BGH Urteile vom 11.07.2006 – VI ZR 339/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 11. Juli 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 823 Abs. 2 Bf; KWG §§ 15, 17 und § 32 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. v. 9. September
a) Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht
- wie nach § 52 GmbHG - nicht zwingend vorgeschrieben, und kann deshalb kein
zustimmender Beschluss - eines nicht vorhandenen - Aufsichtsrats eingeholt wer-
den, kann § 15 Abs. 1 i.V.m. § 17 KWG keine Schadensersatzpflicht bei der Ge-
währung von Organkrediten begründen.
b) § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zuguns-
ten des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April
2005 - III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 -
ZIP 2006, 382).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - VI ZR 339/04 - LG Hildesheim
AG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten zu 1 gegen das
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 3. Juni
2004 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 58% und der Beklagte
zu 1 42 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte
zu 1 38 %; im Übrigen trägt die Klägerin ihre außergerichtlichen
Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1
trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 2 und 3 trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1 als Geschäftsführer der J. K.
GmbH auf Schadensersatz in Anspruch.
Diese schloss als Darlehensnehmerin mit etwa 150 Personen Darle-
hensverträge mit einem Zinssatz von 8 bis 9 %. Die Darlehensgeber waren Mit-
arbeiter, Kunden und sonstige an den Unternehmen nicht beteiligte Privatper-
sonen. Die Darlehensbeträge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen €
leitete die J. K. GmbH an ihre Schwesterunternehmen, die W. S. KG (Beklagte
zu 3), deren Komplementär der Beklagte zu 1 und deren Kommanditistin des-
sen Ehefrau, die (frühere) Beklagte zu 2 waren, sowie an die Autoland S. KG,
deren Komplementär die Beklagte zu 3 war, mit einem Zinsaufschlag in Höhe
von 0,5 bis 1 % weiter. Diese Unternehmen erzielten durch diese Finanzie-
rungsart im Vergleich zur Aufnahme eines banküblichen Kontokorrentkredits
Zinsvorteile.
Die Klägerin gewährte der J. K. GmbH seit 1993 in diesem Zusammen-
hang Darlehen, die im Laufe der Jahre immer wieder prolongiert und teilweise
- zuletzt etwa im Jahre 2001 - erweitert wurden. Mit Datum vom 26. März 2002,
schlossen die Klägerin und die J. K. GmbH einen neuen Darlehensvertrag über
6.510,35 €, mit dem bis dahin noch nicht getilgte Darlehens- und Zinsforderun-
gen als neue Darlehensvaluta zusammengefasst wurden. Das Darlehen sollte
mit 9 % p.a. verzinst und am 31. Mai 2002 zurückgezahlt werden. Der Beklagte
zu 1 zahlte jedoch nach Fälligkeit lediglich einen Betrag in Höhe von 2.500 €.
Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die J. K.
GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse zurückge-
wiesen worden ist, macht die Klägerin den Restbetrag von 4.010,35 € nebst
Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner geltend. Das Amtsgericht hat
der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben, soweit sie gegen den Be-
klagten zu 1 gerichtet war. Die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage
hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen ge-
richtete Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 1 zurückge-
wiesen. Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen der
Beklagte zu 1 sein Begehren auf vollständige Abweisung der Klage und die
Klägerin ihr Klagebegehren gegen die Beklagte zu 3 weiter. Die ursprünglich
auch gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Re-
vision hat die Klägerin zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht teilt zwar im Ergebnis die Auffassung des Amtsge-
richts, dass der Beklagte zu 1 persönlich verpflichtet sei, der Klägerin Scha-
densersatz in Höhe von 4.010,35 € zu zahlen. Ob sich dieser Anspruch - wie
das Amtsgericht angenommen habe - aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54
KWG herleiten lasse, bedürfe keiner Erörterung, weil sich die Haftung des Be-
klagten zu 1 jedenfalls nach §§ 15, 17 Abs. 1 und 2 KWG ergebe. Der Beklagte
zu 1 sei Geschäftsführer der J. K. GmbH, die als Kreditinstitut Bankgeschäfte
betrieben habe, und deshalb als Geschäftsleiter dafür verantwortlich, dass den
Schwesterunternehmen Organkredite im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7
KWG ohne Zustimmung eines Aufsichtsorgans gewährt worden seien. Durch
die Insolvenz der J. K. GmbH sei die Klägerin mit ihrer Forderung ausgefallen,
habe also einen Schaden infolge der unzulässigen Organkreditvergabe erlitten,
für den der Beklagte zu 1 als deren Geschäftsleiter hafte. Ansprüche der Kläge-
Betracht, weil die Beklagte zu 3 kein "bestelltes" Aufsichtsorgan gewesen sei.
II.
A) Zur Revision des Beklagten zu 1:
Das Berufungsurteil hält im Ergebnis, jedoch nicht in der Begründung re-
visionsrechtlicher Überprüfung stand.
1. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KWG kann ein Ersatzanspruch eines Kredit-
instituts im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KWG auch von dessen Gläubigern
geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen
können. Nach § 17 Abs. 1 KWG haften, wenn entgegen den Vorschriften des
§ 15 KWG ein Organkredit ohne ausdrückliche Zustimmung des Aufsichtsor-
gans gewährt wird, die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und
die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte
Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamt-
schuldner für den entstehenden Schaden.
Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass im vorlie-
genden Fall kein zur Überwachung der Geschäftsführung bestelltes Organ
(Aufsichtsorgan) im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KWG vorhanden war,
dessen Überwachungsbefugnis durch Gesetz geregelt ist. Da es sich im Streit-
fall um eine GmbH handelt, käme hierfür allein ein lediglich fakultativer und hier
nicht bestellter Aufsichtsrat gemäß § 52 GmbHG in Betracht, während die Ge-
sellschafterversammlung entgegen der Auffassung der Revision kein derartiges
Aufsichtsorgan darstellt (vgl. Beck/Samm/Früh, § 15 KWG, Rn. 35; Reichauer/
Kleinhans, § 15 KWG, Rn. 6; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Groß, KWG, 2. Aufl.
§ 15 Rn. 13). Das Berufungsgericht ist jedoch der Auffassung, dies könne den
Beklagten zu 1 nicht entlasten, weil ansonsten ein Kreditinstitut, das kein Auf-
sichtsorgan bestellt habe, gegenüber einem solchen mit einem Aufsichtsorgan
bei der Gewährung von Organkrediten unangemessen privilegiert werde.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision des Beklagten zu 1
mit Recht. Das Kreditwesengesetz sieht nämlich nicht vor, dass ein Kreditinsti-
tut ein Aufsichtsorgan bestellen muss. Ist die Bestellung eines Aufsichtsorgans
nach dem jeweiligen Gesellschaftsrecht - wie nach § 52 GmbHG - nicht zwin-
gend und kann deshalb kein zustimmender Beschluss eines - hier nicht vorhan-
denen - Aufsichtsrats eingeholt werden, ist § 15 Abs. 1 KWG insoweit nicht ein-
schlägig (vgl. Beck/Samm/Früh, § 15 KWG, Rn. 92).
2. Das Berufungsurteil erweist sich, soweit es eine Haftung des Beklag-
ten zu 1 bejaht hat, jedoch aus anderen Gründen als richtig. Der Beklagte zu 1
haftet nämlich - wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat - gegenüber der
kanntem Umfang auf Schadensersatz, weil er als Geschäftsführer der J. K.
GmbH im Inland ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für Kreditwesen
(jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) gewerbsmäßig oder in
einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-
betrieb erforderte, Bankgeschäfte betrieben hat.
a) Erfolglos rügt die Revision des Beklagten zu 1, das Berufungsgericht
Streitgegenstand entschieden, der nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens
gewesen sei. Die Klägerin hatte ihr Klagebegehren auf den einheitlichen Le-
benssachverhalt gestützt, die J. K. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte
war, habe Darlehensbeträge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen € von
Privatkunden gesammelt und mit einem Zinsaufschlag an ihre Schwesterunter-
nehmen, die W. S. KG und die Autoland S. KG, weitergeleitet. Da dieser Sach-
verhalt auch Gegenstand des Berufungsverfahrens war, war das Berufungsge-
richt nicht aus prozessualen Gründen gehindert, den Sachverhalt auch unter
dem Gesichtspunkt einer anderen Anspruchsgrundlage zu prüfen, wobei es
dahinstehen kann, ob es sich bei dem Anspruch des Kapitalanlegers aus § 17
Abs. 2 Satz 1 KWG um einen Anspruch aus eigenem oder fremden Recht des
Kreditinstituts handelt (vgl. dazu Beck/Samm/Früh, § 17 KWG, Rn. 32, 34;
Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Meyer-Ramloch, KWG, 2. Aufl., § 17 Rn. 4). So-
lange das Berufungsvorbringen einer Partei alternativ verschiedene Anspruchs-
grundlagen trägt, ist das Berufungsgericht jedenfalls in Fällen wie dem vorlie-
genden nicht daran gehindert, die Klage aus einem anderen rechtlichen Ge-
sichtspunkt als die Vorinstanz zuzusprechen, zumal der Beklagte zu 1 in seiner
gen ist und die Parteien hierüber verhandelt haben.
b) Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom
9. September 1998 bedurfte der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsam-
tes für das Kreditwesen, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Bankgeschäfte betreiben will.
aa) Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen mehrfach
klargestellt hat, ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch nach der Einfügung des § 6
Abs. 4 des hier noch maßgeblichen Kreditwesengesetzes (vgl. jetzt für die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 4 Abs. 4 FinDAG) - eingefügt
seinerzeit als § 6 Abs. 3 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1693) - weiterhin als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von Kreditinstitu-
ten anzusehen (vgl. Urteile BGHZ 162, 49, 57 f.; BGH, vom 21. April 2005
- III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 -
ZIP 2006, 382, 385; siehe auch OLG Celle ZIP 2002, 2168, 2174). Diese Vor-
schrift besagt, dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen seine Aufga-
ben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Hierdurch sollte
jedoch - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. April 2005
- III ZR 238/03 - aaO ausgeführt hat - lediglich der Fiskus vor der Gefahr einer
Inanspruchnahme wegen Amtspflichtverletzungen (vgl. Art. 34 GG, § 839 BGB)
von Bediensteten des Aufsichtsamtes für das Kreditwesen geschützt werden.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Gesetzgeber dem Erlaubniszwang nach
§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG den Schutzgesetzcharakter im Verhältnis der Betreiber
von Bankgeschäften zu ihren Kunden nehmen wollte (vgl. BGH, Urteile vom
21. April 2005 - III ZR 238/03 - und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - je-
weils aaO).
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie entspricht
sowohl der Senatsrechtsprechung zum Schutzgesetzcharakter (vgl. Urteil vom
28. März 2006 - VI ZR 50/05 - VR 2006, 944) als auch der amtlichen Begrün-
dung des Gesetzes, wonach der Einlegerschutz nicht beeinträchtigt werde (vgl.
Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 3. Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drucks. 10/1441 S. 20).
bb) Der Beklagte hat als Geschäftsführer der J. K. GmbH ohne die nach
§ 32 KWG erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben.
Die J. K. GmbH ist als erlaubnisbedürftiges Kreditinstitut anzusehen, weil
sie Bankgeschäfte in einem Umfang betrieben hat, der einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte. Sie hat sich nämlich von ca.
150 Personen mehr als 2 Millionen € als Darlehen gewähren lassen, die als
Einlagen bzw. rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG anzusehen sind.
Soweit die Revision darauf abstellen will, dass im Streitfall nach dem
1. Januar 1998 lediglich bereits bestehende Darlehen prolongiert worden seien,
wird dabei nicht berücksichtigt, dass die Annahme von Geldern nicht nur in
Form von Bargeld, sondern auch in Form von Buchgeld erfolgen kann (vgl.
Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 34). Dieses Merkmal ist u.a.
erfüllt, wenn - wie hier - ein neuer Darlehensvertrag geschlossen wird, mit dem
bis dahin noch nicht getilgte Darlehens- und Zinsforderungen als neue Darle-
hensvaluta buchmäßig zusammengefasst werden.
Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht
festgestellt, in welchem Umfang die J. K. GmbH Darlehen seit dem 1. Januar
1998 aufgenommen habe. Hierzu habe der Beklagte zu 1 vorgetragen, die Dar-
lehen seien vor allem 1993 und in den Folgejahren aufgenommen worden. Die-
ser Vortrag war nicht hinreichend substantiiert. Nachdem der Gesamtumfang
der Darlehen mit über 2 Millionen € in ca. 150 Fällen unstreitig war, hätte es
dem Beklagten zu 1 im Rahmen seiner Darlegungslast im Sinne des § 138 ZPO
oblegen, konkreten Sachvortrag zu halten, dass die Geschäftstätigkeit der
GmbH im Bankgeschäft im hier maßgeblichen Zeitraum auf einen Umfang ab-
gesunken sei, der keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbe-
trieb mehr erfordert hätte. Entsprechenden Sachvortrag zeigt die Revision in-
dessen nicht auf.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die J. K. GmbH schon auf-
grund ihrer durch die Rechtsform begründeten Kaufmannseigenschaft gemäß
§ 6 HGB einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhalten
musste (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 19; Reichauer,
KWG, Erg.-Lfg. 2/04, § 1 Rn. 26) und zudem bereits kraft Gesetzes zur ord-
nungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung eines Jahresabschlusses ver-
pflichtet war (vgl. §§ 238 ff. und §§ 242 ff. HGB).
Auf die Frage, ob die J. K. GmbH auch gewerbsmäßig Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betrieben hat, kommt es deshalb nicht mehr
an. Gleichwohl kann auch diese Frage angesichts der vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen bejaht werden. Die zum 1. Januar 1998 durch das
Tatbestandsmerkmal "gewerbsmäßig" geschaffene Neuregelung knüpft die Ei-
genschaft als Kreditinstitut nicht länger nur an den objektiven Umfang des
Bankgeschäfts, sondern bereits an das gewerbsmäßige Betreiben (vgl. BT-
Drucks. 13/7142 S. 55 ff.). Gewerbsmäßiges Handeln liegt schon vor, wenn die
Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der
Gewinnerzielung handelt (BGHZ 95, 155, 157; 53, 222 ff.). Nicht gewerbsmäßig
wäre danach nur die Vornahme von einzelnen oder mehreren einzelnen Bank-
geschäften (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 18). Nach
diesen Maßstäben ist im Streitfall von einem gewerbsmäßigen Handeln der
J. K. GmbH auszugehen. Die Tätigkeit der J. K. GmbH war darauf angelegt,
dauerhaft bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen und mit einem Zinsauf-
schlag von 0,5 bis 1 % an die W. S. KG und die Autoland S. KG weiterzuleiten,
um diesen wiederum Zinsvorteile zu verschaffen.
ren.
cc) Die Tätigkeit der J. K. GmbH ist auch als Bankgeschäft zu qualifizie-
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind Bankgeschäfte die Annahme fremder
Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern
der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibung
verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles liegt bereits ein Einlagen-
geschäft im Sinne der ersten Alternative dieser Bestimmung vor. Ein Einlagen-
geschäft ist regelmäßig gegeben, wenn die fremden Gelder in der Absicht ent-
gegengenommen werden, sie für eigene Zwecke zu nutzen (vgl. BGH, Urteil
vom 29. März 2001 - IX ZR 44/98 - ZIP 2001, 1503, 1504 f.; BGHZ 129, 90,
95 f.). Die J. K. GmbH hat auch eigene Zwecke verfolgt, denn sie hat - wie im
Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, auf den das Berufungsurteil verweist,
festgestellt worden ist - die Kredite gewinnbringend mit 0,5 bis 1 % Zinsauf-
schlag an ihre Schwesterunternehmen weitergegeben. Dabei ist unerheblich,
ob der Zinsaufschlag dazu diente, die anfallende Gewerbesteuer abzudecken.
Jedenfalls aber ist die zweite Alternative in Form der Annahme anderer
rückzahlbarer Gelder des Publikums erfüllt. Sie ist insbesondere gegeben,
wenn von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge
Darlehen entgegengenommen werden, die nicht banküblich besichert sind (vgl.
BT-Drucks. 13/7142 S. 62; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier § 1 KWG
Rn. 36; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 3.17). Dies ist nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts seit Beginn der 90er Jahre in ca. 150 Fäl-
len geschehen.
c) Indem der Beklagte zu 1 als Organ der J. K. GmbH Bankgeschäfte
ohne Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen führte, verstieß
er gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; zugleich erfüllte er den Straftatbestand des
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Der Beklagte zu 1 handelte, wie der Senat anhand der getroffenen Fest-
stellungen selbst beurteilen kann, jedenfalls fahrlässig, weil er sich vor Aufnah-
me der Darlehen als Geschäftsführer der J. K. GmbH über etwaige Erlaubniser-
fordernisse hätte unterrichten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005
- III ZR 238/03 - aaO).
d) Der Verstoß gegen das Schutzgesetz war auch schadensursächlich.
Hätte der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der J. K. GmbH keine unerlaubten
Bankgeschäfte betrieben und von der Klägerin kein Darlehen aufgenommen,
hätte diese durch die Insolvenz der J. K. GmbH auch keinen entsprechenden
Schaden erlitten. Dabei ist - entgegen der Auffassung der Revision - mangels
substantiierten Sachvortrags des Beklagten zu 1 der gesamte Zeitraum der ent-
sprechenden Tätigkeit der J. K. GmbH in die Betrachtung mit einzubeziehen, so
dass es nicht darauf ankommt, dass die im Streitfall nach dem 1. Januar 1998
prolongierten Darlehensforderungen bereits vor dieser Zeit begründet worden
sind.
e) Der Beklagte haftet für den von ihm als Geschäftsführer der J. K.
GmbH begangenen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG persönlich nach
§ 823 Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - NJW
1996, 1535, 1536 und BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO),
und zwar als Gesamtschuldner neben der nach § 31 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2
BGB, § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG haftenden J. K. GmbH (§ 840 Abs. 1 BGB).
B) Zur Revision der Klägerin:
Die Revision der Klägerin hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsge-
richt hat mit Recht die Klage gegen die Beklagte zu 3 abgewiesen.
Soweit die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren versucht, eine Haf-
tung der Beklagten zu 3 aus § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB als Beteiligte an
den unerlaubten Handlungen des Beklagten zu 1 herzuleiten, scheitert dies be-
reits daran, dass eine entsprechende Haftung nach ständiger Rechtsprechung
nur bei vorsätzlicher Beteiligung an einem fremden Vorsatzdelikt gegeben ist
(vgl. etwa BGHZ 30, 203, 206; 42, 118, 122; 70, 277, 285 f.). Die Revision zeigt
weder Feststellungen des Berufungsgerichts noch konkreten Sachvortrag der
Parteien in den Tatsacheninstanzen auf, welche eine entsprechende rechtliche
Würdigung durch das Revisionsgericht rechtfertigen könnten.
Müller
Greiner
Wellner
Diederichsen
Zoll
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, Entscheidung vom 10.12.2003 - 18 C 161/03 -
LG Hildesheim, Entscheidung vom 03.06.2004 - 1 S 5/04 -