BGH Versäumnisurteil vom 12.07.2006 – VIII ZR 215/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 12. Juli 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 558 Abs. 1
Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur
Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel be-
gründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung
tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durch-
schnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluss an Senatsurteil
vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227).
BGH, Versäumnisurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2006 durch den Richter Ball, die Richter Dr. Schlichting, Dr. Wolst
und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63
des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2005 im Kostenpunkt und in-
soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt wor-
den ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ist Vermieterin, der
Beklagte ist Mieter einer Wohnung in Berlin mit einer Wohnfläche von
127,45 m². Die nach dem Mietvertrag monatlich zu zahlende Miete, in der die
Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Wärme und Warmwasser enthal-
ten sind (Bruttokaltmiete), betrug seit Mai 2001 631,40 € (4,95 €/m²). Mit Schrei-
ben vom 26. Februar 2004 verlangte die Klägerin, vertreten durch ihre als
Hausverwalterin tätige geschäftsführende Gesellschafterin, vom Beklagten die
Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete um 126,28 € auf monatlich
757,68 € (5,94 €/m²) ab dem 1. Mai 2004. Diesem Erhöhungsverlangen lag ein
Betriebskostenanteil in Höhe von 1,06 €/m² zugrunde. Der Beklagte beanstan-
dete die von der geschäftsführenden Gesellschafterin der Klägerin vorgelegte
Hausverwaltervollmacht vom 27. Februar 1991 und erteilte die Zustimmung
nicht.
Die Klägerin hat, wiederum vertreten durch ihre geschäftsführende Ge-
sellschafterin, Klage auf Zustimmung zu der vorgenannten Mieterhöhung erho-
ben und den Beklagten in der Klageschrift erneut aufgefordert, der Mieterhö- hung auf 5,94 €/m² zuzustimmen. Sie hat diesem Erhöhungsverlangen nunmehr
einen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 €/m² zugrunde gelegt und die
begehrte Nettokaltmiete dementsprechend auf 4,77 €/m² beziffert. Zur Begrün-
dung hat die Klägerin auf den Berliner Mietspiegel 2003 (westliche Bezirke), der
Nettokaltmieten als ortsübliche Vergleichsmieten ausweist, Bezug genommen.
Der Beklagte hat auch dieses Erhöhungsverlangen zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, der begehrten Mieterhöhung
- entsprechend dem Erhöhungsverlangen in der Klageschrift - mit Wirkung ab
dem 1. Dezember 2004 zuzustimmen; die weitergehende - auf das ursprüngli-
che Erhöhungsverlangen vom 26. Februar 2004 gestützte - Berufung der Kläge-
rin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanz-
lichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß
durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Revi-
sionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten
war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin,
sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Das ursprüngliche Mieterhöhungsverlangen der Klägerin
vom
26. Februar 2004 sei aufgrund formeller Mängel unwirksam. Das weitere Erhö-
hungsverlangen in der Klageschrift sei dagegen nicht zu beanstanden, so dass
der Beklagte verpflichtet sei, der Erhöhung der Bruttokaltmiete auf monatlich
757,68 € ab dem 1. Dezember 2004 zuzustimmen.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe die geschäftsführende
Gesellschafterin der Klägerin dem Erhöhungsverlangen keine Vollmachtsur-
kunde aller gegenwärtigen Gesellschafter der Klägerin beifügen müssen. Die
entsprechende Vollmacht der Gesellschafterin beruhe auf der ihr erteilten
Hausverwaltervollmacht vom 27. Februar 1991 und auf dem Gesellschaftsver-
trag.
Die vom Beklagten gemietete Wohnung sei in das Rasterfeld "L 2" des
Berliner Mietspiegels 2003 einzuordnen; zusätzlich zu dem dort ausgewiesenen
Mittelwert für Nettomieten von 4,31 €/m² sei aufgrund wohnwerterhöhender
Merkmale ein Zuschlag von 0,48 €/m² gerechtfertigt. Sachliche Einwände da-
gegen seien vom Beklagten nicht vorgebracht worden. Ferner seien die von der
Klägerin in Höhe von 1,17 €/m² zugrunde gelegten Betriebskosten zu berück-
sichtigen. Die Angabe dieses pauschalen Betriebskostenanteils sei als Ansatz
der durchschnittlichen Betriebskosten auszulegen, die im Rahmen der Erhe-
bungen zum Berliner Mietspiegel ermittelt und veröffentlicht worden seien. Zur
Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen den im Mietspiegel ausgewiesenen
Nettomieten und der vereinbarten Bruttokaltmiete sei der ortsüblichen Nettomie-
te nicht der tatsächliche Betriebskostenanteil, sondern die im Rahmen der Er-
hebungen zum Mietspiegel ermittelte durchschnittliche Differenz zwischen den
Brutto- und Nettomieten für vergleichbare Wohnungen hinzuzurechnen.
II.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprü-
fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann
der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 558, 558 b Abs. 1 und 3
BGB auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete auf monatlich 757,68 €
mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 nicht zugebilligt werden.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das
in der Klageschrift enthaltene erneute Erhöhungsverlangen der Klägerin
(§§ 558 b Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BGB) nicht aus formellen Gründen zu beanstan-
den ist.
a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die als Hausver-
walterin tätige geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin wirksam be-
vollmächtigt war, das Erhöhungsverlangen für die Klägerin geltend zu machen.
Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler
erkennen.
b) Das Erhöhungsverlangen der Klägerin enthält auch eine den formellen
Anforderungen des § 558 a Abs. 1 BGB genügende Begründung.
Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Be-
rechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse
zu vermeiden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR
2006, 227 unter II 1 a m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei
ausgeführt hat, sind mit dem im Erhöhungsverlangen der Klägerin angegebe-
nen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 €/m² die durchschnittlichen Be-
triebskosten gemeint, die im Rahmen der Erhebungen zum Berliner Mietspiegel
ermittelt und veröffentlicht worden sind; das ergibt sich aus der als Anlage zur
Klageschrift beigefügten Tabelle über durchschnittliche "kalte" Betriebskosten.
Die Revision meint, die Angabe eines pauschalen (durchschnittlichen) Betriebs-
kostenanteils im Erhöhungsverlangen der Klägerin habe dessen Unwirksamkeit
bereits aus formellen Gründen zur Folge. Dies trifft nicht zu. Der Beklagte wur-
de durch diese Angabe in die Lage versetzt, das Erhöhungsverlangen auf seine
Richtigkeit zu überprüfen. Die Frage, ob der angegebene Betriebskostenanteil
(auch im Ansatz) zutreffend ist, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit
des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (vgl.
Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO m.w.Nachw.).
2. Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der
Prüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens (§ 558 Abs. 1
BGB) die Durchschnittswerte des Berliner Mietspiegels für Betriebskosten
zugrunde gelegt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschie-
den hat, ist der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung
der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten
ausweist, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu
beurteilen und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen)
Betriebskostenanteils (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1). An
entsprechenden Angaben fehlt es in dem Erhöhungsverlangen der Klägerin.
Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift unter Hinweis auf den Berliner Miet-
spiegel vorgetragen, sie lege ihrem Verlangen nach Zustimmung zur Erhöhung
der Bruttokaltmiete auf 757,68 € (5,94 €/m²) einen pauschalen Betriebskosten-
anteil von 1,17 €/m² zugrunde; die verlangte Kaltmiete ohne Betriebskosten
betrage daher 4,77 €/m². Hierdurch hat sie die Höhe des in der verlangten Brut-
tokaltmiete enthaltenen Betriebskostenanteils nicht schlüssig dargelegt. Ihrem
Erhöhungsverlangen ist nicht zu entnehmen, welchen Anteil an der Bruttokalt-
miete die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten tatsächlich haben; die-
ser Anteil entspricht nicht ohne weiteres den statistischen Durchschnittswerten
des Mietspiegels (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1 b bb
(2)), auf den die Klägerin Bezug genommen hat.
III.
Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuhe-
ben, soweit das Berufungsgericht der Zustimmungsklage stattgegeben hat
scheidung reif, weil die Klägerin in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung
des Berufungsgerichts bis zum Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2005
(aaO) keine Veranlassung hatte, zur Höhe des in der Bruttokaltmiete tatsächlich
enthaltenen Betriebskostenanteils vorzutragen. Hierzu ist ihr im Berufungs-
rechtszug Gelegenheit zu geben.
Ball
Dr. Schlichting
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Hermanns
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 7 C 86/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2005 - 63 S 36/05 -