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BGH Beschluss vom 06.07.2006 – V ZB 43/06
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Juli 2006 durch die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Februar 2006
wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
60.332,44 €.
Gründe:
I.
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Das Landgericht Erfurt hat durch Urteil vom 12. Oktober 2005 zum Nach-
teil der Beklagten entschieden. Das Urteil ist den Beklagten am 17. Oktober
2005 zugestellt worden. Am 10. November 2005 haben sie Prozesskostenhilfe
für den zweiten Rechtszug beantragt. In dem Antrag heißt es u.a.:
"Die Beklagten beabsichtigen, gegen ... (das Urteil des Landge- richts) Berufung einzulegen, sehen sich jedoch nicht in der Lage, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. ... Die hinreichende Erfolgsaussicht ergibt sich aus dem anliegenden Entwurf der Berufungsbegründung. Die Beklag-
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ten beabsichtigen, nach Entscheidung des Senats über die Pro- zesskostenhilfe einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen".
Der Entwurf ist als "Berufung und Berufungsbegründung" überschrieben,
von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten unterschrieben und ebenfalls
am 10. November 2005 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
Dieses hat mit am 22. Dezember 2005 den Beklagten zugestelltem Be-
schluss vom 19. Dezember 2005 das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewie-
sen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg biete. Mit am 26. Januar 2006 bei dem Oberlandesgericht eingegange-
nem Schriftsatz haben die Beklagten die Berufung begründet und Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-
dungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen
und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbe-
schwerde erstreben die Beklagten die Aufhebung der Entscheidung des Ober-
landesgerichts.
II.
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Das Berufungsgericht sieht die Berufung als unzulässig an, weil die Be-
rufungsfrist versäumt sei. Es meint, durch den Schriftsatz vom 10. November
2005 sei das Urteil des Landgerichts nicht angefochten worden, weil dieser
Schriftsatz in dem Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten ausdrücklich als
Entwurf bezeichnet worden sei. Die Berufung sei erst durch den hierher auszu-
legenden Schriftsatz vom 26. Januar 2006 eingelegt worden. Auch wenn den
Beklagten nach der Zustellung des Beschlusses vom 19. Dezember 2005 eine
Frist zuzubilligen sei, sich darüber schlüssig zu werden, das Urteil des Landge-
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richts ohne die Gewährung von Prozesskostenhilfe anzufechten, sei die nach
§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bestimmende Frist, Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu beantragen, am
26. Januar 2006 abgelaufen gewesen.
II.
1. Das nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig.
Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2
ZPO nur zulässig, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Daran fehlt es.
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach gefestigter
Rechtsprechung zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige
und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Viel-
zahl von Fällen stellen kann und deshalb für die Allgemeinheit ein Interesse hat
(Senat, BGHZ 151, 221, 223; 152, 182, 190). Insoweit obliegt es dem Rechts-
beschwerdeführer auszuführen, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und
von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist und dass die tat-
sächlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits nicht nur für
die Vermögensinteressen der Parteien, sondern auch für die Allgemeinheit von
besonderer Bedeutung sind (Senat, BGHZ 154, 288, 291; BGH, Beschl. v.
10. Dezember 2003, IV ZR 319/02, NJW-RR 2004, 537).
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So verhält es sich hier nicht. Der als "Berufung und Berufungsbegrün-
dung" überschriebene Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 2005 ge-
nügt zwar den nach §§ 519, 78 Abs. 1 ZPO an eine Berufung zu stellenden An-
forderungen. Nach dem gleichzeitig übermittelten Prozesskostenhilfeantrag be-
deutete er jedoch nur den Entwurf einer Berufungsschrift. Dass in der Recht-
sprechung oder in der juristischen Literatur Divergenzen oder eine unterschied-
liche Auffassung zu der Frage bestehen, ob einem Schriftsatz die Bedeutung
als Rechtsmittel durch die Beifügung eines anderen Schriftsatzes genommen
werden kann, wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargestellt.
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b) Auch zur Rechtsfortbildung ist eine Entscheidung des Senats nicht
geboten. Anders verhält es sich nur, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt,
Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder
formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, BGHZ
151, 221, 225). Hierfür ist kein Raum, soweit die Fehlerhaftigkeit der Auslegung
einer konkreten Erklärung innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geltend ge-
macht wird.
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c) Eine Entscheidung des Senats ist schließlich auch nicht zur Sicherung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat
die Erklärung der Beklagten in ihrem Prozesskostenhilfeantrag dahin ausgelegt,
dass der als "Berufung und Berufungsbegründung" bezeichnete Schriftsatz nur
einen Entwurf bedeute und insoweit nicht zwischen der Einlegung der Berufung
und ihrer Begründung zu unterscheiden sei. Diese Auslegung ist möglich und
nahe liegend, weil sie es den Beklagten ermöglichte, das ausdrücklich als an-
gestrebt bezeichnete Ziel zu erreichen, die Belastung mit den Kosten des Beru-
fungsverfahrens zu vermeiden, falls dieses nach Ansicht des zur Entscheidung
zuständigen Gerichts keine Aussicht auf Erfolg böte. Die Auslegung, die der
Senat in vollem Umfang überprüfen kann (vgl. BGH, Urt. v. 18. November 1996,
VI ZR 325/95, NJW-RR 1996, 1210, 1211), beruht weder auf einem Rechtssatz,
der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht, nach der ein
bestimmender Schriftsatz nur dann nicht als solcher auszulegen, wenn dies in
einer jeden Zweifel ausschließenden Weise deutlich ist (vgl. BGH, Beschl. v.
16. Dezember 1987, IVb ZB 161/87, NJW 1988, 2046 f; v. 10. Januar 1990,
XII ZB 134/89, FamRZ 1990, 995; Urt. v. 31. Mai 1995, VIII ZR 267/94, NJW
1995, 2563 f.; Beschl. v. 22. Januar 2001, VI ZB 51/01, NJW 2002, 1252 f., u. v.
21. Dezember 2005, XII ZB 33/05, NJW 2006, 693 f.), noch wird durch sie der
Zugang zu den Gerichten in verfassungswidriger Weise erschwert (vgl. BVerGE
69, 381, 385; 74, 228, 234).
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2. Auch soweit die Beschwerde geltend macht, die Bevollmächtigten der
Beklagten seien darüber im Irrtum gewesen, dass durch den Schriftsatz vom
10. November 2005 gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und
diese lediglich nicht begründet worden sei, führt dies nicht zum Erfolg der Be-
schwerde. Die Auslegung des mit "Berufung und Berufungsbegründung" über-
schriebenen Schriftsatzes als Entwurf der für das Berufungsverfahren notwen-
digen Prozesserklärungen beruht auf der Erklärung in dem Prozesskostenhilfe-
antrag, die Beklagten beabsichtigten, das Urteil des Landgerichts anzufechten,
und dem ausdrücklich formulierten Ziel, die Belastung mit Kosten im Falle der
Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags zu vermeiden. Der Antrag ist
von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten formuliert. Wollten sie etwas
Anderes erklären, ist ihr Irrtum über den Inhalt ihrer Erklärung nicht unverschul-
det. Der Wiedereinsetzung stehen §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO entgegen. Zudem
wäre über einen so begründeten Wiedereinsetzungsantrag nicht im vorliegen-
den Rechtsbeschwerdeverfahren zu entscheiden.
III.
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Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Klein Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 12.10.2005 - 3 O 1516/03 -
OLG Jena, Entscheidung vom 20.02.2006 - 4 U 1079/05 -