BGH Urteile vom 11.07.2006 – VI ZR 340/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 11. Juli 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 823 Abs. 2 Bf; KWG § 32 Abs. 1 Satz 1 i.d.F. v. 9. September 1998
§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten
des einzelnen Kapitalanlegers (im Anschluss an BGH, Urteile vom 21. April 2005
- III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - ZIP
2006, 382).
BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - VI ZR 340/04 - OLG Celle
LG Hildesheim
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2004 wird zurück-
gewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Geschäftsführer der J. K. GmbH
auf Schadensersatz in Anspruch.
Diese schloss als Darlehensnehmerin mit etwa 150 Personen Darle-
hensverträge, für die ein Zinssatz von 8 bis 9 % vereinbart wurde. Die Darle-
hensbeträge im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen € leitete die J. K.
GmbH an ihre Schwesterunternehmen, die W. S. KG und die Autoland S. KG,
weiter. Im Vergleich zur Aufnahme eines bankmäßigen Kontokorrentkredits er-
zielte die von dem Beklagten beherrschte Unternehmensgruppe durch diese
Finanzierungsart Zinsvorteile von 2 bis 3 %. Die Darlehensgeber waren insbe-
sondere Kunden und Mitarbeiter der Unternehmen.
Die Klägerin gewährte der J. K. GmbH durch schriftlichen Darlehensver-
trag vom 1. März 2002 auf die Dauer von einem Jahr ein mit 8 % zu verzinsen-
des Darlehen über 5.112,92 €. Nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über die J. K. GmbH mangels einer die Kosten des Verfahrens
deckenden Masse abgewiesen worden ist, nimmt die Klägerin den Beklagten
persönlich auf Schadensersatz in Höhe der Darlehensforderung nebst Zinsen in
Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten
Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Beru-
fung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht teilt zwar im Ergebnis die Auffassung des Landge-
richts, dass der Beklagte persönlich verpflichtet sei, der Klägerin Schadenser-
satz in Höhe von 5.112,92 € zu leisten. Allerdings ergebe sich die Haftung des
Beklagten nicht - wie das Landgericht angenommen habe - aus § 17 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 15 Abs. 1 KWG, sondern aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG anzusehen, weil sie Bankgeschäfte in einem
Umfang betrieben habe, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Ge-
schäftsbetrieb erforderte. Ob die der J. K. GmbH in ca. 150 Fällen von Privat-
personen gewährten Darlehen als Einlagen im engeren Sinne gemäß § 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 KWG anzusehen seien, brauche nicht entschieden zu
werden. Jedenfalls habe die J. K. GmbH Bankgeschäfte in Form der "Annahme
anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2
Nr. 1 Alt. 2 KWG betrieben, für die der Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1
Satz 1 KWG ebenfalls gelte. Für das Erfordernis eines in kaufmännischer Wei-
se eingerichteten Geschäftsbetriebes spreche der Umfang der betriebenen
Bankgeschäfte mit Rücksicht auf die Annahme von Geldern in einem Umfang
von mehr als 2 Millionen € von ca. 150 verschiedenen Darlehensnehmern
ebenso wie die Erstellung von Bilanzen in den Jahren 2000 und 2001 mit dort
ausgewiesenen Kontokorrentkrediten an die W. S. GmbH in Höhe von
3.114.886,71 € im Jahre 2001 und 5.498.990,67 € im Jahre 2000. Darüber hin-
aus bestehe kein Zweifel daran, dass die J. K. GmbH Bankgeschäfte auch ge-
werbsmäßig betrieben habe. Der Beklagte als alleiniger Geschäftsführer der
J. K. GmbH sei als Geschäftsleiter des Kreditinstituts im Sinne von § 1 Abs. 2
KWG anzusehen. Ihn treffe eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gemäß § 54
Abs. 1 Nr. 2 KWG für den Betrieb von Bankgeschäften ohne die nach § 32
KWG erforderliche Erlaubnis. Betreibe ein Kreditinstitut, das eine juristische
Person des privaten Rechts sei, Bankgeschäfte entgegen den genannten Vor-
schriften, so machten sich die Mitglieder eines vertretungsberechtigten Organs,
also hier der Alleingeschäftsführer gemäß §§ 54 KWG, 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB
strafbar. Der Beklagte hafte als Geschäftsführer der J. K. GmbH gemäß § 823
renen Einlagen der Klägerin in Höhe der streitbefangenen Darlehensforderung,
weil der Beklagte als Alleingeschäftsführer dafür verantwortlich gewesen sei,
dass die von ihm vertretene J. K. GmbH gemäß § 32 KWG die Bankgeschäfte
im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2, Nr. 1 Alt. 2 KWG betrieben und Gelder in Form
von Darlehen insbesondere von der Klägerin aufgenommen habe. Die Bestim-
mungen der §§ 32, 54 KWG seien auch nach Einfügung des § 6 Abs. 4 KWG
als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Anleger an-
zusehen. Die fehlende Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften sei scha-
densursächlich gewesen. Schließlich habe der Beklagte auch fahrlässig gehan-
delt, denn bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte er, der als Allein-
gesellschafter der J. K. GmbH und als Komplementär der W. S. KG sowie der
Autoland S. KG über erhebliche geschäftliche Erfahrung verfügt habe, erkennen
können und müssen, dass er als Geschäftsleiter der J. K. GmbH Bankgeschäfte
ohne die erforderliche Erlaubnis betrieb. Es habe für ihn Veranlassung bestan-
den, sich der Rechtmäßigkeit seines Handelns durch Einholung von Rechtsrat
zu vergewissern, insbesondere nachdem anlässlich der von ihm im Jahr 1997
beabsichtigten Erweiterung des Geschäftsgegenstandes der J. K. GmbH auf
den Bereich "Finanzierung" die Industrie- und Handelskammer ihn darauf hin-
gewiesen habe, dass es sich dabei um erlaubnispflichtige Geschäfte im Sinne
des Kreditwesengesetzes handeln könne.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-
fung stand.
1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, ein Anspruch aus § 823
weisung der Berufung begründet hat, sei nicht Gegenstand des Berufungsver-
fahrens gewesen und habe daher nicht zur Entscheidung des Berufungsge-
richts gestanden. Die Revision räumt zwar ein, dass die Klägerin im erstinstanz-
lichen Verfahren ihren Anspruch gegen den Beklagten mit entsprechendem
Sachvortrag auf diese Vorschriften gestützt habe. Über diesen Streitgegenstand
habe das Landgericht aber nicht entschieden, sondern der Klägerin vielmehr
einen Anspruch aus § 17 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KWG zugesprochen und sich zu
dem anderen Streitgegenstand nicht geäußert. Soweit die Klägerin erstinstanz-
lich ihre Klage auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG gestützt habe, sei
dieser Streitgegenstand mangels einer rechtzeitigen Anschlussberufung der
Klägerin im Berufungsverfahren nicht angefallen.
Dieser Rechtsauffassung kann nicht beigetreten werden. Die Klägerin
hatte ihr Klagebegehren auf den einheitlichen Lebenssachverhalt gestützt, die
J. K. GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, habe Darlehensbeträge
im Gesamtvolumen von mehr als 2 Millionen € von Privatkunden gesammelt
und mit einem Zinsaufschlag an ihre Schwesterunternehmen, die W. S. KG und
die Autoland S. KG, weitergeleitet. Da dieser Sachverhalt auch Gegenstand des
Berufungsverfahrens war, war das Berufungsgericht nicht aus prozessualen
Gründen gehindert, den Sachverhalt auch unter dem Gesichtspunkt einer ande-
ren Anspruchsgrundlage zu prüfen, wobei es dahinstehen kann, ob es sich bei
dem Anspruch des Kapitalanlegers aus § 17 Abs. 2 Satz 1 KWG um einen An-
spruch aus eigenem oder fremdem Recht des Kreditinstituts handelt (vgl. dazu
Beck/Samm/Früh, § 17 KWG, Rn. 32, 34; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Meyer-
Ramloch, KWG, 2. Aufl., § 17 Rn. 4). Solange das Berufungsvorbringen einer
Partei alternativ verschiedene Anspruchsgrundlagen trägt, ist das Berufungsge-
richt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden nicht daran gehindert, die Klage
aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als die Vorinstanz zuzusprechen,
zumal der Beklagte in seiner Berufungsbegründung selbst auf eine Haftung aus
§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 32, 54 KWG eingegangen ist und die Parteien hier-
über verhandelt haben.
2. Entgegen der Auffassung der Revision hält das Berufungsurteil auch
in der Sache einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Das Berufungsgericht ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Beklagte der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB zum Schadensersatz verpflichtet
ist, weil er schuldhaft gegen ein deren Schutz bezweckendes Gesetz, nämlich
gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG verstoßen hat.
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in der hier maßgeblichen Fassung vom
9. September 1998 bedurfte der schriftlichen Erlaubnis des Bundesaufsichtsam-
tes für das Kreditwesen, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang,
der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
Bankgeschäfte betreiben will.
a) Wie der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs inzwischen mehrfach
klargestellt hat, ist § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG auch nach der Einfügung des § 6
Abs. 4 des hier noch maßgeblichen Kreditwesengesetzes (vgl. jetzt für die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht § 4 Abs. 4 FinDAG) - eingefügt sei-
nerzeit als § 6 Abs. 3 KWG durch Art. 1 Nr. 3 des 3. Gesetzes zur Änderung
des Gesetzes über das Kreditwesen vom 20. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1693)
- weiterhin als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von Kreditinstituten anzu-
sehen (vgl. Urteile BGHZ 162, 49, 57
f.; BGH, vom 21. April 2005
- III ZR 238/03 - NJW 2005, 2703 und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 -
ZIP 2006, 382, 385; siehe auch OLG Celle ZIP 2002, 2168, 2174). Diese Vor-
schrift besagt, dass das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen seine Aufga-
ben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Hierdurch sollte
jedoch - wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. April 2005
- III ZR 238/03 - aaO ausgeführt hat - lediglich der Fiskus vor der Gefahr einer
Inanspruchnahme wegen Amtspflichtverletzungen (vgl. Art. 34 GG, § 839 BGB)
von Bediensteten des Aufsichtsamtes für das Kreditwesen geschützt werden.
Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Gesetzgeber dem Erlaubniszwang nach
§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG den Schutzgesetzcharakter im Verhältnis der Betreiber
von Bankgeschäften zu ihren Kunden nehmen wollte (vgl. BGH, Urteile vom
21. April 2005 - III ZR 238/03 - und vom 19. Januar 2006 - III ZR 105/05 - je-
weils aaO).
Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Sie entspricht
sowohl der Senatsrechtsprechung zum Schutzgesetzcharakter (vgl. Urteil vom
28. März 2006 - VI ZR 50/05 - VR 2006, 944) als auch der amtlichen Begrün-
dung des Gesetzes, wonach der Einlegerschutz nicht beeinträchtigt werde (vgl.
Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines 3. Gesetzes zur Ände-
rung des Gesetzes über das Kreditwesen, BT-Drucks. 10/1441 S. 20).
b) Auch die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe als
Geschäftsführer der J. K. GmbH Bankgeschäfte ohne die nach § 32 KWG er-
forderliche Erlaubnis betrieben, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht ist insoweit ohne Rechtsfehler davon ausgegan-
gen, die J. K. GmbH sei zumindest in der Zeit seit dem Inkrafttreten der
6. KWG-Novelle zum 1. Januar 1998 als erlaubnisbedürftiges Kreditinstitut an-
zusehen, weil sie Bankgeschäfte in einem Umfang betrieben habe, der einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordere. Sie habe sich
nämlich von ca. 150 Personen mehr als 2 Millionen € als Darlehen gewähren
lassen, die als rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 KWG anzusehen seien.
Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe nicht
festgestellt, in welchem Umfang die J. K. GmbH Darlehen seit dem 1. Januar
1998 aufgenommen habe. Hierzu habe der Beklagte vorgetragen, die Darlehen
seien vor allem 1993 und in den Folgejahren aufgenommen worden. Dieser
Vortrag war nicht hinreichend substantiiert. Nachdem der Gesamtumfang der
Darlehen mit über 2 Millionen € in ca. 150 Fällen unstreitig war, hätte es dem
Beklagten im Rahmen seiner Darlegungslast im Sinne des § 138 ZPO oblegen,
konkreten Sachvortrag zu halten, dass die Geschäftstätigkeit der GmbH im
Bankgeschäft im hier maßgeblichen Zeitraum auf einen Umfang abgesunken
sei, der keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb mehr
erfordert hätte. Entsprechenden Sachvortrag zeigt die Revision indessen nicht
auf.
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt,
dass die J. K. GmbH schon aufgrund ihrer durch die Rechtsform begründeten
Kaufmannseigenschaft gemäß § 6 HGB einen kaufmännisch eingerichteten
Geschäftsbetrieb unterhalten musste (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier,
reits kraft Gesetzes zur ordnungsgemäßen Buchführung und zur Erstellung ei-
nes Jahresabschlusses verpflichtet war (vgl. §§ 238 ff. und §§ 242 ff. HGB).
Soweit die Revision meint, dem Umstand, dass ein Unternehmen Bilanzen
erstelle oder aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe erstellen müsse, sei nicht zu
entnehmen, ob und in welchem Umfang die von ihm betriebenen und bilanzier-
ten Handelsgeschäfte Bankgeschäfte seien, übergeht sie, dass nach dem eige-
nen Vorbringen des Beklagten die J. K. GmbH ausschließlich dazu diente, Dar-
lehen aufzunehmen und an die W. S. KG und die Autoland S. KG weiterzulei-
ten, und dies in einem Umfang getan hat, der bereits als solcher das Erfordernis
eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes nahe legt.
Auf die Frage, ob die J. K. GmbH auch gewerbsmäßig Bankgeschäfte im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KWG betrieben hat, kommt es deshalb nicht mehr
an. Gleichwohl kann auch diese Frage angesichts der vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen bejaht werden. Die zum 1. Januar 1998 durch das
Tatbestandsmerkmal "gewerbsmäßig" geschaffene Neuregelung knüpft die Ei-
genschaft als Kreditinstitut nicht länger nur an den objektiven Umfang des
Bankgeschäfts, sondern bereits an das gewerbsmäßige Betreiben (vgl. BT-
Drucks. 13/7142 S. 55 ff.). Gewerbsmäßiges Handeln liegt schon vor, wenn die
Tätigkeit auf gewisse Dauer angelegt ist und der Betreiber mit der Absicht der
Gewinnerzielung handelt (BGHZ 95, 155, 157; 53, 222 ff.). Nicht gewerbsmäßig
wäre danach nur die Vornahme von einzelnen oder mehreren einzelnen Bank-
geschäften (vgl. Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier, aaO, § 1 Rn. 18). Nach
diesen Maßstäben ist im Streitfall von einem gewerbsmäßigen Handeln der
J. K. GmbH auszugehen. Die Tätigkeit der J. K. GmbH war darauf angelegt,
dauerhaft bei Privatpersonen Darlehen aufzunehmen und mit einem Zinsauf-
schlag von 0,5 bis 1 % an die W. S. KG und die Autoland S. KG weiterzuleiten,
um diesen wiederum Zinsvorteile zu verschaffen. Von der Feststellung des Be-
rufungsgerichts hinsichtlich des Zinsaufschlags ist - entgegen der Auffassung
der Revision - auch im Revisionsverfahren auszugehen, denn die entsprechen-
de Tatsache ist im Berufungsurteil als unstreitig bezeichnet und gehört somit
zum Tatbestand des Berufungsurteils (vgl. § 314 ZPO), dessen Berichtigung
nach § 320 ZPO seitens des Beklagten nicht beantragt worden ist.
ren.
c) Die Tätigkeit der J. K. GmbH ist auch als Bankgeschäft zu qualifizie-
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG sind Bankgeschäfte die Annahme
fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums,
sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschrei-
bung verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
Unter den Umständen des vorliegenden Falles liegt bereits ein Einlagen-
geschäft im Sinne der ersten Alternative dieser Bestimmung vor. Ein Einlagen-
geschäft ist regelmäßig gegeben, wenn die fremden Gelder in der Absicht ent-
gegengenommen werden, sie für eigene Zwecke zu nutzen (vgl. BGH, Urteil
vom 29. März 2001 - IX ZR 44/98 - ZIP 2001, 1503, 1504 f.; BGHZ 129, 90,
95 f.). Die J. K. GmbH hat auch eigene Zwecke verfolgt, denn sie hat die Kredi-
te gewinnbringend mit 0,5 bis 1 % Zinsaufschlag an ihre Schwesterunterneh-
men weitergegeben. Dabei ist unerheblich, ob der Zinsaufschlag dazu diente,
die anfallende Gewerbesteuer abzudecken.
Jedenfalls aber ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen
hat - die zweite Alternative in Form der Annahme anderer rückzahlbarer Gelder
des Publikums erfüllt. Sie ist insbesondere gegeben, wenn von einer Vielzahl
von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Darlehen entgegenge-
nommen werden, die nicht banküblich besichert sind (vgl. BT-Drucks. 13/7142
S. 62; Boos/Fischer/Schulte-Mattler/Fülbier § 1 KWG Rn. 36; Kümpel, Bank-
und Kapitalmarktrecht, 3. Aufl. 3.17). Dies ist nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts seit Beginn der 90er Jahre in ca. 150 Fällen geschehen.
d) Indem der Beklagte als Organ der J. K. GmbH Bankgeschäfte ohne
Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen führte, verstieß er
gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG; zugleich erfüllte er den Straftatbestand des
§ 54 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, Abs. 2 KWG i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Der Beklagte handelte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
hat und der Senat im Übrigen anhand der getroffenen Feststellungen selbst
beurteilen kann, jedenfalls fahrlässig, weil er sich vor Aufnahme der Darlehen
als Geschäftsführer der J. K. GmbH über etwaige Erlaubniserfordernisse hätte
unterrichten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO).
e) Der Verstoß gegen das Schutzgesetz war nach den vom Berufungs-
gericht getroffenen Feststellungen auch schadensursächlich. Hätte der Beklag-
te § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG beachtet und beim Bundesaufsichtsamt für das Kre-
ditwesen eine Erlaubnis beantragt, hätte ihm diese gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1
und 4 KWG wegen Fehlens der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, ins-
besondere eines ausreichenden Anfangskapitals im Sinne des § 10 Abs. 2a
Satz 1 Nr. 1 bis 7 KWG, und wegen Fehlens der erforderlichen fachlichen Eig-
nung des Beklagten versagt werden müssen. Hätte die Klägerin den Darle-
hensvertrag als Einlage bei einer Bank eingezahlt, die über eine Erlaubnis ver-
fügte, wäre das Geld bei einem Kreditinstitut angelegt worden, das gemäß § 11
Abs. 1 KWG jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleisten
musste und bezüglich der Einhaltung dieser Bedingungen wie auch der Eigen-
kapitalausstattung vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (jetzt: Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) überwacht worden wäre.
Der Beklagte haftet für den von ihm als Geschäftsführer der J. K. GmbH
begangenen Verstoß gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG persönlich nach § 823
Abs. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1996 - VI ZR 90/95 - NJW 1996,
1535, 1536 und BGH, Urteil vom 21. April 2005 - III ZR 238/03 - aaO), und zwar
als Gesamtschuldner neben der nach § 31 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 32
Abs. 1 Satz 1 KWG haftenden J. K. GmbH (§ 840 Abs. 1 BGB).
Müller Greiner Wellner
Diederichsen Zoll
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 06.05.2004 - 4 O 33/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 14.10.2004 - 4 U 114/04 -