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BGH Urteil vom 11.07.2006 – 5 StR 125/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-
wahrung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006,
an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Potsdam vom 23. August 2005 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-
gen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
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Das Landgericht hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung
des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (§ 66b StGB) abgelehnt. Hier-
gegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt
ohne Erfolg.
I.
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Der Verurteilte wurde mit Urteil des Jugendsenats des Bezirksgerichts
Potsdam vom 27. Juni 1991 wegen Mordes in zwei Fällen (begangen am
28. August 1988 und am 26. Februar 1989) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 15 Jahren verurteilt. Der Verurteilte hatte zwei Frauen jeweils nach vor-
hergehenden Vergewaltigungsversuchen getötet.
Die Strafhaft endete am 5. Januar 2005. Anschließend war der Verur-
teilte bis zum 23. August 2005 nach § 275a Abs. 5 StPO untergebracht.
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Während des Strafvollzuges wurde der Verurteilte zweimal wegen Be-
täubungsmitteldelikten zu Freiheitsstrafen von drei und fünf Monaten verur-
teilt, weil er im September 1998 im Besitz von 20 Amphetamintabletten ge-
wesen war und er zwei Jahre später Haschisch an Mitgefangene verkaufen
wollte. In den ersten acht bis neun Jahren erwies sich der Verurteilte als be-
sonders schwieriger Gefangener, gegen den zahlreiche Disziplinarverfahren
wegen verschiedener Vorfälle (u. a. Besitz verbotener Gegenstände, Alkohol-
und Betäubungsmittelkonsum, Misshandlung eines Mitgefangenen, verbale
Entgleisungen gegenüber männlichen Bediensteten der Vollzugsanstalt)
durchgeführt werden mussten. Sexuelle Übergriffe während der Haftzeit wur-
den nicht bekannt. Seit 1995 besserte sich sein Verhalten, nachdem er dem
Alkohol gänzlich entsagt hatte. Es kam nurmehr vereinzelt noch zu undiszip-
linierten Verhaltensweisen des Verurteilten, die sich jedoch in lautstarken
Protesten und Forderungen erschöpften.
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Die psychiatrischen Gutachten erbrachten unterschiedliche Ergebnis-
se. Während der Sachverständige W. meint, dass der Verurteil-
te infolge seiner antisozialen Fehlentwicklung und der damit einhergehenden
sexuell devianten Entwicklung im Sinne eines sexuellen Sadismus weiterhin
gefährlich sei, hält der Sachverständige L. die Prognose für unsi-
cher und meint, dass ein Rückfall eher nicht zu erwarten sei. Die seit Inhaftie-
rung des Verurteilten beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten korrespondier-
ten mit den schon von der ebenfalls gehörten Sachverständigen Ho.
bereits 1991 beschriebenen Persönlichkeitsauffälligkeiten, die aus psychiatri-
scher Sicht die Annahme einer Persönlichkeitsstörung zuließen, wobei er
allerdings eher von Empathiedefiziten als vom Vorliegen eines sexuellen Sa-
dismus ausgehe. Insgesamt hätten sich keine neuen psychologischen bzw.
psychopathologischen Befund- oder Anknüpfungstatsachen ergeben, die zu
einer Neubewertung der Gesamtproblematik oder zur Feststellung einer
überhöhten Gefährlichkeit drängten.
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Das Landgericht hat sich der letztgenannten Auffassung angeschlos-
sen und hat die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung abge-
lehnt, weil keine neuen Tatsachen erkennbar geworden seien, die auf eine
erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinwiesen. Die gemäß § 66b
Abs. 1 und 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Ta-
ten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergebe
überdies nicht, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft erhebliche
Straftaten begehen werde.
II.
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Die Entscheidung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher Prüfung
stand. Wie die Bundesanwaltschaft in der Antragschrift vom 10. April 2006
zutreffend ausgeführt hat, ist die Auffassung der Strafkammer, dass die für
die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Vor-
aussetzungen nicht vorliegen, frei von Rechtsfehlern.
Allerdings hinderte der Umstand, dass für die noch unter Geltung von
DDR-Recht begangenen Anlasstaten zur Zeit ihrer Aburteilung keine Siche-
rungsverwahrung verhängt werden durfte, die Anwendung jedenfalls des
§ 66b Abs. 2 StGB nicht (vgl. BGH NJW 2006, 1442, 1443; 1446, 1447;
NStZ 2006, 276, 277). Indes bedarf es auch in diesem Fall neuer Tatsachen,
die nicht allein in der Änderung der Rechtslage gefunden werden können
(vgl. BGHSt 50, 284, 296).
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„Neue Tatsachen“ der in § 66b StGB genannten Art sind nur solche,
die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des
Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden
sind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Ob diese Tat-
sachen bereits im Ausgangs- oder einem früheren Verfahren Grundlage ei-
ner sachverständigen Bewertung waren,
ist ohne Belang (vgl. BGH
NStZ 2006, 276, 278). Maßgeblich ist nicht die neue oder sogar erstmalige
Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die dieser Bewer-
tung zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung
bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275,
278; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Hiervon durfte das Landgericht ausge-
hen. Denn die Sachverhalte, die der Verurteilung vom 27. Juni 1991 zugrun-
de lagen, belegen ausreichend, dass die nunmehr festgestellten Persönlich-
keitsdefizite des Verurteilten und sein Gefährlichkeitspotenzial bereits zum
Zeitpunkt der Verurteilung vorlagen und erkennbar waren.
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Abweichend von der Auffassung der Beschwerdeführerin sieht die
Strafkammer zutreffend auch in den Vorfällen während der Haftzeit überwie-
gend keine neuen Tatsachen gemäß § 66b Abs. 1 und 2 StGB (vgl. dazu
BGHSt 50, 284, 297 f.; BGH NJW 2006, 1446, 1448; BGH, Urteil vom
19. Januar 2006 – 4 StR 393/05). Der Verurteilte habe bereits vor seiner In-
haftierung im Übermaß dem Alkohol zugesprochen. Weder seine zahlreichen
verbalen Ausfälle noch seine Angriffe gegen Sachen sowie die Verstöße ge-
gen die Anstaltsordnung könnten als „neue Tatsachen“ herangezogen wer-
den. Dieses Auftreten des Verurteilten habe seiner Erfahrung entsprochen,
dass derjenige besonders viel gelte, der Regeln breche und sich lauthals wi-
dersetze oder lautstark Forderungen stelle. Damit folgt die Kammer auch
insoweit dem Gutachten von L. , wonach die beschriebenen Verhal-
tensauffälligkeiten den schon früher erkennbaren Persönlichkeitsdefiziten
des Verurteilten entsprächen.
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Ob der Umstand, dass der Verurteilte eine Therapie abgebrochen hat,
als neue Tatsache bewertet werden kann, ist hier schon deshalb zweifelhaft,
weil Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Verurteilte während der früheren
Hauptverhandlung seine Therapiewilligkeit bekundet hat (vgl. BGHSt 50,
275, 280 f.; 284, 298). In diesem Zusammenhang weist die Strafkammer
auch darauf hin, dass der Verurteilte zwei Therapieangebote angenommen
hat, die aus Gründen, die er nicht zu vertreten hatte, beendet werden muss-
ten. Dass er dann eine weitere Therapie abgelehnt habe, weil er keine Aus-
sicht auf eine vorzeitige Entlassung gesehen habe, sei nachvollziehbar und
wiege nicht so schwer, dass dem Abbruch die Bedeutung einer „neuen Tat-
sache“ im Sinne des § 66b StGB zugemessen werden könne. Dies lässt kei-
nen Rechtsfehler erkennen.
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Als neue Tatsache bewertet das Landgericht allerdings, dass der Ver-
urteilte sich zweimal nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar gemacht
hat. Dass die Strafkammer diese Verfehlungen nicht als ausreichend erach-
tet hat, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen, ist nicht
zu beanstanden. Denn die neuen Tatsachen, die die Einleitung eines Verfah-
rens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung rechtfertigen
können, müssen im Lichte des Verhältnismäßigkeitsprinzips schon für sich
und ungeachtet der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände Gewicht
haben im Hinblick auf mögliche erhebliche Beeinträchtigungen des Lebens,
der körperlichen Unversehrtheit oder der sexuellen Selbstbestimmung ande-
rer (vgl. BGHSt 50, 284, 297; NJW 2006, 1446, 1448). Dies trifft hier ersicht-
lich nicht zu. Bis auf einen Vorfall im Jahre 1993, der im Übrigen strafrecht-
lich nicht geahndet worden ist, sind keine weiteren körperlichen Übergriffe
des Verurteilten auf Mitgefangene mehr festgestellt worden.
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Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt das Urteil auch
nicht die gebotene Gesamtwürdigung vermissen. Das Landgericht hat viel-
mehr mit sorgfältiger Begründung und unter angemessener Berücksichtigung
der Entwicklung des Verurteilten dargelegt, warum die für die nachträgliche
Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlichen Voraussetzungen bei
dem Verurteilten nicht vorliegen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal