BGH Urteil vom 03.12.2003 – VIII ZR 86/03
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 3. Dezember 2003 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 550 b a.F.
Zur Rückforderung einer Mietkaution bei Nichtigkeit der Fälligkeitsregelung und einer
widersprüchlichen Vereinbarung über die Kautionshöhe.
BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 3. Dezember 2003 durch Richter Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die
Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 62
des Landgerichts Berlin vom 3. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte begehrt von der Klägerin die Rückzahlung einer Mietkauti-
on.
Die Klägerin vermietete dem Beklagten eine Mietwohnung in B. ,
D. straße . Nach dem Mietvertrag vom 26. Januar 1999 betrug der
Grundmietzins zunächst monatlich 680 DM. In § 19 heißt es:
"1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an deren Stelle tre- ten.
...
4. Der Mieter zahlt bei Abschluß des Mietvertrags eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100 DM. Die Rückzahlung der Kaution
erfolgt verzinst drei Monate nach Beendigung des Mietverhältnis- ses."
Der Beklagte zahlte am 26. Januar 1999 an die Klägerin die Kaution in
Höhe von 2.100 DM. Das Mietverhältnis begann am 1. Februar 1999.
Mit der - insoweit vom Beklagten anerkannten - Klage hat die Klägerin
Zahlung rückständigen Mietzinses verlangt. Widerklagend hat der Beklagte die
Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten Mietkaution geltend gemacht. Das
Amtsgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Landgericht ihm einen Teilbetrag von 30,68
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:6)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:5)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:1)(cid:6)(cid:18)(cid:4)(cid:21)(cid:22)(cid:21)(cid:19)(cid:23)(cid:24)(cid:5)
Widerklage im übrigen abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Re-
vision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klägerin während des laufenden
Mietvertrages zur Rückzahlung der gesamten Kaution zu verurteilen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellt die Kautionsabrede im Miet-
vertrag einen Rechtsgrund für die bei Mietbeginn an die Klägerin geleistete
Kaution dar, soweit es einen Betrag von 2.040 DM (entsprechend dem dreifa-
chen monatlichen Kaltmietzins von 680 DM) betreffe. Lediglich in Höhe von
30,68
(cid:25)(cid:27)(cid:26) 60 DM) sei die Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt und daher zurück-
zugewähren. Die Klausel, die den Mieter entgegen § 550 b Abs. 1 Satz 3 BGB
a.F. verpflichte, die Kaution bei Vertragsschluß in voller Höhe zu zahlen, sei
nicht insgesamt nichtig. Die Kautionsabrede sei auch nicht wegen eines Ver-
stoßes gegen § 550 b Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.F. unwirksam, soweit sie die
geleistete Sicherheit in Höhe von 2.040 DM betreffe. Es könne dahinstehen, wie
die in sich widersprüchliche und auslegungsbedürftige Vertragsklausel zu ver-
stehen sei. Für die Zahlung von 60 DM fehle es an einem rechtlichen Grund.
Die etwaige Unwirksamkeit der Vertragsklausel gemäß § 550 b Abs. 3 BGB a.F.
beziehe sich nur auf den unzulässigen Teil der Kaution.
II.
Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. Das Land-
gericht ist zu Recht der Auffassung, daß der Beklagte gegenüber der Klägerin
keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.043,03
(= 2.040 DM) gemäß § 812 Abs. 1 BGB bei noch bestehendem Mietverhältnis
hat, da die Kautionsabrede im Mietvertrag einen Rechtsgrund für die Zahlung
(cid:21)(cid:2)(cid:28)(cid:19)(cid:11)(cid:13)(cid:7)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:5)(cid:19) !
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von 1.043,03
Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien vom 26. Januar 1999 eine Allgemeine Ge-
schäftsbedingung darstellt oder eine Individualvereinbarung ist.
1. Geht man - wie das Landgericht - davon aus, daß es sich bei § 19
Nr. 4 des Mietvertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, so ist
die Auffassung des Landgerichts zutreffend, daß die Bestimmung in § 19 Nr. 4
des Mietvertrages, die den Beklagten verpflichtet, "bei Abschluß des Mietver-
trages eine Kaution von drei Monatsmieten = 2.100 DM" zu zahlen, nicht insge-
samt nach § 550 b Abs. 1 und Abs. 3 BGB a.F. nichtig, vielmehr nur die Fällig-
keitsregelung "bei Abschluß des Mietvertrages" sowie die Präzisierung der Hö-
he der Kaution"= 2.100 DM" unwirksam ist.
Zu Recht nimmt das Landgericht an, daß bei Wegfall der Fälligkeitsklau-
sel "bei Abschluß des Mietvertrages" sowie der Präzisierung "= 2.100 DM" die
restliche Bestimmung noch eine sprachlich und inhaltlich selbständige Rege-
lung enthält, die dem Vertragszweck dient, keine unzulässige geltungserhalten-
de Reduktion einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darstellt und mit dem
Sinn und Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar ist.
Ohne die gemäß § 550 b BGB a.F. unwirksame Fälligkeitsregelung "bei
Abschluß des Mietvertrages" sowie die nichtige, weil drei Monatsmieten über-
steigende, zusätzliche Angabe der Höhe "= 2.100 DM", bleibt eine Abrede der
Parteien über eine von der Klägerin zu erbringende Sicherheitsleistung in Höhe
von "drei Monatsmieten" bestehen. Diese Regelung ist gemessen an § 550 b
Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nicht zu beanstanden.
Die Annahme einer Teilunwirksamkeit der Kautionsvereinbarung stellt
auch keine geltungserhaltende Reduktion einer Formularklausel dar, da nur
eine sprachlich und inhaltlich teilbare Formularbestimmung ohne ihre unzuläs-
sigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten wird. Das Ver-
bot der geltungserhaltenden Reduktion einer beanstandeten Formularklausel
gilt nicht, wenn die Klausel aus sich heraus verständlich ist und sich sinnvoll in
einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil - wie hier - trennen
läßt (BGHZ 136, 314, 322).
Die Teilunwirksamkeit der Kautionsabrede ist auch mit dem Sinn und
Zweck des § 550 b BGB a.F. vereinbar. Im Hinblick auf den Schutzzweck des
§ 550 b BGB a.F. wäre es verfehlt, eine Kautionsregelung insgesamt für un-
wirksam zu erklären, weil eine Teilregelung gegen das Gesetz verstößt (Se-
natsurteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 344/02, NJW 2003, 2899 unter II 3).
2. Stellt die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages der Parteien - wie
die Revision geltend macht - keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern
eine Individualvereinbarung dar, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht die
gesamte Kautionsregelung nach § 139 BGB nichtig.
Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages eine gemäß § 550 b
Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 BGB a.F. unzulässige Fälligkeitsbestimmung enthält, tritt
nach § 19 Nr. 1 des Mietvertrages die gesetzliche Regelung des § 550 b Abs. 1
Satz 3 BGB a.F. an deren Stelle. § 139 BGB ist durch § 19 Nr. 1 des Mietver-
trages in zulässiger Weise abbedungen worden (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai
1983 - VIII ZR 51/82, NJW 1983, 2027 unter III 2; BGH, Urteil vom 30. Januar
1997 - IX ZR 133/96, NJW-RR 97, 684 unter B III 2 a = BGHR § 139 BGB Teil-
wirksamkeitsklausel 4).
Soweit die Regelung in § 19 Nr. 4 des Mietvertrages die Betragsangabe
"drei Monatsmieten = 2.100 DM" aufweist, ist die Vereinbarung der Parteien in
sich widersprüchlich, da drei Monatsmieten nicht 2.100 DM ergeben, sondern
nur 2.040 DM. Grundsätzlich ist aber davon auszugehen, daß die Parteien eine
gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. BGH, Urteil vom 15. November
1995 - XII ZR 72/94, NJWE-MietR 1996, 56 unter II 2 b; BAG, NJW 1997, 541
unter 2; Mayer-Maly/Busche in MünchKomm, 4. Aufl., § 157 Rdnr. 13). Danach
ist anzunehmen, daß die Parteien eine mit § 550 b BGB a.F. in Übereinstim-
mung stehende Regelung treffen und damit eine Kaution von drei Monatsmie-
ten vereinbaren wollten. Dafür spricht hier auch die geringe Differenz von
30,67
(cid:25)(cid:27)(cid:26) 60 DM) zwischen den in der Kautionsregelung gleichgesetzten drei
Monatsmieten mit dem Betrag von 2.100 DM.
III.
Die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in § 19 Nr. 4 des Mietvertra-
ges der Parteien vom 26. Januar 1999 ist mithin mit Ausnahme der Fälligkeits-
regel sowie der zusätzlichen Bestimmung der Höhe der drei Monatsmieten
rechtswirksam. Die Zahlung der Kaution an die Klägerin erfolgte deshalb in Hö-
he von 1.043,03
(cid:25)(cid:27)(cid:26) 2.040 DM) mit Rechtsgrund. Ein Bereicherungsanspruch
des Beklagten gegenüber der Klägerin scheidet demnach insoweit aus. Die Re-
vision ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hübsch
Dr. Beyer
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst