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BGH Urteil vom 24.01.2006 – XI ZR 384/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

GG Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 280, 311, 328, 823 Abs. 1 und 2 Ai, Bf, 824; ZPO § 256; KWG §§ 55a, 55b; UWG §§ 17, 19; AGB-Banken 1993 Nr. 2 Abs. 1

a) Bei reinen Vermögensschäden hängt bereits die Zulässigkeit einer Feststel- lungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zu- rückzuführenden Schadenseintritts ab.

b) Das Bankgeheimnis gilt nur für kundenbezogene Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass oder im Rahmen der Geschäfts- verbindung zum Kunden bekannt geworden sind.

c) Aus einem Darlehensvertrag ergibt sich für die kreditgebende Bank die Neben- pflicht, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch Tatsachenbe- hauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungs- äußerungen zu gefährden.

d) Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH entfaltet grundsätz- lich keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters. Im Konzern steht

einer solchen Wirkung das konzernrechtliche Trennungsprinzip auch dann ent- gegen, wenn die Konzernobergesellschaft Sicherheiten stellt.

e) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichtigen Unternehmen beschäftigte Person sol- che Angaben einem anderen in der Weise zugänglich macht, dass er die Mög- lichkeit hat, von ihnen Kenntnis zu nehmen.

f) Eine unbefugte Verwertung von Angaben gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bundesbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht gedeckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht werden.

g) §§ 17 und 19 UWG a.F. haben nur für den Geschäftsinhaber als Geheimnisträ- ger Schutzgesetzcharakter (§ 823 Abs. 2 BGB), nicht auch für denjenigen, dem der Geschäftsinhaber Verschwiegenheit schuldet.

h) Der Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft ist als solcher nicht Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- triebs.

i) § 824 BGB enthält eine abschließende Haftungsregelung nur für die Verbrei- tung unwahrer Tatsachen. Bei Verbreitung wahrer Tatsachen oder von Wertur- teilen ist ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Eingriff in das Recht am einge- richteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) nicht subsidiär. Die Subsidiarität ei- nes solchen Anspruchs gilt außerdem nur gegenüber Forderungen gegen den- selben Anspruchsgegner.

j) Sachliche Meinungsäußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berühren- den Frage sowie wahre Tatsachenbehauptungen stellen grundsätzlich weder einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschafts- unternehmens dar.

k) Bei der Güter- und Interessenabwägung zur Klärung der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs durch ein Organ einer juristischen Person in das Recht am eingerichte- ten und ausgeübten Gewerbebetrieb sind auch vertragliche Pflichten der juristi- schen Person gegenüber dem Inhaber des Gewerbebetriebs zu berücksichti- gen.

BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03 - OLG München LG München I

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,

den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter

Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu

1) wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts München vom 10. Dezember 2003 im Kosten-

punkt und insoweit teilweise aufgehoben, als die Klage

aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs GmbH

gegen den Beklagten zu 2) abgewiesen und die Beru-

fung der Beklagten zu 1) zurückgewiesen worden ist,

soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten

zu 1) aus eigenem Recht des Klägers und aus abge-

tretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG

richtet.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das

Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts München I

vom 18. Februar 2003 teilweise abgeändert und wie

folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2)

als Gesamtschuldner gegenüber dem Kläger aus ab-

getretenem Recht verpflichtet sind, die Ansprüche auf

Ersatz der Schäden zu erfüllen, die der PrintBeteili-

gungs GmbH aus den Äußerungen des Beklagten zu

2) in einem Interview des Fernsehsenders Bloomberg

TV am 3./4. Februar 2002 bereits entstanden sind und

zukünftig entstehen werden.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die

Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten zu 1) und

2) zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 2/3 und die

Beklagten zu 1) und 2) je 1/6. Der Kläger trägt die au-

ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2)

jeweils zu 2/3. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die

außergerichtlichen Kosten des Klägers zu je 1/6. Im

Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kos-

ten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht

der TaurusHolding GmbH & Co. KG (im folgenden: TaurusHolding) und

der PrintBeteiligungs GmbH die Feststellung, dass die als Beklagte zu 1)

verklagte Bank und ihr als Beklagter zu 2) in Anspruch genommener

ehemaliger Vorstandssprecher verpflichtet sind, sämtliche Schäden zu

ersetzen, die dem Kläger und den beiden genannten Gesellschaften aus

den Äußerungen des Beklagten zu 2) in einem am 4. Februar 2002 aus-

gestrahlten Interview des Fernsehsenders Bloomberg TV bereits ent-

standen sind und zukünftig entstehen werden. Dem liegt folgender Sach-

verhalt zugrunde:

2

Der Kläger ist Gründer und Namensgeber der seinerzeit im natio-

nalen und internationalen Mediengeschäft tätigen Kirch-Gruppe. Darin

waren unter dem Dach der TaurusHolding drei Obergesellschaften, die

KirchMedia GmbH & Co. KGaA, die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA und

die KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, darunter wiederum Gruppenun-

ternehmen und Beteiligungen, organisiert. Die PrintBeteiligungs GmbH

war zu 100% eine Tochter der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, diese

wiederum zu 100% eine solche der TaurusHolding. Der Kläger war im

Februar 2002 Vorsitzender der Geschäftsführung der TaurusHolding, de-

ren alleiniger Kommanditist und Alleingesellschafter ihrer Komplementä-

rin sowie Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG und der

PrintBeteiligungs GmbH. Diese Gesellschaft hielt etwa 40% der Aktien

der Axel Springer AG.

3

Am 20. Mai 1998 schlossen die Beklagte zu 1) und die damals

noch anders firmierende PrintBeteiligungs GmbH unter Vereinbarung der

AGB-Banken einen Darlehensvertrag über 1,4 Milliarden DM. Zur Si-

cherheit verpfändete die PrintBeteiligungs GmbH der Beklagten zu 1),

die weder zur TaurusHolding noch zum Kläger persönlich vertragliche

Beziehungen unterhält, ihre Anteile an der Axel Springer AG.

4

Im Dezember 2001 wurde ein Kredit der Kirch-Gruppe bei der

Dr. Bank AG über 900 Millionen DM fällig. Im Januar 2002 erreich-

te der Kläger eine Verlängerung dieses Kredits um drei Monate sowie

weiterer fällig gewordener Darlehen bei anderen Banken. Ende Januar

2002 übte der Springer Verlag eine Put-Option auf eine Beteiligung von

11,48% an der zur Kirch-Gruppe gehörenden ProSiebenSat. 1 Media AG

aus. Mit dieser Option hatte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA dem

Axel Springer Verlag das Recht eingeräumt, die Beteiligung zu einem

Preis von 767 Millionen € an sie zu verkaufen. Am 27. Januar 2002 traf

sich der damalige Bundeskanzler mit dem Beklagten zu 2) und Vertretern

der Medienbranche.

5

Im Zusammenhang mit diesen Ereignissen berichteten Medien

über die finanzielle Lage der Kirch-Gruppe. In der Ausgabe des Mana-

germagazins vom 1. Februar 2002 hieß es unter der Überschrift "Jahre-

lange Schuldenwirtschaft brachte den ... Medienkonzern in eine fast

ausweglose Lage": "Mit Kirchs Unternehmungen in ihrer jetzigen Form

geht es zu Ende: ..., alte Kredite laufen aus, neue lassen sich kaum er-

gattern." In der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 war unter

anderem zu lesen: "Die Banken weigern sich, die waghalsige Expansi-

onspolitik beim Fernsehen, beim Fußball und zuletzt bei der Formel 1

weiter wie gehabt zu finanzieren. Es gibt einstweilen keine neuen Groß-

kredite, die jetzt nötig wären." Im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hieß

es: "Die einzige Lösung für die sich verschärfende Finanzkrise heißt fri-

sches Geld. Aber die Banken halten sich mit neuen Darlehen zurück."

Und im Spiegel vom 4. Februar 2002 war zu lesen: "Seit Kirch Geschäfte

macht, riskiert er Kopf und Kragen. Doch mittlerweile hat sein Reich

mehr Verbindlichkeiten, als es wert ist: rund sechs Milliarden Euro." Die-

se wurden alsdann unter Benennung der größten inländischen Gläubi-

gerbanken und Angabe der Höhe der von ihnen gewährten Kredite, dar-

unter dem der Beklagten zu 1), aufgelistet. Die angegebene Gesamtver-

schuldung von 5,73 Milliarden €, in der die Verbindlichkeiten aus der

vom Springer Verlag ausgeübten Put-Option über 767 Millionen € noch

nicht enthalten sind, entspricht den Angaben des damaligen stellvertre-

tenden Geschäftsführers der TaurusHolding Dr. H. gegenüber der Frank-

furter Allgemeinen Zeitung. Dieser hatte die Schulden der gesamten

Kirch-Gruppe im Dezember 2001 auf 11 bis 12 Milliarden DM beziffert.

6

Am 3. Februar 2002 gab der Beklagte zu 2), der zugleich Präsident

des Bundesverbandes Deutscher Banken war, in New York während des

Weltwirtschaftsforums dem - vornehmlich Nachrichten aus dem Bereich

Wirtschaft und Finanzen verbreitenden - Fernsehsender Bloomberg TV

ein etwa fünfminütiges Interview, das aufgezeichnet und über Satellit

erstmals am folgenden Tage im Bloomberg TV Deutschland ausgestrahlt

und als Textnachricht über Bloomberg Professional Services verbreitet

wurde. Im dritten Teil des Interviews, das sich zunächst allgemein mit

den wirtschaftlichen Aussichten und der aktuellen geschäftlichen Ent-

wicklung der Beklagten zu 1) befasste, heißt es:

Frage: "Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in Deutschland: Das ist der Kirch-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Ti- mes, dass Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über Kirch. Stimmt das?"

Beklagter zu 2): "Das kann ich nicht kommentieren, der Bundes- kanzler muss sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht."

Frage: "Fragen wir mal anders: Kirch hat sehr, sehr viele Schul- den, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank?"

Beklagter zu 2): "Relativ komfortabel, würde ich mal sagen, denn - das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion, wenn ich das erzähle - der Kredit, den wir haben, ist

1. zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittle-

ren Bereich und

2. voll gesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Sprin-

ger-Verlag.

Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut ab- gesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt, und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so kä- me, wir bräuchten keine Sorgen zu haben."

Frage: "Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen."

Beklagter zu 2): "Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren."

7

Am 8. April 2002 stellte die KirchMedia GmbH & Co. KGaA Insol-

venzantrag. Das Insolvenzverfahren wurde am 14. Juni 2002 eröffnet.

Am 11. April 2002 kündigte die Beklagte zu 1) den Kreditvertrag vom

20. Mai 1998. Der offene Kreditbetrag belief sich am 10. Mai 2002 auf

718.247.869 €. Am 8. Oktober 2002 wurde das Pfandrecht der Beklagten

zu 1) an dem Aktienpaket an der Springer AG in der Weise verwertet,

dass die Beklagte zu 1) das Aktienpaket zu dem im freihändigen Verkauf

festgesetzten Mindestgebot von rund 667,3 Millionen € erwarb, nachdem

es weder dem Kläger im Vorfeld gelungen war, einen Käufer zu finden,

noch im Verwertungsverfahren ein anderer Kaufinteressent vorhanden

war. Auf den Differenzbetrag von ca. 50 Millionen € und auf Zinsen ver-

zichtete die Beklagte zu 1).

8

Der Kläger macht geltend, die Äußerungen des Beklagten zu 2) in

dem zitierten Interview hätten bei der PrintBeteiligungs GmbH, der Tau-

rusHolding und ihm selbst noch nicht abschließend bezifferbare Vermö-

gensschäden hervorgerufen. Dazu trägt er vor, in Folge des Interviews

sei die Kirch-Gruppe nicht mehr in der Lage gewesen, zu den vorher

existierenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder beste-

hende Kredite zu verlängern, obgleich diesen Krediten ausreichende Ab-

sicherungen durch ein profitables Kerngeschäft gegenübergestanden

hätten. Der durch das Interview entstandene Zeitdruck habe den Zeit-

raum verkürzt, der für die Behebung der zur Insolvenz der KirchMedia

GmbH & Co. KGaA führenden Liquiditätskrise erforderlich gewesen wä-

re, und unter anderem den Verkauf von 70 Millionen Stammaktien der

ProSiebenSat. 1 Media AG an die Wa. Corporation verhindert,

der einen Insolvenzantrag entbehrlich gemacht hätte.

9

Das Landgericht (WM 2003, 725) hat der Klage insgesamt stattge-

geben. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) hat das Berufungsgericht

(WM 2004, 74) die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen; die Berufung

der Beklagten zu 1) hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit sei-

ner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger

sein Feststellungsbegehren gegenüber dem Beklagten zu 2) weiter. Die

Beklagte zu 1) erstrebt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision die

Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Entscheidungsgründe

10

Die Revisionen des Klägers und der Beklagten zu 1) sind teilweise

begründet. Die Revision des Klägers führt zur Verurteilung des Beklag-

ten zu 2), soweit der Kläger aus abgetretenem Recht der PrintBeteili-

gungs GmbH klagt. Die Revision der Beklagten zu 1) führt zur Abweisung

der gegen sie gerichteten Klage, soweit sich diese auf eigene Ansprüche

des Klägers sowie auf abgetretene Ansprüche der TaurusHolding stützt.

Im Übrigen haben die Revision des Klägers und der Beklagten zu 1) kei-

nen Erfolg.

I.

12

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im

Wesentlichen ausgeführt:

Das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Feststellungsinte-

resse sei gegeben. Gehe es um den Ersatz erst künftig befürchteten

Schadens aufgrund einer eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setze

das Feststellungsinteresse die Möglichkeit des Schadenseintritts voraus.

Diese sei zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger

Würdigung kein Grund bestehe, mit dem Eintritt eines derartigen Scha-

dens wenigstens zu rechnen. Im Rahmen der Zulässigkeit könne darüber

hinaus eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit nicht verlangt

werden. Die Möglichkeit und auch die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt

irgendeines Schadens sei vom Kläger substantiiert dargetan und von den

Zeugen L., Dr. W., Dr. H. und Prof. Dr. F. bestätigt worden. Das Inter-

view und der dadurch entstandene Zeitdruck hätten für das Scheitern der

bereits weit fortgeschrittenen Verhandlungen mit der Wa. Corpo-

ration eine Rolle gespielt. Es bestehe auch die Möglichkeit, ja sogar die

Wahrscheinlichkeit, dass der PrintBeteiligungs GmbH ein Schaden ent-

standen sei, da die von ihr gehaltenen Aktien an der Axel Springer AG zu

dem festgesetzten Mindestpreis hätten veräußert werden müssen.

13

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ergebe sich

aus § 280 Abs. 1 BGB in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung. Der

Beklagte zu 2) habe durch seine der Beklagten zu 1) gemäß § 31 BGB

zurechenbare Äußerung gegen die von der Beklagten zu 1) mit der Print-

Beteiligungs GmbH durch Einbeziehung der Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken

vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Verschwiegenheit verstoßen.

Die Verschwiegenheitspflicht beziehe sich sowohl auf Tatsachen als

auch auf Wertungen. Dabei sei unerheblich, ob wahre oder unwahre Tat-

sachen mitgeteilt würden. Es müsse sich allerdings um Informationen

handeln, die dem Äußernden aufgrund der Geschäftsbeziehung bekannt

geworden seien. Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht lägen in

der einschätzenden Antwort des Beklagten zu 2), er halte es für relativ

fraglich, ob man dem Kläger helfe weiter zu machen, sowie in der

Schlussfolgerung des Beklagten zu 2), es könnten nur Dritte sein, die

sich gegebenenfalls für eine Stützung interessierten. Das sei die eindeu-

tige Aussage, dass weder die Beklagte zu 1) noch andere Banken dem

Kläger auf der gegebenen Basis Kredite gewähren würden, und dahin zu

verstehen, der Kläger habe mit seinen Gesellschaften vom Finanzsektor

keine finanzielle Unterstützung durch Fremd- oder gar Eigenmittel zu er-

warten, wenn er nicht zur grundsätzlichen Umstrukturierung seines Kon-

zerns bereit sei. Dass dies vom Chef der größten deutschen Bank und

Präsidenten des Bundesverbandes deutscher Banken so geäußert wor-

den sei, habe die Glaubwürdigkeit der Botschaft ganz erheblich unter-

strichen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Äußerung und

der Geschäftsverbindung sei zu bejahen. Es bestehe ein innerer Zu-

sammenhang der Äußerung zu der von den Interviewpartnern zuvor aus-

drücklich angesprochenen Geschäftsverbindung.

14

Dem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte zu 2) seine Äuße-

rung wörtlich darauf beschränkt habe, was man alles habe lesen und hö-

ren können. Wenn der Beklagte zu 2) aus dem, was er gelesen haben

wolle, den Schluss gezogen habe, dass der Finanzsektor nicht bereit sei,

dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis, also ohne Um-

strukturierung, zu helfen, sei das nicht nur die Wiedergabe von Äußerun-

gen in Presseberichten, sondern eine Bekräftigung dieser Meldungen

durch den Chef der größten deutschen Bank. Es sei nicht erforderlich,

dass die Information dem Beklagten zu 2) aufgrund des mit der PrintBe-

teiligungs GmbH bestehenden Darlehensvertrages bekannt geworden

sei. Entscheidend sei der innere Zusammenhang der Äußerung mit der

Geschäftsverbindung.

15

Die Äußerung sei auch rechtswidrig und schuldhaft. Auf Art. 5

Abs. 1 Satz 1 GG könne die Beklagte zu 1) sich nicht berufen, da sie ihre

Äußerungsfreiheit durch

ihre eigenen Vertragsbestimmungen (Nr. 2

Abs. 1 AGB-Banken) eingeschränkt habe.

16

Auch die haftungsbegründende Kausalität sei gegeben. Diese

müsse nur zwischen der Handlung und dem eingetretenen Erfolg beste-

hen, also zwischen der Äußerung und der Verletzung der vertraglichen

Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Es bestehe im vorliegenden Fall bei

verständiger Würdigung aus der Sicht des Klägers kein Grund, mit dem

Eintritt eines Schadens nicht wenigstens zu rechnen.

17

Aus alledem ergäben sich Ansprüche des Klägers sowohl aus ei-

genem als auch aus abgetretenem Recht. Der Kreditvertrag der PrintBe-

teiligungs GmbH mit der Beklagten zu 1) entfalte Schutzwirkung für die

TaurusHolding KG als konzernrechtlicher "Mutter" und auch für den Klä-

ger selbst. Es habe eine konzernmäßige enge Verflechtung vorgelegen,

die eine einheitliche Behandlung auch der Frage des Schutzbereichs be-

dinge. Die Interviewäußerung vom 3./4. Februar 2002 könne sowohl ei-

nen Anspruch der betroffenen Gesellschaft als auch einen solchen der

Gesellschafter oder Aktionäre auslösen.

18

Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 2)

bestünden jedoch nicht. Ein Anspruch aus § 824 BGB stehe dem Kläger

nicht zu. Die Äußerung des Beklagten zu 2) bestehe aus einem Gemisch

von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. Soweit es Mei-

nungsäußerungen seien, scheide eine Anwendung von § 824 BGB aus.

Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handele, könne nicht von

einer Unwahrheit der Äußerungen ausgegangen werden. Die Behaup-

tung, dass der Finanzsektor nicht mehr bereit sei, dem Kläger oder sei-

ner Unternehmensgruppe noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zu

geben, habe der Beklagte zu 2) mit der Einschränkung auf "unveränder-

ter Basis" versehen. Unter Berücksichtigung dessen sei die Äußerung als

wahr anzusehen. Der Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar

2002 enthalte die Behauptung in dieser Form. Auch die Artikel im Mana-

germagazin und im Handelsblatt vom 1. Februar 2002 hätten sich in die-

ser Richtung geäußert. Unabhängig vom Inhalt der Zeitungsberichte sei-

en auch die behaupteten Tatsachen im Kern wahr. Es bestünden keine

Anhaltspunkte dafür, dass der Finanzsektor auf unveränderter Basis

noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen. Die

Äußerung des Beklagten zu 2) könne nicht darauf verkürzt werden, dass

dem Kläger die Kreditwürdigkeit abgesprochen worden sei.

19

Schadensersatzansprüche aus § 14 UWG und aus § 823 Abs. 2

BGB i.V. mit §§ 15, 17 UWG setzten ebenfalls die Unwahrheit der Äuße-

rungen des Beklagten zu 2) voraus. Diese seien jedoch nicht in einem

eine Haftung begründenden Ausmaß verzerrt und deshalb unwahr. Ent-

sprechendes gelte auch für Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2

BGB i.V. mit § 186 und § 187 StGB.

20

Der Beklagte zu 2) hafte auch nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB per-

sönlich auf Schadensersatz. Soweit es um die Verletzung des allgemei-

nen Persönlichkeitsrechts oder um Eingriffe in den eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb gehe, sei eine Haftung nur zu bejahen,

wenn die Rechtswidrigkeit der Äußerung positiv festgestellt werden kön-

ne. Dies sei nicht der Fall. Die Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht in

einem haftungsrelevanten Umfang unwahr und die Tatsache, dass der

Konzern des Klägers in ganz erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkei-

ten gewesen sei, sei schon länger vor dem 4. Februar 2002 der Öffent-

lichkeit bekannt und auch Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewe-

sen. In die zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs

GmbH vereinbarte Verschwiegenheitspflicht sei der Beklagte zu 2) nicht

selbst eingebunden gewesen. Schuldverhältnisse wirkten grundsätzlich

nur zwischen den Parteien. Auch lägen die Voraussetzungen von § 311

Abs. 3 BGB im Verhältnis zum Beklagten zu 2) nicht vor. Der Beklagte zu

2) habe nicht in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch ge-

nommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertrags-

schluss erheblich beeinflusst. Eine Verschwiegenheitspflicht habe den

Beklagten zu 2) zwar aufgrund des mit der Beklagten zu 1) geschlosse-

nen Dienstvertrages getroffen. Dessen Schutzbereich habe aber nicht

den Kläger und die Unternehmen der Kirch-Gruppe umfasst. Daran ände-

re auch § 17 UWG nichts. Ein Geheimnis der Beklagten zu 1) habe der

Beklagte zu 2) nicht offenbart, weil das von ihm Geäußerte im Wesentli-

chen bereits in der Öffentlichkeit bekannt gewesen sei.

21

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze, die eine Dis-

kussion der wirtschaftlichen Lage von Unternehmen einschränkten, seien

vorliegend nicht anwendbar. Es gehe nicht um die Erläuterung von Ein-

zelheiten eines Jahresabschlusses durch einen Spezialisten im Rahmen

eines Seminars, sondern um eine pauschale, undifferenzierte und die

wirtschaftliche Lage eines Unternehmens nicht anhand von Einzelheiten

erläuternde Äußerung im Rahmen eines Interviews. Ein Zusammenhang

der Informationen der Bundesbank gegenüber der Beklagten zu 1) mit

der Äußerung des Beklagten zu 2) sei nicht zu erkennen.

22

Die Ausführungen zur Rechtswidrigkeit gälten für die weiter in Be-

tracht kommenden Anspruchsgrundlagen, insbesondere für Ansprüche

aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit Vorschriften des Kreditwesengesetzes,

des Strafgesetzbuchs oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbe-

werb und für einen Anspruch aus § 826 BGB, entsprechend. Die vorge-

brachten Tatsachen reichten im Übrigen für die Annahme einer vorsätzli-

chen Schädigungsabsicht nicht aus.

II.

23

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in wesentli-

chen Punkten nicht stand.

25

A. Revision der Beklagten zu 1)

Die Feststellungsklage des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur aus abgetretenem

Recht der PrintBeteiligungs GmbH begründet; die Beklagte zu 1) haftet

aus dem mit ihr geschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 280 Abs. 1

BGB wegen Verletzung einer Schutzpflicht durch den Beklagten zu 2). Im

Übrigen stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der Taurus-

Holding noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen die

Beklagte zu 1) zu.

26

1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Im Ergebnis zu Recht hat

das Berufungsgericht auch das für eine Feststellungsklage nach § 256

Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht.

27

a) Nicht zu folgen ist allerdings dem Ausgangspunkt des Beru-

fungsgerichts, für das Feststellungsinteresse genüge die Möglichkeit ei-

nes Schadenseintritts, eine hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit

könne nicht verlangt werden. Dies wäre nur dann zutreffend, wenn es

hier um die Verletzung eines absoluten Rechts ginge. Bei reinen Vermö-

gensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zuläs-

sigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die

Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Ur-

teile vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, WM 1993, 251, 260, vom

14. Dezember 1995

- IX ZR 242/94, WM 1996, 548, 549, vom

2. Dezember 1999 - IX ZR 415/98, WM 2000, 199, 202, vom 22. Februar

2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 742, vom 25. Oktober 2001 - IX ZR

427/98, WM 2002, 29, 32 und vom 6. Juli 2004 - XI ZR 250/02,

BGHReport 2005, 78, 79).

28

b) Der fehlerhafte Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist aber

folgenlos geblieben; denn das Berufungsgericht hat nicht nur die Mög-

lichkeit eines Schadenseintritts bejaht, sondern in Würdigung der Aussa-

gen der Zeugen L., Dr. H. und Prof. Dr. F. sowie der schriftlichen Aus-

sage des Zeugen Dr. W. und des Scheiterns der Verhandlungen mit der

Wa. Corporation die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

festgestellt. Diese tatrichterliche Würdigung lässt einen Rechtsfehler

nicht erkennen. Mit der Rüge, die Aussage des Zeugen Dr. H. habe im

Wesentlichen aus einer wörtlichen Verlesung eines vorbereiteten schrift-

lichen Textes bestanden, dessen Urheberschaft ungeklärt sei, kann die

Beklagte zu 1) nicht gehört werden (§ 556 i.V. mit § 295 ZPO). Ihre Pro-

zessbevollmächtigten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Be-

rufungsgericht am 5. November 2003 Beanstandungen insoweit nicht er-

hoben und ihre Sachanträge wiederholt. Damit ist ein etwa vorliegender

Verstoß gegen § 396 ZPO durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO

geheilt (vgl. MünchKomm/Damrau, ZPO 2. Aufl. § 396 Rdn. 2; Zöller/

Greger, ZPO 25. Aufl. § 396 Rdn. 1; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 396

Rdn. 1).

29

c) Zu Unrecht beanstandet die Beklagte zu 1) auch, das Beru-

fungsgericht habe keine ausreichenden Feststellungen zur Verursachung

eines Schadens durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2) getrof-

fen. Eine Feststellungsklage setzt nicht voraus, dass ein Schadenseintritt

feststeht; es reicht vielmehr aus, dass die Entstehung eines auf die Ver-

letzungshandlung zurückzuführenden Schadens wahrscheinlich

ist

(BGHZ 120, 204, 212; BGH, Urteile vom 25. November 1977 - I ZR

30/76, WM 1978, 66, 67 und vom 26. September 1991 - VII ZR 245/90,

WM 1992, 334).

30

Das ist hier nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts der Fall. Danach hat die Interviewäußerung des

Beklagten zu 2) das Klima in Kreditverhandlungen mit Banken erheblich

verschlechtert, für die Ablehnung der Wiedereröffnung einer Kreditlinie

durch die La.Bank eine Rolle gespielt und der durch

das Interview verursachte Zeitdruck zum Scheitern der Verhandlungen

mit der Wa. Corporation beigetragen. Dies reicht zum Nachweis

einer Primärverletzung im Sinne einer Beeinträchtigung geschützter

Vermögensinteressen durch die Interviewäußerung des Beklagten zu 2)

aus. Der Schadensursächlichkeit der Äußerung steht, anders als die Be-

klagte zu 1) meint, nicht entgegen, dass das Berufungsgericht an ande-

rer Stelle festgestellt hat, es hätten schon vor dem Interview keine An-

haltspunkte dafür bestanden, dass der Finanzsektor auf unveränderter

Basis noch bereit gewesen sei, weitere Mittel zur Verfügung zu stellen.

Diese Feststellung hindert die Annahme haftungsbegründender Kausali-

tät der Interviewäußerung, etwa weil Banken danach zur Gewährung zu-

sätzlicher Kredite auch auf veränderter Basis nicht mehr bereit waren,

nicht.

32

2. Die Feststellungsklage gegen die Beklagte zu 1) aus abgetrete-

nem Recht der PrintBeteiligungs GmbH ist auch begründet.

a) Die Aktivlegitimation des Klägers steht entgegen der Ansicht

von Bütter/Tonner (BKR 2005, 344, 347 f.) trotz Insolvenz der PrintBetei-

ligungs GmbH außer Frage. Die Abtretung ihres etwaigen Schadenser-

satzanspruchs gegen die Beklagte zu 1) an den Kläger ist nach den nicht

angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens erfolgt. Für eine Insolvenzanfechtung nach

§§ 129 ff. InsO durch den Insolvenzverwalter ist nichts vorgetragen.

33

b) Dem Kläger steht gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch aus

positiver Verletzung des zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 1)

geschlossenen Darlehensvertrages auf Ersatz der Schäden zu, die der

Zedentin aus den Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) bereits ent-

standen sind und zukünftig entstehen werden.

34

aa) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine scha-

densersatzpflichtige Verletzung des Bankgeheimnisses durch die Inter-

viewäußerung des Beklagten zu 2) bejaht hat, vermögen die angefochte-

ne Entscheidung allerdings nicht zu tragen.

35

(1) Nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Lite-

ratur bezieht sich das Bankgeheimnis nur auf kundenbezogene Tatsa-

chen und Wertungen, die einem Kreditinstitut aufgrund, aus Anlass bzw.

im Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden

sind (BGHZ 27, 241, 246; OLG Karlsruhe WM 1971, 486, 487 f.; Bruch-

ner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39

Rdn. 1; Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, Bankgeheimnis und

Bankauskunft 3. Aufl. S. 38; Nobbe WM 2005, 1537, 1538). Erforderlich

hierfür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen der Kenntniserlan-

gung von dem Geheimnis durch das Kreditinstitut und dem Bestehen der

Geschäftsverbindung gegeben ist (Canaris, Bankvertragsrecht 3. Aufl.

Rdn. 52; Heymann/Horn, HGB Anh. § 372 Rdn. 45; Musielak, in: Had-

ding/Schneider, Bankgeheimnis und Bankauskunft in der Bundesrepublik

Deutschland und in ausländischen Rechtsordnungen S. 14; Petersen,

Das Bankgeheimnis zwischen Individualschutz und Institutsschutz S. 28;

Sichtermann/Feuerborn/Kirchherr/Terdenge, aaO S. 128; Weber,

in:

Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 1/36; Wolff DB 1968,

695, 696; a.A. Schumann ZIP 2004, 2353, 2361).

36

(2) Dies hat das Berufungsgericht zwar ausweislich Seite 26 f. sei-

nes Urteils richtig erkannt. Auf Seite 29 Abs. 2 hat es sich aber mit der

Feststellung begnügt, der erforderliche Zusammenhang bestehe zwi-

schen der Geschäftsverbindung mit der PrintBeteiligungs GmbH und der

Äußerung des Beklagten zu 2) am Ende des Interviews, was alles man

darüber lesen und hören könne, sei ja, dass der Finanzsektor nicht bereit

sei, auf unveränderter Basis der Kirch-Gruppe noch weitere Fremd- oder

gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Diese Geschäftsverbindung sei

"im Interview vom Fragenden ausdrücklich angesprochen worden und

der Beklagte hatte sich auch hierzu geäußert". Und auf Seite 32 Abs. 2

führt es dann in offenkundigem Widerspruch zum eigenen Ansatz auf

Seite 26 f. aus, "es ist nicht erforderlich, dass die Information den Be-

klagten aufgrund des mit der PrintBeteiligungs GmbH bestehenden Dar-

lehensvertrages bekannt geworden ist". Diese der fast einhelligen Mei-

nung widersprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind, wie

die Beklagte zu 1) zu Recht rügt, rechtsfehlerhaft.

37

bb) Ob sich die vom Berufungsgericht bejahte Verletzung des

Bankgeheimnisses mit anderer Begründung, etwa mit der Erwägung,

dass der Beklagte zu 2) insbesondere mit seiner Antwort auf die dritte

Frage zu erkennen gegeben hat, dass auch die Beklagte zu 1) dem Klä-

ger auf unveränderter Basis keine Kredite mehr zur Verfügung stellen

wird, halten lässt, bedarf keiner Entscheidung. Dem Kläger steht gegen

die Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 BGB aus abgetretenem Recht ein

Anspruch aus positiver Vertragsverletzung jedenfalls deshalb zu, weil sie

eine aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgende

Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht verletzt hat.

38

(1) Nach § 241 Abs. 2 BGB kann ein Schuldverhältnis seinem In-

halt nach jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Inte-

ressen des anderen Teils verpflichten. Insbesondere hat sich jede Ver-

tragspartei bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses so zu verhalten,

dass Person, Eigentum und sonstige Rechtsgüter - auch das Vermögen -

des anderen Teils nicht verletzt werden (BGHZ 136, 295, 299; 157, 256,

269; BGH, Urteil vom 10. März 1983 - III ZR 169/81, WM 1983, 795,

796). Das Verhältnis von Kreditinstituten zu ihren Kunden ist durch eine

besondere Vertrauensbeziehung geprägt, die

Interessenwahrungs-,

Schutz- und Loyalitätspflichten begründet. Die Verpflichtung zur Wah-

rung des Bankgeheimnisses ist lediglich eine besondere Ausprägung der

allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertrags-

partners zu schützen und nicht zu beeinträchtigen (MünchKomm/Roth,

BGB

4. Aufl. Bd. 2a

§ 241 Rdn. 97; Grundmann,

in: Eben-

roth/Boujong/Joost, HGB, BankR I Rdn. I 156; Bruchner, in: Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 39 Rdn. 7; Baumbach/

Hopt, HGB 32. Aufl. (8) AGB-Banken Nr. 2 Rdn. 1; H.P. Westermann,

Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 798).

39

(2) Die sich aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs

GmbH ergebende Verpflichtung zur Interessenwahrung und Loyalität hat

die Beklagte zu 1) durch das ihr zuzurechnende Verhalten (§ 31 BGB)

des Beklagten zu 2) schuldhaft verletzt. Die Verpflichtung beinhaltet un-

ter anderem, die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers weder durch

Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Wertur-

teile oder Meinungsäußerungen zu gefährden. Dieses hat der Beklagte

zu 2) jedoch durch seine Antwort auf die letzte der gestellten Interview-

fragen des Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu

machen", getan.

40

Der erste Satz der Antwort, "das halte ich für relativ fraglich", ent-

hält eine skeptische Einschätzung des Beklagten zu 2), was die künftige

Bewilligung zusätzlicher Mittel für Gesellschaften der Kirch-Gruppe an-

geht. Diese Einschätzung hatte schon aufgrund des Umstands, dass der

Beklagte zu 2) als damaliger Vorstandssprecher der Beklagten zu 1)

über die Bewilligung weiterer Kredite für Gesellschaften der Kirch-

Gruppe mitentscheiden konnte, besonderes Gewicht. Dieses wurde

durch den zweiten Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles man

darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit

ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel

zur Verfügung zu stellen", noch erheblich gesteigert. Zum Finanzsektor

gehört als größte deutsche Bank auch die Beklagte zu 1). Ein verständi-

ger Zuschauer oder Leser des Interviews, dem die damalige Stellung des

Beklagten zu 2) als Vorstandssprecher auch aufgrund des Interviews be-

kannt war, musste dessen skeptische Einschätzung der Kreditbereit-

schaft des Finanzsektors deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend

ausgeführt hat, dahin verstehen, weder die Beklagte zu 1) noch andere

Banken würden dem Kläger und seiner Gruppe auf unveränderter Basis

weitere Kredite zur Verfügung stellen. Das gilt auch unter Berücksichti-

gung des Umstands, dass sich der Beklagte zu 2) mit Hilfe des Wortes

"man" und des Hinweises auf Medienberichte bemüht hat, seine Ein-

schätzung als nicht auf seinem Sonderwissen als Vorstandssprecher be-

ruhend erscheinen zu lassen. Der dritte Satz der Antwort des Beklagten

zu 2), "es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine

- wie Sie gesagt haben - Stützung interessieren", enthält eine Bekräfti-

gung des bereits Gesagten, indem eine Stützung des Klägers und seiner

Gruppe, die sich nach Ausübung der Put-Option durch den Springer Ver-

lag mit einem Volumen von 767 Millionen € wenige Tage vor dem Inter-

view in einer öffentlich diskutierten schweren Finanzkrise befand, durch

den Bankensektor ausgeschlossen wurde.

41

Diese Äußerungen des Beklagten zu 2) waren angesichts seiner

damaligen Stellung als Vorstandssprecher der größten deutschen Bank

und seines Ansehens gerade auch in der Kreditwirtschaft geeignet, die

Aufnahme dringend benötigter zusätzlicher Kredite durch die PrintBetei-

ligungs GmbH, aber auch durch den Kläger, die TaurusHolding oder

andere Gesellschaften der Kirch-Gruppe erheblich zu erschweren. Es

bestand nämlich die auf der Hand liegende Gefahr, dass andere Kredit-

institute oder sonstige Geldgeber nach den Interviewäußerungen des

Beklagten zu 2) Kreditwünsche des Klägers oder von Gesellschaften sei-

ner Gruppe ohne unvoreingenommene Prüfung ablehnten, weil die Be-

klagte zu 1) als besonders angesehene deutsche Bank trotz ihrer nach

Einschätzung des Beklagten zu 2) guten Absicherung des ausgereichten

Darlehens zur Vergabe weiterer Kredite auf unveränderter Basis nicht

bereit war. Die genannten Äußerungen des Beklagten zu 2) stellen da-

nach eine der Beklagten zu 1) nach § 31 BGB zuzurechnende Verletzung

der aus dem Darlehensvertrag mit der PrintBeteiligungs GmbH folgenden

Interessenwahrungs-, Schutz- und Loyalitätspflicht dar. Auf die Wahr-

nehmung berechtigter Eigeninteressen kann sich die Beklagte zu 1)

ebenso wenig berufen wie auf das Recht zur freien Meinungsäußerung

(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Dieses erlaubt nicht die Verletzung von Pflich-

ten, die die Beklagte zu 1) vertraglich übernommen hat.

42

(3) Die Beklagte zu 1) ist dem Kläger als Zessionar danach zum

Ersatz des Schadens verpflichtet, der der PrintBeteiligungs GmbH da-

durch entstanden ist, dass sie, der Kläger oder eine andere Gesellschaft

der Kirch-Gruppe infolge der Interviewäußerungen des Beklagten zu 2)

nicht mehr in der Lage war, Kreditmittel zu erlangen oder Verträge abzu-

schließen, die - wenn auch nur mittelbar - der PrintBeteiligungs GmbH

zugute gekommen wären. Der Differenzschadensbetrag im Vergleich zu

der finanziellen Lage der PrintBeteiligungs GmbH, die ohne die Inter-

viewäußerungen des Beklagten zu 2) bestanden hätte, steht dem Kläger

in voller Höhe zu. Substantiiertes Vorbringen der Beklagten zu 1), aus

dem sich ein Mitverschulden der Zedentin ergeben könnte, fehlt.

43

(4) Ob die inkriminierten Äußerungen für die Insolvenz der PrintBe-

teiligungs GmbH und den Zusammenbruch der Kirch-Gruppe tatsächlich

kausal geworden sind oder ob diese auch ohne sie eingetreten wären,

etwa weil der Kläger den Kaufpreis von 767 Millionen € für die Beteili-

gung an der ProSiebenSat. 1 Media AG nach Ausübung der Put-Option

durch den Springer Verlag nicht aufbringen konnte, ist entgegen einer in

der Literatur vertretenen Ansicht (Wagner ZInsO 2003, 485, 489; Bütter/

Tonner BKR 2005, 344, 351 f.) für die Begründetheit der Feststellungs-

klage nicht von Belang. Diesen Beweis hat der Kläger erst im Rahmen

einer nachfolgenden Leistungsklage zu führen. Für die Begründetheit

einer Feststellungsklage reicht es aus, dass die Entstehung eines zu er-

setzenden Schadens wahrscheinlich ist (BGHZ 120, 204, 212 m.w.

Nachw.).

44

c) Darüber hinaus haftet die Beklagte zu 1) wegen der Interview-

äußerungen des Beklagten zu 2) aus abgetretenem Recht der PrintBetei-

ligungs GmbH auch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt ei-

nes Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-

betrieb (s. II. B. 2. c)).

46

3. Die Feststellungsklagen des Klägers aus eigenem Recht sowie

aus abgetretenem Recht der TaurusHolding sind unbegründet.

a) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1) weder aus Ver-

schulden bei Vertragsschluss (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) noch aus

positiver Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) ein Schadensersatzan-

spruch aus eigenem Recht oder aus abgetretenem Recht der TaurusHol-

ding zu.

47

aa) Nach § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit

der Verpflichtung, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des ande-

ren Teils Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB), bereits mit der Auf-

nahme von Vertragsverhandlungen. Von Verhandlungen, aus denen sich

für die Beklagte zu 1) im Februar 2002 gegenüber dem Kläger persönlich

und/oder der TaurusHolding die vorvertragliche Verpflichtung ergab, de-

ren Kreditwürdigkeit nicht zu gefährden, kann entgegen der Ansicht des

Klägers nicht ausgegangen werden.

48

Die Beklagte zu 1) hat Vertragsverhandlungen unter Beweisantritt

in Abrede gestellt und behauptet, es habe im März 2001 ein Gespräch

zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) und im Frühsommer so-

wie im Herbst 2001 lediglich vereinzelte Kontakte mit Vertretern der

Kirch-Gruppe über eine Zusammenarbeit im Bereich des Investment

Banking gegeben. Vertrauliche Informationen über die künftige Strategie

der Kirch-Gruppe habe sie dabei nicht erhalten. Die Kirch-Gruppe habe

die Zusammenarbeit von der Gewährung eines weiteren Kredits in Höhe

von einer Milliarde DM abhängig gemacht, darauf sei sie, die Beklagte zu

1), nicht eingegangen. Von einem (noch) im Februar 2002 bestehenden

vorvertraglichen Schuldverhältnis mit dem Kläger persönlich und/oder

der TaurusHolding, das die Beklagte zu 1) durch die Interviewäußerun-

gen des Beklagten zu 2) vom 3./4. Februar 2002 verletzt haben könnte,

kann danach keine Rede sein.

49

Seinen weitergehenden, allgemein gehaltenen Vortrag, von Mai

2001 bis Januar 2002 hätten auf Initiative der Beklagten zu 1) konstrukti-

ve Gespräche über ihre Beteiligung als Investmentbank an allen Trans-

aktionen der Kirch-Gruppe stattgefunden, hat der beweisbelastete Kläger

ebenso wenig unter Beweis gestellt wie die Behauptung, der Beklagten

zu 1) zahlreiche vertrauliche Informationen zur zukünftigen Strategie der

Kirch-Gruppe übermittelt zu haben. Seinem Vorbringen lässt sich außer-

dem nicht entnehmen, wer Vertragspartner der Beklagten zu 1) habe

werden sollen, der Kläger persönlich, die TaurusHolding, die KirchBetei-

ligungs GmbH & Co. KG oder eine andere Gesellschaft der Kirch-

Gruppe. Eine Verletzung einer vorvertraglichen Verpflichtung der Beklag-

ten zu 1), die Kreditwürdigkeit des Klägers und/oder der TaurusHolding

nicht zu gefährden, kann danach nicht als gegeben angesehen werden.

Erst recht ist nicht dargetan, die Beklagte zu 1) habe unter Verstoß ge-

gen das Bankgeheimnis vertrauliche Informationen offenbart.

50

bb) Ansprüche des Klägers aus einer positiven Verletzung (§ 280

Abs. 1 BGB) eines mit ihm oder der TaurusHolding geschlossenen Ver-

trages scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger selbst

sowie der TaurusHolding und der Beklagten zu 1) keine rechtsgeschäftli-

chen Beziehungen bestanden. Ein Vertragsverhältnis hatte die Beklagte

zu 1) vielmehr lediglich mit der PrintBeteiligungs GmbH, und zwar in

Gestalt des mit dieser im Mai 1998 geschlossenen Darlehensvertrages.

51

cc) Der TaurusHolding und dem Kläger selbst stehen entgegen der

Ansicht des Berufungsgerichts auch keine Schadensersatzansprüche

aus § 280 Abs. 1 BGB nach den Grundsätzen der Rechtsprechung über

den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.

52

(1) Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag fol-

genden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der

Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrages bestimmungsgemäß in Be-

rührung kommen soll und den Gefahren von (Schutz-)Pflichtverletzungen

ebenso ausgesetzt ist wie der Gläubiger selbst oder die Umstände des

Einzelfalles ansonsten konkrete Anhaltspunkte für den Parteiwillen erge-

ben, dem Schutz- und Sicherheitsbedürfnis des Dritten Rechnung zu tra-

gen (vgl. BGHZ 49, 278, 280; 61, 227, 233; 75, 321, 325; 127, 378, 380;

138, 257, 261; OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; st.Rspr.).

53

Ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer GmbH ist in

Bezug auf deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer nicht drittbe-

zogen. Er entfaltet deshalb nach herrschender Meinung grundsätzlich

keine Schutzwirkung zugunsten des Alleingesellschafters und Geschäfts-

führers. Dieser wird von der Darlehensgewährung nur mittelbar betroffen

(OLG Hamm MDR 1999, 556, 557; MünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl.

Bd. 2a § 328 Rdn. 143; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-

rechts-Handbuch 2. Aufl. § 79 Rdn. 70; Canaris ZIP 2004, 1781, 1788;

Ehricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353; Bütter/Tonner BKR 2005,

344, 346; Hammen WuB IV A. § 328 BGB 1.04).

54

(2) Dem ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorlie-

genden Falles, denen das Berufungsgericht nicht die gehörige Beach-

tung geschenkt hat, zuzustimmen.

55

(a) Die von der Beklagten zu 1) als Kreditgeberin verletzte Pflicht,

die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin, der PrintBeteiligungs

GmbH, einer Enkelgesellschaft der TaurusHolding, nicht zu gefährden,

besteht nur gegenüber der Darlehensnehmerin, nicht gegenüber deren

Gesellschafterin, der KirchBeteiligungs GmbH & Co. KG, und erst recht

nicht gegenüber der Konzernholding, der TaurusHolding, oder gar ge-

genüber dem Kläger. Es fehlt insoweit am Erfordernis der Leistungs-

bzw. Einwirkungsnähe. Die Stellung eines Alleingesellschafters wird

durch einen Kreditvertrag mit seiner Gesellschaft lediglich mittelbar be-

rührt. Er kommt mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß nicht in glei-

cher Weise in Berührung und ist den Gefahren von (Schutz-)Pflicht-

verletzungen nicht ebenso ausgesetzt wie die Darlehensnehmerin selbst.

Allein die gesellschaftsrechtliche Beteiligung kann die Leistungsnähe zu

einem Vertrag der Gesellschaft mit einem Vertragspartner nicht begrün-

den (Ehricke aaO S. 353). Dies gilt erst recht, wenn der Dritte - wie hier

die TaurusHolding - nur mittelbar an der kreditnehmenden Gesellschaft

beteiligt ist, und naturgemäß auch für den Kläger als dem alleinigen Ge-

sellschafter der TaurusHolding.

56

Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die konzernmäßige enge

Verflechtung der PrintBeteiligungs GmbH mit der TaurusHolding und

dem Kläger sowie der Hinweis des Landgerichts auf § 19 Abs. 2 Satz 1

KWG, wonach die PrintBeteiligungs GmbH und ihre Obergesellschaften

als ein Kreditnehmer im Sinne des § 18 KWG gelten, sind zur Begrün-

dung der Leistungsnähe von vornherein nicht geeignet. § 18 KWG, der

auch die Obergesellschaften zur Offenlegung ihrer wirtschaftlichen Ver-

hältnisse verpflichtete, dient ebenso wie § 19 Abs. 2 KWG nicht dem

Schutz der Kreditnehmerin oder der Obergesellschaften, sondern dem

des Kreditinstituts und mittelbar der Einleger (Hammen WuB IV A. § 328

BGB 1.04).

57

Hinzu kommt - vom Berufungsgericht außer Acht gelassen - we-

sentlich, dass das konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Klä-

ger bewusst ausgenutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlich-

keiten aus einem letztlich dem Gesamtkonzern zugute kommenden Dar-

lehensvertrag wirksam auf die vertragsschließende Konzerngesellschaft

zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), konsequenterweise auch beach-

tet werden muss, wenn es um die Frage geht, wem aus einem mit einer

Konzerngesellschaft geschlossenen Darlehensvertrag Rechte zustehen.

Es geht aus Gründen einer gerechten Verteilung der Vor- und Nachteile

aus dem geschlossenen Darlehensvertrag nicht an, die Ansprüche der

Beklagten zu 1) daraus strikt auf die PrintBeteiligungs GmbH als Ver-

tragspartnerin zu beschränken, gleichzeitig aber Rechte des Klägers

und/oder der TaurusHolding als mittelbare Eigner der PrintBeteiligungs

GmbH aus dem Darlehensvertrag herzuleiten, wenn es um die Scha-

densersatzhaftung der Beklagten zu 1) geht (Hammen WuB IV A. § 328

BGB 1.04; H.P. Westermann, Festschrift für Thomas Raiser S. 787, 806;

s. auch Ehricke, Festschrift für Derleder S. 341, 353 f.).

58

(b) Die besonderen Umstände des Falles ergeben keine Anhalts-

punkte dafür, dass die Vertragsparteien des Darlehensvertrages, d.h. die

Beklagte zu 1) und die PrintBeteiligungs GmbH, einem Schutzbedürfnis

der TaurusHolding und/oder des Klägers hätten Rechnung tragen wollen.

Beide bedürfen, was das Berufungsgericht verkannt hat, keines besonde-

ren Schutzes, weil ihnen ein Schadensersatzanspruch der PrintBeteili-

gungs GmbH mittelbar ebenso zugute kommt, wie sie von der Darle-

hensgewährung der Beklagten zu 1) mittelbar profitiert haben. Da die

PrintBeteiligungs GmbH zu 100% eine Enkelgesellschaft der TaurusHol-

ding ist und diese wiederum zu 100% dem Kläger gehört, profitieren so-

wohl die TaurusHolding als Konzernobergesellschaft als auch der Kläger

mittelbar von einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 1) ge-

genüber der PrintBeteiligungs GmbH.

59

Auch die Übernahme der Verpflichtung durch die TaurusHolding im

3. Nachtrag zum Kreditvertrag vom 20. Mai 1998, bei einem Absinken

des Kurswerts der verpfändeten Aktien der Axel Springer AG unter 55 €

je Aktie der Beklagten zu 1) weitere Sicherheiten zu stellen, hatte entge-

gen der Ansicht von Schumann (ZIP 2004, 2353, 2356 f.), auf den sich

der Kläger beruft, nicht zur Folge, dass die TaurusHolding in den

Schutzbereich des Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der

PrintBeteiligungs GmbH einbezogen wurde. Die TaurusHolding wurde

dadurch entgegen Schumann (aaO S. 2361) nicht etwa Partei des Kre-

ditvertrages; auch von einem Schuldbeitritt kann insoweit keine Rede

sein. Sie war nicht zur Rückzahlung des von der PrintBeteiligungs GmbH

aufgenommenen Darlehens verpflichtet, sondern hatte lediglich unter

bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Sicherheiten zu stellen. Als

potentielle Sicherungsgeberin ist die TaurusHolding nicht anders zu be-

handeln als etwa ein Bürge, wenn der Darlehensgeber den Bürgschafts-

fall durch eine Verletzung des Darlehensvertrages herbeiführt. Insoweit

ist anerkannt, dass der Bürgschaftsgläubiger in einem solchen Fall ledig-

lich seinen Anspruch gegen den Bürgen verwirkt (BGH, Urteile vom

6. Juli 2004 - XI ZR 254/02, WM 2004, 1676, 1678 und vom 14. Septem-

ber 2004 - XI ZR 184/03, WM 2004, 2200, 2202; jeweils m.w.Nachw.),

nicht aber dem Bürgen auf Schadensersatz aus Verletzung eines Darle-

hensvertrages mit Schutzwirkung zugunsten des Bürgen haftet (vgl.

MünchKomm/Gottwald, BGB 4. Aufl. Bd. 2a § 328 Rdn. 143).

60

b) Dem Kläger stehen gegen die Beklagte zu 1) weder aus eige-

nem noch aus abgetretenem Recht der TaurusHolding Schadensersatz-

ansprüche aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) zu, für das die

Beklagte zu 1) gemäß § 31 BGB haften müsste.

62

aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB hat

das Berufungsgericht - in anderem Zusammenhang - zu Recht verneint.

(1) § 824 BGB setzt die Behauptung oder Verbreitung einer un-

wahren Tatsache voraus, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu

gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen

herbeizuführen. Vor abwertenden Meinungsäußerungen und Werturteilen

bietet § 824 Abs. 1 BGB keinen Schutz.

63

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwi-

schen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile

und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden

zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfGE 90, 241, 247; 94,

1, 8; BVerfG NJW 2000, 199, 200). Wesentlich für die Einstufung als

Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf

ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet

bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Ele-

ment der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und

sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BVerfGE 90,

241, 247 m.w.Nachw.; BGHZ 132, 13, 21; 139, 95, 102). Bei Äußerun-

gen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen

oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der

Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Wertur-

teil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wer-

tung in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch ver-

mischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berich-

tet wird (BVerfGE 61, 1, 8 f.; 85, 1, 15; BGH, Urteil vom 29. Januar 2002

- VI ZR 20/01, WM 2002, 937, 938).

64

Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist

die Ermittlung des Aussageinhalts. Dabei darf nicht isoliert auf einzelne

aus dem Kontext gerissene Passagen des Interviews abgestellt werden;

vielmehr sind die Aussagen des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit

dem gesamten Interview zu deuten. Da es insoweit auf die Erfassung

des objektiven Sinns der Äußerung ankommt, ist entscheidend weder die

subjektive Absicht des Beklagten zu 2) noch das subjektive Verständnis

des von der Äußerung betroffenen Klägers und seiner Gesellschaften,

sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemei-

nen Sprachgebrauchs und der erkennbaren, den Sinn der Äußerung mit-

bestimmenden Begleitumstände ein unvoreingenommenes, verständiges,

an wirtschaftlichen Fragen

interessiertes Publikum zumisst

(vgl.

BVerfGE 93, 266, 295; 107, 275, 281; BGHZ 132, 13, 20; 139, 95, 102).

65

(2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht in den vor allem

bedeutsamen Antworten des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des

Fernsehjournalisten, "ob man mehr ihm (Kirch) hilft, weiter zu machen"

zutreffend ein Gemisch von Tatsachenbehauptungen und Meinungsäu-

ßerungen gesehen.

66

(a) Der erste Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "das halte ich

für relativ fraglich", enthält eine Einschätzung mit dem Inhalt, dass er,

der Beklagte zu 2), die künftige Bewilligung zusätzlicher Mittel für Ge-

sellschaften der Kirch-Gruppe für relativ unwahrscheinlich halte. Es han-

delt sich unter Berücksichtigung der gewählten Ich-Form und des Verbs

"halte" um ein persönliches Dafürhalten, eine subjektive Einschätzung

des Beklagten zu 2), nicht um eine Tatsachenbehauptung, die einer

Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich wä-

re. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beklag-

te zu 2) der damalige Vorstandssprecher der größten deutschen Bank

war, als solcher interviewt wurde und über die Bewilligung etwaiger wei-

terer Kredite für Gesellschaften der Kirch-Gruppe mitentscheiden konnte.

67

(b) Der zweite Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "was alles

man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht

bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigen-

mittel zur Verfügung zu stellen", enthält formal gesehen eine Begründung

der Einschätzung des Beklagten zu 2). Diese wird mit einem Hinweis auf

die Einstellung des Finanzsektors und das, was darüber zu lesen und zu

hören war, belegt. Zum Finanzsektor gehört als größte deutsche Bank

auch die Beklagte zu 1). Ein verständiger Zuschauer oder Leser des In-

terviews musste die skeptische Einschätzung der Kreditbereitschaft des

Finanzsektors deshalb, wie bereits dargelegt, dahin verstehen, weder die

Beklagte zu 1) noch andere Banken würden dem Kläger und seiner

Gruppe auf unveränderter Basis weitere Kredite zur Verfügung stellen.

Die damalige fehlende Bereitschaft der Beklagten zu 1) und anderer

Kreditinstitute zu neuen Krediten für Gesellschaften der Kirch-Gruppe

ohne deren Umstrukturierung und Berichte in den Medien darüber lassen

sich mit Mitteln des Beweises überprüfen, sind also Tatsachen.

68

(c) Der dritte Satz der Antwort des Beklagten zu 2), "es können

also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie gesagt ha-

ben - Stützung interessieren", enthält eine Schlussfolgerung aus den vor-

angegangenen Äußerungen und eine gewisse Bekräftigung des Gesag-

ten. Sie ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit hin nur mit gedankli-

chen, nicht aber mit Mitteln des Beweises zugänglich, also ebenfalls kei-

ne Tatsachenbehauptung.

69

(3) Die Äußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und dritten Satz

können einen Schadensersatzanspruch aus § 824 Abs. 1 BGB danach

schon deshalb nicht begründen, weil es sich nicht um Tatsachenbehaup-

tungen handelt.

70

Der zweite Antwortsatz wäre dazu nur geeignet, wenn die darin

enthaltenen Tatsachenbehauptungen von den Einschätzungen und Mei-

nungsäußerungen des Beklagten zu 2) ausreichend getrennt werden

können. Andernfalls wäre die gesamte Aussage des Beklagten zu 2) als

Meinungsäußerung zu behandeln (BVerfGE 61, 1, 9; 85, 1, 15; 90, 241,

248; BGHZ 132, 13, 21; BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR

298/03, NJW 2005, 279, 282) und § 824 Abs. 1 BGB von vornherein

nicht anwendbar. Die vorgenannte Zweifelsfrage bedarf hier keiner Ent-

scheidung, da die Voraussetzungen des § 824 Abs. 1 BGB auch dann

nicht vorliegen, wenn davon ausgegangen wird, der zweite Antwortsatz

enthalte Tatsachenbehauptungen. Denn diese sind nach den wider-

spruchs- und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts

wahr.

71

(4) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, ein Artikel in der

Süddeutschen Zeitung vom 1. Februar 2002 enthalte die vom Beklagten

zu 2) im Interview vom 3. Februar 2002 aufgestellte Behauptung, die

Banken seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unternehmens-

gruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Eigenmittel

zur Verfügung zu stellen. In die gleiche Richtung hätten sich Artikel im

Managermagazin und im Handelsblatt geäußert. Die Äußerung des Be-

klagten zu 2), nach Medienberichten sei der Finanzsektor zu zusätzli-

chen Krediten nicht bereit, sei also richtig. Diese Würdigung lässt einen

Rechtsfehler nicht erkennen.

72

Gleiches gilt für die - vom Beklagten zu 2) angeblich Medienberich-

ten entnommene - fehlende Bereitschaft des Finanzsektors, Gesellschaf-

ten der Kirch-Gruppe auf unveränderter Basis zusätzliche Kredite zu ge-

währen. Das Berufungsgericht ist nach der Vernehmung von Zeugen

rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Kirch-Gruppe habe sich

damals in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden. Der

Finanzsektor sei auf unveränderter Basis nicht bereit gewesen, weitere

Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Basis habe verändert werden müs-

sen. Das habe auch ein Schreiben der La.Bank vom

6. Februar 2002 und die Aussage des Zeugen L. ergeben. Soweit sich

der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf die vom Berufungsgericht

berücksichtigten Aussagen der Zeugen Dr. W. und Dr. H. beruft, greift er

revisionsrechtlich unbehelflich lediglich die tatrichterliche Beweiswürdi-

gung an, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsurteils aufzeigen zu

können. Dass Banken im Januar 2002 fällige Kredite für einige Monate

verlängert hatten oder bereit waren, einem Sicherheitenpool beizutreten,

ist entgegen der Ansicht des Klägers in diesem Zusammenhang irrele-

vant, zumal von der Axel Springer AG inzwischen die Put-Option mit ei-

nem Volumen von 767 Millionen € ausgeübt worden war, für deren Erfül-

lung der Kläger und seine Gruppe kurzfristig frisches Geld benötigten.

Der Beklagte zu 2) hat sich nur zur fehlenden Bereitschaft des Finanz-

sektors geäußert, "auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder

gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen". Nur darauf zielte auch die

Frage des Journalisten, "ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen", ab.

73

Die von der Revision angegriffene Ansicht des Berufungsgerichts,

der Beklagte zu 2) habe damit dem Kläger und seiner Gruppe nicht ins-

gesamt die Kreditwürdigkeit abgesprochen, ist zutreffend. Eine entspre-

chende Tatsachenbehauptung, nur eine solche ist im Rahmen des § 824

BGB von Bedeutung, hat der Beklagte zu 2) nicht aufgestellt. Insoweit ist

zu berücksichtigen, dass seine Aussage die Einschränkung enthält, der

Finanzsektor sei "auf unveränderter Basis" zur Bewilligung weiterer Mit-

tel nicht bereit. Dieser Einschränkung kommt entgegen der Ansicht des

Klägers wesentliche Bedeutung zu. Angesprochen war damit die Not-

wendigkeit einer Umstrukturierung der Gruppe, die nach den rechtsfeh-

lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts Gegenstand der öffentli-

chen Diskussion und nach den eigenen Angaben des Klägers Inhalt des

Gesprächs zwischen ihm und dem Beklagten zu 2) am 9. Februar 2002

war. Die Gewährung neuer zusätzlicher Kredite nach Umstrukturierung

der Gruppe, über die nach Angaben des Klägers damals intensive und

Erfolg versprechende Verhandlungen stattfanden, wurde vom Beklagten

zu 2) bei seiner Interviewäußerung nicht ausgeschlossen. Die Äußerung

führte nur zu einer Gefährdung der Kreditwürdigkeit.

74

Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe Beweisantritte

zu der Behauptung übergangen, die Äußerung des Beklagten zu 2) sei in

den Medien und von Banken im Sinne einer Verneinung der Kreditwür-

digkeit des Klägers und der Gesellschaften seiner Gruppe verstanden

worden, ist unbegründet. Die Frage, ob die Aussage des Beklagten zu 2)

eine entsprechende Tatsachenbehauptung enthielt, ist nicht durch eine

Beweisaufnahme über das Verständnis einiger Adressaten, sondern

durch Auslegung aus der Sicht eines unvoreingenommenen, an wirt-

schaftlichen Fragen interessierten, verständigen Zuschauers bzw. Lesers

zu klären.

75

bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem oder

aus abgetretenem Recht der TaurusHolding gegen die Beklagte zu 1)

aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004 geltenden Fas-

sung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 15

Abs. 1 UWG a.F., § 186 oder § 187 StGB ist nicht begründet. Diese An-

spruchsgrundlagen knüpfen, teils mit anderer Beweislastverteilung als

§ 824 BGB, an die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsa-

che an. Eine solche Tatsache hat der Beklagte zu 2) nicht behauptet

oder verbreitet. Die von ihm behaupteten Tatsachen waren nach den

- wie dargelegt - rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts

wahr.

76

cc) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 55a oder § 55b KWG

kann der Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht der

TaurusHolding von der Beklagten zu 1) Schadensersatz verlangen. Der

Beklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB

einzustehen hat, hat Angaben über Millionenkredite, die die Deutsche

Bundesbank der Beklagten zu 1) mitgeteilt hat, nicht entgegen § 14

Abs. 2 Satz 5 KWG in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung (im

Folgenden: a.F.) offenbart oder verwertet.

77

(1) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 KWG a.F. hatte die Deutsche Bundes-

bank die anzeigenden Unternehmen zu benachrichtigen, wenn einem

Kreditnehmer von mehreren Kreditinstituten so genannte Millionenkredite

gewährt wurden. Die Benachrichtigung umfasste nach § 14 Abs. 2 Satz 2

KWG a.F. nur Angaben über die Gesamtverschuldung des Kreditnehmers

und über die Anzahl der beteiligten Unternehmen.

78

(2) Eine unbefugte Offenbarung von Angaben über Millionenkredite

gemäß § 55b Abs. 1 KWG liegt vor, wenn eine in einem anzeigepflichti-

gen Unternehmen beschäftigte Person solche Angaben einem anderen

in der Weise zugänglich macht, dass er die Möglichkeit hat, von ihnen

Kenntnis zu nehmen (Lindemann, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG

2. Aufl. § 55b Rdn. 3 m.w.Nachw.; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135,

140).

79

Daran fehlt es hier. Der Beklagte zu 2), dessen Kenntnis der Bun-

desbankmitteilungen über Millionenkredite im Revisionsverfahren zu-

grunde zu legen ist, hat sich in dem Interview weder zur Gesamtver-

schuldung der Kirch-Gruppe oder einer ihr angehörenden Gesellschaft

noch zur Anzahl der kreditgewährenden Unternehmen geäußert. Der Ge-

samtbetrag der gewährten Kredite und die Anzahl der beteiligten Unter-

nehmen ließen sich aus seinen Interviewäußerungen auch nicht mittelbar

entnehmen oder erschließen. Die Aussage, "der Kredit, den wir haben,

ist ... zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren

Bereich", erlaubt entgegen der von Professor Dr. T. in seinem

vom Kläger vorgelegten Parteigutachten vertretenen Ansicht auch im Zu-

sammenhang mit anderen Interviewäußerungen offensichtlich keinen

Schluss auf die konkrete Gesamthöhe der der Kirch-Gruppe oder einer

ihr angehörenden Gesellschaft gewährten Kredite oder gar auf die An-

zahl der kreditgewährenden Unternehmen. Überdies hat der Kläger mit

Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 nur die Antwort des Beklagten zu 2) auf

die letzte Interviewfrage für klagebegründend und allein maßgeblich er-

klärt und daran auch später festgehalten.

80

(3) Eine unbefugte Verwertung von Angaben über Millionenkredite

gemäß § 55a Abs. 1 KWG liegt vor, wenn die von der Deutschen Bun-

desbank übermittelten Informationen in einer von § 14 KWG nicht ge-

deckten Weise für eigene oder für fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar

gemacht werden (vgl. BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in: Boos/

Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 5; Lenckner/Perron, in:

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 355 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB

53. Aufl. § 204 Rdn. 3; Achenbach/Schröder ZBB 2005, 135, 140). Das

ist der Fall, wenn ein Kreditinstitut eine Information, die es durch die

Deutsche Bundesbank über Millionenkredite eines Kreditnehmers bei ei-

ner anderen Bank erhält, nicht ausschließlich zu bankinternen Zwecken

der Kreditgewährung oder -verweigerung nutzt, sondern sonst wie eigen-

nützig verwendet (Janssen, in: Park, Kapitalmarkt-Strafrecht § 55a KWG

Rdn. 5). Erforderlich ist insoweit allerdings stets, dass der Täter ein ge-

winnorientiertes Ziel verfolgt (BayObLG NStZ 1984, 169; Lindemann, in:

Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG 2. Aufl. § 55a Rdn. 6).

81

Daran fehlt es hier. Es ist weder festgestellt noch ersichtlich, dass

der Beklagte zu 2) Mitteilungen der Deutschen Bundesbank über die Ge-

samtverschuldung und die Anzahl der beteiligten Unternehmen für eige-

ne oder fremde wirtschaftliche Zwecke nutzbar gemacht hätte, ge-

schweige denn, dass er mit seinen Äußerungen die Erzielung eines Ge-

winns der Beklagten zu 1) oder eines anderen Unternehmens beabsich-

tigt habe. Es ist, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang

zutreffend ausgeführt hat, nicht einmal ein Zusammenhang zwischen den

Mitteilungen der Deutschen Bundesbank nach § 14 Abs. 2 Satz 2 KWG

a.F. und der Interviewäußerung des Beklagten zu 2) zu erkennen.

82

dd) Ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus

§ 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 UWG in der bis zum 7. Juli 2004

geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) oder aus § 19 Satz 1 UWG a.F.

ist ebenfalls nicht begründet. Der Beklagte zu 2) hat kein Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnis des Klägers oder der TaurusHolding mitgeteilt.

83

Gemäß § 17 Abs. 1 UWG a.F. macht sich strafbar, wer als Ange-

stellter eines Geschäftsbetriebs ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis,

das ihm vermöge des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zu-

gänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnis-

ses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz,

zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Ge-

schäftsbetriebs Schaden zuzufügen, mitteilt. Die Vorschrift schützt damit

das Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisträgers, also den Inhaber

des Geschäftsbetriebes (Großkommentar/Otto, § 17 UWG Rdn. 4, 6;

Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG 25. Aufl. § 17 Rdn. 2; Köhler/Piper,

UWG 3. Aufl. § 17 Rdn. 2; Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823

Rdn. 199; s. auch BGH, Urteil vom 13. Oktober 1965 - Ib ZR 93/63,

GRUR 1966, 152, 153; OLG München NJW-RR 1996, 1134).

84

Das ist hier nicht der Kläger, die TaurusHolding oder eine der kon-

zernangehörigen Gesellschaften, sondern ausschließlich die Beklagte zu

1). Dass sie der PrintBeteiligungs GmbH vertraglich zur Verschwiegen-

heit verpflichtet war,

führt entgegen der Ansicht von Tiedemann

(ZIP 2004, 294, 296) nicht etwa dazu, dass §§ 17 Abs. 1 und 19 Satz 1

UWG a.F. für den Kläger oder die TaurusHolding Schutzgesetzcharakter

erlangen. Abgesehen davon hat der Beklagte zu 2), wie das Berufungs-

gericht zutreffend ausgeführt hat, kein Geheimnis offenbart. Das Kredit-

engagement der Beklagten zu 1) bei der PrintBeteiligungs GmbH sowie

dessen Absicherung durch ein Pfandrecht an Aktien der Axel Springer

AG waren der interessierten Öffentlichkeit, insbesondere der Kreditwirt-

schaft, durch Presseveröffentlichungen bereits bekannt.

85

ee) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus eigenem Recht

oder dem der Zedentin, der TaurusHolding, gegen die Beklagte zu 1) aus

§ 1 UWG a.F. besteht ebenfalls nicht. Nach § 1 UWG a.F. kann - unter

anderem - auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wer im

geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vor-

nimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen. Inhaber eines solchen An-

spruchs kann nur ein Mitbewerber sein, der in einem konkreten Wettbe-

werbsverhältnis zu dem unlauter Handelnden oder zu dem von ihm ge-

förderten Unternehmen steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist

gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder gewerbliche Leis-

tungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versu-

chen und das Wettbewerbsverhalten des einen daher den anderen be-

einträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (BGH, Urteile

vom 23. April 1998 - I ZR 2/96, GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichs-

liste II, vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, GRUR 2002, 902, 903

- Vanity-Nummer und vom 24. Juni 2004 - I ZR 26/02, NJW 2004, 3032,

3033 - Werbeblocker). An einem solchen Wettbewerbsverhältnis fehlt es

hier.

86

(1) Der Kläger selbst ist als Gesellschafter und Geschäftsführer

der TaurusHolding und anderer konzernangehöriger Gesellschaften kein

Mitbewerber der Beklagten zu 1) oder von Unternehmen, an denen sie

beteiligt ist oder zu denen sie Kundenbeziehungen unterhält. Daran än-

dert auch der Besitz aller Anteile der TaurusHolding nichts. Die Beteili-

gung an einer Kapitalgesellschaft ist keine gewerbliche oder geschäftli-

che Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung (Senatsurteil vom 8. No-

vember 2005 - XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in

BGHZ vorgesehen).

87

(2) Auch die TaurusHolding steht als Konzernobergesellschaft

nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten zu 1) oder

zu einem Unternehmen, dessen Wettbewerb durch die Äußerungen des

Beklagten zu 2) angeblich gefördert werden sollte. Die TaurusHolding

selbst war nicht operativ tätig, sondern nahm nach den Angaben des

Klägers als Obergesellschaft Koordinations- und strategische Verwal-

tungsaufgaben der Kirch-Gruppe wahr. Ob konzernangehörige Gesell-

schaften der Gruppe wie etwa die KirchPayTV GmbH & Co. KGaA oder

die PayTV Plattform Premiere Mitbewerber von Unternehmen waren, an

denen die Beklagte zu 1) beteiligt ist oder die sie angeblich zu fördern

trachtet, ist ohne Belang. Dadurch wird kein konkretes Wettbewerbsver-

hältnis zwischen der Beklagten zu 1) und der TaurusHolding begründet,

sondern nur zwischen Beteiligungsunternehmen der Beklagten zu 1) und

einzelnen konzernangehörigen Unternehmen der Kirch-Gruppe. Das

konzernrechtliche Trennungsprinzip, das die vom Kläger bewusst ausge-

nutzte Möglichkeit bietet, die Haftung für Verbindlichkeiten auf eine be-

stimmte Konzerngesellschaft zu beschränken (§ 13 Abs. 2 GmbHG), ist

auch dann zu beachten, wenn es um die Aktivlegitimation von Ansprü-

chen aus § 1 UWG a.F. geht.

88

ff) Das Berufungsgericht ist auch mit Recht zu dem Ergebnis ge-

langt, dass dem Kläger weder aus eigenem noch aus abgetretenem

Recht der TaurusHolding ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1

BGB gegen die Beklagte zu 1) zusteht.

89

(1) Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des

Eingriffs in das Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewer-

bebetrieb des Klägers oder der TaurusHolding ist aufgrund der Antwort

des Beklagten zu 2) auf die letzte Frage des Interviewpartners nicht be-

gründet worden.

90

(a) Ein solcher Anspruch des Klägers aus eigenem Recht setzt

voraus, dass dieser selbst im Februar 2002 Inhaber eines eingerichteten

und ausgeübten Gewerbebetriebs war. Das ist jedoch weder vorgetragen

noch ersichtlich.

91

Gewerbebetriebe unterhielten vielmehr lediglich die Gesellschaften

der Kirch-Gruppe. Der Kläger war in seiner Eigenschaft als alleiniger

Kommanditist und Alleingesellschafter der Komplementärin der Taurus-

Holding sowie als Geschäftsführer der KirchBeteiligungs GmbH & Co.

KG und der PrintBeteiligungs GmbH nicht selbst Inhaber eines Gewer-

bebetriebs. Der Geschäftsführer einer werbenden GmbH ist weder Kauf-

mann im Sinne der §§ 1 ff. HGB noch Unternehmer gemäß § 14 BGB

(vgl. BGHZ 104, 95, 98; 121, 224, 228; 132, 119, 122; BGH, Urteil vom

15. Juli 2004 - III ZR 315/03, ZIP 2004, 1647, 1648). Nur die GmbH

selbst ist nach § 13 Abs. 3 GmbHG, § 6 Abs. 1 HGB Kaufmann. Daran

ändert auch der Besitz aller Gesellschaftsanteile durch den Geschäfts-

führer nichts. Das Halten von GmbH-Anteilen ist keine gewerbliche Tä-

tigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung und die Geschäftsführung

einer GmbH keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tä-

tigkeit (BGHZ 133, 71, 78; 133, 220, 223; Senatsurteile vom 27. Juni

2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799 und vom 8. November 2005

- XI ZR 34/05, ZIP 2006, 68, 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgese-

hen). Wird ein geschäftsführender Alleingesellschafter einer GmbH, der

die korporative Haftungsbeschränkung genießt, im Wirtschaftsleben da-

nach rechtlich grundsätzlich nicht als Unternehmer im Sinne des § 14

BGB, sondern als Privatperson behandelt, ist es nur konsequent, ihm

den besonderen Vermögensschutz, den der Inhaber eines eingerichteten

und ausgeübten Gewerbebetriebs nach ständiger Rechtsprechung ge-

nießt, zu versagen. Die gegenteilige, in der Literatur (Spindler, in: Bam-

berger/Roth, BGB § 823 Rdn. 105 Fn. 527) als "sehr zweifelhaft" be-

zeichnete Ansicht des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1991, 928,

929) ist systemwidrig. Sie würde zu einer für den Schuldner unzumutba-

ren Doppelhaftung führen. Überdies trägt sie dem Umstand nicht Rech-

nung, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-

trieb von der Rechtsprechung zur Füllung von Schutzlücken als sonsti-

ges Recht im Sinne eines Auffangtatbestands entwickelt worden ist. Für

einen eigenen Schutz des geschäftsführenden Alleingesellschafters nach

§ 823 Abs. 1 BGB besteht indes kein Bedürfnis, da er mittelbar von ei-

nem Anspruch profitiert, der der ihm gehörenden GmbH bei einem

rechtswidrigen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbe-

betrieb zusteht.

92

(b) Der Kläger hat auch aus abgetretenem Recht der TaurusHol-

ding keinen Schadensersatzanspruch wegen eines Eingriffs der Beklag-

ten zu 1) in deren Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Ge-

werbebetrieb.

93

(aa) Der Anspruch scheitert allerdings nicht schon daran, dass die

Haftung für solche Eingriffe nach ständiger Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs als Auffangtatbestand lediglich den gesetzlichen Schutz

ergänzen und bestehende Haftungslücken ausfüllen soll (BGHZ 43, 359,

361; 59, 30, 34; 65, 325, 328; 105, 346, 350; BGH, Beschluss vom

10. Dezember 2002 - VI ZR 171/02, NJW 2003, 1040, 1041). Ein solcher

Schadensersatzanspruch kommt deshalb nicht in Betracht, soweit § 824

BGB sowie gegebenenfalls § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 186 StGB den

Schutz der wirtschaftlichen Wertschätzung von Unternehmen vor Beein-

trächtigungen durch Verbreitung unwahrer Behauptungen gewährleisten

(BGHZ 65, 320, 328; 138, 311, 315; BGH, Urteile vom 23. Oktober 1979

- VI ZR 230/77, NJW 1980, 881, 882 und vom 10. Dezember 1991

- VI ZR 53/91, NJW 1992, 1312).

94

Eine abschließende Haftungsregelung stellt § 824 BGB indes nur

für die Verbreitung falscher Tatsachen dar, nicht für die wahrer Tatsa-

chen (BGHZ 8, 142, 144; 90, 113, 121; 138, 311, 315; MünchKomm/

Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 188, 198; Spindler, in: Bamberger/

Roth, BGB § 823 Rdn. 116; Bütter/Tonner BKR 2005, 344, 350) und erst

recht nicht für die Äußerung von Werturteilen und Meinungen, die die

wirtschaftliche Wertschätzung, also Kredit, Erwerb und Fortkommen ei-

nes konkret Betroffenen beeinträchtigen (BGHZ 45, 296, 305 f.; 65, 325,

328).

95

Die vom Kläger beanstandete Antwort des Beklagten zu 2) auf die

dritte Frage des Interviewpartners enthält, wie bereits dargelegt, im ers-

ten Satz ("Das halte ich für relativ fraglich") sowie im dritten Satz ("Es

können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine - wie Sie

gesagt haben - Stützung interessieren") Meinungsäußerungen und im

zweiten Satz ("Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, dass

der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere

Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen") nach den, wie

dargelegt, rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die

Behauptung wahrer Tatsachen. § 824 BGB steht der Anwendung des

§ 823 Abs. 1 BGB deshalb nicht entgegen.

96

(bb) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem

Recht der TaurusHolding scheitert aber an der fehlenden Rechtswidrig-

keit eines Eingriffs.

97

(aaa) Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-

trieb stellt einen so genannten offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt

und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der

im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben

(BGHZ 45, 296, 307; 65, 325, 331; 138, 311, 318). Dabei sind vor allem

grundrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten zu berücksichtigen.

98

Bei Informationen, die inhaltlich zutreffen und sachlich sind, und

bei Werturteilen, die nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen und

nicht herabsetzend formuliert sind, gewährt das Grundrecht der Berufs-

freiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) allerdings keinen Schutz, auch wenn

die wirtschaftliche Position eines Unternehmens durch sie nachteilig be-

einflusst wird (BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1711). Als eigenständiges

Schutzgut der Eigentumsgarantie ist das Recht am eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb bisher nicht anerkannt

(vgl. BVerfG

NJW-RR 2004, 1710, 1712).

99

Dagegen fallen die vom Kläger beanstandeten Äußerungen in den

Schutzbereich der Meinungsfreiheit, auf die sich auch eine juristische

Person des Privatrechts wie die Beklagte zu 1) berufen kann

(BVerfGE 21, 271, 277; 80, 124, 131; BVerfG NJW-RR 2004, 1710,

1711). Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet, ohne ausdrücklich zwi-

schen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann

das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Mei-

nungsäußerung findet nach Art. 5 Abs. 2 GG zwar seine Schranken in

den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 823 Abs. 1

BGB gehört. Dieser muss aber im Lichte der Bedeutung des Grundrechts

aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass

der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung auf

jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem

Sinne statt, dass § 823 Abs. 1 BGB zwar dem Grundrecht Schranken

setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses

Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wir-

kung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfGE 7, 198, 208 f.;

68, 226, 231; 69, 257, 269 f.; 85, 1, 16; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414;

st.Rspr.).

100

Dies bedeutet, dass bei einer Meinungsäußerung in einer die Öf-

fentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung zugunsten der

freien Rede spricht (BVerfGE 61, 1, 7; 82, 272, 281 f.; 90, 241, 249; 93,

266, 294 f.; BGHZ 45, 296, 308; 65, 325, 331 f.). Für Tatsachenbehaup-

tungen gilt dies allerdings nicht in gleicher Weise. Im Gegensatz zur Äu-

ßerung einer Meinung ist für den verfassungsrechtlichen Schutz einer

Tatsachenmitteilung deren Richtigkeit von Bedeutung (BVerfGE 61, 1,

8 f.; 85, 1, 17; 97, 391, 403 f.). Enthält eine Äußerung erwiesen falsche

oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so tritt das Grundrecht

der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem durch das grundrechtsbe-

schränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurück (BVerfGE 85, 1, 17;

90, 241, 248 f.). Wahre Aussagen müssen dagegen in der Regel hinge-

nommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, es

sei denn, die Aussagen betreffen die Intim-, Privat- oder Vertraulich-

keitssphäre und sind nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse

der Öffentlichkeit gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 99, 185, 196 f.; BVerfG

NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG NJW 2003, 1109, 1110).

101

(bbb) Gemessen an diesen Grundsätzen liegt gegenüber der Tau-

rusHolding ein rechtswidriger Eingriff in das Recht am eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb nicht vor.

102

Der Beklagte zu 2), für dessen Verhalten die Beklagte zu 1) nach

§ 31 BGB einzustehen hat, hat, wie dargelegt, im ersten Satz seiner

Antwort auf die letzte Interviewfrage die Bereitschaft der Kreditwirtschaft,

dem Kläger oder Gesellschaften seiner Gruppe zusätzliche Kredite zur

Verfügung zu stellen, skeptisch eingeschätzt und diese Beurteilung im

letzten Satz seiner Antwort bekräftigt. Es handelt sich dabei um Äuße-

rungen, die in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Sie

betrafen die die Öffentlichkeit wesentlich berührende, in Zeitungen und

Zeitschriften behandelte Finanzkrise der Kirch-Gruppe, die nach Aus-

übung der Put-Option durch den Springer Verlag mit einem Volumen von

767 Millionen € wenige Tage vor dem Interview dramatisch geworden

war. Die Krise und das Schicksal der Kirch-Gruppe interessierte, auch

wenn dies in dem Interview nicht besonders zum Ausdruck gekommen

ist, nicht nur Wirtschaftskreise, sondern ein breites Publikum, da die

Kirch-Gruppe wegen ihrer Beteiligung an Fernsehsendern und Verlagen

ein wesentlicher Faktor in der deutschen Medienbranche und für die

Meinungsbildung von Bedeutung war. Einschränkend ist insoweit aller-

dings zu berücksichtigen, dass die die Öffentlichkeit in besonderem Ma-

ße berührende Frage der Auswirkungen einer möglichen Insolvenz der

Kirch- Gruppe auf die Medienlandschaft nicht Gegenstand des Interviews

und insbesondere der Antworten des Beklagten zu 2) war. Vielmehr hat

sich der Beklagte zu 2) als Organ der Beklagten zu 1) unter anderem ü-

ber ein konkretes Kreditverhältnis der Beklagten zu 1) mit der PrintBetei-

ligungs GmbH geäußert.

103

Ob auch für die mit den vorgenannten Äußerungen eng verbunde-

nen, zur Begründung angeführten Tatsachenbehauptungen des Beklag-

ten zu 2) im zweiten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage die Vermu-

tung für das Recht der freien Rede gilt, bedarf keiner Entscheidung.

Denn die darin enthaltene Behauptung, die Banken einschließlich der

Beklagten zu 1) seien nicht mehr bereit, dem Kläger und seiner Unter-

nehmensgruppe auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder Ei-

genmittel zur Verfügung zu stellen, war, wie bereits darlegt, nach den

rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wahr. Wahre

Aussagen müssen aber, wenn sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat-

oder Vertraulichkeitssphäre betreffen, nach der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts in der Regel hingenommen werden, auch

wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind.

104

Die zur Klärung der Reichweite des Rechts am eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb gebotene Abwägung der kollidierenden Inte-

ressen und Güter führt hier nicht ausnahmsweise zu einem anderen Er-

gebnis. Die Finanzkrise der Kirch-Gruppe und die Zurückhaltung der

Banken, auf unveränderter Basis, d.h. ohne Umstrukturierung der Grup-

pe, zusätzliche Kreditmittel zur Verfügung zu stellen, waren nicht nur der

Kreditwirtschaft, sondern einer breiten Öffentlichkeit aufgrund von Be-

richten in Zeitungen und Zeitschriften bekannt. Jedoch musste den Äu-

ßerungen des Beklagten zu 2), wie dargelegt, angesichts seiner damali-

gen Stellung als Vorstandssprecher der Beklagten zu 1) entnommen

werden, dass auch die Beklagte zu 1) auf unveränderter Basis zu weite-

ren Krediten nicht bereit sei. Diese kreditgefährdenden Äußerungen er-

langten besondere Bedeutung und Wirkung dadurch, dass es der Beklag-

te zu 2), Vorstandssprecher der größten deutschen Bank und Wirt-

schaftsführer mit hoher Sachkompetenz und großem Ansehen, war, der

sie machte. Sie wurde verstärkt dadurch, dass er sie, für einen Bankier

ungewöhnlich, in einem Fernsehinterview und zu einem Zeitpunkt tat, in

dem die Finanzkrise der Kirch-Gruppe nach Ausübung der Put-Option

durch den Springer Verlag dramatisch geworden war. Dies ist bei der

erforderlichen Güter- und Interessenabwägung zwar zu berücksichtigen,

weil die Äußerungen des Beklagten zu 2) deswegen großer Aufmerk-

samkeit gewiss und geeignet waren, dem Kläger und seiner Gruppe die

Aufnahme zusätzlicher dringend benötigter Kredite weiter zu erschweren.

Die Rechtswidrigkeit der inhaltlich zutreffenden Äußerungen des Beklag-

ten zu 2) im Verhältnis zur TaurusHolding kann damit unter Berücksichti-

gung der Vermutung zugunsten der freien Rede in allen die Öffentlichkeit

wesentlich berührenden Fragen sowie des Rechts, wahre Tatsachen äu-

ßern zu dürfen, aber nicht begründet werden.

105

Die Beklagte zu 1) unterhielt, was von wesentlicher Bedeutung ist,

ebenso wie der Beklagte zu 2) keinerlei rechtliche Beziehungen zur Tau-

rusHolding. Auch Kreditvertragsverhandlungen hatte es mit ihr nicht ge-

geben. Die Beklagten traf deshalb insoweit anders als gegenüber der

konzernangehörigen PrintBeteiligungs GmbH keine Pflicht zur Interes-

senwahrung, Rücksichtnahme und Loyalität. Dass die TaurusHolding

Konzernobergesellschaft der Kirch-Gruppe war, ändert nichts. Das kon-

zernrechtliche Trennungsprinzip, das der Kläger zur Haftungsbeschrän-

kung genutzt hat, ist auch hier uneingeschränkt zu beachten. Der Tau-

rusHolding standen die Beklagten danach rechtlich als beliebige Dritte

gegenüber, die von ihrem Recht, sich zu einer die Öffentlichkeit interes-

sierenden Finanzkrise eines in der damaligen deutschen Medienland-

schaft bedeutsamen Konzerns zu äußern, Gebrauch machten. Wollte

man dies anders sehen, würde der Beklagten zu 1) wegen ihrer Bedeu-

tung in der deutschen Kreditwirtschaft sowie dem Beklagten zu 2) wegen

seiner damaligen Stellung als Vorstandssprecher und seines Ansehens

insbesondere in Bank- und Wirtschaftskreisen das Recht abgesprochen,

ihre Meinung zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage

öffentlich zu äußern, ohne durch vertragliche Loyalitätspflichten gebun-

den zu sein, und sie damit von der Teilnahme an der laufenden öffentli-

chen Diskussion ausschließen, obwohl für diese in einer Demokratie ge-

rade Äußerungen sachkompetenter und im Licht der Öffentlichkeit ste-

hender Persönlichkeiten und Entscheidungsträger wichtig sind. Dies ist

mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungs-

äußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht vereinbar.

106

(2) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB we-

gen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers oder

der TaurusHolding, dieses in seiner Ausprägung als sozialer Geltungs-

anspruch als Wirtschaftsunternehmen (vgl. BGHZ 98, 94, 97; BGH, Urteil

vom 8. Februar 1994 - VI ZR 286/93, WM 1994, 641, 643), besteht nicht.

107

(a) Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, eines

Rahmenrechts, liegt nicht fest, sondern muss grundsätzlich erst durch

eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen

Seite bestimmt werden (vgl. BGHZ 73, 120, 124; BGH, Urteil vom

29. Juni 1999

- VI ZR 264/98, NJW 1999, 2893, 2894 und vom

9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764). Bei dieser Ab-

wägung kommt es entscheidend darauf an, ob es sich bei der beanstan-

deten Äußerung um ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung han-

delt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheits-

gehalt ab. Dabei müssen, wie bereits dargelegt, wahre Aussagen, soweit

sie - wie hier - nicht die Intim-, Privat- und Vertraulichkeitssphäre betref-

fen, in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den

Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfGE 85, 1, 17; 90,

241, 248 f.; 99, 185, 196 f.; BVerfG NJW 2000, 2413, 2414 und

NJW 2003, 1109, 1110; BGHZ 36, 77, 80 ff.; 138, 311, 320 f.).

108

(b) Der zweite Antwortsatz des Beklagten zu 2) auf die letzte Inter-

viewfrage, enthält, wie bereits ausgeführt, nach den rechtsfehlerfrei ge-

troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wahre Tatsachenbe-

hauptungen. Der Kläger und die TaurusHolding haben sie deshalb unter

dem Blickwinkel ihres Persönlichkeitsrechts hinzunehmen. Eine Fallge-

staltung, bei der dies ausnahmsweise anders zu sehen wäre, liegt nicht

vor. Insoweit kann auf die Ausführungen, mit denen ein rechtswidriger

Eingriff der Beklagten in das Recht der TaurusHolding am eingerichteten

und ausgeübten Gewerbebetrieb verneint worden ist (II. A. 3. b) ff) (1)

(b) (bb) (bbb)), verwiesen werden.

109

Soweit die Interviewäußerungen des Beklagten zu 2) im ersten und

dritten Antwortsatz auf die letzte Interviewfrage Meinungsäußerungen

enthalten, sind sie, wie dargelegt, durch das Recht der Beklagten zur

freien Meinungsäußerung gedeckt und deshalb nicht geeignet, das Per-

sönlichkeitsrecht des Klägers oder der TaurusHolding zu verletzen.

110

(c) Mit dieser Beurteilung weicht der erkennende Senat, anders als

der Kläger meint, nicht etwa von Grundsätzen ab, die der VI. Zivilsenat in

seinem Urteil vom 8. Februar 1994 (VI ZR 286/93, WM 1994, 641 ff.) auf-

gestellt hat. Nach dieser - nicht zweifelsfreien - Entscheidung des

VI. Zivilsenats, die in der Literatur ganz überwiegend auf zum Teil mas-

sive Kritik gestoßen ist (Staudinger/Hager, Bearb. 1999 § 823 Rdn. C 32;

Spindler, in: Bamberger/Roth, BGB § 823 Rdn. 131; Erman/Schiemann,

BGB 11. Aufl. § 823 Rdn. 71; Siegmann ZIP 1994, 651, 653; Hager

ZHR 158

(1994), 675, 684; Junker ZIP 1994, 1499; Leßmann

DZWiR 1994, 331, 333; Lutter AG 1994, 347; Ehmann WuB IV A. § 823

BGB 2.94; Hirte EWiR 1994, 469, 470; Marly LM § 823 (Ah) BGB

Nr. 110), ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Wirtschaftsunter-

nehmens verletzt, wenn ein Wirtschaftswissenschaftler, der für Wirt-

schaftsprüfer und Steuerberater zahlreiche Fortbildungsseminare durch-

führt, den im Bundesanzeiger vollständig veröffentlichten Jahresab-

schluss eines mittelständischen, nicht im Licht der Öffentlichkeit stehen-

den Bauunternehmens in nicht anonymisierter Weise zum Gegenstand

seiner Seminarveranstaltungen macht und dabei unter gezielter Hervor-

hebung kritischer Werte auf tatsächliche oder vermeintliche Schwach-

stellen der finanziellen Lage des Unternehmens hinweist, dieses den

Seminarteilnehmern also in seiner finanziellen Situation gezielt vorführt.

111

Hiervon unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung grundle-

gend. Der Beklagte zu 2) hat sich mit seiner Antwort auf die letzte Frage

des Interviews zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden wirt-

schaftlichen Frage geäußert und dabei unter Verzicht auf Details eine

kurz begründete Einschätzung abgegeben. Die von ihm zur Stützung

seiner Auffassung herangezogenen wahren Tatsachen betrafen eine im

Licht der Öffentlichkeit stehende bedeutende Gruppe der Medienbranche

und waren überdies, anders als in dem vom VI. Zivilsenat entschiedenen

Fall, aufgrund von Berichten in Zeitungen und Zeitschriften einer breiten

Öffentlichkeit im Wesentlichen bereits bekannt. Ein mit der gezielten

Durchleuchtung der finanziellen Situation eines mittelständischen Bauun-

ternehmens vergleichbarer Hinweiseffekt (Prangerwirkung), auf den der

VI. Zivilsenat wesentlich abgestellt hat, kann der Äußerung des Beklag-

ten zu 2) deshalb entgegen der Ansicht von Petersen (BKR 2004, 47, 48)

nicht beigemessen werden.

112

gg) Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) auch keinen Scha-

densersatz gemäß §§ 826, 31 BGB fordern. Das Berufungsgericht ist zu

dem Ergebnis gelangt, dass die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen

nicht ausreichen, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des

Klägers oder der TaurusHolding durch den Beklagten zu 2) anzunehmen.

Die Revision zeigt nicht auf, dass das Berufungsurteil insoweit auf einem

Rechtsfehler beruht. Sie versucht lediglich, die auf beweislosen Mutma-

ßungen beruhende Beurteilung des Klägers, dass die Interviewäußerung

des Beklagten zu 2) bewusst auf die Zerschlagung der Kirch-Gruppe

ausgerichtet gewesen sei, an die Stelle der Würdigung des Berufungsge-

richts zu setzen. Damit kann der Kläger keinen Erfolg haben.

114

B. Revision des Klägers

Auch die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Seine

Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 2) ist entgegen der Ansicht

des Berufungsgerichts aus abgetretenem Recht der PrintBeteiligungs

GmbH begründet; der Beklagte zu 2) haftet aus § 823 Abs. 1 BGB unter

dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBeteiligungs

GmbH am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Übrigen

stehen dem Kläger weder aus abgetretenem Recht der TaurusHolding

noch aus eigenem Recht Schadensersatzansprüche gegen den Beklag-

ten zu 2) zu.

115

1. Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu

2) auf vertraglicher Grundlage bestehen nicht.

116

a) Ansprüche des Klägers aus positiver Vertragsverletzung (§ 280

Abs. 1 BGB) scheiden schon deshalb aus, weil zwischen dem Kläger

selbst, der TaurusHolding sowie der PrintBeteiligungs GmbH und dem

Beklagten zu 2) keine vertraglichen Beziehungen gegeben sind. Ein Ver-

tragsverhältnis, und zwar einzig ein Darlehensvertrag, bestand lediglich

zwischen der Beklagten zu 1) und der PrintBeteiligungs GmbH.

117

b) Auch ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss

(§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB) kommt entgegen der Ansicht des Klä-

gers nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2) hat bei der Anbahnung des

Darlehensvertrages der Beklagten zu 1) mit der PrintBeteiligungs GmbH

nicht, wie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfor-

derlich (BGHZ 56, 81, 84; 74, 103, 108; 129, 170; 159, 94, 102), in be-

sonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Nach

dem eigenen Vorbringen des Klägers sind die Darlehensvertragsver-

handlungen nicht vom Beklagten zu 2), sondern vom damaligen Leiter

der Niederlassung München der Beklagten zu 1) geführt worden. Ob und

wie der Beklagte zu 2) bankintern oder im Vorfeld an der Kreditentschei-

dung beteiligt war, ist im Rahmen des § 311 Abs. 2 BGB ohne Belang.

118

Nach Abschluss des Darlehensvertrages kann, wie unter II. A. 3.

a) näher dargelegt, von neuen Vertragsverhandlungen in den Jahren

2001 und 2002, aus denen sich eine vorvertragliche Verpflichtung erge-

ben könnte, die Kreditwürdigkeit des Klägers, der TaurusHolding oder

der PrintBeteiligungs GmbH nicht zu gefährden, entgegen der Ansicht

des Klägers nicht einmal für die Beklagte zu 1) ausgegangen werden,

geschweige denn für den Beklagten zu 2).

119

2. Aus deliktischem Handeln des Beklagten zu 2) steht dem Kläger

ein Schadensersatzanspruch nur aus abgetretenem Recht der PrintBetei-

ligungs GmbH unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht am

eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu (§ 823 Abs. 1 BGB).

120

a) Ansprüche aus § 824 Abs. 1 BGB, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.

mit § 14 Abs. 1 Satz 1 UWG a.F., § 15 Abs. 1 UWG a.F, § 17 UWG a.F.,

KWG, aus § 1 UWG a.F. und aus § 826 BGB bestehen gegen den Be-

klagten zu 2) nicht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten

Anspruchsgrundlagen aus den unter II. A. 3. b) aa) - ee) und gg) darge-

legten Gründen nicht gegeben sind.

121

b) Gleiches gilt aufgrund der Ausführungen unter II. A. 3. b) ff) (1)

und (2) auch für Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB unter

dem Gesichtspunkt des Eingriffs des Beklagten zu 2) in das Recht an

einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers oder

der TaurusHolding sowie wegen Verletzung des allgemeinen Persönlich-

keitsrechts. Der Kläger selbst war, wie dargelegt, im Februar 2002 nicht

Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Ein

Schadensersatzanspruch des Klägers aus abgetretenem Recht der Tau-

rusHolding scheitert an der fehlenden Rechtswidrigkeit des Eingriffs. Und

eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist nicht gegeben,

weil die Äußerungen des Beklagten zu 2) wahr und von seinem Recht

zur freien Meinungsäußerung gedeckt sind.

122

c) Gegeben ist dagegen ein Schadensersatzanspruch des Klägers

aus abgetretenem Recht gegen den Beklagten zu 2) aus § 823 Abs. 1

BGB unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in das Recht der PrintBe-

teiligungs GmbH an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-

trieb, der neben dem entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte zu 1)

besteht (s. II. A. 2. c)).

123

aa) Die inkriminierten Interviewäußerungen des Beklagten zu 2)

stellen einen betriebsbezogenen Eingriff in deren Gewerbebetrieb dar.

Sie gefährden, wie dargelegt, ihre Kreditwürdigkeit, beeinträchtigen un-

mittelbar die Geschäftsbeziehung zu Banken sowie anderen potentiellen

Kreditgebern und damit die ungestörte Fortführung und Entfaltung der

PrintBeteiligungs GmbH

(vgl. BGHZ 8, 142, 144 f.; Bütter/Tonner

BKR 2005, 344, 350).

124

bb) Anders als im Verhältnis zur TaurusHolding sind die Äußerun-

gen auch rechtswidrig. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der Inte-

ressen der Parteien unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen nicht nur zi-

vil-, sondern auch verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen

kann sich der Beklagte zu 2) für seine Äußerungen nicht mit Erfolg auf

das Recht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) beru-

fen. Insoweit fällt neben der bereits erörterten (II. A. 3. b) ff) (1) (b) (bb)

(bbb)) Schwere des Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausge-

übten Gewerbebetrieb entscheidend ins Gewicht, dass in die Güter- und

Interessenabwägung zusätzlich vertragliche Pflichten einzubeziehen

sind.

125

Aufgrund des Darlehensvertrages mit der PrintBeteiligungs GmbH

bestanden für die Beklagte zu 1) Interessenwahrungs-, Schutz- und Loy-

alitätspflichten. Diese beinhalten, ohne dass sich die Beklagte zu 1) auf

das Recht der freien Meinungsäußerung berufen könnte, wie dargelegt,

unter anderem die Verpflichtung, die Kreditwürdigkeit der PrintBeteili-

gungs GmbH nicht zu gefährden. Diese Verpflichtung ist durch das Ver-

halten des Beklagten zu 2), für das die Beklagte zu 1) nach § 31 BGB

einzustehen hat, verletzt worden. Zwar begründet der Darlehensvertrag

für den Beklagten zu 2) unmittelbar keine Rechte und Pflichten. Den Be-

klagten zu 2) traf aber aufgrund seiner damaligen Stellung als Organ der

Beklagten zu 2) die organschaftliche Verpflichtung, alles zu unterlassen,

was die Beklagte zu 1) schädigen, insbesondere sie einem Schadenser-

satzanspruch der PrintBeteiligungs GmbH in Millionenhöhe aussetzen

konnte. Das Recht zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1

GG) schützt den Beklagten zu 2) insoweit nicht, da es kein vertragswid-

riges Verhalten erlaubt. Insbesondere war er als Organ der Beklagten zu

1) in Bezug auf die PrintBeteiligungs GmbH zur Zurückhaltung im Um-

gang mit kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichtet. Um-

gekehrt durfte diese sich darauf verlassen, dass die Beklagte zu 1) und

ihre Organe sich an diese Verpflichtung hielten.

126

Dies darf bei der gebotenen Abwägung der Interessen der PrintBe-

teiligungs GmbH einerseits und des Beklagten zu 2) andererseits trotz

des Prinzips der Relativität von Schuldverhältnissen entgegen der An-

sicht des Berufungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben. Es geht nicht

an anzunehmen, Pflichten seien nur an den Unternehmensträger, nicht

aber an das Organ adressiert, gleichzeitig aber die Möglichkeit einer ei-

genen deliktsrechtlichen Haftung des Organs mit dem Argument zu leug-

nen, dessen Verhalten sei Handeln der juristischen Person selbst, so

dass das Organ seinem Unternehmen gar nicht selbstständig gegenüber-

trete (vgl. MünchKomm/Wagner, BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 399). Ange-

sichts der Einheit der Rechtsordnung erscheint es außerdem wider-

sprüchlich, ein und dasselbe Verhalten des Beklagten zu 2), für das die

Beklagte zu 1) haftet, im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 1) und

der PrintBeteiligungs GmbH ebenso wie im Innenverhältnis zwischen den

beiden Beklagten als pflichtwidrig anzusehen, im Verhältnis zwischen

dem Beklagten zu 2) und der PrintBeteiligungs GmbH dagegen als

rechtmäßig.

127

Das Organ einer Gesellschaft darf deren Vertragspartner nicht in

dessen absolut geschützten Rechtsgütern im Sinne des § 823 Abs. 1

BGB verletzen und ihm einen Schaden zufügen. Vielmehr muss es sich

so verhalten, wie es eine natürliche Person tun würde. Andernfalls liefe

der mit einer Kapitalgesellschaft kontrahierende Vertragsgegner Gefahr,

eher geschädigt zu werden als in den Fällen, in denen eine natürliche

Person sein Vertragspartner ist, der für sein schuldhaftes Handeln un-

eingeschränkt einstehen muss. Was der juristischen Person aufgrund der

vertraglichen Treuepflicht untersagt ist, ist daher zwangsläufig auch dem

oder den für sie handelnden Organen verboten.

128

Nach diesen Grundsätzen steht einer Haftung des Beklagten zu 2)

wegen eines unerlaubten Eingriffs in das Recht am eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb kein Hinderungsgrund entgegen. So wie die

Beklagte zu 1) den Vertragsbruch gegenüber der PrintBeteiligungs

GmbH nicht mit Hilfe des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung

(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) rechtfertigen kann, ist auch das Handeln des

Beklagten zu 2) selbst nicht gerechtfertigt. Der Einwand, dass er keine

Vertragspartei und einer solchen auch nicht gleichzusetzen sei, greift

entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Vielmehr war es seine

ureigene Aufgabe, als Organ der Beklagten zu 1) dafür zu sorgen, dass

sie die darlehensvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten ordnungsge-

mäß erfüllt und dass die PrintBeteiligungs GmbH keinen Schaden erlei-

det. Dieser Pflicht ist er nicht nachgekommen, sondern hat sich zumin-

dest fahrlässig über sie hinweggesetzt. Dass ein solches Verhalten von

vornherein keinen Schutz verdient, sondern grundsätzlich eine eigene

deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB auslöst, liegt auf der Hand

und ist auch in der gesellschaftsrechtlichen Literatur bislang nicht in Fra-

ge gestellt worden.

129

Dem kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht ent-

gegengehalten werden, die PrintBeteiligungs GmbH sei durch ihren

Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu

1) ausreichend geschützt, eines ergänzenden Anspruchs gegen den Be-

klagten zu 2) bedürfe es nicht. Die damit angesprochene Subsidiarität

des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in das Recht

am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gilt nur gegenüber

Ansprüchen gegen denselben Anspruchsgegner. Wollte man dies anders

sehen, könnte der Inhaber eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB auch

auf verjährte oder nicht werthaltige Ansprüche etwa gegen eine vermö-

genslose juristische Person verwiesen werden.

III.

130

Unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen war das ange-

fochtene Urteil daher teilweise aufzuheben (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Da

weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-

che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Verurteilung der Beklag-

ten zu 1) und 2) war darauf zu beschränken, dass dem Kläger Scha-

densersatzansprüche lediglich aus abgetretenem Recht der PrintBeteili-

gungs GmbH zustehen, nicht jedoch solche aus eigenem Recht oder aus

abgetretenem Recht der TaurusHolding.

Nobbe Müller Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 18.02.2003 - 33 O 8439/02 -

OLG München, Entscheidung vom 10.12.2003 - 21 U 2392/03 -