Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.06.2006 – IX ZR 211/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 29. Juni 2006

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Dresden vom 14. August 2000 wird nicht an-

genommen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 699.425,73 €

(1.367.957,82 DM) festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Ansprüche des Klä-

gers wegen fehlerhafter Steuerberatung sind nach § 68 StBerG seit März 1998

verjährt. Auf die Grundsätze des verjährungsrechtlichen Sekundäranspruchs

vermag er sich nicht zu berufen (vgl. BGHZ 129, 386, 392, st.Rspr.; zur Ab-

grenzung siehe auch BGH, Urt. v. 13. April 2006 - IX ZR 208/02, z.V.b.). Diese

verjährungsrechtlichen Folgen gelten auch, soweit eine persönliche Haftung der

Beklagten aus vorvertraglichem Verschulden in Betracht kommt (vgl. BGHZ 87,

27, 37).

2

Die Revision rügt zwar mit Recht, dass das Berufungsgericht auch einen

Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB in Anwendung

des § 852 BGB a.F. für verjährt gehalten hat. Insoweit stellt sich jedoch das Be-

rufungsurteil aus anderem Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Der Kläger

hat bereits die Voraussetzungen eines solchen deliktischen Schadensersatzan-

spruches nicht hinreichend dargetan. Er hatte nach dem Inhalt der Kaufver-

tragsurkunde vom 11. Dezember 1991 jedenfalls die Möglichkeit, von dem In-

halt des vorausgegangenen Grundstückskaufvertrages zwischen dem Vorei-

gentümer D. und seiner Verkäuferin Frau B. Kenntnis zu nehmen.

Dem Kläger ist danach der Veräußerungsgewinn, den Frau B. erzielte,

nicht verheimlicht worden. Ob hieran im Innenverhältnis zum Kläger auch die

Beklagte durch einen Provisionsanspruch beteiligt war, berührte den Vermö-

gensbereich des Klägers anders als in dem Sachverhalt des Senatsurteils vom

30. Mai 2000 (IX ZR 121/99, NJW 2000, 2669) nicht. Die Möglichkeit günstige-

rer Bedingungen beim Ankauf von Frau B. ohne die - bestrittene - Provi-

sion der Beklagten hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat auch nicht

dargelegt, dass der von ihm vereinbarte Grundstückskaufpreis in sittenwidriger

Weise überhöht war. Letztlich bleibt nach dem Vortrag des Klägers offen, ob

seine steuerrechtlichen Ziele ihn 1991 nicht auch dann zum Ankauf des Grund-

stücks in Dresden bewogen hätten, wenn er die in Abrede genommene Kennt-

nis von dem Kaufvertrag zwischen dem Voreigentümer D. und Frau B.

einschließlich der Höhe des hier vereinbarten Kaufpreises tatsächlich

gehabt hätte.

Ganter

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Dresden, Entscheidung vom 12.10.1999 - 14 O 7047/98 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 14.08.2000 - 17 U 3405/99 -