BGH Beschluss vom 05.07.2005 – VIII ZB 114/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und
Dr. Wolst
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des
23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. September
2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Beschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückver-
wiesen.
Beschwerdewert: 600,36 €.
Gründe
I.
Der Kläger hat die Beklagten zu 1 und 2 auf Zahlung in Anspruch ge-
nommen. Beide Beklagte waren im Prozeß durch denselben Bevollmächtigten
vertreten. Gegenüber der Beklagten zu 1 hat der Kläger im wesentlichen ob-
siegt, die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage ist abgewiesen worden.
Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat das Landgericht entschieden,
daß die Beklagte zu 1 diese selbst zu tragen hat, während die außergerichtli-
chen Kosten des Beklagten zu 2 dem Kläger auferlegt wurden.
Die Beklagten haben ihre gesamten Anwaltskosten in Höhe von
1.462,28 € zur "Festsetzung und Ausgleichung" angemeldet.
Mit Kostenfestset-
zungsbeschluß vom 17. November 2003 hat das Landgericht, abgesehen von
der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, den Haftungsbetrag des
Beklagten zu 2 gegenüber dem gemeinsamen Anwalt mit 1.331,50 € errechnet
und diesen Betrag nebst Zinsen gegen den Kläger festgesetzt. Mit der hierge-
gen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Kläger vorgebracht, der Beklag-
te zu 2 könne nur die Hälfte der gemeinsamen Anwaltskosten erstattet verlan-
gen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom
Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein
Ziel weiter, daß die gemeinsamen Anwaltskosten der Beklagten nur zur Hälfte
gegen ihn festgesetzt werden.
II.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt:
In ständiger Rechtsprechung vertrete es die Auffassung, daß bei unter-
schiedlichem Prozeßausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt ver-
tretene Streitgenossen derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegen-
über dem Prozeßgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen kön-
ne, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schulde. Hieran halte der
Senat trotz der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
fest.
III.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, können als notwendi-
ge Kosten, die einer Partei entstanden sind und auf deren Erstattung sie nach
§ 91 Abs. 1 ZPO Anspruch hat, bei Streitgenossen mit nur einem gemeinsamen
Prozeßbevollmächtigten grundsätzlich für den obsiegenden Streitgenossen nur
der seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechende Bruchteil der Anwaltskos-
ten festgesetzt werden (Beschluß vom 30. April 2003 - VIII ZB 100/02, NJW-RR
2003, 1217 unter II). An dieser Rechtsprechung, der sich der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ange-
schlossen hat (Beschluß vom 17. Juli 2003 - I ZB 13/03, NJW-RR 2003, 1507
unter III) und die auch der in der Kommentarliteratur überwiegend vertretenen
Auffassung entspricht (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdnr. 13
"Streitgenossen" Nr. 3; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdnr. 69), hält der
Senat fest.
Hiernach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Dr. Deppert Ball Dr. Deppert
Wiechers Dr. Wolst
für den wegen Urlaubs
an der Unterzeichnung
verhinderte Richter
am Bundesgerichtshof
Dr. Leimert