Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 12.11.2002 – XI ZB 15/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. November 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002

durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,

Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des

13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

3. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-

lässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-

fahren beträgt 10.735,95

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522

Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom

29. Mai 2002 - V ZB 11/02, WM 2002, 1567). Die Rechtsbeschwerde ist

aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2

ZPO fehlt.

1. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt der Sache keine

grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entschei-

dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann

(cid:0)

(BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811 und

- V ZB 16/02, WM 2002, 1896, 1897). So liegen die Dinge hier nicht.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Rechtsbe-

schwerde nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil im Hinblick auf

die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Zivilprozeßreform die parallele

Geltung von altem und neuem Recht in jeder Anwaltskanzlei eine grund-

legende Umstellung der Organisation der Fristenbearbeitung und

-kontrolle erfordere. Die parallele Geltung der bis zum 31. Dezember

2001 für die Berufung maßgeblichen Vorschriften und derjenigen, die am

1. Januar 2002 in Kraft getreten sind, beschränkt sich auf einen verhält-

nismäßig kurzen Zeitraum. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Rechts-

frage, die Übergangsrecht oder auslaufendes Recht betrifft, in aller Re-

gel keine grundsätzliche Bedeutung hat

(BGH, Beschluß vom

24. Oktober 1991 - III ZR 78/90, WM 1992, 362, 363 f.; Musielak/Ball,

ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 5; MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl. § 546

Rdn. 36; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 546 Rdn. 7; BVerwG

NVwZ-RR 1996, 712 für § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt nur dann

nicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personen-

kreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, wofür der Be-

schwerdeführer darlegungspflichtig ist und was nur bejaht werden kann,

wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und

ersichtlich sind (so BVerwG aaO m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall.

b) Ob die vom Beklagten angesprochene mündliche Einzelanwei-

sung geeignet war, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu

vermeiden (vgl. hierzu auch BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB

26/00, NJW-RR 2001, 782, 783) und ob die Erteilung einer solchen Ein-

zelanweisung überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, sind

Fragen der Würdigung des Einzelfalls und offensichtlich nicht von grund-

sätzlicher Bedeutung.

c) Bereits geklärt ist, daß eine besonders auffällige Häufung von

Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegrün-

dungsfrist, die entweder Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausbil-

dung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder Schlüsse

auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des An-

walts rechtfertigt, für ein Organisationsverschulden des Berufungsan-

walts sprechen kann (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1997 - III ZB

41/97, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11). Ob eine solche auffällige

Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Beru-

fungsbegründungsfrist zu verzeichnen ist, ist wiederum eine Frage des

Einzelfalls.

2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574

Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daß das Berufungsgericht von einer Entscheidung

eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abgewi-

chen wäre, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Ebenso fehlt es an

konkreten Angaben zur "symptomatischen Bedeutung" des behaupteten

Rechtsfehlers (vgl. Senat, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02,

Umdr. S. 8).

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen