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BGH Beschluss vom 17.07.2006 – II ZR 163/03

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Juli 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

beschlossen:

I. Das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg,

11. Zivilsenat, vom 11. April 2003 und das Urteil des Landge-

richts Hamburg, Kammer 11

für Handelssachen, vom

30. Oktober 2002 werden für wirkungslos erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Ne-

benintervention des Streithelfers der Kläger verursachten Kos-

ten werden der Beklagten auferlegt.

III. Streitwert:

1. Bis zur Erledigungserklärung: 40.000,00 €;

2. Ab diesem Zeitpunkt: bis 52.500,00 € (bis dahin entstande-

ne Kosten des Rechtsstreits).

Gründe

1

I. Die Kläger haben sich als Minderheitsaktionäre der beklagten Aktien-

gesellschaft - unterstützt von dem Nebenintervenienten - mit der Anfechtungs-

klage gegen einen Squeeze-out-Beschluss gemäß § 327 a ZPO der außeror-

dentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 1. März 2002 gewandt. Das

Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufun-

gen der Kläger im Wesentlichen zurückgewiesen, den angefochtenen Be-

schluss nur hinsichtlich eines geringen Teils der Barabfindungsregelung für un-

wirksam erklärt und im Übrigen die Revision zugelassen. Im Verlaufe des von

den Klägern betriebenen Revisionsverfahrens hat die ordentliche Hauptver-

sammlung der Beklagten am 27. August 2003 einen zweiten Squeeze-out-

Beschluss gefasst, den nur der Kläger zu 1 angefochten hat. Im Rahmen eines

mit der Beklagten und deren Hauptaktionärin vor dem Oberlandesgericht

Hamburg - auch zugunsten der übrigen außenstehenden Aktionäre - geschlos-

senen gerichtlichen Vergleichs hat der Kläger zu 1 jene zweite Anfechtungskla-

ge zurückgenommen; anschließend ist der (zweite) Übertragungsbeschluss am

11. Mai 2004 in das Handelsregister eingetragen worden. Mit Rücksicht darauf

haben die Parteien den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt

erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. Umstritten ist zwischen

ihnen, ob die in dem Vergleich mit dem Kläger zu 1 von der Beklagten erklärte

Übernahme der Kosten der Klageverfahren nicht nur zugunsten des Klägers

zu 1, sondern auch für die übrigen Kläger des hiesigen Verfahrens gilt; unstrei-

tig ist jedoch, dass sich die dem Vergleich beigetretene Hauptaktionärin der

Beklagten im Zusammenhang mit anderen Prozessvergleichen zur Übernahme

der Kosten aller Rechtszüge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger ver-

pflichtet hat.

2

II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt

erklärt haben, ist nur noch über die gesamten Kosten des Rechtsstreits nach

§ 91 a ZPO zu entscheiden; etwaige anderweitige Regelungen in Vergleichen

anderer Verfahren machen angesichts des Streits der Parteien über deren

Tragweite die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO nicht entbehrlich.

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Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsa-

che übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen

unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91 a ZPO).

Dabei ist es - zumal in der Revisionsinstanz - nicht Zweck einer solchen Ent-

scheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des

materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich

eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung

im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich

schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothe-

tischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (st. höchstrichterliche

Rechtsprechung: vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02,

NJW-RR 2004, 1219 mit umfangr. Nachw.). Dementsprechend sieht sich der

Senat nicht veranlasst, die im Vordergrund des Streits der Parteien stehende

Zulassungsfrage nach der umstrittenen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals

der "Jahresabschlüsse ... für die letzten drei Geschäftsjahre" in § 327 c Abs. 3

Nr. 2 AktG abschließend zu entscheiden; wenngleich vieles für die von dem

Berufungsgericht im Anschluss an die überwiegende Meinung im Schrifttum

vertretene Auslegung der Norm spricht, muss die Streitfrage doch letztlich als

offen bezeichnet werden.

4

Auf der Basis dieses Sach- und Streitstandes hat der Senat gleichwohl

nicht etwa - was ohne zusätzliche Verteilungskriterien nahe gelegen hätte - die

Kosten gegeneinander aufgehoben; vielmehr hat er nach billigem Ermessen

weitere Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen, die letztlich die alleinige

Kostentragung der Beklagten als angemessen erscheinen lassen. Maßgeblich

dafür war zum einen, dass die Beklagte selbst das erledigende Ereignis da-

durch herbeigeführt hat, dass sie - offenbar zur Vermeidung von drohenden

Nachteilen im Falle eines etwaigen Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit -

einen zweiten Squeeze-out-Beschluss gefasst hat und dass sie sich insoweit in

dem Vergleich durch Erhöhung der von den Klägern und anderen außenste-

henden Aktionären geforderten Abfindung, die letztlich wirtschaftlich der alleini-

ge Zweck auch des vorliegenden Anfechtungsverfahrens war, "freiwillig" in die

Rolle des Unterlegenen begeben hat. Zudem legt die im Vergleich getroffene

Regelung, wonach die Beklagte die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten

"der" Klageverfahren, der Eilverfahren und dieses Vergleichs trägt, die Ausle-

gung nahe, dass damit nicht nur die Kosten des hiesigen Klägers zu 1 als Ver-

gleichsbeteiligtem gemeint sind, sondern dass die Regelung auch Wirkung zu-

gunsten sämtlicher Kläger des hiesigen Klageverfahrens haben soll; dafür

spricht nicht zuletzt der Umstand, dass nach dem Willen der Vergleichschlie-

ßenden der Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre der Beklagten

wirken und dementsprechend einen echten Vertrag zugunsten Dritter i.S. der

§§ 328 f. BGB darstellen sollte.

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Schließlich hat die Beklagte immerhin eingeräumt, dass - wenn nicht sie

selbst - so doch ihre damalige Haupt- und jetzige Alleinaktionärin sich auch an-

derweitig gegenüber dem Kläger zu 1 verpflichtet hat, die Kosten aller Rechts-

züge des vorliegenden Verfahrens für alle Kläger zu übernehmen. Damit soll

- was im Rahmen des billigen Ermessens berücksichtigungsfähig ist - jedenfalls

sichergestellt werden, dass nicht nur der Kläger zu 1 unmittelbar, sondern auch

die übrigen Kläger im Ergebnis wirtschaftlich von sämtlichen Kosten des vorlie-

genden Rechtsstreits im Verhältnis zur Beklagten befreit sein sollen.

6

Nach diesen Billigkeitsmaßstäben erscheint es auch angemessen, der

Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten gemäß § 101

Abs. 1 i.V.m. § 91 a ZPO aufzuerlegen.

Goette

Kurzwelly

Gehrlein

Strohn

Reichart

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2002 - 411 O 34/02 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2003 - 11 U 215/02 -