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BGH Urteil vom 08.12.2005 – 1 StR 482/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 482/05

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 beschlos-

sen:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 6. Mai 2005 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in

der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen

richtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen

Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

I.

1. Der Verurteilte wurde am 13. Dezember 1996 vom Landgericht Mün-

chen I wegen versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit Körperverletzung und

zwei jeweils selbstständigen Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer

Entziehungsanstalt wurde angeordnet. Die Freiheitsstrafe hat der Verurteilte bis

zum 10. Dezember 2004 vollständig verbüßt, wobei er vom 22. November 2002

bis zum 11. Juni 2003 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war. Am

5. Oktober 2004 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verurteilten

die nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB anzuord-

nen. Aufgrund Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO vom 6. De-

zember 2004 ist der Verurteilte bis heute untergebracht.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

a) Der Verurteilte wuchs teilweise bei seiner Mutter und deren wechseln-

den Lebenspartnern - sein Vater ist ihm unbekannt - und in verschiedenen Kin-

derheimen auf. Er besuchte ab dem zweiten Schuljahr eine Sonderschule, die

er häufig schwänzte. Eine Ausbildung zum Maler wurde vom Lehrherrn nach

ein bis zwei Monaten abgebrochen, weil der Verurteilte seiner Berufsschulpflicht

nicht nachkam. Er lebte überwiegend von Sozialhilfe. Im Alter von 17 Jahren

absolvierte er eine dreimonatige "Ausbildung" zum Kick-Boxer. Seit seinem

zwölften Lebensjahr

konsumierte

er Cannabis-Produkte,

seit

dem

17. Lebensjahr auch Kokain sowie Heroin und seit seinem 24. Lebensjahr zu-

sätzlich große Mengen Alkohol.

b) Der Bundeszentralregisterauszug des Verurteilten enthält zwölf Ein-

tragungen. Mit 14 Jahren stand er zum ersten Mal - wegen Diebstahls - vor Ge-

richt. Mit 18 Jahren wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehr-

heit mit Körperverletzung zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Das Gericht

wertete diese Taten als "extreme Aggressionsdelikte". Der Verurteilte hatte u.a.

einem Besucher des Münchner Christkindlmarkts einen Fußkick gegen die linke

Gesichtshälfte versetzt. Der Geschädigte erlitt u.a. einen Kieferhöhlen- und Au-

genhöhlenbruch, musste mehrfach operiert werden und hat heute noch im Ge-

sicht eine Asymmetrie und taube Stellen.

c) Dem Urteil vom 13. Dezember 1996 lagen folgende Sachverhalte

zugrunde:

aa) Der Verurteilte hatte mit dem S. eine Rauferei. Als

diese beendet und S. im Weggehen begriffen war, versetzte ihm der

Verurteilte von hinten mit einem Messer einen wuchtigen und tiefreichen-

den Stich in den rechten Bauchbereich. S. erlitt einen Durchstich der

Leber und konnte nur durch eine umgehend durchgeführte Notoperation

gerettet werden.

bb) Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der

Sch. zog der Verurteilte eine mitgeführte Gaspistole, hielt sie in

einem Abstand von ca. 10 cm auf das Gesicht der Sch. gerichtet

und schoss aus dieser Entfernung. Die zu Boden gestürzte Sch.

trat er mit dem Knie und den Füßen und schlug mit den Fäusten mehrmals

gegen ihren Kopf. Als deren Freundin B. sie zu schüt-

zen versuchte, schlug sie der Verurteilte mit dem Ellenbogen, dem Knie

und der Faust in das Gesicht, was u.a. eine Gehirnerschütterung verur-

sachte. Erst durch das Eingreifen von Passanten konnte der Verurteilte

von weiteren Angriffen gegen die beiden Frauen abgehalten werden.

cc) Nach einem Streit mit dem ihm bekannten Be. zog

der Verurteilte mit den Worten "jetzt bist dro" ein Klappmesser und ver-

setzte Be. drei wuchtig geführte Stiche in die beiden Oberschenkel,

wobei ein Stich (Stichtiefe 8 cm) die Oberschenkelschlagader nur knapp

verfehlte.

Bei allen Taten stand der Verurteilte unter dem Einfluss von Alkohol und Arz-

neimitteln. Die Strafkammer sah von der Anordnung der Sicherungsverwahrung

gemäß § 66 Abs. 2 StGB im Hinblick auf § 72 StGB ab, weil sie auch die Vor-

aussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64

StGB als erfüllt ansah, nachdem sich der Verurteilte in der Hauptverhandlung

glaubhaft schuldeinsichtig und therapiemotiviert gezeigt hatte.

d) Die Strafe aus dem Urteil vom 13. Dezember 1996 verbüßte der Ver-

urteilte in der JVA Straubing. Hier wurde bei ihm ein "hohes Aggressionspoten-

tial" festgestellt. Es kam zu einer Vielzahl von Disziplinarverfahren. Einem die-

ser Verfahren lag zugrunde, dass der Verurteilte wiederholt Rasierklingen unter

seinem Haftraumtisch befestigt hatte, damit Vollzugsbeamte bei der Zellenkon-

trolle sich verletzen konnten.

Die im November 2002 begonnene Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt musste im Juni 2003 als aussichtslos abgebrochen werden, nachdem

der Verurteilte mehrfach bezüglich Cannabis, Heroin und Kokain rückfällig ge-

worden war. Auch in der Haft - vor wie nach der Unterbringung - hat der Verur-

teilte regelmäßig Rauschgift und Alkohol konsumiert.

3. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2

StGB bejaht. Es hat weiterhin in einer grundlegenden Haltungsänderung des

Verurteilten hinsichtlich der Wertung seiner Taten und seiner Therapiemotivati-

on, aus der sich auch die zahlreichen Disziplinarverstöße und der Therapieab-

bruch ergeben hätten, neue Tatsachen gesehen, die den Schluss auf eine deut-

lich erhöhte Gefährlichkeit des Verurteilten zuließen. Auf der Grundlage der

Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. N. und

Dr. H. ist das Landgericht nach Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner

Taten und ergänzend seiner Entwicklung im Strafvollzug zu der Überzeugung

gelangt, dass er nach einer Einlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche

Straftaten begehen würde, durch welche die Opfer in ihrer körperlichen Unver-

sehrtheit schwer geschädigt würden.

II.

Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b

StGB setzt eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutzbedürf-

nis der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Verurteilten und den Freiheitsgrund-

rechten der durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung Be-

troffenen voraus. Eine solche Maßnahme kommt nur bei einer geringen Anzahl

denkbarer Fälle in Betracht, wovon auch der Gesetzgeber ausdrücklich ausge-

gangen ist (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236; Se-

natsurteil vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05 -, NJW 2005, 2022, zur Veröffentli-

chung in BGHSt vorgesehen; BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR

272/05).

1. Grundlage einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung

können nur Tatsachen sein, die erst nach einer Verurteilung erkennbar werden

und auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit

hinweisen. Das Verfahren nach § 66b StGB gilt insbesondere nicht der Korrek-

tur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft

nicht beanstandet wurden (Senat aaO).

Die grundlegende Haltungsänderung des Verurteilten, der vor der Verur-

teilung glaubhaft schuldeinsichtig und therapiemotiviert war und nach der Verur-

teilung Obstruktion betrieben und den Therapieabbruch provoziert hat, erfüllt

die Voraussetzungen der erforderlichen "neuen" Tatsache. Insbesondere sah

sich das frühere Tatgericht im Hinblick auf den Vorrang einer Maßnahme nach

§ 64 StGB nachvollziehbar nicht in der Lage, bereits zum Zeitpunkt der damali-

gen Hauptverhandlung die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Taten des

Verurteilten waren auf seinen Hang zurückzuführen, alkoholische Getränke und

sonstige Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Gericht konnte da-

her davon ausgehen, dass es den Zweck, die Gefahr weiterer rechtswidriger

Taten abzuwenden, auch mit der den Verurteilten weniger beschwerenden Un-

terbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen konnte.

2. Kern der materiell-rechtlichen Prüfung einer Maßregel nach § 66b

StGB ist - unter Einschluss der Tatsachen, die die Prüfung ausgelöst haben -

die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner

Entwicklung während des Strafvollzugs. Mit einer solchen umfassenden Abwä-

gung soll einer unzulässigen Übergewichtung einzelner neuer Tatsachen ent-

gegengewirkt werden.

Das Landgericht stellt seine Abwägung zutreffend auf eine entsprechend

breite Grundlage. Als negativ für die vorzunehmende Prognose wertet es die

biographischen Faktoren des Verurteilten, insbesondere die seit der Kindheit

instabilen Lebensverhältnisse und frühe Verhaltensauffälligkeiten, seine durch

eine dissoziale Störung gekennzeichnete Persönlichkeit, die durch Aggressivität

und Brutalität gekennzeichneten Vor- und Anlasstaten sowie die hohe Frequenz

der Straffälligkeit, das Suchtverhalten des Verurteilten und die Disziplinarver-

stöße im Vollzug mit zum Teil aggressiven und auch hinterlistigen Tendenzen.

In dieser Gesamtschau gewinnt auch die vom Landgericht als neue Tatsache

zugrunde gelegte Haltungsänderung des Verurteilten bis hin zu einer Verweige-

rungshaltung erhebliches Gewicht. Wenn das Landgericht demnach - gestützt

auf

fundierte Gutachten der beiden Sachverständigen - die hohe

Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gegen das Leben oder die körperliche

Unversehrtheit anderer für ausreichend belegt hält, ist dies von Rechts wegen

nicht zu beanstanden.

Nack Wahl Boetticher

Kolz Elf