BGH Beschluss vom 17.07.2006 – II ZR 163/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
I. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,
11. Zivilsenat, vom 11. April 2003 und das Urteil des Landge-
richts Hamburg, Kammer 11
für Handelssachen, vom
30. Oktober 2002 werden für wirkungslos erklärt.
II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Ne-
benintervention des Streithelfers der Kläger verursachten Kos-
ten werden der Beklagten auferlegt.
III. Streitwert:
1. Bis zur Erledigungserklärung: 40.000,00 €;
2. Ab diesem Zeitpunkt: bis 52.500,00 € (bis dahin entstande-
ne Kosten des Rechtsstreits).
Gründe
I. Die Kläger haben sich als Minderheitsaktionäre der beklagten Aktien-
gesellschaft - unterstützt von dem Nebenintervenienten - mit der Anfechtungs-
klage gegen einen Squeeze-out-Beschluss gemäß § 327 a ZPO der außeror-
dentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. März 2002 gewandt. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufun-
gen der Kläger im Wesentlichen zurückgewiesen, den angefochtenen Be-
schluss nur hinsichtlich eines geringen Teils der Barabfindungsregelung für un-
wirksam erklärt und im Übrigen die Revision zugelassen. Im Verlaufe des von
den Klägern betriebenen Revisionsverfahrens hat die ordentliche Hauptver-
sammlung der Beklagten am 27. August 2003 einen zweiten Squeeze-out-
Beschluss gefasst, den nur der Kläger zu 1 angefochten hat. Im Rahmen eines
mit der Beklagten und deren Hauptaktionärin vor dem Oberlandesgericht
Hamburg - auch zugunsten der übrigen außenstehenden Aktionäre - geschlos-
senen gerichtlichen Vergleichs hat der Kläger zu 1 jene zweite Anfechtungskla-
ge zurückgenommen; anschließend ist der (zweite) Übertragungsbeschluss am
11. Mai 2004 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Rücksicht darauf
haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Umstritten ist zwischen
ihnen, ob die in dem Vergleich mit dem Kläger zu 1 von der Beklagten erklärte
Übernahme der Kosten der Klageverfahren nicht nur zugunsten des Klägers
zu 1, sondern auch für die übrigen Kläger des hiesigen Verfahrens gilt; unstrei-
tig ist jedoch, dass sich die dem Vergleich beigetretene Hauptaktionärin der
Beklagten im Zusammenhang mit anderen Prozessvergleichen zur Übernahme
der Kosten aller Rechtszüge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger ver-
pflichtet hat.
II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt
erklärt haben, ist nur noch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach
§ 91 a ZPO zu entscheiden; etwaige anderweitige Regelungen in Vergleichen
anderer Verfahren machen angesichts des Streits der Parteien über deren
Tragweite die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht entbehrlich.
Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsa-
che übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91 a ZPO).
Dabei ist es - zumal in der Revisionsinstanz - nicht Zweck einer solchen Ent-
scheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des
materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich
eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung
im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich
schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothe-
tischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (st. höchstrichterliche
Rechtsprechung: vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02,
NJW-RR 2004, 1219 mit umfangr. Nachw.). Dementsprechend sieht sich der
Senat nicht veranlasst, die im Vordergrund des Streits der Parteien stehende
Zulassungsfrage nach der umstrittenen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals
der "Jahresabschlüsse ... für die letzten drei Geschäftsjahre" in § 327 c Abs. 3
Nr. 2 AktG abschließend zu entscheiden; wenngleich vieles für die von dem
Berufungsgericht im Anschluss an die überwiegende Meinung im Schrifttum
vertretene Auslegung der Norm spricht, muss die Streitfrage doch letztlich als
offen bezeichnet werden.
Auf der Basis dieses Sach- und Streitstandes hat der Senat gleichwohl
nicht etwa - was ohne zusätzliche Verteilungskriterien nahe gelegen hätte - die
Kosten gegeneinander aufgehoben; vielmehr hat er nach billigem Ermessen
weitere Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen, die letztlich die alleinige
Kostentragung der Beklagten als angemessen erscheinen lassen. Maßgeblich
dafür war zum einen, dass die Beklagte selbst das erledigende Ereignis da-
durch herbeigeführt hat, dass sie - offenbar zur Vermeidung von drohenden
Nachteilen im Falle eines etwaigen Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit -
einen zweiten Squeeze-out-Beschluss gefasst hat und dass sie sich insoweit in
dem Vergleich durch Erhöhung der von den Klägern und anderen außenste-
henden Aktionären geforderten Abfindung, die letztlich wirtschaftlich der alleini-
ge Zweck auch des vorliegenden Anfechtungsverfahrens war, "freiwillig" in die
Rolle des Unterlegenen begeben hat. Zudem legt die im Vergleich getroffene
Regelung, wonach die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
"der" Klageverfahren, der Eilverfahren und dieses Vergleichs trägt, die Ausle-
gung nahe, dass damit nicht nur die Kosten des hiesigen Klägers zu 1 als Ver-
gleichsbeteiligtem gemeint sind, sondern dass die Regelung auch Wirkung zu-
gunsten sämtlicher Kläger des hiesigen Klageverfahrens haben soll; dafür
spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach dem Willen der Vergleichschlie-
ßenden der Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten
wirken und dementsprechend einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S. der
§§ 328 f. BGB darstellen sollte.
Schließlich hat die Beklagte immerhin eingeräumt, dass - wenn nicht sie
selbst - so doch ihre damalige Haupt- und jetzige Alleinaktionärin sich auch an-
derweitig gegenüber dem Kläger zu 1 verpflichtet hat, die Kosten aller Rechts-
züge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger zu übernehmen. Damit soll
- was im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigungsfähig ist - jedenfalls
sichergestellt werden, dass nicht nur der Kläger zu 1 unmittelbar, sondern auch
die übrigen Kläger im Ergebnis wirtschaftlich von sämtlichen Kosten des vorlie-
genden Rechtsstreits im Verhältnis zur Beklagten befreit sein sollen.
Nach diesen Billigkeitsmaßstäben erscheint es auch angemessen, der
Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten gemäß § 101
Abs. 1 i.V.m. § 91 a ZPO aufzuerlegen.
Goette
Kurzwelly
Gehrlein
Strohn
Reichart
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2002 - 411 O 34/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2003 - 11 U 215/02 -