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BGH Versäumnisurteil vom 12.07.2006 – VIII ZR 215/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Juli 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur

Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel be-

gründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung

tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durch-

schnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluss an Senatsurteil

vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227).

BGH, Versäumnisurteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 215/05 - LG Berlin

AG Schöneberg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Juli 2006 durch den Richter Ball, die Richter Dr. Schlichting, Dr. Wolst

und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63

des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2005 im Kostenpunkt und in-

soweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt wor-

den ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin - eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - ist Vermieterin, der

Beklagte ist Mieter einer Wohnung in Berlin mit einer Wohnfläche von

127,45 m². Die nach dem Mietvertrag monatlich zu zahlende Miete, in der die

Betriebskosten mit Ausnahme der Kosten für Wärme und Warmwasser enthal-

ten sind (Bruttokaltmiete), betrug seit Mai 2001 631,40 € (4,95 €/m²). Mit Schrei-

ben vom 26. Februar 2004 verlangte die Klägerin, vertreten durch ihre als

Hausverwalterin tätige geschäftsführende Gesellschafterin, vom Beklagten die

Zustimmung zu einer Erhöhung der Bruttokaltmiete um 126,28 € auf monatlich

757,68 € (5,94 €/m²) ab dem 1. Mai 2004. Diesem Erhöhungsverlangen lag ein

Betriebskostenanteil in Höhe von 1,06 €/m² zugrunde. Der Beklagte beanstan-

dete die von der geschäftsführenden Gesellschafterin der Klägerin vorgelegte

Hausverwaltervollmacht vom 27. Februar 1991 und erteilte die Zustimmung

nicht.

2

Die Klägerin hat, wiederum vertreten durch ihre geschäftsführende Ge-

sellschafterin, Klage auf Zustimmung zu der vorgenannten Mieterhöhung erho-

ben und den Beklagten in der Klageschrift erneut aufgefordert, der Mieterhö- hung auf 5,94 €/m² zuzustimmen. Sie hat diesem Erhöhungsverlangen nunmehr

einen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 €/m² zugrunde gelegt und die

begehrte Nettokaltmiete dementsprechend auf 4,77 €/m² beziffert. Zur Begrün-

dung hat die Klägerin auf den Berliner Mietspiegel 2003 (westliche Bezirke), der

Nettokaltmieten als ortsübliche Vergleichsmieten ausweist, Bezug genommen.

Der Beklagte hat auch dieses Erhöhungsverlangen zurückgewiesen.

3

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, der begehrten Mieterhöhung

- entsprechend dem Erhöhungsverlangen in der Klageschrift - mit Wirkung ab

dem 1. Dezember 2004 zuzustimmen; die weitergehende - auf das ursprüngli-

che Erhöhungsverlangen vom 26. Februar 2004 gestützte - Berufung der Kläge-

rin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanz-

lichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung

der Sache an das Berufungsgericht. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß

durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Revi-

sionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten

war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Klägerin,

sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Das ursprüngliche Mieterhöhungsverlangen der Klägerin

vom

26. Februar 2004 sei aufgrund formeller Mängel unwirksam. Das weitere Erhö-

hungsverlangen in der Klageschrift sei dagegen nicht zu beanstanden, so dass

der Beklagte verpflichtet sei, der Erhöhung der Bruttokaltmiete auf monatlich

757,68 € ab dem 1. Dezember 2004 zuzustimmen.

7

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts habe die geschäftsführende

Gesellschafterin der Klägerin dem Erhöhungsverlangen keine Vollmachtsur-

kunde aller gegenwärtigen Gesellschafter der Klägerin beifügen müssen. Die

entsprechende Vollmacht der Gesellschafterin beruhe auf der ihr erteilten

Hausverwaltervollmacht vom 27. Februar 1991 und auf dem Gesellschaftsver-

trag.

8

Die vom Beklagten gemietete Wohnung sei in das Rasterfeld "L 2" des

Berliner Mietspiegels 2003 einzuordnen; zusätzlich zu dem dort ausgewiesenen

Mittelwert für Nettomieten von 4,31 €/m² sei aufgrund wohnwerterhöhender

Merkmale ein Zuschlag von 0,48 €/m² gerechtfertigt. Sachliche Einwände da-

gegen seien vom Beklagten nicht vorgebracht worden. Ferner seien die von der

Klägerin in Höhe von 1,17 €/m² zugrunde gelegten Betriebskosten zu berück-

sichtigen. Die Angabe dieses pauschalen Betriebskostenanteils sei als Ansatz

der durchschnittlichen Betriebskosten auszulegen, die im Rahmen der Erhe-

bungen zum Berliner Mietspiegel ermittelt und veröffentlicht worden seien. Zur

Herstellung der Vergleichbarkeit zwischen den im Mietspiegel ausgewiesenen

Nettomieten und der vereinbarten Bruttokaltmiete sei der ortsüblichen Nettomie-

te nicht der tatsächliche Betriebskostenanteil, sondern die im Rahmen der Er-

hebungen zum Mietspiegel ermittelte durchschnittliche Differenz zwischen den

Brutto- und Nettomieten für vergleichbare Wohnungen hinzuzurechnen.

II.

9

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprü-

fung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann

der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch aus §§ 558, 558 b Abs. 1 und 3

BGB auf Zustimmung zur Erhöhung der Bruttokaltmiete auf monatlich 757,68 €

mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 nicht zugebilligt werden.

10

1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das

in der Klageschrift enthaltene erneute Erhöhungsverlangen der Klägerin

(§§ 558 b Abs. 3 Satz 1, 1. Alt. BGB) nicht aus formellen Gründen zu beanstan-

den ist.

11

a) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die als Hausver-

walterin tätige geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin wirksam be-

vollmächtigt war, das Erhöhungsverlangen für die Klägerin geltend zu machen.

Dies wird von der Revision nicht angegriffen und lässt auch keinen Rechtsfehler

erkennen.

13

b) Das Erhöhungsverlangen der Klägerin enthält auch eine den formellen

Anforderungen des § 558 a Abs. 1 BGB genügende Begründung.

Die Begründung soll dem Mieter die Möglichkeit geben, die sachliche Be-

rechtigung des Erhöhungsverlangens zu überprüfen, um überflüssige Prozesse

zu vermeiden (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR

2006, 227 unter II 1 a m.w.Nachw.). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

ausgeführt hat, sind mit dem im Erhöhungsverlangen der Klägerin angegebe-

nen pauschalen Betriebskostenanteil von 1,17 €/m² die durchschnittlichen Be-

triebskosten gemeint, die im Rahmen der Erhebungen zum Berliner Mietspiegel

ermittelt und veröffentlicht worden sind; das ergibt sich aus der als Anlage zur

Klageschrift beigefügten Tabelle über durchschnittliche "kalte" Betriebskosten.

Die Revision meint, die Angabe eines pauschalen (durchschnittlichen) Betriebs-

kostenanteils im Erhöhungsverlangen der Klägerin habe dessen Unwirksamkeit

bereits aus formellen Gründen zur Folge. Dies trifft nicht zu. Der Beklagte wur-

de durch diese Angabe in die Lage versetzt, das Erhöhungsverlangen auf seine

Richtigkeit zu überprüfen. Die Frage, ob der angegebene Betriebskostenanteil

(auch im Ansatz) zutreffend ist, betrifft nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit

des Erhöhungsverlangens, sondern allein dessen materielle Berechtigung (vgl.

Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO m.w.Nachw.).

14

2. Zu Recht rügt die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht der

Prüfung der materiellen Berechtigung des Erhöhungsverlangens (§ 558 Abs. 1

BGB) die Durchschnittswerte des Berliner Mietspiegels für Betriebskosten

zugrunde gelegt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschie-

den hat, ist der Anspruch des Vermieters auf Zustimmung zu einer Erhöhung

der Bruttokaltmiete, den er mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten

ausweist, anhand der zuletzt auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zu

beurteilen und nicht auf der Grundlage eines durchschnittlichen (pauschalen)

Betriebskostenanteils (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1). An

entsprechenden Angaben fehlt es in dem Erhöhungsverlangen der Klägerin.

15

Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift unter Hinweis auf den Berliner Miet-

spiegel vorgetragen, sie lege ihrem Verlangen nach Zustimmung zur Erhöhung

der Bruttokaltmiete auf 757,68 € (5,94 €/m²) einen pauschalen Betriebskosten-

anteil von 1,17 €/m² zugrunde; die verlangte Kaltmiete ohne Betriebskosten

betrage daher 4,77 €/m². Hierdurch hat sie die Höhe des in der verlangten Brut-

tokaltmiete enthaltenen Betriebskostenanteils nicht schlüssig dargelegt. Ihrem

Erhöhungsverlangen ist nicht zu entnehmen, welchen Anteil an der Bruttokalt-

miete die auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten tatsächlich haben; die-

ser Anteil entspricht nicht ohne weiteres den statistischen Durchschnittswerten

des Mietspiegels (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2005, aaO, unter II 1 b bb

(2)), auf den die Klägerin Bezug genommen hat.

III.

16

Auf die Revision des Beklagten ist das Berufungsurteil daher aufzuhe-

ben, soweit das Berufungsgericht der Zustimmungsklage stattgegeben hat

(§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Sache ist noch nicht zur Endent-

scheidung reif, weil die Klägerin in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung

des Berufungsgerichts bis zum Erlass des Senatsurteils vom 26. Oktober 2005

(aaO) keine Veranlassung hatte, zur Höhe des in der Bruttokaltmiete tatsächlich

enthaltenen Betriebskostenanteils vorzutragen. Hierzu ist ihr im Berufungs-

rechtszug Gelegenheit zu geben.

Ball

Dr. Schlichting

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 16.12.2004 - 7 C 86/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2005 - 63 S 36/05 -