BGH Urteil vom 29.06.2006 – 5 StR 484/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 29. Juni 2006 in der Strafsache gegen
- Adhäsionsklägerin: G. W. mbH
Wuppertal, vertreten durch den Geschäftsführer -
wegen Untreue u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-
lung vom 27. und 29. Juni 2006, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt De. ,
Rechtsanwalt Kü.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt P.
Justizangestellte
als Vertreter der Adhäsionsklägerin,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
in der Sitzung vom 29. Juni 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Wuppertal vom 15. Juni 2004 aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe we-
gen Untreue verurteilt worden ist,
b) im Einzelstrafausspruch im Fall II. 5 der Urteilsgründe,
c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
d) im Ausspruch über die Adhäsionsentscheidung.
2. Der Angeklagte wird im Fall II. 6 der Urteilsgründe freige-
sprochen. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Ver-
fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
3. Von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abge-
sehen. Insoweit trägt die Staatskasse die gerichtlichen Aus-
lagen.
4. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-
fen.
5. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung
über die Bildung einer Einzelstrafe (Fall II. 5 der Urteilsgrün-
de) und einer Gesamtstrafe und über die verbleibenden Kos-
ten der Revision an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in vier
Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen
freigesprochen. Zudem hat es den Angeklagten verurteilt, an die Adhäsions-
klägerin 1.511.378,73 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Februar 2003 zu
zahlen. Die auf die vier Schuldsprüche wegen Untreue und die Adhäsions-
entscheidung beschränkte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem
Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen
getroffen:
Der Angeklagte war „technischer“ Geschäftsführer der Adhäsi-
onsklägerin G. W. mbH Wuppertal (nach-
folgend: GWG). In dieser Funktion war der Angeklagte maßgeblich an der
Vergabe von zwei großen Bauaufträgen und an dem Ankauf von zwei
Grundstücken beteiligt; insoweit hat das Landgericht vier Taten der Untreue
zum Nachteil der GWG angenommen. Dabei handelte es sich um die Verga-
be
von Generalunternehmeraufträgen
an
das Bauunternehmen
H. G.
GmbH und Co. KG (nachfolgend: G. KG) zur Errichtung des vierten
Bauabschnitts eines von der H. -Stiftung geplanten Altenwohnheims mit
einem Auftragsvolumen von ca. 30 Mio. DM (nachfolgend: Projekt H. -
Stiftung) und zur Errichtung eines von der D. -Stiftung geplanten Wohn-
quartiers für betreutes Altenwohnen mit einem Auftragsvolumen von ca.
28 Mio. DM (nachfolgend: Projekt D. -Stiftung). Die Grundstücksankäufe
betrafen zum einen ein Grundstück in der Wuppertaler Tannenbergstraße
(nachfolgend: Grundstück Tannenbergstraße) zur Errichtung von etwa 200
Studentenwohnungen für etwa 7,1 Mio. DM und zum anderen ein Grund-
stück der ehemaligen B. -Brauerei im Wuppertaler Stadtteil Recklinghau-
sen zur städtebaulichen Entwicklung des brachliegenden Geländes zum
Preis von 7,7 Mio. DM (nachfolgend: Grundstück B. ).
Der Angeklagte ließ sich bei der Auftragsvergabe und den
Grundstückseinkäufen wesentlich von erheblichen Zuwendungen des ge-
sondert Verfolgten K. leiten. K. – ein frühpensionierter ehemaliger
Oberamtsanwalt, in Wuppertal als „Mister 10 %“ bekannt – war bereits seit
geraumer Zeit erfolgreich im Immobilien- und Baugeschäft tätig und hatte seit
Beginn der 80er Jahre durch die Investition in größere Bauprojekte mit dem
Wuppertaler Bauunternehmen G. KG Kontakt bekommen, von dem er
für die Beauftragung jeweils verdeckte Provisionen erhielt. K. wurde im
Vorstand der H. -Stiftung und der D. -Stiftung auch tätig, um in die-
ser Funktion bei zukünftigen Bauvorhaben für eine Auftragsvergabe an die
G. KG zu sorgen und damit weitere Provisionen zu verdienen. Aus dem-
selben Beweggrund unterhielt K. auch jahrelang enge Beziehungen zu
dem Angeklagten, dem ursprünglich mitangeklagten gesondert abgeurteilten
„kaufmännischen“ Geschäftsführer der GWG Hi. und dem ebenfalls ur-
sprünglich mitangeklagten gesondert abgeurteilten Prokuristen der GWG
St . K. kam es dabei darauf an, diese durch großzügige Zuwen-
dungen zu einer ihm nützlichen Geschäftspolitik der GWG zu bewegen. Der
Angeklagte erhielt von K. in den Jahren 1995 und 1997 Bargeldzuwen-
dungen von insgesamt 160.000 DM und Sachzuwendungen in Form von
Reisen, Uhren etc. im Wert von insgesamt ca. 30.000 DM. Der Angeklagte
gab diese Zuwendungen in den Steuererklärungen für die jeweiligen Jahre
nicht an und verkürzte hierdurch Einkommensteuern in Höhe von insgesamt
etwa 96.000 DM.
Die zwischen G. und K. vereinbarten Provisionen für die
Bauvorhaben H. -Stiftung und D. -Stiftung in Höhe von 5 % der
Auftragssumme hat das Landgericht als Mindestschaden der GWG im Rah-
men der ohne jeden Wettbewerb erfolgten Auftragsvergabe gewertet. Nach
Auffassung des Landgerichts handelt es sich dabei um einen sachfremden
Rechnungsposten, der bei wettbewerbskonformer Vergabe nicht in die Kal-
kulation der G. KG eingeflossen wäre und deshalb letztlich von der
GWG nicht habe getragen werden müssen. Das Landgericht hat bei dem
Angeklagten, der keine positive Kenntnis von der Provisionsabsprache zwi-
schen G. und K. hatte, bedingten Vorsatz hinsichtlich der Höhe des
Vermögensnachteils angenommen.
Betreffend
das Grundstück
Tannenbergstraße
hatte
K. ein Gutachten über den Verkehrswert in Auftrag gegeben, das unter
Ansetzung nicht angefallener Baunebenkosten in Höhe von 2,2 Mio. DM ei-
nen Wert von 7,1 Mio. DM auswies. Etwa ein Jahr vor dem schließlich zu
diesem Preis erfolgten Ankauf des Grundstücks durch die GWG hatte ein
anderes Unternehmen das Grundstück zum Preis von 6,1 Mio. DM erwerben
wollen; der Verkäufer war auch zu einem Verkauf zu diesem Preis bereit. Die
Differenz zwischen beiden Kaufpreisen hat das Landgericht als vom Eventu-
alvorsatz des Angeklagten erfassten Mindestschaden gewertet.
Kurz vor dem Ankauf des Grundstücks B. im Jahr 1995
war der Verkäufer – der gesondert Verfolgte Z. , ein Geschäftsfreund
K. s– in finanziellen Schwierigkeiten und stand vor der Insolvenz, nach-
dem ihm die finanzierende Deutsche Bank gedroht hatte, die Kredite für die-
ses Projekt zu kündigen. Z. hatte das Grundstück bereits 1993 der
GWG zum Kauf angeboten, woraufhin die GWG die Prüfung einer städtebau-
lichen Entwicklung des Geländes beschloss. Auf Druck K. s, der dem An-
geklagten die finanziellen Schwierigkeiten seines Freundes Z. s be-
schrieb und wegen dessen drohender Insolvenz zur Eile drängte, wurde im
März 1995 der notarielle Kaufvertrag über das Grundstück B. zu dem
von der Deutschen Bank vorgegebenen Kaufpreis von 7,7 Mio. DM ge-
schlossen; die Deutsche Bank war Inhaberin einer auf dem Grundstück las-
tenden Grundschuld über 6 Mio. DM. Das Landgericht hat eine Verletzung
der Vermögensbetreuungspflicht durch den Angeklagten darin gesehen,
dass dieser beim Grundstücksankauf nicht bis zum Eintritt der Zahlungsun-
fähigkeit Z. s zugewartet und sich dadurch einer günstigeren Ankaufs-
möglichkeit begeben hat. Der GWG sei hierdurch ein Mindestvermögens-
nachteil von 2 Mio. DM entstanden, weil um mindestens diesen Betrag der
Kaufpreis bei längerem Zuwarten günstiger ausgefallen wäre.
II.
Die Revision hat mit der Sachrüge nur teilweise Erfolg.
1. Zu den Verfahrensrügen
a) Der von der Revision geltend gemachte absolute Revisi-
onsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO wegen etwa unrechtmäßiger Verwerfung
eines Ablehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO liegt nicht vor. In-
soweit nimmt der Senat Bezug auf sein Urteil vom heutigen Tage gegen den
früheren Mitangeklagten Hi. (5 StR 485/05).
b) Die weiteren Verfahrensrügen entsprechen überwiegend
schon nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie bleiben
auch in der Sache ohne Erfolg:
Bei den Anträgen der Verteidigung vom 21. April 2004 auf Ein-
holung diverser Sachverständigengutachten handelt es sich jeweils mangels
konkreter Beweisbehauptungen nicht um nach § 244 Abs. 4 StPO zu behan-
delnde Beweisanträge, sondern lediglich um Beweisermittlungsanträge; die
Anträge benennen lediglich das gewollte Beweisziel, aber keine bestimmten
Tatsachen. Den entsprechenden Aufklärungsrügen mangelt es an der be-
stimmten Behauptung des zu erwartenden Beweisergebnisses und der Dar-
legung, weshalb sich dem Gericht diese Aufklärung hätte aufdrängen müs-
sen.
2. Zur Sachrüge:
Aus den Gründen, die der Senat im Urteil vom heutigen Tage
gegen den früheren Mitangeklagten Hi. (5 StR 485/05) im Einzelnen
ausgeführt hat, ist der gegen beide Angeklagte gleichermaßen ergangene
Schuldspruch wegen Untreue in den drei Fällen H. -Stiftung, D. -
Stiftung und Grundstück Tannenbergstraße nicht zu beanstanden. Dem An-
geklagten oblag auch als technischem Geschäftsführer die Pflicht, die Ver-
mögensinter-essen der von ihm vertretenen GWG zu betreuen. Soweit die
Revision in diesem Zusammenhang auf eine schwerere Erkrankung des An-
geklagten abstellt, ist ihr Vortrag urteilsfremd. Allerdings kann auch beim An-
geklagten die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten im
Fall des Grundstücks Tannenbergstraße (Fall II. 5 der Urteilsgründe) aus den
gleichen Gründen wie bei Hi. (vgl. heutiges Urteil des Senats 5 StR
485/05) nicht bestehen bleiben.
Im Fall des Grundstücks B. spricht der Senat den An-
geklagten aus den im heutigen Urteil 5 StR 485/05 genannten Gründen frei.
Die Sache ist insoweit entscheidungsreif (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Senat
schließt aus, dass weitergehende Feststellungen möglich sind, die eine Ver-
urteilung des Angeklagten wegen Untreue in diesem Fall tragfähig begrün-
den könnten.
Im Übrigen hat die Überprüfung des landgerichtlichen Urteils
keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat
schließt aus, dass die weggefallenen Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren
und zwei Jahren sechs Monaten die Bemessung der übrigen Einzelfreiheits-
strafen in den zwei übrigen Untreuefällen (drei Jahre und drei Jahre sechs
Monate) beeinflusst hat.
3. Der Senat hebt die Adhäsionsentscheidung auf und sieht
von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab. Dies folgt für den Teil
der Adhäsionsentscheidung, die den Fall des Grundstücks B. betrifft,
bereits aus dem diesbezüglichen Teilfreispruch des Angeklagten. Bezüglich
des verbleibenden Teils in Höhe von 488.795,03 Euro betreffend das Grund-
stück Tannenbergstraße ist der Antrag – aus den vom Senat im genannten
Urteil 5 StR 485/05 im Einzelnen ausgeführten Gründen – auch unter Be-
rücksichtigung der berechtigten Interessen der Adhäsionsklägerin zur Erledi-
gung im Strafverfahren ungeeignet (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Die Kosten-
entscheidung für das Adhäsionsverfahren, wonach die Staatskasse die Ge-
richtskosten und jeder der Beteiligten seine notwendigen Auslagen selbst
trägt, entspricht billigem Ermessen (vgl. § 472a Abs. 2 StPO; vgl. auch Eb.
Schmidt, Lehrkommentar zur StPO und zum GVG, Nachtragsband II § 472a
Rdn. 3; Granderath NStZ 1984, 399, 400 m. Fn. 14). Damit erledigt sich die
Kostenbeschwerde.
4. Das neue Tatgericht wird auf der Grundlage der verbliebe-
nen rechtskräftigen Feststellungen und der verbliebenen Einzelstrafen ledig-
lich über die Bildung einer neuen Einzelstrafe im Fall des Grundstücks Tan-
nenbergstraße und die Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe befinden
müssen; bei letzterem wird es nicht nur den engen situativen Zusammen-
hang zwischen den drei Taten, sondern auch die inzwischen verstrichene
Zeit hinreichend zu berücksichtigen haben. Zugleich wird trotz gewisser Un-
terschiede in den verbleibenden Einzel- und Einsatzstrafen beim Angeklag-
ten einerseits und Hi. andererseits aufgrund des weitgehend identischen
Schuld-
umfangs eine erhebliche Differenz zwischen den beiden jeweils zu bildenden
Gesamtfreiheitsstrafen oder gar eine Umkehrung der bisher vom Landgericht
vorgenommenen Abstufung zu vermeiden sein.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Schaal