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BGH Beschluss vom 25.07.2006 – 1 StR 274/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juli 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2006 beschlossen:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-
richts Nürnberg-Fürth vom 6. Februar 2006 mit den Feststel-
lungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat gegen den Verurteilten die Unterbringung in der Si-
cherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB nachträglich angeordnet.
Grundlage war die Verurteilung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. Juni
1998 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung
zu der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Die Revision des
Verurteilten hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
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Die Strafkammer hat die nachträgliche Anordnung der Sicherungsver-
wahrung auf folgende Umstände gestützt, die sie als neue Tatsachen im Sinne
von § 66b Absätze 1 und 2 StGB bewertete:
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1. Der Verurteilte war am 7. April 1993 vor der Anlassverurteilung schon
einmal wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu der Frei-
heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Bei der Entscheidung am 8. Juni
1998 konnte diese - bekannte - Vorverurteilung trotz § 2 Abs. 6 StGB nicht
Grundlage der Anordnung von Sicherungsverwahrung aufgrund des am
31. Januar 1998 in Kraft getretenen § 66 Abs. 3 StGB sein, da gemäß der
Übergangsvorschrift des Art. 1a Abs. 2 EGStGB in der Fassung vom 26. Januar
1998 § 66 Abs. 3 StGB nur Anwendung fand, wenn der Täter eine einschlägige
(§ 66 Abs. 1 Satz 1 StGB) Straftat nach dem 31. Januar 1998 begangen hatte.
Mit der Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66b
StGB mit Gesetz vom 23. Juli 2004 sei die Vorverurteilung jetzt aber relevant
geworden. Aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr relevante Tatsachen
seien den erst nachträglich erkennbar gewordenen Tatsachen gleichzustellen.
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2. Die Persönlichkeit des Verurteilten sei erst im Laufe der Inhaftierung
aufgrund der Anlassverurteilung umfassend zutreffend bewertet worden. Bei
der Verurteilung am 8. Juni 1998 habe die Strafkammer seine dissoziale Per-
sönlichkeitsstruktur verkannt und die Tat überwiegend auf übermäßigen Alko-
holkonsum zurückgeführt. Bei der Begutachtung zur Vorbereitung der Entschei-
dung über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der am 7. April 1993
erkannten Strafe zur Bewährung durch die Strafvollstreckungskammer habe der
Sachverständige - fehlerhaft - keine psychopathologischen Auffälligkeiten fest-
stellen können, ihn als psychisch stabil bezeichnet und das Rückfallrisiko als
gering eingestuft. Dies habe die Strafkammer bei der Anlassverurteilung am 8.
Juni 1998 zwar als unzutreffend erkannt gehabt. Mangels einer rechtlichen
Möglichkeit der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sei
das damals aber nicht relevant gewesen. Darüber hinaus sei die Diagnose sei-
nerzeit auch noch - nicht erkennbar, so ist das angefochtene Urteil wohl zu ver-
stehen - unvollständig gewesen. Bei einer weiteren Begutachtung des Verurteil-
ten im Jahre 2002 im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Vollstreckung des
Strafrestes aus der Verurteilung vom 8. Juni 1998 zur Bewährung ausgesetzt
werden kann, seien von einem - anderen - Sachverständigen zwar zunehmend
dissoziale, aggressive und in Ansätzen sadistische Persönlichkeitszüge festge-
stellt worden, ohne dass dies aber die Kriterien einer Persönlichkeitsstörung im
engeren Sinne erfülle. Daneben bestehe aber eine ausgeprägte Alkoholabhän-
gigkeit. Diese - insgesamt aber immer noch unzutreffende - Diagnose beruhe
darauf, dass sich dieser Sachverständige - wie schon die im Jahre 1997 tätigen
Sachverständigen, so meint die Strafkammer wohl - durch übertriebene Anga-
ben des Verurteilten über das Ausmaß seines Alkoholkonsums habe täuschen
lassen, wie dieser zwischenzeitlich gegenüber den in diesem Verfahren (über
die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
bestellten Sachverständigen eingeräumt habe.
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3. Der soziale Empfangsraum - die Familie - sei nicht mehr vorhanden.
Zwar habe sich seine Ehefrau schon im März 1997 von ihm getrennt. Dies sei
damit zum Zeitpunkt der Verurteilung am 8. Juni 1998 zwar „erkennbar, aber
aus den genannten Gründen nicht relevant“ gewesen. Hinzu komme, dass wäh-
rend der Haft seine Mutter, zu der er noch Kontakt gehabt habe, verstorben sei.
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4. Schließlich habe sich während der letzten Haftjahre gezeigt, dass bei
dem Verurteilten - einer durchsetzungsstarken, chauvinistischen, dissozialen
und narzisstischen Persönlichkeit - kein Therapiewille vorhanden sei. Das
Landgericht habe es in seinem Urteil vom 8. Juni 1998 für unbedingt erforder-
lich gehalten, dass sich der Verurteilte im Rahmen einer Therapie mit seinen
Sexualverbrechen ernsthaft auseinandersetzt. Diesen Rat habe der Verurteilte
nicht befolgt. Eine Therapie sei von ihm abgebrochen worden. Spätere Bemü-
hungen des Verurteilten gegen Ende der Haftzeit um die Aufnahme in eine so-
zialtherapeutische Anstalt oder um eine ambulante Therapie bewertet die Straf-
kammer als nicht ernsthaft. Der Verurteilte habe gegenüber dem Sachverstän-
digen, wie auch in der Hauptverhandlung, jede sexualtherapeutische Behand-
lungsbedürftigkeit verneint.
II.
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Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar hat die Strafkammer die Eingangsvoraussetzungen des § 66b
Abs. 2 StGB sowie die Gefährlichkeit des Verurteilten, insbesondere die hohe
Rückfallwahrscheinlichkeit in Folge seines Hangs zu Sexualstraftaten von Ge-
wicht, rechtsfehlerfrei festgestellt.
Das Landgericht hat seine Entscheidung aber nicht auf Umstände ge-
stützt, die als neue Tatsachen im Sinne von § 66b Abs. 2 StGB bewertet wer-
den können oder die zum Zeitpunkt der Verurteilung am 8. Juni 1998 noch nicht
bekannt oder erkennbar waren beziehungsweise bei denen die - erst - spätere
Erkennbarkeit aus den bisherigen Feststellungen hinreichend deutlich wird.
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1. Die Änderung der Rechtslage durch In-Kraft-Treten des Gesetzes zur
Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung, wonach gemäß § 66b
Abs. 2 StGB (nachträgliche) Sicherungsverwahrung gegen Täter angeordnet
werden kann, bei denen die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach
§ 66 StGB nicht erfüllt waren, ist keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes.
Der Gesetzgeber hat bewusst auch in diesen Fällen an die strengen Vorausset-
zungen des § 66b Abs. 1 StGB angeknüpft (vgl. BGH NStZ 2006, 156 [158 f.,
Rdn. 9]; BGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 8; a.A. Veh,
Nachträgliche Sicherungsverwahrung und nachträgliche Tatsachenerkennbar-
keit, NStZ 2005, 307). Deshalb können auch nicht bei der Anlassverurteilung
bereits bekannte oder erkennbare Tatsachen „neuen Tatsachen“ nur deshalb
gleichgesetzt werden, weil jene erst jetzt für die (nachträgliche) Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung eine Grundlage bilden, relevant
sein könnten. Die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung dient nicht dazu, frühere Entscheidungen über die (Nicht-
)Anordnung der Sicherungsverwahrung zu korrigieren. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs gilt dies selbst dann, wenn das Gericht im Zu-
sammenhang mit der Anlassverurteilung die Anordnung der Unterbringung in
der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerhaft unterlassen hat (vgl. BGH NStZ
2006, 156 [159, Rdn. 10] m.w.N.). Erst Recht darf sich die nachträgliche Anord-
nung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht darin erschöpfen,
darf sie nicht dazu instrumentalisiert werden, eine zum Zeitpunkt der Anlass-
verurteilung der Gesetzeslage entsprechende Entscheidung zu korrigieren.
2. Die von früheren Bewertungen abweichende Beurteilung der Persön-
lichkeit stellt keine „neue Tatsache“ dar.
Neue Tatsachen der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche, die
nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Voll-
zugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind. Ob
diese Tatsachen bereits im Ausgangs- oder in einem anderen Verfahren Grund-
lage - von der jetzigen Sicht abweichender - sachverständiger Bewertung wa-
ren, ist ohne Belang. Maßgeblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige Be-
wertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die dieser Ein-
schätzung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburtei-
lung bereits vorlagen oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 180 [187]; BGHSt
50, 275 [278]; BGH NJW 2006, 1442 [1444]; BGH NStZ 2006, 155 [156,
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Rdn. 3]; BGH NStZ 2006, 276 [278, Rdn. 15]; BGH, Beschluss vom 11. Juli
2006 - 5 StR 125/06 - Rdn. 9).
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Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass die nunmehr von
der Strafkammer festgestellten Persönlichkeitsdefizite bereits zum Zeitpunkt der
Verurteilung am 8. Juni 1998 vorlagen und umfassend erkennbar waren. Darauf
deuten schon die dieser Entscheidung sowie der Vorverurteilung vom 7. April
1993 zugrunde liegenden Sachverhalte hin.
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Die Äußerungen des Verurteilten zu seinem Alkoholkonsum scheinen
nach den bisherigen Feststellungen taktisch bestimmt. Und es deutet viel dar-
auf hin, dass dies schon bei der Anlassverurteilung erkennbar war. Bei der Tat
am 16. August 1992 (von 03.50 bis 04.50 Uhr) betrug die nach dem von ihm
angegebenen Konsum berechnete maximale Blutalkoholkonzentration
0,54 Promille - erheblich verminderte Schuldfähigkeit wurde verneint. Bei der
Tat am 23. Oktober 1997 ab 05.00 Uhr (Gegenstand der Anlassverurteilung)
wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,58 Promille errechnet - die Steue-
rungsfähigkeit war nun erheblich vermindert, folgerte hieraus die Strafkammer.
Dabei wirken die vom Verurteilten seinerzeit genannten Trinkmengen übertrie-
ben und sein Leistungsverhalten widerstreitet der errechneten Alkoholisierung.
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Dass die fehlende Relevanz von zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung
bekannten Tatsachen für eine - damals rechtlich ausgeschlossene - Anordnung
der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unerheblich ist, wurde bereits
oben ausgeführt.
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3. Dass der wesentliche Umstand - Trennung der Ehefrau -, aus der die
Strafkammer den Wegfall des „sozialen Empfangsraums“ folgert, vor der Verur-
teilung bereits erkennbar war, teilt die Strafkammer selbst mit. Die Einführung
der Möglichkeit der nachträglichen der Sicherungsverwahrung ändert daran -
wie dargelegt - nichts. Im Übrigen mag dieser Aspekt - „sozialer Empfangs-
raum“ - bei der Gesamtwürdigung zur Rückfallprognose eine Rolle spielen, ist
aber wohl kaum als Tatsache zu bewerten, aus der die Gefährlichkeit eines Tä-
ters originär erkennbar werden kann.
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4. Therapieunwilligkeit, die Verweigerung oder der Abbruch einer Thera-
pie kann zwar grundsätzlich zu den in § 66b Abs. 1, 2 StGB genannten „neuen
Tatsachen“ gehören (vgl. BGHSt 50, 121 [126]; 275 [280 f.]; BGH, Beschluss
vom 9. November 2005 - 4 StR 483/05; Beschluss von 11. Juli 2006 - 5 StR
113/06 -, Rdn. 11). Dies kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfähige
„neue Tatsache“ angesehen werden, wenn zum Zeitpunkt der Verurteilung an-
zunehmen war, der Verurteilte werde sich im Vollzug einer Therapie unterzie-
hen. Insoweit mangelt es bislang an tragfähigen Feststellungen. Wie sich der
Verurteilte seinerzeit zu dem Rat der Strafkammer, eine Therapie anzutreten,
verhielt, wird nicht mitgeteilt. Erst wenn feststeht, dass es sich insoweit um eine
„neue Tatsache“ handelt, kann dieser Aspekt - Therapieunwilligkeit, Therapie-
abbruch - in die Gesamtwürdigung (vgl. BGHSt 50, 121 [126 ff.]) Eingang fin-
den.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf