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BGH Beschluss vom 12.07.2006 – X ZR 22/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Prof. Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil

der 19. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. Januar

2005 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis

18. August 2006.

Gründe

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1. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Luftbeförderungsvertrag

(Charterflug) geltend. Der Kläger zu 1 buchte bei der Beklagten für sich und

seine Familie, die Kläger zu 2-5, einen Hin- und Rückflug von H. nach

I. . Der Rückflug sollte am 10. August 2002 um 1.00 Uhr stattfinden. Die Klä-

ger wurden erst um 10.00 Uhr nach H. befördert. Sie beanspruchen je-

weils die Mindestausgleichssumme (je 150,-- €) nach Art. 4 der Verordnung

(EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Re-

gelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linien-

flugverkehr, Amtsblatt Nr. L 036 vom 8. Februar 1991, S. 5, die sie zumindest

für entsprechend anwendbar halten, sowie nach Art. 6 dieser Verordnung je-

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weils 20,-- € für nichtgelieferte Mahlzeiten und Erfrischungen, insgesamt

200,-- € für nichterbrachte Hotelleistung und 5,60 € für ein Telefongespräch aus

dem Wartebereich. Auf die sich hieraus ergebende Gesamtsumme rechnen sie

eine vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 350,-- € an.

Das Amtsgericht hat die sich hiernach ergebende Klageforderung abge-

wiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, verfolgen

die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter.

2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die Revision leitet die Notwendigkeit einer Entscheidung des Revisions-

gerichts aus der Frage ab, ob die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom

4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Aus-

gleichsleistungen bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr - im Folgenden: VO

Nr. 295/91 - auch auf den vorliegenden Fall (entsprechend) anwendbar ist. Die-

ser ist dadurch gekennzeichnet, dass der gebuchte Charterflug erst Stunden

später stattfand.

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Die VO Nr. 295/91 wurde durch die am 17. Februar 2005 in Kraft getrete-

ne Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und

Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und Annul-

lierung oder großer Verspätung von Flügen (im Folgenden: VO Nr. 261/2004)

aufgehoben und ersetzt. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage betrifft somit

eine Vorschrift, die im Zeitpunkt der Entscheidung über die Revision nicht mehr

gilt. Es ist allgemein anerkannt, dass eine Rechtsfrage, die Übergangsrecht

oder auslaufendes Recht betrifft, in aller Regel keine grundsätzliche Bedeutung

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hat (BGH, Beschl. v. 12.11.2002 - XI ZB 15/02; BVerwG, Beschl. v. 20.12.1995

- 6 B 35.95, ZUM 1996, 898). Anderes gilt nur dann, wenn die Klärung für einen

nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeu-

tung ist. Die Revisionskläger haben keine Anhaltspunkte für eine erhebliche

Anzahl von Altfällen dargetan; diese sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die VO Nr. 295/91, die als Gemeinschaftsrecht unmittelbar in jedem

Mitgliedsstaat gilt und der in ihrem Anwendungsbereich, der sich nach dem

Wortlaut bestimmt, Vorrang vor dem nationalen Recht zukommt (Art. 249 Abs. 2

EGV n.F., Art. 189 Abs. 2 EGV a.F.; BVerfGE 73, 378), beinhaltet nach Art. 1

eine Mindestregelung für den Fall, dass Fluggäste auf einem überbuchten Li-

nienflug nicht befördert werden, obwohl sie hierfür einen gültigen Flugschein mit

bestätigter Buchung vorweisen können. Eine "Nichtbeförderung" bzw. ein "Zu-

rückweisen" i.S. Art. 2 a liegt deshalb nur vor, wenn ein Fluggast oder einzelne

Fluggäste von der Teilnahme an einem durchgeführten Flug ausgeschlossen

worden sind, weil dessen Kapazität beschränkt ist. Hier handelt es sich nicht

um einen solchen Fall, sondern um einen Fall der Verspätung oder Annullierung

(vgl. zur Abgrenzung Schmied, NJW 2006, 1841, 1842). Der von den Klägern

gebuchte Flug fand neun Stunden später und mit einem anderen als dem zu-

nächst vorgesehenen Flugzeug statt.

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Eine analoge Anwendung der VO Nr. 295/91 auf Fälle der vorliegenden

Art kommt nicht in Betracht. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und dem ihrer

vorangestellten Begründungserwägungen soll die VO Nr. 295/91 einen Min-

destausgleich gerade für die Unzuträglichkeiten schaffen, die durch Überbu-

chungen entstehen können. Mit Verspätung oder Annullierung befassen sich

weder die verordneten Regelungen noch die Erwägungsgründe.

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Entgegen der Auffassung der Revision kann etwas anderes auch nicht

aus der am 17. Februar 2005, also erst nach dem zu beurteilenden Sachver-

halt, in Kraft getretenen und daher hier nicht anwendbaren Verordnung (EG)

Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar

2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleis-

tungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und Annullierung oder großer

Verspätung von Flügen, Amtsblatt Nr. L 046 vom 17. Februar 2004, S. 1 (im

Folgenden: VO Nr. 261/2004) hergeleitet werden. In Erwägungsgrund 3 dieser

Verordnung hat der Verordnungsgeber vielmehr deutlich gemacht, dass Annul-

lierungen und Verspätungen von der älteren Verordnung nicht umfasst waren

und darin der Grund für die Neuregelung lag. Aus Erwägungsgrund 5 der VO

Nr. 261/2004 ergibt sich zudem als Auffassung des Verordnungsgebers, dass

die ältere Verordnung Nr. 295/91 nicht den Schutz von Fluggästen im Charter-

flugverkehr umfasste. Zu Recht hat das Berufungsgericht deshalb Ansprüche

aus Art. 4 und 6 der VO Nr. 295/91 verneint.

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b) Auch eine andere Rechtsgrundlage rechtfertigt die Zahlungsklage

nicht. Ein allein in Betracht zu ziehender Schadensersatzanspruch scheitert

bereits daran, dass die Kläger einen erstattungsfähigen Schaden nicht darge-

legt haben. Pauschale Ausgleichszahlungen - hier 150,-- € pro Person - kennen

weder das Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung

im internationalen Luftverkehr vom 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen,

RGBl. 1933 II 1039), das am 10. August 2002 noch anwendbar war, weil das

(ersetzende) Übereinkommen vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung be-

stimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr

(Montrealer Abkommen, BGBl. 2004 II 458) erst später in Kraft getreten ist,

noch das Bürgerliche Gesetzbuch. Auch fiktive Beträge für Übernachtung und

nicht eingenommene Mahlzeiten sind hiernach nicht erstattungsfähig. Die Klä-

ger könnten deshalb allenfalls 5,60 € Telefonkosten verlangen. Ein derartiger

Schaden ist aber durch den außergerichtlich gezahlten Betrag von 350,-- € be-

reits abgegolten. Weitere Vermögenseinbußen sind nicht geltend gemacht.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Vorinstanzen:

AG Hannover, Entscheidung vom 26.05.2004 - 542 C 302/04 -

LG Hannover, Entscheidung vom 06.01.2005 - 19 S 56/04 -