BGH Urteil vom 06.07.2006 – III ZR 80/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. Juli 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; BeurkG § 53
Weisen die Vertragsparteien den Notar übereinstimmend an, die Auflassungs-
urkunde beim Grundbuchamt erst dann einzureichen, wenn bestimmte Bedin-
gungen erfüllt sind, insbesondere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen
ist (Vorlagensperre), so handelt es sich um eine selbständige Betreuungstätig-
keit, für die das Verweisungsprivileg des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht gilt.
BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - III ZR 80/05 - OLG Hamm
LG Münster
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck,
Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der An-
schlussrevision des Beklagten das Urteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 2005 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt
worden ist.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Münster vom 28. Mai 2003 wird in vollem Um-
fang zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Notar beurkundete am 30. April 1998 einen Kaufvertrag
zwischen dem während des Rechtsstreits verstorbenen und von der Klägerin
allein beerbten Ehemann der Klägerin, einem Landwirt, als Verkäufer und der
Gemeinde V. als Käuferin über zum Betriebsvermögen des Verkäufers ge-
hörende landwirtschaftliche Grundstücke. Besitz, Nutzungen und Lasten des
verkauften Grundbesitzes sollten am Tage vollständiger Kaufpreiszahlung an
die Käuferin übergehen (§ 3 Abs. 1 der Urkunde). Zwei Teilbeträge des Kauf-
preises waren gemäß § 4 des Vertrags innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung
des Notars über die Eintragung einer Eigentumsvormerkung, die Vorlage be-
hördlicher Genehmigungen und Negativatteste sowie die Erteilung von Lö-
schungsbewilligungen zur Zahlung fällig, der Restkaufpreis binnen vier Wochen
nach "Rechtskraft" eines Bebauungsplans sowie Erschließung der erworbenen
Flächen, spätestens am 15. Januar 2003. Der Beklagte wurde außerdem an-
gewiesen, die Umschreibung des Eigentums erst zu beantragen, wenn ihm die
Käuferin Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen oder der Verkäufer den
Eingang des Kaufpreises bestätigt hatte (§ 5 Abs. 3). Die Gemeinde zahlte
355.250 DM alsbald nach Fälligkeit. Anschließend beantragte der Beklagte die
Eigentumsumschreibung im Grundbuch, die am 21. Januar 1999 erfolgte, ohne
dass bis dahin der Restkaufpreis beglichen war. Dessen Zahlung in Höhe von
601.496,34 € erfolgte erst zum 15. Januar 2003.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter Hinweis auf steuerliche Nach-
teile (insbesondere Versteuerung des Veräußerungsgewinns bereits im Wirt-
schaftsjahr 1998/99 sowie Versteuerung eines auf einer Stundung des Rest-
kaufpreises beruhenden Zinsanteils) Feststellung einer Ersatzpflicht des Be-
klagten für Schäden aus einer vorzeitigen Eigentumsübertragung der verkauf-
ten Grundstücke. Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen,
das Berufungsgericht hat diese dahin eingeschränkt, dass die Schadensersatz-
pflicht des Beklagten Schäden der Klägerin infolge der in den Steuererklärun-
gen für die Jahre 1999 bis 2003 vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises
und einer jeweils gewinnwirksamen Berücksichtigung von Zinseinnahmen auf
den vereinbarten Kaufpreis nicht umfasse. Mit der - vom erkennenden Senat
zugelassenen - Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landge-
richtlichen Urteils. Der Beklagte hat sich der Revision angeschlossen und ver-
folgt seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg, die Anschlussrevision erweist sich demgegen-
über als unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit noch von Interesse, im Wesentlichen
ausgeführt:
1.
Die Klage sei zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256
Abs. 1 ZPO) sei gegeben. Es könne offen bleiben, ob es hierfür ausreiche, dass
der Eintritt eines Schadens möglich sei, oder ob verlangt werden müsse, dass
eine Wahrscheinlichkeit dafür substantiiert dargetan werde. Vorliegend sei näm-
lich der Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich. Schon der nach
Darstellung der Klägerin vorzeitige Eigentumsübergang führe zu einer tatsächli-
chen Vermögensminderung, die als Schaden in diesem Sinne anzuerkennen
sei.
2.
In dem zuerkannten, eingeschränkten Umfang sei die Klage auch aus
§ 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO begründet. Der Beklagte habe dadurch gegen seine
notariellen Amtspflichten verstoßen, dass er den Antrag auf Umschreibung des
Eigentums vor der vollständigen Kaufpreiszahlung entsprechend der in § 5
Abs. 3 des Kaufvertrags enthaltenen Weisung beim Grundbuchamt eingereicht
und damit die Umschreibung vorzeitig veranlasst habe. Es fehle ferner nicht an
einem Schaden der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers. Für die Entscheidung
über die Begründetheit einer positiven Feststellungsklage komme es nicht dar-
auf an, den genauen Umfang des Schadens festzustellen. Vielmehr reiche es
aus, dass die Klägerin überhaupt einen Schaden erlitten habe. Im Streitfall habe
ihr Ehemann durch die Umschreibung im Grundbuch sein Eigentum am Kauf-
gegenstand verloren. Dem habe ein gleich hoher Zuwachs, z.B. durch Erlö-
schen der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag, nicht gegenübergestanden.
Hierdurch sei ein für die Begründetheit der Klage hinreichender Schaden einge-
treten, wenn auch die mit der vorzeitigen Eigentumsübertragung entstandene
Substanzminderung nicht der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei.
Davon abgesehen bestehe eine ausreichende Wahrscheinlichkeit auch für
sonstige ersatzfähige Einbußen, weil die Frist für eine steuersparende Wieder-
anlage des Verkaufserlöses mittels Rücklage gemäß § 6b EStG bereits mit der
vorzeitigen Eigentumsübertragung begonnen habe. Es liege nahe, dass bei frü-
heren Maßnahmen zur Reinvestition Finanzierungskosten entstünden. Außer-
dem sei eine Wiederanlage unter zeitlichem Druck risikobehaftet. Ob die Kläge-
rin und ihr Rechtsvorgänger durch den vorzeitigen Eigentumsübergang deshalb
steuerlich ungünstiger stünden, weil sie - statt einer Rücklagenbildung in voller
Höhe des Veräußerungsgewinns - sich den Verkaufserlös anteilig als Zinsein-
nahmen gewinnwirksam anrechnen lassen müssten, sei in diesem Zusammen-
hang nicht von Bedeutung. Der Anspruch der Klägerin sei außerdem weder
Abs. 3 BGB ausgeschlossen oder beschränkt.
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide jedoch nach dem
derzeitigen Sachstand insoweit aus, als es um die Anrechnung von Zinsein-
nahmen aus dem Verkaufserlös bei den steuerlichen Veranlagungen der Jahre
1999 bis 2003 infolge Abzinsung deshalb gehe, weil solche Zinseinnahmen
Entgelt für die bis 2003 hinausgeschobene Fälligkeit des Kaufpreises seien.
Insoweit komme als anderweitige Ersatzmöglichkeit der Klägerin gemäß § 19
Abs. 1 Satz 2 BNotO ein Schadensersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin
in Betracht. Ein die Subsidiarität ausschließendes Amtsgeschäft der in den
schreibungsantrags stelle sich lediglich als Nebentätigkeit zum Urkundsgeschäft
im Sinne des § 53 BeurkG dar. Die von der Steuerberaterin erstellten Bilanzen
und Steuererklärungen berücksichtigten zu Unrecht jene Zinseinnahmen, da
der Kapitalüberlassung hier anstelle der Zinsen ein anderer Vorteil in Gestalt
des dem Verkäufer belassenen Besitzes und der verbleibenden Nutzungen des
Grundstücks gegenüberstehe, der in einem Gegenleistungszusammenhang mit
der Kapitalüberlassung stehe und die Zinsen quasi ersetze. Unter diesen Um-
ständen lasse sich nicht ausschließen, dass die Klägerin ihre Steuerberaterin
mit Aussicht auf Erfolg auf Schadensersatz in Anspruch nehmen könne.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-
ten stand.
1.
Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings ein rechtliches
Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung eines Schadensersatz-
anspruchs gegen den Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bejaht. Hierfür
genügt zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bloße Mög-
lichkeit eines Schadenseintritts nur bei der Verletzung eines absoluten Rechts.
Demgegenüber hängt bei reinen Vermögensschäden, wie hier, bereits die Zu-
lässigkeit der Feststellungsklage von der - substantiiert darzulegenden - Wahr-
scheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens
ab (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92 - NJW 1993, 648, 653 f.;
Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - NJW 2006, 830, 832 f. Rn. 27
m.w.N., für BGHZ vorgesehen). Es mag sein, wie die Anschlussrevision rügt,
dass in dieser Beziehung die vom Berufungsgericht herangezogene Vermö-
gensminderung aus dem vorzeitigen Eigentumsverlust an den verkauften
Grundstücken nicht genügt, weil die Klägerin mit der Klage zwar nicht nach ih-
rem weit gefassten Feststellungsantrag, jedoch nach dem Inhalt der bei der
Auslegung mit zu berücksichtigenden Klagebegründung ausschließlich steuerli-
che Nachteile geltend macht und jener Schaden zudem inzwischen durch die
vollständige Zahlung des Kaufpreises von Seiten der Gemeinde jedenfalls weg-
gefallen ist. Darauf kommt es indessen nicht an. Denn die Klägerin hat mit der
Vorlage des gegen sie und ihren Ehemann ergangenen Einkommensteuerbe-
scheids für 1999 sowie der diesbezüglichen Auskunft ihres Wohnsitzfinanzamts
vom 7. Februar 2003 jedenfalls belegt, dass die Finanzverwaltung aus dem Ü-
bergang des zivilrechtlichen Eigentums auf die Gemeinde am 21. Januar 1999
einen Veräußerungsgewinn des Verkäufers schon im Wirtschaftsjahr 1998/99
ableitet sowie einen durch Abzinsung ermittelten Zinsanteil aus dem Kaufpreis
zugrunde legt. Damit ist jedenfalls den im Rahmen des § 256 ZPO zu stellen-
den Anforderungen an den Nachweis eines Schadens genügt.
2.
Dem Berufungsgericht ist im Ansatz weiter darin zuzustimmen, dass dem
Grunde nach ein Amtshaftungsanspruch gegen den beklagten Notar besteht.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht hingegen dessen Einstandspflicht
wegen einer nicht auszuschließenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit gemäß
§ 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO auf einen Teil des geltend gemachten Schadens be-
schränkt.
a) Nach den tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanzen hat der Be-
klagte schuldhaft dadurch gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen,
dass er den Umschreibungsantrag beim Grundbuchamt vorzeitig gestellt hat.
Das wird im Revisionsverfahren von den Parteien nicht angegriffen und ist
rechtlich auch nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des dadurch eingetretenen
Schadens gelten die vorstehenden Erwägungen.
b) Demgegenüber ist die Anwendung der Subsidiaritätsklausel des § 19
Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BNotO und die Verweisung der Klägerin auf einen Scha-
densersatzanspruch gegen ihre Steuerberaterin wegen der in den Steuererklä-
rungen vorgenommenen Abzinsung des Kaufpreises und der Berücksichtigung
von Zinseinnahmen von Rechtsirrtum beeinflusst. Die Verweisungsmöglichkeit
gilt nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift im Verhältnis zwischen dem Notar
bezeichneten Art. Um ein solches Geschäft handelt es sich aber hier. Die zwi-
schen den Parteien auch in der Revisionsinstanz weiter streitige Frage, ob ü-
berhaupt ein
solcher Ersatzanspruch besteht,
ist
infolge dessen
ohne Belang.
Richtig ist, dass der Vollzug einer Urkunde durch Einreichung beim
Grundbuchamt oder Handelsregister gemäß § 53 BeurkG in der Regel als un-
selbständige Amtspflicht zum Urkundsgeschäft gehört (BGH, Urteil vom 12. Juli
1977 - VI ZR 61/76 - DNotZ 1978, 177, 180; Urteil vom 18. November 1999
- IX ZR 402/97 - NJW 2000, 664, 665; Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Hand-
buch der Notarhaftung, Rn. 1477; Reithmann in Reithmann/Albrecht, Handbuch
der notariellen Vertragsgestaltung, 8. Aufl., Rn. 257). Das gilt jedoch nicht,
wenn die Auflassungsurkunde nach der Weisung der Beteiligten trotz Vollzugs-
reife erst dann beim Grundbuchamt eingereicht werden soll, falls bestimmte
weitere, vom Notar zu überprüfende Bedingungen eingetreten sind, insbeson-
dere die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist. Eine Vorlagensperre die-
ser Art überträgt dem Notar eine über den bloßen Urkundenvollzug hinausge-
hende Überwachungspflicht und damit eine selbständige Betreuung im Sinne
des § 24 Abs. 1 BNotO (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1995 - IX ZR 176/94 -
BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 2 m.w.N.; BayObLG ZNotP
2002, 485, 486; OLG Köln BB 1994, 2444, 2445; Ganter, aaO, Rn. 1501; Grein,
RNotZ 2004, 115, 131; Reithmann, aaO, Rn. 301). Darin verhält es sich nicht
anders als bei einer dem Käufer gegenüber abzugebenden notariellen Fällig-
keitsbestätigung, die gleichfalls vom Vorliegen bestimmter, vom Notar zu kon-
trollierender tatsächlicher oder rechtlicher Umstände (Erteilung der erforderli-
chen Genehmigungen, rangrichtige Eintragung einer Auflassungsvormerkung,
Gewährleistung der Lastenfreistellung und anderes mehr) abhängt, und bei der
der Treuhandcharakter ebenso anerkannt ist (BGHZ 96, 157, 164 f.; BGH, Urteil
vom 21. November 1996 - IX ZR 220/95 - NJW-RR 1997, 562 f.; Urteil vom
17. Juni 1999 - IX ZR 100/98 - NJW-RR 1999, 1579 f.; Urteil vom 17. Januar
2002 - IX ZR 266/00 - NJW 2002, 1344; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 34,
35 f.; OLG München DNotZ 1991, 337 f.; Reithmann, aaO, Rn. 328 f.).
c) Auf dieser Grundlage könnte ein Schadensersatzanspruch der Kläge-
rin - ganz oder teilweise - allenfalls noch daran scheitern, dass ihr oder ihrem
Rechtsvorgänger der Nichtgebrauch eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 Satz 3
BNotO, § 839 Abs. 3 BGB) oder ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 oder
Abs. 2 BGB vorzuwerfen wäre. Beides hat das Berufungsgericht indessen zu
Recht verneint. Soweit die Anschlussrevision meint, der Ehemann der Klägerin
hätte sich über den drohenden Steuerschaden beim Beklagten beschweren
müssen, der Beklagte hätte dann eine Regelung mit der Käuferin vermitteln
können, welche eine Rückauflassung beinhaltete, übergeht sie, dass die Ge-
meinde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hierzu nicht bereit war. Die
Einleitung eines möglicherweise langwierigen und risikobehafteten Klageverfah-
rens gegen die Käuferin mit dem Ziel einer Rückübertragung der Grundstücke
bis zur Fälligkeit des Restkaufpreises war dem Rechtsvorgänger der Klägerin
nicht zumutbar. Für etwaige Fehler ihrer Steuerberaterin schließlich hafteten die
Klägerin und ihr Ehemann auch unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschul-
dens nach § 254 BGB - jedenfalls soweit es um den bisher allein hinreichend
substantiiert vorgetragenen Teilschaden aus dem Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 1999 geht - nicht gemäß § 278 BGB. Es ist bereits fraglich, ob die
erforderliche rechtliche Sonderverbindung seinerzeit zwischen den Parteien
bestand (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 1, 248, 249 ff.; 33, 136, 140 ff.; Urteile
vom 10. Juli 1980 - III ZR 23/79 - NJW 1980, 2573, 2575 und vom 6. Oktober
1994 - III ZR 134/93 - NJW-RR 1995, 248, 252). Für eine Anwendung des
§ 831 BGB ist mangels Weisungsgebundenheit der Steuerberaterin ebenfalls
kein Raum. Mindestens aber lässt sich zu diesem Zeitpunkt die schuldhafte
Verletzung einer Obliegenheit von Seiten der Steuerberaterin nicht feststellen.
Es handelt sich hier um schwierige und nicht abschließend geklärte Rechtsfra-
gen, bei der die Steuerberaterin keinen hinreichenden Anlass hatte, die vom
Berufungsgericht dargelegten Erwägungen anzustellen. Im Übrigen ist das vom
Oberlandesgericht angenommene Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen dem
dem Verkäufer verbleibenden Besitz mit den Nutzungen einerseits und der hi-
nausgeschobenen Fälligkeit andererseits nach den ursprünglichen kaufvertrag-
lichen Abreden nicht mehr ohne weiteres auch den Leistungsbeziehungen nach
dem vom Beklagten vertragswidrig vorzeitig bewirkten Eigentumsübergang
zugrunde zu legen.
3.
Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Beru-
fungsgericht zum Nachteil der Klägerin erkannt hat, und die Berufung des Be-
klagten gegen das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang zurückzuweisen
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 28.05.2003 - 11 O 164/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2005 - 11 U 101/03 -