepreises anhand der abgeschriebenen Anlagekosten (Rest-
buchwert/Anschaffungskostenrestwert) gewollt, so hätten sie ohne weiteres die
in § 8 Abs. 3 des Vertrags von 1928 enthaltene Formulierung "Anlagekosten"
übernehmen oder eine sinnentsprechende Formulierung verwenden können.
Dass sie stattdessen eine andere Formulierung gewählt haben, legt den
Schluss nahe, dass die Parteien mit dem "Zeitwert" nicht die Erstattung der ur-
sprünglichen, linear abgeschriebenen Anschaffungswerte, sondern die Erstat-
tung des zum Zeitpunkt der Bewertung tatsächlich vorhandenen Substanzwerts
vereinbaren wollten (vgl. auch nachfolgend unter b aa).
cc) Die von der Revision aufgezeigten Umstände rechtfertigen nicht den
Schluss, dass die vertragschließenden Parteien im Jahre 1968 den für die
Übertragung der Wasserversorgungsanlagen maßgeblichen
"Zeitwert"
- abweichend von der objektiven Wortlautauslegung - übereinstimmend im Sin-
ne des Anschaffungskostenrestwerts verstanden haben.
(1) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vor-
bringen der Beklagten zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im kommu-
nalen Abgabenrecht und in der kommunalen Vermögenswirtschaft üblichen
Verständnis des Begriffs "Zeitwert" rechtsfehlerhaft übergangen (§ 286 ZPO).
(a) Wie die Revision im Einzelnen ausführt, hat die Beklagte vorgetra-
gen, der Begriff des "Wiederbeschaffungszeitwerts" sei in den im Jahre 1968
geltenden Vorschriften des Gebührenrechts unbekannt gewesen; dies habe
sich erst mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalabgabenge-
setzes (NKAG) vom 8. Februar 1973 (GVBl. S. 41) geändert. Der Wiederbe-
schaffungszeitwert sei auch in § 119 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeinde-
ordnung (NGO) vom 29. September 1967 (GVBl. S. 383) und in § 81 der Ver-
ordnung über das Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen vom 18. Februar
1957 (GVBl. S. 13) hinsichtlich der Aufstellung einer kommunalen Vermögens-
rechnung unbekannt gewesen. Grundlage der Bewertung des kommunalen
Vermögens seien die historischen Anschaffungs- und Herstellungswerte gewe-
sen; eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Vermögensbewertung nach Anschaf-
fungswerten oder nach Wiederbeschaffungswerten habe nicht bestanden. Die
vertragschließenden Parteien hätten daher unter dem Begriff des Zeitwerts den
Anschaffungskostenrestwert verstanden.
(b) Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die
von der Beklagten geltend gemachten abgaben- und haushaltsrechtlichen Ge-
sichtspunkte berücksichtigt; dass es ihnen im Rahmen seiner tatrichterlichen
Würdigung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist aus Rechts-
gründen nicht zu beanstanden.
Das kommunale Abgabenrecht hat die Berechtigung der Gemeinden und
Landkreise zum Gegenstand, kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und
Beiträge) von den abgabenpflichtigen Personen zu erheben (§ 1 NKAG vom
11. Februar 1992 - GVBl. S. 30; vgl. auch § 1 des nach dem Vorbringen der
Revision zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Preußischen Kommunalab-
gabengesetzes vom 14. Juli 1893); für die Benutzung kommunaler Einrichtun-
gen - etwa der öffentlichen Wasserversorgung - können Gebühren erhoben
werden (§ 5 NKAG; vgl. auch § 4 des Preußischen Kommunalabgabengeset-
zes). Diese Regelungen befassen sich jedoch nicht mit der Ermittlung des
Werts solcher kommunalen Einrichtungen - wie hier eines Wasserversorgungs-
netzes - zum Zwecke ihrer Veräußerung. Für die Auslegung der vertraglichen
Endschaftsbestimmung ist es daher ohne Bedeutung, ob - im Gegensatz zur
heutigen Rechtslage (§ 5 Abs. 2 Satz 5 NKAG) - zur Zeit des Vertragsschlusses
im Jahre 1968 der Ansatz von Wiederbeschaffungswerten bei der Gebühren-
kalkulation im Benutzungsverhältnis unzulässig gewesen wäre, wie die Revision
meint.
Auch § 119 NGO 1967, der die Rechnungslegung der Gemeinden regelt,
befasst sich nicht mit der Bewertung kommunalen Vermögens zum Zwecke
seiner Veräußerung. Abs. 2 dieser Vorschrift, auf den die Revision Bezug
nimmt, regelt lediglich, dass über die Entwicklung des Gemeindevermögens
jährlich eine Vermögensrechnung aufzustellen ist. Die Veräußerung von Ver-
mögen durch die Gemeinden war dagegen bereits in der damals geltenden
Fassung der Niedersächsischen Gemeindeordnung an anderer Stelle geson-
dert geregelt. § 84 Abs. 1 NGO 1967 bestimmte, dass die Gemeinden Vermö-
gensgegenstände, die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen,
veräußern dürfen. Dass aufgrund dieser Vorschrift die Veräußerung von Ge-
meindevermögen - wie hier eines von der Stadt W. nicht mehr be-
nötigten Wasserversorgungsnetzes - nicht zum vollen (tatsächlichen) Wert, son-
dern nur zum Restbuchwert zulässig gewesen wäre, macht die Revision nicht
geltend. Diese Annahme ist auch fern liegend. § 84 Abs. 1 NGO 1967 ist durch
Gesetz vom 23. Juli 1973 in seiner Neufassung als § 97 Abs. 1 NGO dahin
ergänzt worden, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen
Wert veräußert werden dürfen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 NGO; GVBl. S. 245).
Darunter ist nicht ein buchmäßig abgeschriebener Wert, sondern der Verkehrs-
wert zu verstehen (Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, 4. Aufl., § 97
Anm. 1 m.w.Nachw.; vgl. auch OVG Münster, NJW 1983, 2517, zu dem inhalt-
lich übereinstimmenden § 77 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Nord-
rhein-Westfalen).
Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine hinreichenden
Anhaltspunkte für die Annahme, die Stadt W. und die Beklagte sei-
en bei der Formulierung der Endschaftsbestimmung im Jahre 1968 aufgrund
der vorgenannten gesetzlichen Regelungen davon ausgegangen, dass unter
dem "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen deren Anschaffungskosten-
restwert zu verstehen ist. Wie ausgeführt, sind für die - hier vorliegende - Ver-
äußerung kommunalen Vermögens weder das kommunale Abgabenrecht noch
die Grundsätze über die Bewertung kommunalen Vermögens im Rahmen der
Vermögensrechnung nach der Gemeindeordnung maßgeblich. Anders als die
Revision meint, ist daher nicht der Schluss geboten, die vorgenannten Bestim-
mungen des Abgaben- und Haushaltsrechts hätten das Verständnis der ver-
tragschließenden Parteien hinsichtlich des in der Endschaftsbestimmung ver-
wendeten Begriffs des Zeitwerts maßgeblich beeinflusst.
(2) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner
Wortlautauslegung die drei von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom
1. Oktober und 28. Oktober 1948 sowie vom 14. März 1959 unter Verstoß ge-
gen § 286 ZPO übergangen. Das Berufungsgericht hat diese Schreiben, wie
auch die Revision nicht verkennt, bei seiner Auslegung berücksichtigt. Es hat
ihnen jedoch zu Recht keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung des
im Vertrag von 1968 verwendeten Begriffs des Zeitwerts beigelegt.
Den beiden Schreiben des beliefernden J. -Wasserwerks vom
1. Oktober 1948 an das Abwicklungsamt für Wehrmachtvermögen sowie vom
14. März 1959 an den Oberkreisdirektor des Landkreises F. lässt sich
bereits nicht entnehmen, dass die jeweiligen Verfasser - wie die Revision
meint - unter dem dort ohne nähere Erläuterung verwendeten Begriff des Zeit-
werts den Anschaffungskostenrestwert verstanden haben. In dem dritten von
der Revision in Bezug genommenen Schreiben des Oberfinanzpräsidenten
H. vom 28. Oktober 1948 an den Zweckverband "J. -Wasserwerke"
wird zwar der Zeitwert mit den abgeschriebenen Anschaffungswerten gleichge-
setzt. Das Schreiben befasst sich jedoch nicht mit der Ermittlung des Zeitwerts
zwecks Veräußerung der Wasserversorgungsanlagen, sondern mit dessen be-
absichtigter Verpachtung. In dem Schreiben heißt es, der den Abschreibungen
der Pachtgegenstände zugrunde zu legende Wert sei deren Wiederbeschaf-
fungswert; um dem Zweckverband entgegenzukommen, könnten der Verzin-
sung des Kapitals ausnahmsweise "nicht die abgeschriebenen Wiederbeschaf-
fungswerte, sondern die abgeschriebenen Anschaffungswerte (Zeitwerte)"
zugrunde gelegt werden. Die Annahme, dass dieses Schreiben, das fast
20 Jahre vor Vertragsschluss in einem anderen inhaltlichen Zusammenhang
von einem - wie aus dem Schreiben hervorgeht - mit der Verwaltung des Was-
serwerks lediglich übergangsweise Beauftragten der Militärregierung des Lan-
des N. gefertigt wurde, einen Einfluss auf das Begriffsverständnis
der vertragschließenden Parteien bei der Formulierung der Endschaftsbestim-
mung im Wasserlieferungsvertrag von 1968 gehabt hat, ist fernliegend und wird
von der Revision auch nicht näher begründet.
b) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Auslegung der
Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz
einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152,
153, 156 m.w.Nachw.).
aa) Wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat, entsprach
es dem Interesse der Stadt W. als Rechtsvorgängerin der Klägerin,
als Ausgleich für den Rechtsverlust nicht nur den Restbuchwert, sondern den
tatsächlich bestehenden Substanzwert vergütet zu bekommen, um den ihr Ge-
meindevermögen infolge der Übertragung der Wasserversorgungsanlagen auf
die Beklagte vermindert wurde. Diesem Interesse der veräußernden Gemeinde
an einem möglichst ungeschmälerten Erhalt des gemeindlichen Vermögens
trägt die seit 1973 geltende Fassung des § 97 Abs. 1 NGO Rechnung, wonach
Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert wer-
den dürfen. Da der Wiederbeschaffungswert abzüglich alters- und zustandsbe-
dingter Wertminderungen dem aktuellen Substanzwert der zu übertragenden
Anlagen entspricht (vgl. oben a aa), ist er eine äquivalente Gegenleistung für
die mit der Übergabe des Versorgungsnetzes verbundene Substanzübertra-
gung (vgl. BGHZ 143, 128, 142 m.w.Nachw.).
Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag es für beide Vertragspar-
teien auf der Hand, dass der Anschaffungskostenrestwert erheblich niedriger
sein würde als die im Zeitpunkt der Vertragskündigung zu ermittelnden Wieder-
beschaffungskosten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, un-
terscheidet sich der Anschaffungskostenrestwert vom Wiederbeschaffungswert
vor allem dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung bezie-
hungsweise Herstellung der jeweiligen Anlagen eingetretene Geldentwicklung
unberücksichtigt lässt (vgl. BGHZ 143, 128, 158) und der Anschaffungskosten-
restwert somit, wovon auch die Revision ausgeht, keinen Ausgleich für inflati-
onsbedingte Preissteigerungen enthält. Hinzu kommt die während der langjäh-
rigen Vertragslaufzeit eingetretene lineare Abschreibung der Anlagenbestand-
teile. Ausgehend von dem in § 8 des Wasserlieferungsvertrags von 1928 ge-
nannten Abschreibungssatz von jährlich 2 % waren die ursprünglichen Anschaf-
fungs- und Herstellungskosten für im Jahr 1928 hergestellte Anlagenteile im
Jahre 1968 schon zu 80 % abgeschrieben. Bei einer gemäß § 8 des Vertrags
von 1968 vorgesehenen Vertragsdauer von mindestens weiteren 30 Jahren
wären im Jahre 1998 sämtliche bis zum Jahr 1948 hergestellten Anlagenteile
bereits vollständig abgeschrieben und allenfalls mit sogenannten Anhaltewerten
anzusetzen gewesen. Dementsprechend hat die Beklagte im vorliegenden
Rechtsstreit die Auffassung vertreten, der von ihr unter Berücksichtigung einer
sachgerechten Abschreibung zu ersetzende Buchwert sei voraussichtlich gerin-
ger als die vom O. bereits geleistete Zahlung in Höhe von 1.160.000 €. Vor
diesem Hintergrund kommt dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Um-
stand, dass die Vertragsparteien in § 11 des Wasserlieferungsvertrags nicht
den im Vertrag von 1928 vorgesehenen Mindestbetrag der abgeschriebenen
Anlagekosten übernommen, sondern stattdessen eine anderweitige Wertermitt-
lung - im Sinne des Wiederbeschaffungswertes - vereinbart haben (oben a bb),
besonderes Gewicht zu.
Auch aus der Sicht der Beklagten stellt sich die Verpflichtung zum Er-
werb der Wasserversorgungsanlagen nach diesem Wertermittlungsmaßstab
- anders als die Revision meint - nicht als "wirtschaftlich unsinnig" dar. Denn der
auf der Basis von Wiederbeschaffungspreisen zu bestimmende Zeitwert ent-
spricht im Grundsatz den ersparten Investitionsausgaben, die dem Netzerwer-
ber - hier der Beklagten - entstünden, wenn er anstelle der Übernahme des be-
stehenden ein gleichartiges Versorgungsnetz neu errichten würde (vgl. BGHZ
aaO). Mit dieser Interessenlage steht es im Einklang, dass Entgeltvereinbarun-
gen, die am Sachzeitwert von Leitungsanlagen - berechnet auf der Grundlage
von Wiederbeschaffungs- oder Tagesneuwerten - anknüpfen, im insoweit ver-
gleichbaren Bereich der Strom- und Gasversorgung üblich sind (vgl. BGHZ
aaO, 143 f.). Entgegen der Auffassung der Revision kann auch keine Rede da-
von sein, dass die Beklagte im Jahre 1968 die Möglichkeit gehabt hätte, das
Wasserversorgungsnetz zum Anschaffungskostenrestwert zu erwerben. Denn
§ 8 Abs. 3 des Wasserlieferungsvertrags aus dem Jahre 1928 sah eine Ver-
pflichtung der Beklagten zur Leistung von Wertersatz vor, gewährte ihr jedoch
keinen Anspruch auf Übernahme der Anlage zu den in dieser Vertragsbestim-
mung lediglich als Mindestbetrag des Wertersatzes genannten abgeschriebe-
nen Anschaffungskosten.
bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen
§ 286 ZPO das Vorbringen der Beklagten übergangen, die Stadt W.
habe das Wasserversorgungsnetz im Jahre 1961 ihrerseits zum Anschaffungs-
kostenrestwert erworben; sie habe die für den Erwerb und den Substanzerhalt
aufgewendeten Kosten bereits über die von den Anschlussnehmern im Gebiet
der Beklagten vereinnahmten Wassergebühren refinanzieren können. Wollte
man die Endschaftsbestimmung so auslegen, dass die Klägerin nunmehr die
Versorgungsanlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts an die Be-
klagte veräußern könne, so würde sie durch Aufdeckung stiller Reserven ohne
nennenswertes unternehmerisches Risiko Gewinne in beträchtlichem Umfang
realisieren. Es sei fern liegend, dass die Beklagte der Stadt W. die
Möglichkeit habe zugestehen wollen, derartige "windfall profits" zu vereinnah-
men, obwohl von vornherein festgestanden habe, dass der Stadt W.
im Veräußerungsfall keine Aufwendungen für eine Neuherstellung abgenutzter
Anlagen entstehen würden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht
erkennbar, inwieweit mit einer am Sachzeitwert orientierten Berechnungsme-
thode eine Gewinnerwartung verbunden sei, verstoße gegen § 286 ZPO, weil
es der Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Wertberechnung auf der
Grundlage von Wiederbeschaffungswerten nicht zu einem höheren Ergebnis
führe als eine Wertberechnung nach den Anschaffungskosten. Werde die Anla-
ge zum Wiederbeschaffungszeitwert veräußert und seien die Abschreibungen
für den Wertverlust seit dem Erwerb der Anlage durch die Stadt W.
- wie hier zu unterstellen sei - bereits durch die laufenden Wasserentgelte ge-
deckt, entstehe ein Veräußerungsgewinn, der mindestens der Differenz zwi-
schen dem Wiederbeschaffungszeitwert und dem Anschaffungskostenrestwert
(Restbuchwert) entspreche. Demgegenüber habe die Beklagte ein erkennbares
Interesse daran gehabt, die künftige Belastung ihrer Einwohner durch Anschaf-
fungs- und Finanzierungskosten für einen Erwerb der Wasserversorgungsanla-
gen und die für deren Deckung anzusetzenden Gebühren möglichst gering zu
halten. Insbesondere habe ihr daran gelegen sein müssen, eine Doppelfinan-
zierung der Anlagen durch die Anschlussnehmer zu verhindern, die gedroht
habe, wenn einerseits der Erwerb zum Wiederbeschaffungszeitwert durch Ge-
bühren refinanziert werden müsse und andererseits bereits mit den während
der Vertragslaufzeit an die Stadt W. gezahlten Wasserent-
gelten die erforderlichen Investitionen in das Versorgungsnetz finanziert und
sogar Rücklagen gebildet worden wären.
Die Rügen der Revision sind nicht begründet. Entgegen der Auffassung
der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung das Vorbringen der
Beklagten berücksichtigt, dass die Stadt W. das Wasserversor-
gungsnetz im Jahre 1961 zum Anschaffungskostenrestwert erworben hat. Dass
es diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist nicht
zu beanstanden. Wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer
in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energiever-
sorgungsunternehmen enthaltenen Endschaftsbestimmung, in der die Über-
nahme eines örtlichen Stromversorgungsnetzes durch die Gemeinde zum
Sachzeitwert vereinbart war, entschieden hat, ist es für die Bemessung des
Kaufpreises eines gebrauchten Wirtschaftsguts grundsätzlich ohne Belang, wie
und zu welchem Preis der Verkäufer die Kaufsache einst erworben und inwie-
weit er seine Anschaffungskosten bis zum Zeitpunkt der Veräußerungen durch
Abschreibungen oder auf andere Weise amortisiert hat (BGHZ 143, 128,
159 f.). Der Verkäufer ist weder aus wirtschaftlicher noch aus rechtlicher Sicht
gehindert, seine Preisvorstellungen an dem Aufwand zu orientieren, der dem
Käufer für einen anderweitigen Erwerb eines gleichartigen Kaufobjekts entstün-
de (BGHZ aaO). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den
vorliegenden Fall, dass der Vertrag im Jahre 1968 durch zwei Gemeinden ge-
schlossen wurde. Wie ausgeführt, sind auch Gemeinden nicht daran gehindert
- und nach der heutigen Fassung des § 97 NGO in der Regel sogar dazu ver-
pflichtet -, Vermögensgegenstände zum vollen Wert zu veräußern. Dass diese
Vertragsgestaltung für die Beklagte beziehungsweise für die Anschlussnehmer
im wirtschaftlichen Ergebnis nachteiliger sein mag als eine Übernahme des Lei-
tungsnetzes zu den abgeschriebenen Anschaffungskosten, rechtfertigt aus
Rechtsgründen keine andere Auslegung.
Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, es
sei nicht erkennbar, inwieweit mit einer am Sachzeitwert orientierten Berech-
nungsmethode eine Gewinnerwartung verbunden ist. Wie bereits ausgeführt,
widerspricht es im Regelfall nicht den beiderseitigen berechtigten Interessen
der Vertragsparteien, das Entgelt für die Veräußerung eines im Eigentum der
Gemeinde stehenden Gegenstandes nach dessen tatsächlichem Wert zu be-
messen; denn dieser ist die äquivalente Gegenleistung für den mit der Sub-
stanzübertragung einhergehenden Rechtsverlust. Auch der Umstand, dass die
Anschlussnehmer im Gebiet der Beklagten, wie die Revision geltend macht, die
Instandhaltung des Wasserversorgungsnetzes durch ihre an die Stadt W.
beziehungsweise an die Klägerin gezahlten Wasserentgelte finanziert haben,
gebietet nicht den Schluss, dass die vertragschließenden Parteien eine Erstat-
tung des Anlagenwerts lediglich zum Restbuchwert vereinbart haben. Wäre es
den Parteien - wovon die Revision ausgeht - darum gegangen, das Entstehen
eines "Veräußerungsgewinns" auf Seiten der Stadt W. oder der Klä-
gerin und eine "Doppelfinanzierung" auszuschließen, hätte sich dieses Ziel al-
lein durch eine unentgeltliche Übertragung der Wasserversorgungsanlagen er-
reichen lassen. Denn ausgehend von dem im Revisionsverfahren zugrunde zu
legenden Vorbringen der Beklagten, das Gebührenaufkommen der Klägerin
habe die früheren Erwerbs- und laufenden Erhaltungskosten der Anlagen im
Zeitpunkt der Veräußerung vollständig gedeckt, wäre der Klägerin auch im Falle
einer Übertragung zum Restbuchwert ein - wenn auch geringerer - Veräuße-
rungsgewinn zugefallen. Eine unentgeltliche Übertragung haben die Parteien
jedoch nicht vereinbaren wollen; vielmehr haben sie eine entgeltliche Übertra-
gung der Wasserversorgungsanlagen zu deren Zeitwert vereinbart.
c) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Ver-
für die (Gebühren- oder Entgelt-) Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, für
die ein Anschluss- und Benutzungszwang gelte, sowie den Auslegungsgrund-
satz, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl.
Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, NJW 2004, 1240, unter
II 2 m.w.Nachw.), außer acht gelassen. Die Revision ist der Auffassung, das in
§ 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG geregelte und bereits vor dessen Inkrafttreten im Jahr
1973 geltende Kostendeckungsprinzip verbiete es dem Träger einer gemeindli-
chen Einrichtung, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Ge-
bührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Ge-
samtheit übersteigt ("Kostenüberschreitungsverbot"); dies gelte auch beim Ab-
schluss privatrechtlicher Verträge. Mehrerlöse aus dem Gebührenaufkommen
und aus Veräußerungsgeschäften habe die Gemeinde wegen deren Zweckbin-
dung für die Substanzerhaltung der Einrichtung wieder dem gemeindlichen Ge-
bührenhaushalt zuzuführen, um die künftige Gebührenlast der Nutzer zu ver-
mindern. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des Wasserlieferungsvertrags ab-
sehbar gewesen sei, dass der Stadt W. weitere Kosten für die
Substanzerhaltung der Wasserversorgungsanlagen nicht entstehen würden und
ein Veräußerungsgewinn nach Übertragung des Anlagevermögens auf die Be-
klagte nicht mehr den Anschlussnehmern habe gutgebracht werden können, sei
als einzige Gestaltungsmöglichkeit verblieben, die Entstehung eines Veräuße-
rungsgewinns von vornherein dadurch zu vermeiden, dass eine Übertragung
der Versorgungsanlagen zum Anschaffungskostenrestwert vereinbart worden
sei. Ob eine Realisierung stiller Reserven und die Vereinnahmung des damit
verbundenen Veräußerungsgewinns im Falle des Verkaufs des Anlagevermö-
gens an einen Dritten zulässig gewesen wäre, könne dahinstehen. Jedenfalls
bei einer Übertragung an die Beklagte - und damit im wirtschaftlichen Ergebnis
an deren Anschlussnehmer, die bereits durch ihre Wasserentgelte die kalkula-
torische Wertminderung ausgeglichen und die Bildung von Erneuerungsrückla-
gen ermöglicht hätten - sei danach aufgrund der abgabenrechtlichen Bindun-
gen, denen die Stadt W. gegenüber den Anschlussnehmern im
Gebiet der Beklagten unterlegen habe, eine solche Preisbildung unzulässig ge-
wesen. Nur dieses Ergebnis entspreche zugleich den aus dem Prinzip der kos-
tenmäßigen Erforderlichkeit abgeleiteten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit, denen die Beklagte bei der Vereinbarung von gebührenwirksa-
men Anschaffungspreisen für das Wasserversorgungsnetz unterlegen habe.
Dem ist nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die öffentliche Verwaltung
auch dann öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, wenn sie in den Formen
des Privatrechts handelt (vgl. BGHZ 91, 84, 95 ff. m.w.Nachw.). Entgegen der
Auffassung der Revision war jedoch der Stadt W. und der Beklag-
ten die Übertragung der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des
Wiederbeschaffungswerts nicht aus den von der Revision geltend gemachten
kommunalabgabenrechtlichen Gründen verwehrt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2
NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen
decken, jedoch nicht übersteigen (vgl. bereits § 4 Abs. 2 Satz 2 des Preußi-
schen Kommunalabgabengesetzes). Daraus folgt nicht, dass lediglich eine Ver-
äußerung der Einrichtung - hier der Wasserversorgungsanlagen - zum Anschaf-
fungskostenrestwert zulässig, eine Veräußerung auf der Grundlage von Wie-
derbeschaffungswerten hingegen unzulässig wäre. Wie das Berufungsgericht
zutreffend gesehen hat, regelt das Kostendeckungsprinzip allein die Zulässig-
keit der Gebührenerhebung im Verhältnis der Gemeinde zu den Benutzern der
öffentlichen Einrichtung. Es beschränkt dagegen nicht die Höhe des Entgelts,
zu dem eine Gemeinde gebühren- oder entgeltfinanzierte Einrichtungen
veräußert oder erwirbt.
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der End-
schaftsbestimmung berücksichtigt, dass die Beklagte sich - in Kenntnis des
Gutachtens des Sachverständigen M. vom 28. Oktober 2002 - ihrerseits in
§ 8 Abs. 4 des Vertrags vom 5. Februar 2003 gegenüber dem O. verpflich-
tet hat, für den Fall einer Kündigung des zunächst bis zum Jahr 2023 abge-
schlossenen Vertrags die Wasserversorgungsanlagen zu übernehmen und dem
O. deren "Sachzeitwert" zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass die-
se Formulierung nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen
der Beklagten lediglich sicherstellen sollte, dass der O. eine Ablösungszah-
lung auf derselben Berechnungsgrundlage erhält, die für die Zahlungspflicht der
Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund der Endschaftsbestimmung im
Wasserlieferungsvertrag von 1968 gelten soll. Denn auch in dieser Auslegung
des § 8 Abs. 4 des Vertrags vom 5. Februar 2003 hat sich die Beklagte - unter
der Voraussetzung, dass die Beklagte der Klägerin gemäß § 11 des Wasserlie-
ferungsvertrags von 1968 den Wiederbeschaffungszeitwert zu zahlen hat - ver-
pflichtet, dem O. den Sachzeitwert der Anlagen auf der Grundlage des
Wiederbeschaffungswerts zu erstatten. Die Beklagte hat sich mithin weder
durch die von der Revision geltend gemachte Interessenlage (oben b) noch
durch kommunalabgabenrechtliche Gesichtspunkte (oben c) daran gehindert
gesehen, ihrerseits mit dem O. eine Übernahme der Wasserversorgungs-
anlagen zum "Sachzeitwert" zu vereinbaren und hierdurch gegebenenfalls den
Wiederbeschaffungszeitwert der Wasserversorgungsanlagen erstatten zu müs-
sen.
3. Nach alledem ist die Auslegung der in § 11 des Wasserlieferungsver-
trags von 1968 enthaltenen Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme, dass auch die
Beklagte unter dem "Zeitwert" eine Erstattung auf der Grundlage des Wieder-
beschaffungswerts verstanden hat, spricht auch der weitere Gesichtspunkt,
dass die Beklagte, nachdem sie den mit der Klägerin bestehenden Wasserliefe-
rungsvertrag gekündigt hatte, der Ermittlung des Zeitwerts auf der Grundlage
von Wiederbeschaffungswerten zunächst nicht entgegengetreten ist. Die Kläge-
rin hat der Beklagten das Schreiben des Sachverständigen M. , in dem
dieser vorschlug, den Verkehrswert mittels Sachwertverfahren und hierbei die
Anlagekosten als Neuwerte unter Abzug von Wertminderungen zu ermitteln, mit
Schreiben vom 7. September 2001 mit dem Hinweis übersandt, sie werde ihm
den Auftrag zur Rohrnetzbewertung erteilen, sofern die Beklagte keine Einwän-
de erhebe. Der Beklagten, die selbst um eine Ermittlung des Zeitwerts gebeten
hatte, war mithin aufgrund des Schreibens des Sachverständigen M. be-
kannt, dass dieser eine Bewertung der Anlagen auf der Grundlage von Wieder-
beschaffungswerten beabsichtigte. Gleichwohl erklärte sich die Beklagte mit
einer Bewertung durch diesen Sachverständigen einverstanden. Auch nachdem
der Sachverständige das Gutachten am 28. Oktober 2002 vorgelegt hatte, hat
die Beklagte gegen die Bewertungsmethode des Sachverständigen keine Ein-
wände erhoben und in Kenntnis des Gutachtens die Wasserversorgung auf den
O. übertragen. Erstmals hat der O. , der nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts den an die Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag letztlich
zu tragen und der dementsprechend bereits Wertersatz von 1.160.000 € für das
Wasserversorgungsnetz an die Klägerin geleistet hat, im März 2003 die Auffas-
sung vertreten, eine Wertermittlung habe auf der Grundlage der Anschaffungs-
kostenrestwerte zu erfolgen. Die vorstehend genannten Umstände legen die
Annahme nahe, dass die Beklagte zunächst selbst davon ausgegangen ist,
dass der vom Sachverständigen M. im August 2001 vorgeschlagene und
seinem Gutachten zugrunde liegende Bewertungsansatz der in der Endschafts-
bestimmung getroffenen Vereinbarung entspricht.
Vorsitzende Richterin Ball Dr. Leimert Dr. Deppert ist mit Ablauf des Monats Juni 2006 in den Ruhestand getreten und daher gehindert, ihre Unterschrift beizufügen.
Ball Dr. Frellesen Hermanns
Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 29.09.2004 - 10 O 483/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 200/04 -