Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.07.2006 – VIII ZB 53/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch die Rich-

ter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der

1. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 4. Mai 2005 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 591,60 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung einer Wohnung

und den Beklagten zu 1 zusätzlich auf Zahlung in Anspruch genommen. Beide

Beklagten waren im Prozess durch denselben Anwalt vertreten. Gegenüber

dem Beklagten zu 1 hat die Klägerin obsiegt. Die gegen die Beklagte zu 2 ge-

richtete Klage ist abgewiesen worden. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kos-

ten der Beklagten hat das Amtsgericht entschieden, dass der Beklagte zu 1

diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtlichen Kosten der Beklag-

ten zu 2 der Klägerin auferlegt wurden. Auf Antrag der Beklagten zu 2 hat das

Amtsgericht gegen die Klägerin die Anwaltskosten der Beklagten zu 2 in Höhe

von 591,60 € festgesetzt, ausgehend von dem Streitwert des Räumungsan-

spruchs und ohne die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO. Mit der hiergegen

gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Klägerin vorgebracht, die Erstattung

der vollen Kosten der Beklagten zu 2 sei nicht sachgerecht. Das Landgericht

hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelas-

senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass nur die tat-

sächlich angefallenen, der wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Kosten

des gemeinsamen Anwalts festgesetzt werden.

II.

2

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei entgegen der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, dass bei unterschiedlichem

Prozessausgang für gemeinsam vertreten gewesene Streitgenossen derjenige

mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grund-

sätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen könne, den der Streitgenosse dem

gemeinsamen Anwalt schulde.

4

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.

Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, kann als notwendige

Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach § 91

Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen Pro-

zessbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur

der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-

ten festgesetzt werden (Beschluss vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-

RR 2003, 1217 unter II; Beschluss vom 5. Juli 2005 - VIII ZB 114/04, NJW-RR

2006, 215 unter III). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.

5

Hiernach ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur

erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Lippstadt, Entscheidung vom 22.02.2005 - 25 C 116/04 -

LG Paderborn, Entscheidung vom 04.05.2005 - 1 T 21/05 -