BGH Beschluss vom 05.07.2006 – VIII ZB 53/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch die Rich-
ter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der
1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 4. Mai 2005 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 591,60 €.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung einer Wohnung
und den Beklagten zu 1 zusätzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide
Beklagten waren im Prozess durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber
dem Beklagten zu 1 hat die Klägerin obsiegt. Die gegen die Beklagte zu 2 ge-
richtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kos-
ten der Beklagten hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte zu 1
diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der Beklag-
ten zu 2 der Klägerin auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten zu 2 hat das
Amtsgericht gegen die Klägerin die Anwaltskosten der Beklagten zu 2 in Höhe
von 591,60 € festgesetzt, ausgehend von dem Streitwert des Räumungsan-
spruchs und ohne die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO. Mit der hiergegen
gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Klägerin vorgebracht, die Erstattung
der vollen Kosten der Beklagten zu 2 sei nicht sachgerecht. Das Landgericht
hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-
senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass nur die tat-
sächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten
des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei entgegen der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, dass bei unterschiedlichem
Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige
mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grund-
sätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen könne, den der Streitgenosse dem
gemeinsamen Anwalt schulde.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige
Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91
Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Pro-
zessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur
der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-
ten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-
RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR
2006, 215 unter III). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Lippstadt, Entscheidung vom 22.02.2005 - 25 C 116/04 -
LG Paderborn, Entscheidung vom 04.05.2005 - 1 T 21/05 -