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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – 2 StR 199/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 199/06

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2006 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2006 im Schuld-

spruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in

Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren

und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 3,4 kg Heroingemisch,

eines Flugtickets und eines Geldbetrags von 705 US-Dollar angeordnet. Die

Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Änderung des Schuld-

spruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung des

Landgerichts greifen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an

den Senat zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. Das Landgericht hat

seine Überzeugung, der Angeklagte habe Kenntnis von dem in seinem Koffer

versteckten Heroin gehabt und daher vorsätzlich gehandelt, auf eine vertretbare

und rechtsfehlerfreie Gesamtwürdigung einer Mehrzahl von Beweisanzeichen

gestützt. Die von der Revision gerügten einzelnen Erwägungen des Tatrichters

sind zwar sehr knapp und könnten bei isolierter Betrachtung Bedenken begrün-

den; im Zusammenhang wird aber hinreichend deutlich, dass das Landgericht

weder seine Überzeugung auf nicht existierende Erfahrungssätze gestützt noch

seine - möglichen - Schlussfolgerungen fehlerhaft als denknotwendig "zwin-

gend" angesehen hat.

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2. Die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens wird von den

Feststellungen nicht getragen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt sich als typi-

sche Kuriertätigkeit dar. Das Landgericht hat ihm zugute gehalten, dass er

"nicht als wirtschaftlicher Geschäftsherr" handelte (UA S. 7). Für eine bloße

Gehilfenstellung spricht auch, dass er sich im Unklaren darüber befand, ob er

Heroin oder Kokain transportierte (UA S. 4, 7). Die Abgrenzung zwischen Tä-

terschaft und Teilnahme folgt auch beim Tatbestand des Handeltreibens den

allgemeinen Regeln; hierauf hat auch der Große Senat für Strafsachen in sei-

nem Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 (NJW 2005, 3790) - aus-

drücklich hingewiesen.

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In Tateinheit mit der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge steht hier der (täterschaftliche) Besitz von Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Der Senat konn-

te den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil

der Angeklagte sich nicht anders hätte verteidigen können.

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3. Die Schuldspruchänderung führt nicht zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs. Der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB anzuwendende Strafrahmen be-

stimmt sich auch für den geänderten Schuldspruch nach § 29 a Abs. 1 BtMG.

Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher

Würdigung eine niedrigere Strafe verhängt hätte.

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4. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenteilung

gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Vors. Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan ist wegen Erholungs- urlaubs an der Unterschriftsleistung ge- hindert. Otten Fischer Appl

Otten

Rothfuß