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BGH Urteil vom 17.07.2006 – II ZR 242/04

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

II ZR 242/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

nein ja

Verkündet am: 17. Juli 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

HGB §§ 108, 161; ZPO § 256 Abs. 1

a) Bei der Publikums-KG begegnet eine gesellschaftsvertragliche Regelung, nach der die Gesellschafter nach ihrer Wahl Handelsregisteranmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine nur aus wichtigem Grund wi- derrufbare General-Anmeldevollmacht zu erteilen haben, keinen durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken.

b) Zur Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Publikums-KG bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung, dass ein Rechtsstreit über die Unwirk- samkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) mit der Gesell- schaft auszutragen ist.

c) Klagen von Kommanditisten einer Publikums-KG, die auf Feststellung der Nichtigkeit von Ausschließungen anderer Kommanditisten aus der Gesell- schaft gerichtet sind, fehlt in der Regel das Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO.

BGH, Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 242/04 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 17. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette

und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Kläger wird - unter Zurückweisung ihrer

weitergehenden Rechtsmittel - das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2004 im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als ihre Berufungen gegen

die erstinstanzliche Abweisung ihrer gegen die Beklagte zu 1

gerichteten Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit des Be-

schlusses der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1

vom 13. Februar 2003 über ihre Ausschließung als Kommandi-

tisten gemäß Tagesordnungspunkt 5 lit. d) zurückgewiesen

worden sind.

II. Das Berufungsurteil wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt

gefasst:

Auf die Berufung der Kläger wird - unter Zurückweisung ihrer

Rechtsmittel hinsichtlich der weitergehenden Klageanträge zu 1

(bezüglich TOP 5 lit. a - c) und 2 sowie Verwerfung der Beru-

fungen hinsichtlich der Klageanträge zu 3 bis 5 - das Urteil der

5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf

vom 13. Januar 2004 teilweise abgeändert.

Auf die gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klagen wird fest-

gestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung

der Beklagten zu 1 vom 13. Februar 2003 über die Ausschlie-

ßung der Kläger als Kommanditisten der Beklagten zu 1 gemäß

Tagesordnungspunkt 5 lit. d) nichtig ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

1. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszu-

ges tragen die Klägerin zu 1 62,0 %, die Kläger zu 2 - 4 je

3,9 % und die Beklagte zu 1 26,3 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im ersten und

zweiten Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 26,3 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im ersten

und zweiten Rechtszug tragen die Klägerin zu 1 62,0 % und

die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 %.

2. Von den Gerichtskosten des dritten Rechtszuges tragen die

Klägerin zu 1 61,7 %, die Kläger zu 2 - 4 je 3,9 % und die

Beklagte zu 1 26,6 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger im dritten

Rechtszug trägt die Beklagte zu 1 28,0 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten im dritten

Rechtszug tragen die Klägerin zu 1 60,7 % und die Kläger

zu 2 - 4 je 3,8 %.

3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kos-

ten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die vier Kläger sind an der Beklagten zu 1 - einer GmbH & Co. KG, die

im Jahr 2001 formwechselnd von einer Aktien- in eine Publikumskommanditge-

sellschaft mit mehreren hundert Kommanditisten umgewandelt wurde - als Min-

derheitskommanditisten beteiligt. Die Beklagte zu 2 ist persönlich haftende Ge-

sellschafterin der Beklagten zu 1, die Beklagte zu 3 ist mit einer Beteiligung von

mehr als 99,8 % Mehrheitskommanditistin der Beklagten zu 1 und Alleingesell-

schafterin der Beklagten zu 2.

2

Die Parteien streiten - soweit für das Revisionsverfahren noch von Be-

deutung - über die Wirksamkeit des Ausschlusses der Kläger und weiterer

Kommanditisten aus der Beklagten zu 1. Im Anschluss an die formwechselnde

Umwandlung der Beklagten zu 1 in die Publikumskommanditgesellschaft forder-

te die Beklagte zu 2 namens der Beklagten zu 1 die Kommanditisten unter Be-

rufung auf § 17 des neuen Kommanditgesellschaftsvertrages (GV) u.a. durch

zwei Bekanntmachungen im Bundesanzeiger vom 27. Oktober 2001 und

13. März 2002 auf, ihr unwiderrufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen.

Insoweit bestimmt § 17 GV:

"(1) Alle Gesellschafter haben nach Wahl der persönlich haftenden Gesellschafterin und auf deren Anforderung Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister formgerecht zu unterzeich- nen oder der persönlich haftenden Gesellschafterin in öffent- lich beglaubigter Form unwiderruflich Vollmacht zur Zeichnung von allen die Gesellschaft betreffenden Anmeldungen zum Handelsregister zu erteilen.

(2) Kommen Gesellschafter einer Aufforderung nach Absatz (1) trotz deren zweimaliger Bekanntmachung im Bundesanzeiger nicht nach und verweigert das Registergericht deshalb eine Eintragung, können diese Gesellschafter gemäß § 15 aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen wer- den. ..."

3

Neben ca. 300 anderen Kommanditisten weigerten sich auch die Kläger,

die verlangte unwiderrufliche Vollmacht zu erteilen. Sie erklärten sich jedoch zur

Erteilung widerruflicher Vollmachten bereit, sofern die Beklagte zu 2 vorher zu-

sichere, die Widerruflichkeit zu beachten und über Tatsachen, die sie einzutra-

gen beabsichtige, vorher Mitteilung zu machen. Daraufhin erwiderte die Beklag-

te zu 1 durch Anwaltsschreiben vom 23. November 2001, dass sie grundsätz-

lich auf Beachtung des Gesellschaftsvertrages durch alle Kommanditisten be-

stehe, jedoch bereit sei, für den Fall, dass widerrufliche formgerechte Register-

vollmachten übermittelt werden sollten, derartige Vollmachten ohne Präjudiz für

die anderweitige Rechtsauffassung der Kläger zu den Akten zu nehmen und bei

Bedarf zu verwenden; eine individuelle Vorabunterrichtung lehnte die Beklagte

zu 1 indessen ab. Die Kläger haben bislang keinerlei Vollmacht erteilt. Seit dem

Rechtsformwechsel der Beklagten zu 1 wurden keine Registereintragungen

mehr vorgenommen. Vielmehr verweigerte das Amtsgericht Düsseldorf u.a.

durch Beschluss vom 5. Dezember 2002 die Eintragung eines angemeldeten

Kommanditistenwechsels wegen fehlender Handelsregistervollmacht. Auf Be-

schluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1 vom

13. Februar 2003 wurden daraufhin gemäß §§ 17 Abs. 2, 15 Abs. 1 GV zu

TOP 5 lit. d) die vier Kläger und zu TOP 5 lit. a) – c) die mehr als 300 weiteren

Kommanditisten wegen Nichterteilung der verlangten unwiderruflichen Handels-

registervollmacht an die Beklagte zu 2 aus wichtigem Grund aus der Gesell-

schaft ausgeschlossen.

4

Mit den gegen die drei Beklagten erhobenen Feststellungsklagen haben

die Kläger Feststellung der Nichtigkeit nicht nur der sie selbst, sondern auch der

die anderen Kommanditisten betreffenden Ausschließungsbeschlüsse begehrt;

daneben haben sie vier weitere Nichtigkeitsfeststellungsanträge wegen anderer

Streitgegenstände verfolgt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen; das

Berufungsgericht hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen und die Revi-

sion nur im Hinblick auf den Klageantrag zu 1 bezüglich der Ausschließungsbe-

schlüsse mit Rücksicht auf ein seinerzeit bei dem Senat anhängiges Parallel-

verfahren zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1 (II ZR 29/03), in dem

es u.a. um die Wirksamkeit auch des § 17 des neuen Gesellschaftsvertrages

ging, zugelassen. Die Kläger verfolgen mit ihren Revisionen ihr Feststellungs-

begehren zum Klageantrag zu 1 weiter; ihre außerdem hinsichtlich der anderen

abgewiesenen Klageanträge zu 2 bis 5 eingelegten Nichtzulassungsbeschwer-

den hat der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2006 zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revisionen der Kläger sind teilweise begründet und führen, soweit

die Kläger selbst als Kommanditisten aus der Gesellschaft ausgeschlossen

worden sind (TOP 5 lit. d) und sie sich dagegen gegenüber der Beklagten zu 1

mit der Klage zur Wehr gesetzt haben, zur Aufhebung des Berufungsurteils und

- in Abänderung des Landgerichtsurteils - zur Feststellung der Nichtigkeit ihrer

Ausschließung. Demgegenüber sind ihre Rechtsmittel unbegründet, soweit die

Kläger die Nichtigkeitsfeststellung auch hinsichtlich der anderen ausgeschlos-

senen Kommanditisten begehrt und soweit sie den gesamten Klageantrag zu 1

auch gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 verfolgt haben.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die gegen die Ausschließung gerichteten Feststellungsklagen nach dem

Klageantrag zu 1, für die bei objektiver Auslegung des Kommanditgesell-

schaftsvertrages ohnehin nur die Beklagte zu 1 als Gesellschaft, nicht hingegen

die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter "passivlegitimiert" seien, seien un-

begründet. Die in § 17 Abs. 1 GV getroffene Regelung, wonach die Kommandi-

tisten auf Anforderung der persönlich haftenden Gesellschafterin eine unwider-

rufliche Handelsregistervollmacht zu erteilen hätten, sei im Interesse der Funk-

tionsfähigkeit der Publikumsgesellschaft als zulässig zu erachten; deshalb sei

die Ausschließung der Kläger und der anderen Kommanditisten gemäß § 17

Abs. 2 GV wegen ihrer unberechtigten Weigerung, solche Vollmachten zu ertei-

len, gerechtfertigt gewesen.

II. Diese Beurteilung hält hinsichtlich der zentralen Frage der Wirksam-

keit der Ausschließung der Kläger revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand,

weil sie auf einem von Rechtsirrtum beeinflussten Verständnis des Regelungs-

gehalts des § 17 Abs. 1 GV beruht.

1. Zu der gebotenen objektiven Auslegung dieser Bestimmung des Ge-

sellschaftsvertrages der Beklagten zu 1 als Publikumsgesellschaft - die der Se-

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nat als Revisionsgericht selbständig vornehmen kann (vgl. dazu Sen.Urt.

ZIP 1999, 1391, 1393 m.w.Nachw.) - hat der Senat bereits durch Urteil vom

9. Mai 2005 in dem Parallelprozess zwischen den Klägern und der hiesigen Be-

klagten zu 1 (II ZR 29/03, ZIP 2005, 1318, 1322, unter A. II, 3.) folgendes aus-

geführt:

251;

1975,

BayObLG Rpfleger

"Ob die Klausel auch dann, wenn sie hinsichtlich der Form der Mitwirkung der Gesellschafter bei den Handelsregisteranmeldun- gen der geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafterin - wie die Kläger meinen - das Wahlrecht einräumen würde, im Hinblick auf die Variante der unwiderruflichen Generalvollmacht ohne Einschränkung als zulässig zu erachten und insoweit der Gesellschafter auf sein - nicht ausschließbares - Widerrufsrecht aus wichtigem Grund beschränkt wäre (so KG DNotZ 1980, 166, differenzierend: 169; in Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 108 Rdn. 3; Ulmer Großkomm.HGB Rdn. 13; MünchKommHGB/Langhein § 108 Rdn. 15; eingehend Gustavus, GmbHR 1978, 219 ff., 222 - jeweils m.w.Nachw.), kann offen blei- ben. Denn bei interessengerechter Auslegung ist die Regelung so zu verstehen, dass alle Gesellschafter nach "ihrer" Wahl der ge- schäftsführenden Gesellschafterin entweder nach Anforderung die Anmeldungen zu unterzeichnen oder der Komplementärin eine "unwiderrufliche" - d.h. nur aus wichtigem Grund widerrufbare - "General"-Anmeldevollmacht zu erteilen haben; bei einem derarti- gen Wahlrecht nicht der Geschäftsleitung, sondern des einzelnen Gesellschafters ist sowohl die Regelung des Anmeldungsverfah- rens selbst (§ 17 Abs. 1 GV) als auch die Ausschlusssanktion bei Nichtbefolgung der Aufforderung zur Mitwirkung bei Anmeldungen (§ 17 Abs. 2 GV) rechtlich unbedenklich."

4. Aufl.

§ 108

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An dieser ("geltungserhaltenden") Auslegung des § 17 Abs. 1 GV - die

sich die Kläger nunmehr im vorliegenden Verfahren auch zu Eigen gemacht

haben -, hält der Senat fest.

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2. Danach ist die von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1

am 13. Februar 2003 zu TOP 5 lit. d) beschlossene Ausschließung der Kläger

aus der Gesellschaft offensichtlich nichtig, weil sie keinen - diese Maßnahme

aus wichtigem Grund (§ 17 Abs. 2 GV i. V. mit § 15 Abs. 1 GV) rechtfertigen-

den - Verstoß gegen § 17 Abs. 1 GV begangen haben. Da ein Wahlrecht hin-

sichtlich der Art der zu erteilenden Handelsregistervollmacht gemäß § 17 Abs. 1

GV nicht der geschäftsführenden Beklagten zu 2, sondern den Klägern zustand,

haben diese mit Recht die Erteilung der geforderten unwiderruflichen umfas-

senden Generalvollmacht abgelehnt. Eine Anforderung nach der ersten Varian-

te der Vollmachtsklausel im Einzelfall lag nicht vor. Angesichts der Tatsache,

dass die Beklagte zu 1 ausweislich ihres Schreibens vom 23. November 2001

nicht bereit war, die von den Klägern angebotene Erteilung widerruflicher Voll-

machten unter Beachtung der von ihnen geforderten Bedingungen zu akzeptie-

ren, stellte das damalige Verhalten der Kläger auch keine Treuwidrigkeit dar,

die etwa seinerzeit - unabhängig von dem Wortlaut der Klausel - ihre Aus-

schließung aus wichtigem Grund hätte rechtfertigen können.

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III. 1. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers unterliegt das angefoch-

tene Urteil der Aufhebung (§ 562 ZPO) insoweit, als die Kläger jeweils ihre ei-

gene Ausschließung mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage angegriffen und so-

weit sie diese Klage gegen die Beklagte zu 1 gerichtet haben. In diesem Um-

fang kann der Senat auch die von den Klägern begehrte Feststellung der Nich-

tigkeit des sie betreffenden Ausschließungsbeschlusses zu TOP 5 lit. d) wegen

Endentscheidungsreife selbst treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

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2. Demgegenüber hat es bei der vom Berufungsgericht bestätigten Ab-

weisung des Klageantrags zu 1 nicht nur hinsichtlich der zu Unrecht verklagten

Beklagten zu 2 und 3, sondern auch insoweit zu verbleiben, als die Kläger ge-

genüber der Beklagten zu 1 die Feststellung der Unwirksamkeit der Ausschlie-

ßung auch der anderen Mitkommanditisten gemäß TOP 5 lit. a) bis c) begehrt

haben.

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a) Die in § 9 Abs. 7 GV geregelten (gewillkürten) Klagevoraussetzungen

sind - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat - objektiv

dahin auszulegen, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit von

Ausschließungsbeschlüssen - wie sie hier von den Klägern erhoben worden

ist - nicht etwa gegen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesellschafter, sondern al-

lein gegen die Beklagte zu 1 als Gesellschaft zu richten ist. Nach der ständigen

Senatsrechtsprechung (vgl. zuletzt: Sen.Urt. v. 24. März 2003 - II ZR 4/01,

ZIP 2003, 843; Sen.Urt. v. 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391 - jeweils

m.w.Nachw.) sind zwar auch bei einer in der Form einer Publikumsgesellschaft

geführten Kommanditgesellschaft Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Be-

schlüssen der Gesellschafterversammlung grundsätzlich zwischen den Gesell-

schaftern und nicht mit der Kommanditgesellschaft auszutragen; es ist aber

rechtlich möglich, hiervon abweichend im Gesellschaftsvertrag zu bestimmen,

dass ein derartiger Prozess mit der Gesellschaft auszufechten ist. Von dieser

Befugnis haben die Gesellschafter auch im vorliegenden Fall Gebrauch ge-

macht, indem sie - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - abwei-

chend von den personengesellschaftsrechtlichen Regeln in mehr oder weniger

weitem Umfang die Geltung des kapitalgesellschaftsrechtlichen Systems ver-

einbart haben und dementsprechend § 9 Abs. 7 GV dahin zu verstehen ist,

dass die genannten Streitigkeiten unmittelbar mit der Beklagten zu 1 auszutra-

gen sind. Hierfür spricht - auch nach Auffassung des Senats - bereits die Tatsa-

che, dass nach § 9 Abs. 7 Satz 1 GV die Unwirksamkeit eines Gesellschafter-

beschlusses nur innerhalb einer - im Verhältnis zu dem Vorbild der gegen die

Gesellschaft zu richtenden aktienrechtlichen Anfechtungsklage des § 246

Abs. 1 AktG lediglich verlängerten - Frist von acht Wochen ab dem Tag der Ge-

sellschafterversammlung durch Klage geltend gemacht werden kann. Neben

der Übernahme weiterer Regelungen des kapitalgesellschaftsrechtlichen Sys-

tems der Aktiengesellschaft anlässlich der formwechselnden Umwandlung von

der Aktiengesellschaft in eine Publikumskommanditgesellschaft enthält § 9

Abs. 1 Satz 2 unter lit. a) bis c) insbesondere auch Regelungen zur Berechti-

gung "zur Klageerhebung", die - unter Beachtung der unterschiedlichen Klage-

formen - nahezu wörtlich den Vorschriften über die Anfechtungsbefugnis nach

§ 245 Nr. 1 - 3 AktG a.F. entsprechen.

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Für eine Austragung entsprechender Streitigkeiten über die Wirksamkeit

von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung mit den einzelnen Gesell-

schaftern ist danach kein Raum. Die von der Revision gegen die Zulässigkeit

einer derartigen besonderen prozessrechtlichen Regelung der Klagevorausset-

zungen unter dem Blickwinkel einer - angeblich in Frage zu stellenden - Bin-

dungswirkung der Entscheidung erhobenen Bedenken sind unbegründet. Ge-

mäß der ständigen Senatsrechtsprechung hat nach Sinn und Zweck einer sol-

chen Vertragsbestimmung ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der

Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge, dass die übrigen Gesellschafter

schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene

Entscheidung zu halten (vgl. nur Sen.Urt. v. 11. Dezember 1989 - II ZR 61/89,

WM 1990, 675, 676 m.w.Nachw.).

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b) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Ausschließung ande-

rer Kommanditisten gemäß TOP 5 lit. a) bis c) fehlt den Klägern bereits das

nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Jeder Kommandi-

tist kann grundsätzlich nur die Unwirksamkeit seiner eigenen Ausschließung

aus der Gesellschaft im Klagewege geltend machen, während er von den Aus-

schließungen anderer Kommanditisten nicht selbst unmittelbar rechtlich betrof-

fen ist. Soweit die Kläger mit ihrer Revisionsbegründung geltend machen, ihre

Drittfeststellungsberechtigung ergebe sich aus der Tatsache, dass bei Beste-

henbleiben der Ausschließung der anderen Kommanditisten ihre eigenen

Kommanditanteile um die dann von der Gesellschaft geschuldeten Abfindungs-

beträge wertmäßig gemindert würden, führt diese wirtschaftliche Interessenlage

nicht zu einer Bejahung des Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1

ZPO. Denn wenn die anderen Kommanditisten nicht ihrerseits im Klagewege

gegen die jeweils sie betreffenden Ausschließungsbeschlüsse innerhalb der

Klagefrist vorgegangen sind, so haben die Kläger dieses auf freier Willensent-

schließung jener (ehemaligen) Mitgesellschafter beruhende Verhalten, das de-

ren Recht auf Abfindung begründet, ebenso hinzunehmen, wie ein etwaiges

sonstiges freiwilliges, mit derselben Konsequenz verbundenes Ausscheiden

solcher Kommanditisten aus der Gesellschaft.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Strohn Reichart

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2004 - 35 O 44/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.10.2004 - I-6 U 27/04 -