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BGH Beschluss vom 13.07.2006 – IX ZB 164/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Juli 2006

in dem Gesamtvollstreckungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Dr. Detlev

Fischer

am 13. Juli 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Chemnitz vom 28. Juni 2004 wird auf Kosten

des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

603,08 Euro.

Gründe

I.

1

Der weitere Beteiligte war Gesamtvollstreckungsverwalter über das Ver-

mögen der Schuldnerin. Mit Antrag vom 5. April 2004 hat er für seine Tätigkeit

eine Vergütung von 5.602,05 € (5-facher Satz nach § 3 VergVO) zuzüglich Um-

satzsteuer sowie pauschalierte Auslagen, insbesondere für Porti, Telefon und

Fahrtkosten in Höhe von 800 €, jeweils zuzüglich 16 v.H. Umsatzsteuer bean-

tragt. Das Insolvenzgericht hat die beantragte Vergütung mit der Maßgabe zu-

gesprochen, dass hinsichtlich der Umsatzsteuer nur der Unterschiedsbetrag

zwischen dem ermäßigten Satz und dem allgemeinen Satz berechtigt sei (vgl.

BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - IX ZB 469/02, WM 2004, 199). Bezüglich

der Auslagen hat es einen Betrag von 280,10 € zuzüglich Umsatzsteuer bewil-

ligt. Die gegen die teilweise Absetzung der Auslagen gerichtete sofortige Be-

schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der wei-

tere Beteiligte mit seiner - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Bundesgerichtshof zum

Rechtsmittelzug im Gesamtvollstreckungsverfahren entwickelten Grundsätzen

(vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar 2004 - IX ZB 62/03, WM 2004, 490 f) nach

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist

jedoch unbegründet, weil die von dem Landgericht gebilligte Pauschalierung der

Auslagen in Höhe von 5 v.H. der beantragten und zugesprochenen Vergütung

rechtlich nicht zu beanstanden ist.

3

1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die in § 8 Abs. 3

InsVV geregelten Vergütungsgrundsätze zur Pauschalierung der Auslagen hät-

ten auch außerhalb des Anwendungsbereichs der InsVV Gültigkeit und müss-

ten für Auslagenansprüche des Gesamtvollstreckungsverwalters entsprechend

herangezogen werden, ist dem nicht zu folgen. Auf eine entsprechende Über-

gangsregelung kann sich der weitere Beteiligte nicht stützen. Die Rechtsbe-

schwerde kann auch keine gerichtliche Entscheidung oder Literaturstimme an-

führen, die diesen Standpunkt einnimmt.

4

Die Verfassung gebietet eine vorgezogene Anwendung des § 8 Abs. 3

InsVV ebenfalls nicht. Die von § 6 Abs. 4 VergVO postulierte Darlegungs- und

Belegpflicht betrifft nicht den Vergütungsanspruch, sondern den Ersatz von

Auslagen, soweit diese nicht ohnehin schon als allgemeine Geschäftskosten

durch die Vergütung mit abgegolten sind (§ 5 VergVO). Wer auf Kosten eines

anderen - hier der Gläubigergesamtheit - den Ersatz besonderer Kosten für sich

beansprucht, dem ist es mangels einer abweichenden Regelung schon nach

allgemeinen Rechtsgrundsätzen zuzumuten, diese abzurechnen. Dies steht mit

Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang.

5

2. In der Literatur zu §§ 5, 6 VergVO wird allerdings die Auffassung ver-

treten, dass im Einzelfall aus Gründen der Vereinfachung eine - begrenzte -

Pauschalierung der Auslagenansprüche Platz greifen kann (vgl. Eickmann,

VergVO 2. Aufl. § 5 Rn. 5; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenz-

verfahren 1. Aufl. § 5 Rn. 10; a.A. Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze

17. Aufl. § 85 KO Anm. 1g; Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 85 Rn. 10). Eine Pau-

schalierung in diesem Rahmen wird insbesondere befürwortet, wenn Einzel-

nachweise nur schwer oder besonders aufwendig beschafft werden können und

innerhalb der einzelnen Auslagengruppen (Porti, Telefon) ein pauschaler Erfah-

rungssatz anzuerkennen ist (ebenso: LG Mönchengladbach ZIP 1986, 1588,

1590; a.A. LG Nürnberg-Fürth KTS 1985, 491). An diesen Grundsätzen haben

sich die Vorinstanzen ausgerichtet, indem sie dem weiteren Beteiligten einen

pauschalen Auslagensatz in Höhe von 5. v.H. der festgesetzten Vergütung

auch ohne die von § 6 Abs. 4 Satz 1 VergVO geforderte belegte Einzelaufstel-

lung zugebilligt haben. Darin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des

weiteren Beteiligten.

6

Der weitergehende Vorschlag, nach der Neuordnung der Auslagenerstat-

tung in § 4 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 InsVV seien Pauschalierungen bis zu einem

Vomhundertsatz von 15, jedenfalls aber von 10 der gesetzlichen Vergütung

"unbedenklich" (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung in Insolvenzverfah-

ren 2. Aufl. § 5 VergVO Rn. 9), ist abzulehnen. Der in Anlehnung an die Rege-

lung in § 8 InsVV deutlich angehobene Pauschalbetrag von 10 v.H. geht über

Abwicklungserleichterungen hinaus und eröffnet dem Verwalter faktisch das

Wahlrecht gemäß § 8 Abs. 3 InsVV, welches die Vergütungsverordnung nicht

kennt.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Dr. Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 15.04.2004 - N 1553/98 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 28.06.2004 - 3 T 1679/04 -