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BGH Beschluss vom 11.07.2006 – 5 StR 113/06

5. Strafsenat

5 StR 113/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006,

an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2005 wird

verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-

kasse.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung

des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (§ 66b Abs. 1 StGB) abge-

lehnt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die von der

Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

I.

2

Der Verurteilte war durch das Landgericht Frankfurt (Oder) am

22. Februar 2000 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, begangen am

27. April 1998 und am 6. August 1999, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-

ren und drei Monaten sowie – infolge der Zäsurwirkung einer weiteren Verur-

teilung – zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt

worden. In dem damaligen Verfahren war der Verurteilte im Wesentlichen

geständig. Eine Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständi-

gen erfolgte nicht.

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Die Strafhaft wegen der Anlassverurteilung endete am 5. März 2005.

Nach der Verbüßung einer sich anschließenden Ersatzfreiheitsstrafe wurde

der Verurteilte am 24. März 2005 aus der Haft entlassen. Seitdem wohnt er

bei seinen Eltern. Vier Tage in der Woche ist er „auswärts auf Montage“. Er

hält regelmäßig Kontakt zu seinem Bewährungshelfer, der im Rahmen der

Führungsaufsicht bestellt worden ist.

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Die beiden eingeholten psychiatrischen Gutachten kommen zum Er-

gebnis, dass der Verurteilte ausgeprägte dissoziale Merkmale wie fehlende

Empathie, Rücksichtslosigkeit, kriminelle Vielseitigkeit, hohe Selbstbezogen-

heit, Omnipotenzfantasien und nachhaltige Kränkbarkeit aufweise. Es sei

nicht erkennbar, dass es während der Haft zu einer positiven Veränderung

bei dem Verurteilten gekommen sei. Er habe es trotz seines 13-monatigen

Aufenthalts in der sozialtherapeuthischen Abteilung der Haftanstalt abge-

lehnt, eine Therapievereinbarung zu unterschreiben, und habe deshalb in

den geschlossenen Vollzug zurückverlegt werden müssen. Insgesamt sei

aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur von einer hohen Rückfallwahrschein-

lichkeit auszugehen.

5

Das Landgericht hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-

rungsverwahrung abgelehnt, weil während des Vollzuges keine wesentlichen

Änderungen eingetreten seien, die als „neue Tatsachen“ im Sinne des § 66b

Abs. 1 StGB zu beurteilen wären.

II.

6

7

Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Die von den Sachverständigen festgestellten Persönlichkeitsdefizite

des Verurteilten sind keine „neuen Tatsachen“ im Sinne von § 66b Abs. 1

StGB.

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„Neue Tatsachen“ der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche,

die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des

Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden

sind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Ob diese Tat-

sachen bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage ei-

ner sachverständigen Bewertung waren,

ist ohne Belang (vgl. BGH

NStZ 2006, 276, 278). Maßgeblich ist nicht die neue oder – wie hier – sogar

erstmalige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die die-

ser Bewertung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der

Aburteilung oder der letzten Möglichkeit Sicherungsverwahrung anzuordnen,

bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275,

278; BGH NJW 2006, 1442, 1444).

Hierzu hat die Bundesanwaltschaft

im Terminsantrag vom

18. April 2006 zutreffend ausgeführt:

„Die von den Gutachtern getroffenen Schlussfolgerungen beruhen

nicht auf konkreten ‚neuen’ Anknüpfungstatsachen. Vielmehr belegen die

Sachverhalte, die der Verurteilung vom 22. Februar 2000 zugrunde lagen,

dass die nunmehr festgestellten Persönlichkeitsdefizite des Betroffenen und

sein Gefährlichkeitspotenzial bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung vorgele-

gen haben und erkennbar waren. Hierfür spricht insbesondere die offensicht-

liche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft bei Begehung der Taten innerhalb

von knapp eineinhalb Jahren.“

9

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11

Zu Recht hat die Strafkammer es für die Anordnung der nachträgli-

chen Sicherungsverwahrung auch nicht für ausreichend erachtet, dass sich

der Verurteilte letztlich geweigert hat, eine Therapievereinbarung zu unter-

schreiben. Zwar kann die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie

grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1 StGB genannten „neuen Tatsachen“

gehören (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 275, 280 f.), auch wenn dieser Umstand

allein für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung grund-

sätzlich nicht genügt (vgl. BT-Drucks. 15/2887 S. 13; BGHSt 50, 121, 126 f.).

Die Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfä-

hige „neue Tatsache“ angesehen werden, wenn das Ursprungsgericht zum

Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen konnte, der Verurteilte

werde sich im Vollzug einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen (vgl.

BGHSt 50, 275, 281; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 4 StR 393/05).

Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, weil

die Frage der Therapiewilligkeit im Urteil vom 22. Februar 2000 nicht erörtert

worden ist, so dass eine grundlegende nachträgliche Haltungsänderung nicht

erkennbar ist (vgl. hierzu BGHSt 50, 275, 280 f.; BGH, Beschluss vom 8. De-

zember 2005 – 1 StR 482/05). Im Übrigen beruhte die Weigerung des Verur-

teilten nicht auf einer generellen Ablehnung therapeutischer Maßnahmen,

sondern auf – jedenfalls aus Sicht eines Strafgefangenen nicht einmal unver-

ständlichen – taktischen Erwägungen; denn im Hinblick auf die vorgesehene

Dauer einer solchen Therapie befürchtete er, die Chance einer vorzeitigen

Entlassung aus der Strafhaft zu verlieren.

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Da somit „neue Tatsachen“ im Sinne von § 66b Abs. 1 StGB nicht vor-

liegen, ist es unerheblich, dass die Strafkammer abweichend von der Auffas-

sung der Sachverständigen eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit verneint

hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie in diesem Zusammenhang

auch die als positiv zu bewertende Lebensführung des Verurteilten nach sei-

ner Entlassung in ihre Erwägungen einbezogen hat.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal