BGH Urteil vom 29.06.2006 – IX ZR 119/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 29. Juni 2006 Bürk, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 1123 Abs. 1
ZVG §§ 146, 148, 152
a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht
der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung.
b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die
sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterlie-
genden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn
die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsver-
steigerung aufgehoben wird.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - IX ZR 119/04 - OLG Dresden
LG Dresden
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die
Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Mai 2004 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Dresden vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Konkursverwalter der Sch. GmbH
(i.F.: Schuldnerin). Die Klägerin geht aus abgetretenem Recht des Zwangsver-
walters in dem Zwangsverwaltungsverfahren betreffend ein Grundstück in
D. (Grundbuch von R. Bl. … Flst-Nr. …) vor.
Der Schuldner des späteren Zwangsverwaltungsverfahrens hatte dieses
Grundstück an die M. GmbH verpachtet, über deren Vermögen später
das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Der Gesamtvollstreckungs-
verwalter jenes Verfahrens schloss mit der Schuldnerin einen Unterpachtvertrag
über das Grundstück. Auf Antrag der Klägerin, die aus einer Grundschuld voll-
streckte, ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 19. März 1999
die Zwangsverwaltung des Grundstücks an. Nachdem auch über das Vermö-
gen der Schuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden war, verpachtete
der Beklagte als Konkursverwalter das Grundstück in einem weiteren Unter-
pachtvertrag vom 26. März 1999 an die S. GmbH.
Das zwischen der M. GmbH und dem Schuldner des Zwangsver-
waltungsverfahrens bestehende Hauptpachtverhältnis endete am 31. Dezember
1999, der Unterpachtvertrag zwischen dem Beklagten und der S. GmbH
am 31. Dezember 2000. Die S. GmbH nutzte das Grundstück in der
Folgezeit jedoch weiter.
Am 16. März 2001 wurde das Grundstück im Wege der Zwangsverstei-
gerung veräußert. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss des Amtsge-
richts Dresden vom 2. Mai 2001 uneingeschränkt aufgehoben.
Aufgrund einer Abtretung vom 22. Januar 2003 verlangt die Klägerin von
dem Beklagten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 Herausgabe
der Pachtzahlungen der S. GmbH in Höhe von monatlich 5.400 DM
zuzüglich Umsatzsteuer. Für die Zeit vom 1. Januar bis 16. März 2001 verlangt
sie Nutzungsersatz in derselben Höhe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete
Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit
seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Klägerin stehe ein Anspruch
aus § 816 Abs. 2 BGB auf Zahlung der vereinnahmten Pacht für den Zeitraum
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 zu. Der Zwangsverwalter habe die For-
derung wirksam an die Klägerin abgetreten. Auch Forderungen aus Untermiet-
oder Unterpachtverhältnissen seien von der hypothekarischen Haftung und da-
mit von der Beschlagnahme durch die Anordnung der Zwangsverwaltung er-
fasst. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung folge aus § 987 Abs. 2 in
Verbindung mit § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Anspruch unterliege als ein
mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenes Recht auf wiederkehrende
Leistung der Beschlagnahme in der Zwangsverwaltung.
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Durch den Abtretungsvertrag vom 22. Januar 2003 konnte die Kläge-
rin einen Anspruch des Zwangsverwalters aus § 816 Abs. 2 BGB auf Heraus-
gabe der vom Beklagten vereinnahmten Pachtzahlungen der S.
GmbH für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000 nicht erwerben. Dabei
kann dahinstehen, ob und inwieweit der Zwangsverwalter befugt ist, beschlag-
nahmte Forderungen abzutreten (vgl. Böttcher, ZVG 4. Aufl. § 152 Rn. 37;
Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 152 Rn. 30; Depré/Mayer,
Die Praxis der Zwangsverwaltung 2. Aufl. Rn. 376; Haarmeyer Rpfleger 2000,
30, 32; Vonnemann Rpfleger 2002, 415, 418 f). Denn der Zwangsverwalter hat-
te gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe der Pachtzahlungen
gemäß § 816 Abs. 2 BGB (zur Anwendbarkeit des Bereicherungsrechts vgl.
BGH, Urt. v. 28. Juni 1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197; Staudinger/Gursky,
BGB Neubearbeitung 2006 Vorbem. zu §§ 987-993 Rn. 21 ff m.w.N.). Er war
insoweit nicht Berechtigter im Sinne der Vorschrift. Der Anspruch des Beklagten
aus dem Unterpachtvertrag mit der S. GmbH ist von der Zwangs-
verwaltung nicht erfasst worden.
aa) Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Verkündung des
Berufungsurteils entschieden, die Beschlagnahme durch Anordnung der
Zwangsvollstreckung erfasse Forderungen aus einem Untermiet- oder Unter-
pachtverhältnis grundsätzlich nicht, es sei denn, der Hauptmiet- oder Haupt-
pachtvertrag sei wegen Vereitelung der Gläubigerrechte nach § 138 Abs. 1
BGB nichtig (BGH, Urt. v. 4. Februar 2005 – V ZR 294/03, WM 2005, 610, 612).
Anhaltspunkte dafür, dass die genannte Bedingung in dem hier gegebenen Fall
erfüllt sein könnte, bestehen nicht. Somit verbleibt es bei dem Grundsatz, dass
die Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung nur die Forderun-
gen aus dem Hauptpachtvertrag erfasst (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2
ZVG). Denn Gläubiger des Eigentümers haben keinen Anspruch darauf, sich
aus schuldnerfremdem Vermögen zu befriedigen. Dass das Hauptpachtverhält-
nis am 31. Dezember 1999 endete, ist dem vom V. Zivilsenat des Bundesge-
richtshofs (aaO) entschiedenen Fall, in dem der Unterverpächter nur formell die
Stellung als Forderungsinhaber einnahm, nicht gleich zu achten. Hier wurden
die Erträge nicht auf den Unterverpächter verlagert, um sie dem Zugriff der
Gläubiger des Eigentümers zu entziehen. Diesem verblieb der Anspruch auf
Nutzungsentschädigung (§ 584b BGB), auf den dessen Gläubiger zugreifen
konnten. Auf diesen Anspruch erstreckt sich auch die Beschlagnahme im Wege
der Zwangsverwaltung (Stöber, ZVG 18. Aufl. § 148 Anm. 2.3 Buchst. g; vgl.
auch BGH, Urt. v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NJW-RR 2003, 1308 zu § 557
Abs. 1 BGB a.F.). Damit ist der Zweck sowohl des § 148 ZVG als auch des
§ 1123 Abs. 1 BGB erfüllt; der Gläubiger erhält dafür, dass der Grundstücksei-
gentümer das ihm zustehende Benutzungs- und Fruchtziehungsrecht wirksam
auf den Pächter übertragen hat (§ 152 Abs. 2 ZVG), den Zugriff auf die diese
Einbuße ausgleichende Pachtzinsforderung (vgl. Staudinger/Wolfsteiner, BGB
[2002] § 1123 Rn. 1; Stöber, aaO § 148 Anm. 2.3. Buchst. a). Zwar ist der
Hauptpächter hier insolvent geworden; doch ist dies lediglich ein äußerlicher,
die haftungsrechtliche Zuordnung der Ansprüche nicht beeinflussender Um-
stand.
bb) Sofern die Revisionserwiderung dahin zu verstehen sein sollte, dem
Grundstückseigentümer stehe auch für den Zeitraum vom 1. Januar bis
31. Dezember 2000 ein Anspruch aus § 987 Abs. 2, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB
zu, könnte dem nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Berufungs-
gerichts (§ 559 ZPO) hatte der Beklagte Kenntnis von seinem fehlenden Besitz-
recht (erst) nach dem 31. Dezember 2000 erlangt.
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zah-
lung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum
16. März 2001. Auch insoweit ging die Abtretung durch den ehemaligen
Zwangsverwalter ins Leere. Ob der Grundstückseigentümer, wie das Beru-
fungsgericht meint, für den genannten Zeitraum gegen den Beklagten einen
Anspruch aus § 987 Abs. 2, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB erworben hatte, kann da-
her dahinstehen.
aa) Ein solcher - neben § 584b BGB bestehender (vgl. BGH, Urt. v.
28. Juni 1967 - VIII ZR 59/65, NJW 1968, 197 zu § 597 BGB) - Anspruch unter-
71, 216, 220). Mit der Anordnung der Zwangsverwaltung werden im Wesentli-
chen die Miet- und Pachtzinsforderungen beschlagnahmt (§ 148 Abs. 1 Satz 1,
§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 2 ZVG, § 1123 BGB; vgl. BGHZ 109, 171, 173), wozu der
Anspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis auf Ersatz schuldhaft nicht
gezogener Nutzungen (§ 987 Abs. 2, § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht gehört.
Zwar ist in der Rechtsprechung eine aus der gesetzlichen Systematik hergelei-
tete Erstreckung der Beschlagnahme der Pachtzinsforderung auf einen Scha-
densersatzanspruch nach § 19 Satz 3 KO oder eine entsprechende Surrogation
angenommen worden (OLG Frankfurt am Main NJW 1981, 235, 236; LG Frank-
furt am Main NJW 1979, 934 f). Dem kann hier aber schon deshalb keine Be-
deutung zukommen, weil, wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 2a aa ergibt,
der Anspruch aus § 990 Abs. 1 Satz 2, § 987 Abs. 2 BGB nicht einen gegen
den Beklagten gerichteten, beschlagnahmten Pachtzinsanspruch ersetzt. Die
Annahme der Revisionserwiderung, der Nutzungsersatzanspruch zähle zu den
Erzeugnissen des Grundstücks, geht fehl.
Bei diesem Anspruch handelt es sich entgegen der Auffassung des Beru-
fungsgerichts auch nicht um einen Anspruch aus einem mit dem Eigentum an
dem Grundstück verbundenen Recht auf wiederkehrende Leistungen. Auch
unter diesem Gesichtspunkt ergreift die Beschlagnahme jenen Anspruch nicht
(§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 2 ZVG, § 1126 BGB). Hiervon erfasst werden
wiederkehrende Leistungen aus subjektiv-dinglichen Rechten, die nach § 96
BGB als Bestandteile des Grundstücks gelten (vgl. Böttcher, aaO § 148 Rn. 13;
Staudinger/Wolfsteiner, aaO § 1126 Rn. 1). Dazu gehört der auf eine grund-
sätzlich einmalige Ersatzleistung gerichtete schuldrechtliche Anspruch aus
§ 987 Abs. 2 BGB nicht.
bb) Allerdings ist der Verwalter nicht darauf beschränkt, nur die mit der
Anordnung der Zwangsverwaltung beschlagnahmten Ansprüche geltend zu
machen. Die nach § 152 Abs. 1 ZVG bestehende Aufgabe des Verwalters, für
eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung des Grundstücks zu sorgen,
schließt die Befugnis ein, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus ei-
ner rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sa-
che sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben. Die Durchsetzung dieser
Rechte dient dazu, eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nut-
zungen abzuwenden (BGHZ 109, 171, 173 f; BGH, Urt. v. 14. Mai 1992 - IX ZR
241/91, NJW 1992, 2487; v. 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, NJW-RR 2003, 1308).
Diese Befugnis erlischt jedoch, wenn die Zwangsverwaltung - wie hier -
aufgehoben wird. Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob und welche Be-
fugnisse der Verwalter nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung wegen Er-
teilung des Zuschlags hat, etwa, ob er noch neue Prozesse anhängig machen
kann (so beiläufig BGHZ 71, 216, 220; BAG AP § 613a BGB Nr. 19 unter I. 3.
Buchst. b; ebenso OLG Stuttgart NJW 1975, 265, 266; offen gelassen in BGH,
Urt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139; a.A. LG Frank-
furt am Main Rpfleger 2000, 30 mit zust. Anm. Haarmeyer; Wrobel KTS 1995,
19, 35 ff). Etwa verbleibende Befugnisse des Verwalters werden aus seiner
Aufgabe abgeleitet, die Verwaltung der Zwangsverwaltungsmasse, zu der die
Nutzungen aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Zuschlags zählen, ordnungs-
gemäß abzuwickeln (vgl. BGHZ 155, 38, 42; BGH, Beschl. v. 7. Februar 1990
- VIII ZR 98/89, WM 1990, 742 f; Urt. v. 21. Oktober 1992 - XII ZR 125/91,
NJW-RR 1993, 442 f; Stöber, aaO § 161 Anm. 3.11). Ansprüche, die nicht be-
schlagnahmt sind, unterfallen jedoch nach Aufhebung der Beschlagnahme nicht
mehr einer gegebenenfalls fortdauernden Verfügungsbefugnis des ehemaligen
Zwangsverwalters. Mit dem Wirksamwerden des Aufhebungsbeschlusses ver-
liert der Zwangsverwalter seine ihm kraft hoheitlichen Amtes übertragenen Be-
fugnisse. Offene Forderungen kann er weder einziehen noch einklagen (BGH,
Urt. v. 25. Mai 2005 - VIII ZR 301/03, NJW-RR 2006, 138, 139). Seine Befug-
nisse beziehen sich nur noch auf diejenigen Miet- oder Pachtansprüche, auf
welche sich die Beschlagnahme erstreckt; zur Geltendmachung nicht von der
Beschlagnahme erfasster Gegenstände ist er nicht berechtigt (BGH, Urt. v.
27. Januar 1954 - VI ZR 257/52, ZMR 1954, 172, 173). Sein Amt gründet sich
allein auf die Bestellung durch das Vollstreckungsgericht (BGHZ 96, 61, 68). Ob
sich etwas anderes ergibt, wenn das Vollstreckungsgericht dem früheren Ver-
walter die Einziehung nicht beschlagnahmter Forderungen in dem Aufhebungs-
beschluss vorbehält, bedarf hier keiner Entscheidung; einen solcher Vorbehalt
enthält der Beschluss vom 2. Mai 2001 nicht. Der einzige in den Beschluss auf-
genommene Zusatz - "Die Beschlagnahme ist weggefallen" - macht vielmehr
deutlich, dass das Vollstreckungsgericht dem Verwalter keine auf unbestimmte
Zeit fortwirkenden Verwaltungsbefugnisse einräumen wollte; eine gegenteilige
Auslegung verbietet sich auch aus Gründen der Rechtssicherheit.
3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da kei-
ne weiteren Feststellungen erforderlich sind, hat der Senat selbst eine Sachent-
scheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das klageabweisende Urteil des
Landgerichts wiederherzustellen.
Ganter Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 08.10.2003 - 8 O 850/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2004 - 5 U 1913/03 -