BGH Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 208/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. April 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
StBerG § 68 a.F.
a) Hat ein Rechtsanwalt, der von dem Mandanten eines regresspflichtigen Steu-
erberaters - nicht wegen der Regressfrage - beauftragt worden ist, auf Grund
einer nebenvertraglichen Warn- oder Hinweispflicht auf den möglichen Re-
gress gegen den Steuerberater aufmerksam zu machen, lässt dies die Sekun-
därhinweispflicht des Steuerberaters nicht entfallen
b) Belehrt der nicht wegen der Regressfrage beauftragte Rechtsanwalt den Man-
danten darüber, es komme ein Regressanspruch gegen den zuvor beauftrag-
ten Steuerberater in Betracht, nicht aber über die kurze Verjährungsfrist, be-
steht insoweit die Sekundärhinweispflicht des Steuerberaters fort.
BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 208/02 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2002 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-
gen des W. F. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb eine Leiharbeitsfirma.
Der Beklagte war sein Steuerberater. Nach dem Vortrag des Klägers beriet ein
Mitarbeiter des Beklagten Anfang der 90er Jahre den Schuldner dahin, er kön-
ne die auf die Auslösung (Verpflegungskostenpauschale, Kilometergeld, Unter-
bringungskosten) für seine Arbeitskräfte entfallende Umsatzsteuer als Vorsteu-
er behandeln. Die entsprechende Handhabung wurde vom Finanzamt nicht an-
erkannt und führte zu Umsatzsteuernachforderungen für die Jahre 1991 bis
1994. Der Schuldner setzte sich gegen die Festsetzungsbescheide vom
27. Januar 1997 zunächst mit Einspruch und Klage zur Wehr, wobei er durch
die Streithelferin des Klägers vertreten wurde, nahm die Klage dann jedoch zu-
rück.
Mit der am 19. Oktober 2001 eingereichten und alsbald zugestellten Kla-
ge nimmt der Kläger den Beklagten auf Ersatz des Steuerschadens für das Jahr
1991 in Höhe von 32.751,24 € (= 64.055,85 DM) nebst Zinsen in Anspruch.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abge-
wiesen. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klä-
gers.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verjährungsfrist für den primä-
ren Schadensersatzanspruch wegen Schlechterfüllung des Steuerberaterman-
dats (§ 68 StBerG in der bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung) habe
mit der Bekanntgabe der belastenden Steuerbescheide am 29. Januar 1997
begonnen und sei am 31. Januar 2000 abgelaufen. Ein sekundärer Ersatzan-
spruch wegen des unterlassenen Hinweises auf die Möglichkeit einer eigenen
Haftung sei nicht gegeben, weil die Streithelferin bereits vor Ablauf der Primär-
verjährung den Schuldner anwaltlich beraten habe. Zwar sei die Streithelferin
nur beauftragt gewesen, diesen vor dem Finanzgericht zu vertreten. Es habe ihr
jedoch oblegen, den Schuldner umfassend - auch über etwaige Schadenser-
satzansprüche gegen den Beklagten und deren Verjährung - zu beraten. Hier-
von habe auch der Beklagte ausgehen können. Dass diesem nicht bekannt ge-
wesen sei, ob die Streithelferin ihrer Obliegenheit genügt habe, sei unerheblich.
Die Streithelferin habe nach ihrem eigenen Vorbringen über mehr Kompetenz
verfügt als der Beklagte.
Unabhängig davon, dass der Schadensersatzanspruch verjährt sei, habe
der Kläger auch einen Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach hinrei-
chend schlüssig dargelegt.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Zwar ist der primäre Schadensersatzanspruch - was von der Revision nicht be-
zweifelt wird - verjährt. Das Berufungsgericht hat jedoch die Verletzung einer
sekundären Hinweispflicht des Beklagten zu Unrecht verneint.
1. Hat der Steuerberater vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs
begründeten Anlass zu prüfen, ob er seinen Auftraggeber durch einen Fehler
geschädigt hat, und muss er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene
Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der
eigenen Haftung sowie auf die kurze Verjährungsfrist des § 68 StBerG hinzu-
weisen. Diese sekundäre Pflicht ist verletzt, wenn der Steuerberater den gebo-
tenen Hinweis vor Eintritt der Primärverjährung nicht erteilt hat. Versäumt der
haftpflichtige Steuerberater dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Se-
kundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die
Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs nicht eingetreten (ständige
Rechtsprechung, vgl. BGHZ 83, 17, 23, 26 f; 114, 150, 158; 129, 386, 391).
2. Zutreffend ist allerdings, dass die sekundäre Hinweispflicht schon
dann entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig wegen der Haftungsfrage einen
Rechtsanwalt beauftragt; darauf, ob der regresspflichtige Steuerberater davon
etwas weiß oder wissen muss, kommt es nicht an. Dies hat der Senat für die
Anwaltshaftung entschieden (BGH, Urt. v. 12. Dezember 2002 - IX ZR 99/02,
NJW 2003, 822); für die Steuerberaterhaftung kann nichts anderes gelten.
3. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass
jedwede spätere Einschaltung eines Rechtsanwalts die Sekundärhaftung entfal-
len lässt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies vielmehr nur dann der
Fall, wenn die Einschaltung gerade zu dem Zweck erfolgt ist, einen möglichen
Regress zu prüfen (BGHZ 129, 386, 392; ebenso zu Anwaltshaftung BGH, Urt.
v. 15. April 1999 - IX ZR 328/97, WM 1999, 1330, 1335 f; v. 14. Dezember 2000
- IX ZR 332/99, NJW 2001, 826, 828; v. 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW
2001, 3543, 3544,
insofern
in BGHZ 148, 156 ff nicht abgedr.;
v. 12. Dezember 2002, aaO S. 823).
a) Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, war der Streithelferin des
Klägers kein Auftrag erteilt worden, mögliche Regressansprüche gegen den
Beklagten zu prüfen und den Schuldner insofern zu beraten. Vielmehr hatte sie
allein den Auftrag, den Schuldner vor dem Finanzgericht zu vertreten. Auch bei
einem derart eingeschränkten Mandat kann einen Rechtsanwalt die nebenver-
tragliche Warn- oder Hinweispflicht treffen, auf den möglichen Regress gegen
den Steuerberater (oder - bei der Anwaltshaftung - gegen seinen Kollegen) und
die kurze Verjährung eines solchen Regressanspruchs aufmerksam zu ma-
chen. Voraussetzung ist nur, dass die Gefahr der Verjährung ihm bekannt oder
offenkundig, dem Auftraggeber jedoch möglicherweise unbekannt ist (vgl. BGH,
Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 13. März 1997 - IX ZR
81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246,
2247). Insbesondere kann ein Rechtsanwalt, dem die Führung eines Rechts-
streits vor dem Finanzgericht übertragen worden ist, verpflichtet sein, für den
Fall des negativen Ausgangs dieses Rechtsstreits das Bestehen von Regress-
ansprüchen gegen den zuvor mit der Sache befassten Steuerberater in Be-
tracht zu ziehen und zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht (BGH, Urt. v.
29. April 1993 aaO).
b) Daraus hat das Berufungsgericht jedoch nicht gerechtfertigte Schlüsse
gezogen. Die nebenvertragliche Hinweispflicht des Rechtsanwalts lässt die Se-
kundärhinweispflicht des regresspflichtigen Steuerberaters - oder Rechtsan-
walts - nicht entfallen (ebenso Fahrendorf in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, Die
Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 1094; ähnlich Gräfe/Lenzen/Schmeer,
Steuerberaterhaftung 3. Aufl. Rn. 921). Der Regressschuldner darf den Man-
danten nicht darauf verweisen, er sei durch die nebenvertragliche Hinweispflicht
des neu mandatierten Rechtsanwalts geschützt. Dieser Schutz ist nur gewähr-
leistet, wenn der Rechtsanwalt auch und gerade wegen der Regressfrage man-
datiert worden ist. Dann trifft ihn dieselbe Hinweis- und Warnpflicht wie den Re-
gressschuldner. Ist der Rechtsanwalt nicht wegen der Regressfrage beauftragt
worden, kann sich der Regressschuldner nicht darauf verlassen, dass jener die
Gefahr erkennen wird. Auch sind die Voraussetzungen der Warnpflicht des ein-
geschränkt mandatierten Rechtsanwalts wesentlich enger als die Pflicht des
Anwalts, über einen möglichen Regress gegen sich selbst wegen Verletzung
seiner Mandatspflichten zu belehren (BGH, Urt. v. 15. April 1999 aaO). Zudem
kann der Umfang der Pflichten verschieden weit reichen. So kann es zur Erfül-
lung der nebenvertraglichen Hinweispflicht ausreichen, dass der Rechtsanwalt
den ersichtlich gutgläubigen Mandanten durch Hinweis auf einen möglicherwei-
se bestehenden Regressanspruch gegen den Steuerberater problembewusst
macht. Über die Verjährung dieses Anspruchs muss er erst dann belehren,
wenn er erkennt oder für ihn offenkundig ist, dass die Verjährungsfrist abzulau-
fen droht, bevor der Mandant verjährungshemmende Schritte unternimmt.
Die Verantwortlichkeiten des Regressschuldners und des daneben oder
danach - jedenfalls aber mit einer anderen Zielrichtung - eingeschalteten
Rechtsanwalts unterscheiden sich auch deshalb, weil der zuerst Genannte die
Gefahr heraufbeschworen hat, dass der Mandant aus Unkenntnis von der
Pflichtverletzung und dem daraus entstandenen oder zumindest drohenden
Schaden den Regressanspruch verjähren lässt und dadurch einen weiteren
Schaden erleidet. Er ist deshalb "näher" an dem Schaden als der neu manda-
tierte Rechtsanwalt, der lediglich bei Gelegenheit der Wahrnehmung seines
Mandats auf die Regressfrage stoßen kann. Das Bestehen nebenvertraglicher
Pflichten des mit einer anderen Zielrichtung beauftragten Rechtsanwalts ist nur
zu rechtfertigen, um einen Mandanten, der sonst in seinen Interessen in hohem
Maße gefährdet wäre, vor dem Eintritt eines Schadens bewahren. Hat jedoch
bereits der Regresspflichtige dafür zu sorgen, dass dem Mandanten nicht durch
die Verjährung des Regressanspruchs ein weiterer Schaden erwächst, ist der
Mandant - jedenfalls zunächst - nicht schutzlos. Zwar hat der Senat entschie-
den, der mit einem eingeschränkten Mandat ausgestattete Rechtsanwalt, der
den Mandanten über eventuelle Ansprüche gegen einen regresspflichtigen
Steuerberater belehren müsse, dürfe sich grundsätzlich nicht darauf verlassen,
dass gegen diesen ein Sekundäranspruch entstehe (BGH, Urt. v. 29. April 1993
aaO). Dies war seinerzeit jedoch darauf gestützt worden, dass der Rechtsan-
walt auf Grund seines Informationsstandes nicht sicher überblicken konnte, ob
ein Sekundäranspruch gegen den Steuerberater entstand.
Entfiele schon durch die Einschaltung eines eingeschränkt - unter Aus-
schluss der Regressfrage - mandatierten Rechtsanwalts die sekundäre Hin-
weispflicht des Regressschuldners, würde die Rechtsposition des Mandanten
verschlechtert. Dieser müsste gegenüber dem Rechtsanwalt beweisen, dass
diesem die Gefahr bekannt oder für ihn offensichtlich gewesen ist. Gegenüber
dem Regressschuldner obläge ihm diese Beweisführungslast nicht. Eine derar-
tige Verschlechterung der Rechtsposition des Geschädigten ist nicht zu recht-
fertigen, solange dieser den Rechtsanwalt nicht gerade wegen der Regressfra-
ge eingeschaltet hat.
c) Im vorliegenden Fall hat die Streithelferin allerdings - außerhalb des
ihr erteilten Mandats - den Schuldner tatsächlich über die Möglichkeit belehrt,
es komme ein Regressanspruch gegen den Beklagten in Betracht. Die Beleh-
rung erstreckte sich jedoch nicht zugleich auf die kurze Verjährungsfrist. Inso-
weit bestand die Sekundärhinweispflicht des Beklagten fort, weil der Mandant
hinsichtlich der Verjährungsfrist weiterhin belehrungsbedürftig war (Gräfe/
Lenzen/Schmeer, aaO; vgl. ferner für die Anwaltshaftung BGH, Urt. v. 11. Juli
1985 - IX ZR 11/85, WM 1985, 1035, 1038; Zugehör, Handbuch der Anwalts-
haftung 1999 Rn. 1285). Der Beklagte musste auch von der fortbestehenden
Belehrungsbedürftigkeit ausgehen, solange er selbst den Mandanten nicht be-
lehrt hatte und nicht etwa aus einer Mitteilung der Streithelferin entnehmen
konnte, diese sei auch wegen der Regressfrage mandatiert oder sie habe, ohne
entsprechenden Auftrag, den Schuldner doch vollständig und richtig über die
Regressfrage unterrichtet. Etwas Derartiges hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt. Es hat im Gegenteil angenommen, dem Beklagten sei "nicht aus-
drücklich bekannt" gewesen, dass der Schuldner "von der … Streithelferin um-
fassend aufgeklärt war". Außerdem hat die Streitverkündete nach ihrem unter
Beweis gestellten Sachvortrag seinerzeit den Beklagten lediglich darauf hinge-
wiesen, dieser möge seine eigene Belehrungspflicht gegenüber dem Mandan-
ten erfüllen. Danach bestand für den Beklagten kein Anlass zu der Annahme,
weitergehende Hinweise von seiner Seite seien nicht mehr erforderlich.
Der von dem Berufungsgericht hervorgehobene Umstand, dass die
Streithelferin nach ihrem eigenen Vorbringen "betreffend die hier in Rede ste-
hende Problematik" über mehr Kompetenz verfüge als der Beklagte, ist uner-
heblich. Die Sachkunde des Beklagten reichte jedenfalls aus, um die Möglich-
keit einer eigenen Haftung zu erkennen. Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts ist er darüber hinaus sogar ausdrücklich darauf hingewiesen wor-
den, dass er sich möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht habe und
deshalb seinem Haftpflichtversicherer Mitteilung machen solle.
Falls es - wofür es bisher keine hinreichenden Anhaltspunkte gibt - auch
der Streithelferin zum Verschulden gereichen sollte, den Schuldner nicht voll-
ständig, weil unter Ausklammerung des Verjährungsproblems, ins Bild gesetzt
zu haben, könnte der Beklagte daraus nichts für sich herleiten. Es läge dann ein
Fall der sogenannten Doppelkausalität vor. Den Verjährungsschaden hätten
dann sowohl der Schuldner als auch die Streithelferin verursacht, wobei jeder
der Beiträge auch allein für den Schaden kausal wäre (ständige Rechtspre-
chung, vgl. BGH, Urt. v. 7. Mai 2004 - V ZR 77/03, NJW 2004, 2526, 2528; v.
7. April 2005 - IX ZR 132/01, WM 2005, 1812, 1813).
III.
Derzeit lässt sich die Abweisung der Klage auch nicht mit der Erwägung
rechtfertigen, der Kläger habe einen Schaden weder dem Grunde noch der Hö-
he nach schlüssig dargelegt.
Die Revision rügt mit Recht, dass diese Annahme des Berufungsgerichts
einer Begründung entbehrt (§ 547 Nr. 6, § 313 Abs. 3 ZPO). Es hat zu der an-
geblich fehlenden Schlüssigkeit weder tatsächliche Feststellungen getroffen
noch seine Rechtsauffassung erläutert. Damit kann das Berufungsurteil inso-
weit von den Parteien nicht nachvollzogen werden. Außerdem ist die Schlüssig-
keit des Klagevorbringens zum Schaden in erster Instanz - in der Berufungsin-
stanz sind die Parteien darauf nicht mehr eingegangen, weil sie sich auf die
Verjährung konzentriert haben - kontrovers diskutiert worden. Darauf hätte das
Berufungsgericht, wenn es hierauf seinen Spruch selbständig stützen wollte,
eingehen müssen.
IV.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Zur
neuen Verhandlung und Entscheidung ist die Sache an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Fischer Ganter Raebel
Kayser Lohmann
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.02.2002 - 17 O 1910/01 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.08.2002 - 14 U 57/02 -