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BGH Beschluß vom 20.11.2003 – IX ZB 469/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. November 2003
in dem Konkursverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
KO § 85; KonkVwVerGV §§ 3, 4
Die Regelvergütung des Konkursverwalters stellt auch nach Inkrafttreten der InsVV
weiterhin eine Bruttovergütung dar, die im Umfange des ermäßigten Satzes nach
§ 12 Abs. 2 UStG die von dem Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer enthält,
so daß diesem zusätzlich zu der Regelvergütung als Ausgleich lediglich der Unter-
schiedsbetrag zur Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Satz zusteht.
BGH, Beschluß vom 20. November 2003 - IX ZB 469/02 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
am 20. November 2003
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten werden unter Zu-
rückweisung im übrigen der Beschluß der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Mönchengladbach vom 6. September 2002 und der
Beschluß des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 5. Oktober
2001 teilweise abgeändert.
Die Vergütung des weiteren Beteiligten wird auf 35.585,92
t-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)
gesetzt. Von den Kosten des Rechtsstreites hat der weitere Betei-
ligte 23/26 zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:0)(cid:5)(cid:1)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:1)(cid:6)(cid:3)(cid:11)(cid:1)(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:13)(cid:11)(cid:7)(cid:16)(cid:15)
auf 2.820,51
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 31. August 2001 überreichte der Konkursverwalter
seinen Schlußbericht vom 20. August 2001 und beantragte Festsetzung seiner
Vergütung in Höhe von 64.200 DM zuzüglich 16% Umsatzsteuer in Höhe von
10.272 DM. Die Vergütung berechnete er in der Weise, daß er bei einer Tei-
lungsmasse von 170.000 DM von einer Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 der
Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsver-
walters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des
Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) in der Fassung der Ver-
ordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637; im folgenden: VergVO) in Höhe
von 10.700 DM ausging, diese Regelvergütung wegen des Umfangs seiner
Tätigkeit mit dem sechsfachen Satz multiplizierte und sodann die so errechnete
Vergütung von 64.200 DM um die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 16%
erhöhte.
Das Amtsgericht setzte mit Beschluß vom 5. Oktober 2001 die Vergü-
tung auf 59.444,44 DM zuzüglich 16% Umsatzsteuer fest. Zur Begründung
führte es aus, in der aus Regelvergütung und Erhöhungsfaktor ermittelten Ver-
gütung von 64.200 DM sei die von dem Konkursverwalter zu zahlende Umsatz-
steuer zur Hälfte enthalten. Da er Anspruch auf Ersatz der gesamten Umsatz-
steuer habe, sei zu der Vergütung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ein Um-
satzsteuerausgleich in Höhe von 0,08/1,08 der Vergütung hinzuzurechnen.
Die sofortige Beschwerde des Konkursverwalters gegen den Beschluß
des Amtsgerichts wies das Landgericht zurück. Entgegen der in Rechtspre-
chung und Literatur vertretenen Ansicht sei die Umsatzsteuer nicht auf die ge-
samte Vergütung des Konkursverwalters mit dem allgemeinen Steuersatz des
§ 12 Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO sei
eindeutig. Hinreichende Gründe, entgegen diesem eindeutigen Wortlaut zu-
sätzliche Umsatzsteuer
festzusetzen, bestünden nicht. Mit
seiner
- zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Konkursverwalter die Fest-
setzung einer weiteren Konkursverwaltervergütung in Höhe von 2.820,51
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte (vgl. BGH, Beschluß vom
11. Juli 2002 - IX ZB 80/02, WM 2002, 1806, 1807) und auch im übrigen zuläs-
sige Rechtsbeschwerde ist nur zum Teil begründet. Die Festsetzung der Kon-
(cid:13)(cid:12)(cid:17)(cid:18)(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:16)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:24)(cid:21)(cid:23)(cid:1)(cid:20)(cid:25)(cid:26)(cid:15)(cid:28)(cid:27)(cid:30)(cid:29)
(cid:31)(cid:6) (cid:4)(cid:19)"!
(cid:9)(cid:6)(cid:1)(cid:20)(cid:25)# (cid:26)$%(cid:1)&!’ ((cid:7)(cid:28))&!%(cid:1)
kursverwaltervergütung ist um 329,51
Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
1. Das vorliegende Verfahren ist am 31. März 1989 eröffnet worden. Es
handelt sich um ein Verfahren nach der Konkursordnung, so daß gemäß § 19
der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom 19. August 1998
(BGBl. I S. 2205) die bisherigen Vergütungsvorschriften weiter anzuwenden
sind. Die Vergütung des Rechtsbeschwerdeführers berechnet sich folglich
nach der VergVO.
2. Gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 VergVO erhält der Konkursver-
walter eine nach der Teilungsmasse berechnete Regelvergütung, die nach den
Besonderheiten der Geschäftsführung des Konkursverwalters erhöht oder ge-
mindert werden kann, § 4 Abs. 1 bis 3 VergVO. In der gemäß § 3 Abs. 1
VergVO - gegebenenfalls i.V.m. § 4 Abs. 2 und 3 VergVO - festgesetzten Ver-
gütung ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO die vom Konkursverwalter zu zah-
lende Umsatzsteuer enthalten.
(cid:15)
In welcher Höhe in der nach diesen Vorschriften festgesetzten Vergü-
tung Umsatzsteuer anteilig enthalten ist, sagt § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO nicht
ausdrücklich. Der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO sowie der Entste-
hungsgeschichte des § 4 Abs. 5 VergVO ist jedoch zu entnehmen, daß in der
nach Regelvergütungssätzen bemessenen Vergütung nur die Umsatzsteuer
nach dem ermäßigten Steuersatz enthalten ist.
a) § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO gewährt dem Wortlaut nach dem Konkurs-
verwalter einen Ausgleich in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich aus der
Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt,
wenn für die Leistung des Konkursverwalters "jedoch" eine Umsatzsteuer nach
§ 12 Abs. 1 UStG erhoben wird. Die Bestimmung des § 4 Abs. 5 Satz 1
VergVO geht davon aus, daß auf die (sonstige) Vergütung des Konkursver-
walters lediglich die ermäßigte Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 UStG entfällt.
Wird sie dagegen nach dem allgemeinen Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG er-
hoben, soll der Konkursverwalter gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO einen ent-
sprechenden Ausgleich erhalten. Diese Ausgleichsregelung beruht darauf, daß
im Zeitpunkt der Aufnahme der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO durch
die Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637) § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG in
der damaligen Fassung den ermäßigten Steuersatz für Leistungen "aus der
Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs" vorsah. Bis zur Aufhebung des
§ 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG durch Gesetz vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I
S. 1523) war umstritten, ob der Konkursverwalter, der etwa als Rechtsanwalt
mit seiner sonstigen Tätigkeit unter diese Vorschrift fiel, seine Verwaltervergü-
tung dem ermäßigten oder dem allgemeinen Steuersatz unterwerfen mußte
(zum Streitstand vgl. Onusseit, Umsatzsteuer im Konkurs 1988 S. 76 Fn. 257
m.w.N.). Dieser Unsicherheit trug die Regelung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2
VergVO Rechnung: Wurde der Verwalter nicht dem ermäßigten Steuersatz
unterworfen, wovon Satz 1 ausging, erhielt er einen Ausgleich nach Satz 2. Die
"Vergütung" nach § 4 Abs. 5 Satz 1 VergVO stellt nach dem Regelungssystem
der VergVO folglich eine Bruttovergütung dar, die sich aus der Nettovergütung
des Verwalters sowie aus der auf diese Nettovergütung nach dem ermäßigten
Steuersatz des § 12 Abs. 2 UStG bemessenen Umsatzsteuer zusammensetzt.
b) Daß der Ausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO in der Höhe der
Hälfte des Betrages angesetzt ist, der sich aus der Anwendung des allgemei-
nen Steuersatzes auf die sonstige Vergütung ergibt, hat seinen Grund darin,
daß im Zeitpunkt der Neufassung des § 4 Abs. 5 VergVO durch die Verordnung
vom 11. Juni 1979 der allgemeine Steuersatz des § 12 Abs. 1 UStG 13% be-
trug, während sich der nach § 12 Abs. 2 UStG ermäßigte Steuersatz auf 6,5%,
also auf die Hälfte des allgemeinen Steuersatzes belief (Änderung des Steuer-
satzes zum 1. Juli 1979 durch Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Steueränderungs-
gesetzes 1979 - StÄndG 1979 vom 30. November 1978, BStBl. I S. 479). Auch
zuvor betrug der ermäßigte Steuersatz jeweils die Hälfte des allgemeinen
Steuersatzes. Erhöhungen des allgemeinen und des ermäßigten Steuersatzes
kam der Verordnungsgeber durch entsprechende Änderungen der VergVO
nach, so bei der Erhöhung der Steuersätze auf 11 % bzw. 5,5 % durch Art. 2
der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Kon-
kursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-
schusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 22. Dezember 1967
(BGBl. I S. 1366) und bei der Erhöhung auf 12 % bzw. 6 % durch Art. 1 der
Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung des Kon-
kursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigeraus-
schusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 8. Dezember 1977
(BGBl. I S. 2482). Aus der Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 5 VergVO ist
folglich der Schluß zu ziehen, daß im Ergebnis der Konkursverwalter neben der
Nettovergütung die von ihm abzuführende Umsatzsteuer in voller Höhe erhal-
ten soll. Mit dem Abstellen auf den hälftigen Betrag gemäß der Verordnung
vom 11. Juni 1979 sollten ersichtlich nur weitere ständige Angleichungen der
VergVO entbehrlich werden. Die Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist
daher nach ihrem Sinn und Zweck dahin auszulegen, daß mit der "Hälfte" des
Betrages, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes auf die
sonstige Vergütung ergibt, der Unterschiedsbetrag zwischen dem ermäßigten
und dem allgemeinen Steuersatz umschrieben ist, obwohl dieser Unter-
schiedsbetrag seit der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes auf mehr als
14 % bei Beibehaltung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % ab dem
1. Januar 1993 durch Art. 12 Nr. 3, Art. 40 Abs. 2 Satz 5 des Steueränderungs-
gesetzes 1992 - StÄndG 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) nicht
mehr die Hälfte beträgt.
c) Bei Anwendung des allgemeinen Steuersatzes des § 12 Abs. 1 UStG
- der nach Wegfall des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG der Regelfall geworden ist und
ab 1. April 1998 16 % beträgt (Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen
Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember
1997, BGBl. I S. 3121) - ist der Ausgleich somit gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 UStG
in der Weise zu berechnen, daß zunächst die Nettovergütung (in Satz 2 als
"sonstige" Vergütung bezeichnet) durch Herausrechnung des jeweils geltenden
ermäßigten Steuersatzes nach Satz 1 zu ermitteln, sodann darauf der allge-
meine Steuersatz anzuwenden und der Unterschiedsbetrag zu dem sich aus
der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes ergebenden Umsatzsteuerbe-
trag als Ausgleich zu zahlen ist. Wird ein Vorschuß auf die Konkursverwalter-
vergütung bewilligt, ist entsprechend zu verfahren (vgl. Pape Rpfleger 1996,
438, 439).
3. Dieser Regelung wird die Berechnung der Vergütung durch die Vorin-
stanzen nicht in vollem Umfange gerecht. Sie sind zwar zutreffend davon aus-
gegangen, daß aus dem gemäß § 3 Abs. 1 VergVO bemessenen Betrag von
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(cid:1),)(cid:4)-(cid:20)(cid:19)"!’(cid:25).(cid:1)(cid:20)(cid:25)((cid:7)/(cid:21)(cid:23)-&$
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64.200 DM (= 32.824,94
s-
sung des Ausgleichsbetrages gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO herauszurech-
nen ist. Rechtsfehlerhaft ist jedoch ihre Ansicht, in dem nach § 3 Abs. 1
VergVO bemessenen Betrag sei die hälftige Umsatzsteuer in Höhe von 8 %
enthalten. Dieser Betrag enthält vielmehr, wie dargelegt, lediglich den Umsatz-
steueranteil nach dem ermäßigten Satz, der gemäß § 12 Abs. 2 UStG 7 % be-
trägt. Die Berechnung der Verwaltervergütung und des Ausgleichsbetrages
nach § 4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist folglich entsprechend zu ändern. Gemäß
§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat die Neufestsetzung der Vergütung
selbst vornehmen. Die Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 VergVO beträgt
32.824,94
:<; 64.200 DM). Die um den Umsatzsteueranteil von 7 % verrin-
gerte Nettovergütung beläuft sich
folglich auf 30.677,51
(cid:15)DCE(cid:1)(cid:24)(cid:29)4F&GIH
(cid:15)(cid:30)?
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- 2.147,43
4 Abs. 5 Satz 2 VergVO ist die Vergütung gemäß § 3
Abs. 1 VergVO um 2.760,98
:(cid:2)B % von 30.677,51 ) zu erhöhen, so daß sich
(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:2)(cid:9)&!’ ((cid:7)(cid:16)(cid:15)KJL-M)(cid:4)-(cid:4)(cid:3)M(cid:27)N(cid:25)(cid:23)(cid:3)(cid:11)O&$
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eine Gesamtvergütung von 35.585,92
Vergütung auf 59.444,44 DM zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (= 9.511,11 DM),
(cid:0)(cid:5)(cid:1)(cid:6)(cid:3)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:1)(cid:6)(cid:3)(cid:11)(cid:1)(cid:12)(cid:7)(cid:14)(cid:13)(cid:11)(cid:7)U(cid:21)(cid:23)-(cid:12)(cid:7)
(cid:3)(cid:8)(cid:7)6)+!
(cid:1)WVX(cid:1)
also auf insgesamt 68.955,55 DM (= 35.256,41
(cid:13)(cid:12)(cid:17)K(cid:1)(cid:20)(cid:19)(cid:16)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:20)(cid:21)(cid:12)(cid:1)(cid:20)(cid:25)(cid:26)(cid:15)
r-
gütung um 329,51
4. Wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, bestehen
für eine Abweichung von der Regelung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1
* * * A !
und 2 VergVO bei der Berechnung der Konkursverwaltervergütung keine hin-
reichenden Gründe.
a) Nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) vom
19. August 1998 (BGBl. I S. 2205) ist die von dem Insolvenzverwalter zu zah-
lende Umsatzsteuer nunmehr in voller Höhe zusätzlich zu der demnach eine
reine Nettovergütung darstellenden Verwaltervergütung
festzusetzen, § 7
InsVV. Diese gemäß § 20 InsVV am 1. Januar 1999 in Kraft getretene Rege-
lung gibt für eine Änderung der nach der VergVO zu bemessenden Konkurs-
verwaltervergütung schon deshalb keinen Anlaß, weil der Verordnungsgeber in
§ 19 InsVV ausdrücklich angeordnet hat, daß auf Verfahren nach der Konkurs-
ordnung, der Vergleichsordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung weiter
die bisherigen Vergütungsvorschriften anzuwenden sind. Für die Annahme,
von der Anwendung des bisherigen Rechts sollten die hier in Rede stehenden
Vorschriften ausgenommen sein, bestehen keine Anhaltspunkte.
b) Entgegen einer in Rechtsprechung und Schrifttum geäußerten Ansicht
(vgl. LG Darmstadt NZI 2000, 440; LG Flensburg NZI 2000, 441; LG Magde-
burg ZIP 1996, 927, 928; LG München II ZInsO 2002, 1179; Schmittmann ZIn-
sO 2002, 971, 972; derselbe NZI 2000, 406 f; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 63
Rdn. 30; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 7 Rdn. 1 m.w.N.) hat die
Vergütungsregelung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 VergVO keine ungerechtfer-
tigte Benachteiligung der Konkursverwalter zur Folge. Soweit zur Begründung
für diese Auffassung angeführt wird, aus der Konkursmasse erhalte der Kon-
kursverwalter lediglich den Umsatzsteuerausgleich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2
VergVO, während er die auf seine Leistung entfallende Umsatzsteuer an das
Finanzamt zahlen müsse, so daß er die Differenz in voller Höhe aus seinem
Einkommen zu tragen habe (vgl. Schmittmann aaO S. 972), wird übersehen,
daß die Vergütung nach § 3 Abs. 1 VergVO eine Bruttovergütung ist, wie § 4
Abs. 5 Satz 1 VergVO ausdrücklich klarstellt, und der Konkursverwalter den
dem ermäßigten Steuersatz entsprechenden Anteil der von ihm abzuführenden
Umsatzsteuer daher bereits mit der nach § 3 Abs. 1 VergVO berechneten Ver-
gütung erhält (so zutreffend Graeber NZI 2000, 522, 523 f; es handelt sich
demzufolge um ein Mißverständnis, wenn die Amtliche Begründung zu § 7
InsVV, "in Zukunft" solle dem Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer "voll" er-
stattet werden, dahin verstanden wird, das bisherige Recht habe eine vollstän-
dige Erstattung nicht vorgesehen). Das für die Bemessung der vom Konkurs-
verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer maßgebliche Entgelt ist lediglich die ge-
mäß § 3 Abs. 1 VergVO berechnete Vergütung abzüglich des in ihr enthaltenen
Umsatzsteueranteils, vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG. Der Konkursverwal-
ter hat demnach, wenn er in der von ihm der Konkursmasse als der Leistungs-
empfängerin zu erteilenden Rechnung das Entgelt und den auf dieses entfal-
lenden Steuerbetrag ausweist, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 UStG, den in der
Festsetzung der Bruttovergütung enthaltenen Umsatzsteueranteil zunächst
herauszurechnen (zu den anerkannten Berechnungsmethoden vgl. Heidner, in
Bunjes/Geist, UStG 7. Aufl. § 12 Allg. Rdn. 9 ff). Da der Konkursverwalter die
volle ihm zustehende Vergütung sowie die volle darauf entfallende Umsatz-
steuer erhält, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ferner nicht
zu erkennen, daß die Masse zu Lasten des Konkursverwalters nunmehr einen
ungerechtfertigten Sondervorteil erhielte, nachdem der Bundesfinanzhof den
Vorsteuerabzug zugunsten der Masse zugelassen hat (ZIP 1986, 517).
c) Ob die (Netto-) Vergütung nach der VergVO möglicherweise geringer
ist als diejenige (Netto-) Vergütung, die sich aus einer Berechnung nach den
Sätzen der InsVV ergäbe, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang, weil die
Weitergeltung der bisherigen Vergütungsvorschriften für noch nicht abge-
schlossene Konkursverfahren in § 19 InsVV ausdrücklich angeordnet worden
ist. Die Regelung des Art. 103 EGInsO, die eine weitere Anwendung der bishe-
rigen gesetzlichen Vorschriften auf Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstrek-
kungsverfahren anordnet, weil sich wegen der grundlegenden Unterschiede
gegenüber dem alten Recht eine Anwendung des neuen Insolvenzrechts auf
bereits eröffnete oder beantragte Verfahren nicht empfiehlt (BT-Drs. 12/3803,
S. 116), soll durch § 19 InsVV auf den Bereich der Vergütung erstreckt werden
und somit auch insoweit eine einheitliche Abwicklung der noch anhängigen
Verfahren sicherstellen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen
nicht, insbesondere liegt darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sofern im
Einzelfall die Bemessung der Vergütung nach den Regelsätzen des § 3 Abs. 1
VergVO nicht ausreichend sein sollte, kann eine höhere Vergütung nach Maß-
gabe von § 4 Abs. 1 und 2 VergVO festgesetzt werden. Es besteht jedoch kein
Grund für eine allgemeine Erhöhung der Regelsätze des § 3 Abs. 1 VergVO,
indem die einen Umsatzsteueranteil enthaltende Bruttovergütung grundsätzlich
in eine gleich hohe Nettovergütung umgewandelt wird. Insbesondere ist eine
solche Umwandlung nicht schon deshalb geboten, weil mit dem Wegfall der
umsatzsteuerlichen Privilegierung des § 12 Abs. 2 Nr. 5 UStG die Notwendig-
keit einer Aufteilung in einen der ermäßigten Umsatzsteuer entsprechenden
Anteil und einen bei voller Umsatzsteuerpflicht zu gewährenden weiteren Anteil
entfallen ist (vgl. Pape aaO S. 440). Schon vor der Einführung dieser Auftei-
lung in § 4 Abs. 5 Satz 1 und 2 VergVO durch die Änderungsverordnung vom
22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1366) war die Regelvergütung nach der
VergVO eine Bruttovergütung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung vom
25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) gehörte die vom Konkursverwalter zu zahlende
Umsatzsteuer zu den mit der Vergütung abgegoltenen allgemeinen Unkosten.
Die Umwandlung der Bruttovergütung nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1
VergVO in eine Nettovergütung entsprechend § 7 InsVV hätte daher durch den
nach § 85 Abs. 2 KO, Art. 129 Abs. 1 GG zuständigen Verordnungsgeber er-
folgen müssen (ebenso Graeber aaO S. 525), der auf eine solche Änderung
aber bei Erlaß des neuen Insolvenzrechtes verzichtet hat (§ 19 InsVV).
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill