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BGH Urteil vom 11.07.2006 – 5 StR 125/06

5. Strafsenat

5 StR 125/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen

wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-

wahrung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006,

an der teilgenommen haben:

Richter Basdorf als Vorsitzender,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Bundesanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Potsdam vom 23. August 2005 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-

gen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung

des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) abgelehnt. Hier-

gegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt

ohne Erfolg.

I.

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Der Verurteilte wurde mit Urteil des Jugendsenats des Bezirksgerichts

Potsdam vom 27. Juni 1991 wegen Mordes in zwei Fällen (begangen am

28. August 1988 und am 26. Februar 1989) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von 15 Jahren verurteilt. Der Verurteilte hatte zwei Frauen jeweils nach vor-

hergehenden Vergewaltigungsversuchen getötet.

Die Strafhaft endete am 5. Januar 2005. Anschließend war der Verur-

teilte bis zum 23. August 2005 nach § 275a Abs. 5 StPO untergebracht.

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Während des Strafvollzuges wurde der Verurteilte zweimal wegen Be-

täubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen von drei und fünf Monaten verur-

teilt, weil er im September 1998 im Besitz von 20 Amphetamintabletten ge-

wesen war und er zwei Jahre später Haschisch an Mitgefangene verkaufen

wollte. In den ersten acht bis neun Jahren erwies sich der Verurteilte als be-

sonders schwieriger Gefangener, gegen den zahlreiche Disziplinarverfahren

wegen verschiedener Vorfälle (u. a. Besitz verbotener Gegenstände, Alkohol-

und Betäubungsmittelkonsum, Misshandlung eines Mitgefangenen, verbale

Entgleisungen gegenüber männlichen Bediensteten der Vollzugsanstalt)

durchgeführt werden mussten. Sexuelle Übergriffe während der Haftzeit wur-

den nicht bekannt. Seit 1995 besserte sich sein Verhalten, nachdem er dem

Alkohol gänzlich entsagt hatte. Es kam nurmehr vereinzelt noch zu undiszip-

linierten Verhaltensweisen des Verurteilten, die sich jedoch in lautstarken

Protesten und Forderungen erschöpften.

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Die psychiatrischen Gutachten erbrachten unterschiedliche Ergebnis-

se. Während der Sachverständige W. meint, dass der Verurteil-

te infolge seiner antisozialen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden

sexuell devianten Entwicklung im Sinne eines sexuellen Sadismus weiterhin

gefährlich sei, hält der Sachverständige L. die Prognose für unsi-

cher und meint, dass ein Rückfall eher nicht zu erwarten sei. Die seit Inhaftie-

rung des Verurteilten beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten korrespondier-

ten mit den schon von der ebenfalls gehörten Sachverständigen Ho.

bereits 1991 beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten, die aus psychiatri-

scher Sicht die Annahme einer Persönlichkeitsstörung zuließen, wobei er

allerdings eher von Empathiedefiziten als vom Vorliegen eines sexuellen Sa-

dismus ausgehe. Insgesamt hätten sich keine neuen psychologischen bzw.

psychopathologischen Befund- oder Anknüpfungstatsachen ergeben, die zu

einer Neubewertung der Gesamtproblematik oder zur Feststellung einer

überhöhten Gefährlichkeit drängten.

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Das Landgericht hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlos-

sen und hat die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung abge-

lehnt, weil keine neuen Tatsachen erkennbar geworden seien, die auf eine

erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinwiesen. Die gemäß § 66b

Abs. 1 und 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Ta-

ten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergebe

überdies nicht, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft erhebliche

Straftaten begehen werde.

II.

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8

Die Entscheidung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Prüfung

stand. Wie die Bundesanwaltschaft in der Antragschrift vom 10. April 2006

zutreffend ausgeführt hat, ist die Auffassung der Strafkammer, dass die für

die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Vor-

aussetzungen nicht vorliegen, frei von Rechtsfehlern.

Allerdings hinderte der Umstand, dass für die noch unter Geltung von

DDR-Recht begangenen Anlasstaten zur Zeit ihrer Aburteilung keine Siche-

rungsverwahrung verhängt werden durfte, die Anwendung jedenfalls des

§ 66b Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH NJW 2006, 1442, 1443; 1446, 1447;

NStZ 2006, 276, 277). Indes bedarf es auch in diesem Fall neuer Tatsachen,

die nicht allein in der Änderung der Rechtslage gefunden werden können

(vgl. BGHSt 50, 284, 296).

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„Neue Tatsachen“ der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche,

die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des

Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden

sind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Ob diese Tat-

sachen bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage ei-

ner sachverständigen Bewertung waren,

ist ohne Belang (vgl. BGH

NStZ 2006, 276, 278). Maßgeblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige

Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewer-

tung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung

bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275,

278; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Hiervon durfte das Landgericht ausge-

hen. Denn die Sachverhalte, die der Verurteilung vom 27. Juni 1991 zugrun-

de lagen, belegen ausreichend, dass die nunmehr festgestellten Persönlich-

keitsdefizite des Verurteilten und sein Gefährlichkeitspotenzial bereits zum

Zeitpunkt der Verurteilung vorlagen und erkennbar waren.

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Abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin sieht die

Strafkammer zutreffend auch in den Vorfällen während der Haftzeit überwie-

gend keine neuen Tatsachen gemäß § 66b Abs. 1 und 2 StGB (vgl. dazu

BGHSt 50, 284, 297 f.; BGH NJW 2006, 1446, 1448; BGH, Urteil vom

19. Januar 2006 – 4 StR 393/05). Der Verurteilte habe bereits vor seiner In-

haftierung im Übermaß dem Alkohol zugesprochen. Weder seine zahlreichen

verbalen Ausfälle noch seine Angriffe gegen Sachen sowie die Verstöße ge-

gen die Anstaltsordnung könnten als „neue Tatsachen“ herangezogen wer-

den. Dieses Auftreten des Verurteilten habe seiner Erfahrung entsprochen,

dass derjenige besonders viel gelte, der Regeln breche und sich lauthals wi-

dersetze oder lautstark Forderungen stelle. Damit folgt die Kammer auch

insoweit dem Gutachten von L. , wonach die beschriebenen Verhal-

tensauffälligkeiten den schon früher erkennbaren Persönlichkeitsdefiziten

des Verurteilten entsprächen.

11

Ob der Umstand, dass der Verurteilte eine Therapie abgebrochen hat,

als neue Tatsache bewertet werden kann, ist hier schon deshalb zweifelhaft,

weil Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Verurteilte während der früheren

Hauptverhandlung seine Therapiewilligkeit bekundet hat (vgl. BGHSt 50,

275, 280 f.; 284, 298). In diesem Zusammenhang weist die Strafkammer

auch darauf hin, dass der Verurteilte zwei Therapieangebote angenommen

hat, die aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, beendet werden muss-

ten. Dass er dann eine weitere Therapie abgelehnt habe, weil er keine Aus-

sicht auf eine vorzeitige Entlassung gesehen habe, sei nachvollziehbar und

wiege nicht so schwer, dass dem Abbruch die Bedeutung einer „neuen Tat-

sache“ im Sinne des § 66b StGB zugemessen werden könne. Dies lässt kei-

nen Rechtsfehler erkennen.

12

Als neue Tatsache bewertet das Landgericht allerdings, dass der Ver-

urteilte sich zweimal nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht

hat. Dass die Strafkammer diese Verfehlungen nicht als ausreichend erach-

tet hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, ist nicht

zu beanstanden. Denn die neuen Tatsachen, die die Einleitung eines Verfah-

rens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen

können, müssen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich

und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht

haben im Hinblick auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Lebens,

der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ande-

rer (vgl. BGHSt 50, 284, 297; NJW 2006, 1446, 1448). Dies trifft hier ersicht-

lich nicht zu. Bis auf einen Vorfall im Jahre 1993, der im Übrigen strafrecht-

lich nicht geahndet worden ist, sind keine weiteren körperlichen Übergriffe

des Verurteilten auf Mitgefangene mehr festgestellt worden.

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Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt das Urteil auch

nicht die gebotene Gesamtwürdigung vermissen. Das Landgericht hat viel-

mehr mit sorgfältiger Begründung und unter angemessener Berücksichtigung

der Entwicklung des Verurteilten dargelegt, warum die für die nachträgliche

Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Voraussetzungen bei

dem Verurteilten nicht vorliegen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal