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BGH Beschluss vom 09.11.2005 – 4 StR 483/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge hier: nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs- verwahrung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2005

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 8. Juli 2005 wird als unbegründet verwor-

fen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in

der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen

wendet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen

Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Der Verurteilte war vom Landgericht mit Urteil vom 10. Oktober 1996

wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von neun Jah-

ren verurteilt worden. Ferner wurde seine Unterbringung in einer Entziehungs-

anstalt angeordnet. Die Voraussetzungen der Unterbringung in der Sicherungs-

verwahrung hatte das Landgericht mit der Begründung verneint, dass ein Hang

des Verurteilten zu erheblichen Straftaten nicht festgestellt werden könne. Ge-

genstand der Verurteilung war ein Tatgeschehen, in dessen Verlauf der infolge

vorausgegangenen Drogen- und Alkoholgenusses in seiner Steuerungsfähigkeit

erheblich beeinträchtigte Verurteilte dem Tatopfer unter anderem mit großer

Wucht mindestens 13 in den Kopf- und Halsbereich geführte Fußtritte versetzte,

an deren Folgen es kurze Zeit später verstarb. Der Verurteilte befand sich zu-

nächst im Maßregelvollzug. Am 2. Februar 1998 ordnete die zuständige Straf-

vollstreckungskammer an, dass die Unterbringung in der Entziehungsanstalt

nicht weiter zu vollziehen sei. Nachdem die hiergegen gerichtete Beschwerde

des Verurteilten erfolglos geblieben war, wurde er am 27. März 1998 in den

Strafvollzug verlegt. Als Entlassungstermin war zuletzt der 10. März 2005 vor-

gesehen.

Unter dem 1. März 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die nach-

trägliche Sicherungsverwahrung des Verurteilten nach § 66 b StGB anzuord-

nen. Am 9. März 2005 erging gegen den Verurteilten Unterbringungsbefehl ge-

2. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 66 b Abs. 2 StGB be-

jaht. Als „neue Tatsachen“ im Sinne dieser Bestimmung hat es folgende Um-

stände gewertet: die „zwischenzeitlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstö-

rung“ des Verurteilten, ein bei ihm festgestellter „frontal betonter Hirnsubstanz-

defekt“, seine wiederholten verbal-aggressiven Angriffe und Drohungen auf Be-

dienstete im Vollzug sowie seine Therapieunfähigkeit bzw. –unwilligkeit. Im

Rahmen einer anschließenden Gesamtwürdigung ist es sachverständig beraten

durch die Psychiater Dr. K. und W. zu der Einschätzung gelangt, dass der Ver-

urteilte in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten begehen

wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt wer-

den.

3. Diese Beurteilung hält, wenn auch nicht in allen Punkten ihrer Begrün-

dung, so doch im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Das Landgericht hat die Eingangsvoraussetzung des § 66 b Abs. 2

StGB zutreffend bejaht. Der Verurteilte ist durch das Urteil vom 10. Oktober

1996 wegen Körperverletzung mit Todesfolge, d.h. wegen eines Verbrechens

gegen die körperliche Unversehrtheit, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,

die die erforderliche Mindesthöhe von fünf Jahren übersteigt.

b) Die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung setzt des

Weiteren gemäß § 66 b Abs. 2 i.V.m Abs. 1 StGB voraus, dass nach der Verur-

teilung wegen einer der genannten Straftaten Tatsachen erkennbar werden, die

auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinwei-

sen. An diese Voraussetzung, deren positive Feststellung erst das Tor zur an-

schließenden umfassenden Gesamtwürdigung öffnet (vgl. Kinzig JZ 2005,

1066, 1067; Ullenbruch NStZ 2005, 563, 564 [„Türöffner“]), sind strenge Anfor-

derungen zu stellen. Bei der Anordnung der zeitlich nicht befristeten Maßregel

der nachträglichen Sicherungsverwahrung handelt es sich um eine den Verur-

teilten außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie soll nach dem Willen des

Gesetzgebers auf seltene Einzelfälle beschränkt sein (BTDrucks. 15/2887 S.

10, 12 und 13; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236; BGH NStZ 2005, 561, 562).

Dem Erfordernis der „neuen Tatsache“ kommt dabei eine maßgebliche

Filterfunktion zu.

aa) „Neue Tatsachen“ im Sinne des § 66 b StGB sind zunächst nur sol-

che, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende

des Vollzugs der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden

sind (vgl. BGH NJW 2005, 3078, 3080; NStZ 2005, 561, 562). Umstände, die

dem ersten Tatrichter bekannt waren, scheiden daher in jedem Fall aus. Aber

auch Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO

hätte aufklären müssen, um entscheiden zu können, ob eine Maßregel nach

§§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht

„neu“ im Sinne des § 66 b StGB. Rechtsfehler, die durch deren Nichtberück-

sichtigung entstanden sind, können nicht durch die Anordnung einer nachträgli-

chen Sicherungsverwahrung korrigiert werden (BGH aaO). Die bloße neue

(abweichende) Bewertung bereits bei der Anlassverurteilung bekannter oder

erkennbarer Tatsachen stellt daher keine „neue“ Tatsache dar.

bb) Darüber hinaus müssen die nachträglich erkennbar gewordenen Tat-

sachen eine „gewisse Erheblichkeitsschwelle“ überschreiten (BTDrucks. aaO

S.12; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 66 b Rdn. 4). Die Frage der Erheblichkeit

der „neuen Tatsache“ für die Gefährlichkeitsprognose ist eine Rechtsfrage, die

vom Gericht in eigener Verantwortung ohne Bindung an die Auffassung der ge-

hörten Sachverständigen zu beantworten ist. Aus der Rechtsnatur der nachträg-

lichen Sicherungsverwahrung als eine zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs.

1 Nr. 1 GG gehörende Maßnahme, die an eine Straftat anknüpft und ihre sach-

liche Rechtfertigung auch aus der Anlasstat bezieht (vgl. BVerfGE 109, 190,

Leitsatz Ziff.1 Buchst. a) folgt, dass sich die Erheblichkeit der berücksichti-

gungsfähigen „neuen Tatsache“ vor dem Hintergrund der bei der Anlassverur-

teilung bereits hervorgetretenen Gefährlichkeit beurteilt und deshalb voraus-

setzt, dass die „nova“ in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusam-

menhang mit der Anlassverurteilung stehen.

c) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Landgericht ohne durchgrei-

fenden Rechtsfehler von dem Vorliegen prognoserelevanter „neuer“ Tatsachen

ausgegangen.

aa) Allerdings begegnet die Auffassung des Landgerichts, die „zwischen-

zeitlich verfestigte dissoziale Persönlichkeitsstörung“ des Angeklagten stelle

eine „neue Tatsache“ dar, rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat hierzu

zur Begründung ausgeführt, zwar habe schon der vom früheren Tatrichter ge-

hörte Sachverständige in seinem Gutachten Gesichtspunkte angeführt, welche

zum Befund einer dissozialen Persönlichkeitsstörung gehören. Eindeutig sei

aber eine solche damals nicht festgestellt worden. Auch habe die damals er-

kennende Schwurgerichtskammer offenbar die Aussagen des Sachverständi-

gen nicht im Sinne des Vorliegens einer dissozialen Persönlichkeitsstörung ver-

standen. Diese Feststellungen belegen nicht das Vorliegen einer „neuen Tatsa-

che“. Eine neue Bewertung bereits bei der Anlassverurteilung bekannter oder

erkennbarer Tatsachen stellt – wie bereits ausgeführt - keine „neue“ Tatsache

dar. Soweit das Landgericht weiterhin darauf abstellt, die Persönlichkeitsstö-

rung des Verurteilten sei „jedenfalls in ihrer nunmehrigen Qualifizierung und

auch in ihrem Ausmaß“ zum Zeitpunkt der Anlassverurteilung nicht bekannt

gewesen, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, auf welche konkrete „neue“

(Anknüpfungs-) Tatsache sich diese Aussage gründet.

bb) Im Ergebnis zutreffend hat jedoch das Landgericht in dem nunmehr

aufgrund einer Computertomographie bei dem Verurteilten festgestellten „fron-

tal betonten Hirnsubstanzdefekt“ eine „neue Tatsache“ gesehen.

Zwar lag dieser Defekt nach Einschätzung der gehörten Sachverständi-

gen, denen das Landgericht gefolgt ist, bereits zum Zeitpunkt der der Anlass-

verurteilung zugrunde liegenden Tat vor und war mitursächlich für die „massive

und impulshaft ausagierende Aggressionshandlung“ des Verurteilten zum Nach-

teil des damals betroffenen Tatopfers. Er war jedoch nach den getroffenen

Feststellungen für den damaligen Tatrichter nicht erkennbar, da der in jenem

Verfahren gehörte Sachverständige einen Hirnschaden als Ursache seelischer

Störungen ausdrücklich ausgeschlossen hatte. In Anbetracht dessen war der

frühere Tatrichter auch nicht unter Aufklärungsgesichtspunkten gehalten, von

sich aus auf die Fertigung einer Computertomographie hinzuwirken, mittels de-

rer der Hirnsubstanzdefekt hätte festgestellt werden können.

Der nachträglich erkennbar gewordene Hirnsubstanzdefekt stellt auch

vor dem Hintergrund der Anlassverurteilung eine für die Gefährlichkeitsprogno-

se erhebliche Tatsache dar. Er bewirkt nach den Ausführungen der gehörten

Sachverständigen, die sich das Landgericht zu Eigen gemacht hat, eine zusätz-

liche Verringerung der schon durch die Persönlichkeitsstörung reduzierten Im-

pulskontrollfunktionen und erhöht damit die bereits bei der Anlasstat hervorge-

tretene Gefahr impulshafter Aggressionshandlungen durch den Verurteilten.

cc) Nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der Therapieunwilligkeit

des Verurteilten als „neue Tatsache“ im Sinne des § 66 b StGB (vgl. BGH NStZ

2005, 561, 563).

Nach den Feststellungen hat sich der Verurteilte bereits zu Beginn des

Maßregelvollzugs in Schloß H. als therapieunwillig gezeigt. Schon im Erstge-

spräch mit der für ihn zuständigen Sozialtherapeutin hat er die Auffassung ver-

treten, nicht in den Maßregelvollzug nach § 64 StGB zu gehören. Die Teilnah-

me an der vorgesehenen Beschäftigungstherapiemaßnahme lehnte er ab. Be-

reits in der ersten Woche seines Aufenthalts kam es zu einem Suchtmittelrück-

fall. Wenig später wurde bei ihm ein positiver Cannabisbefund festgestellt. An-

fang August 1997 flüchtete er gemeinsam mit einem Mitpatienten aus dem

Maßregelvollzug. Während der Flucht konsumierte er erneut Alkohol und Dro-

gen. Nach seiner anschließenden Festnahme hat er gegenüber einer behan-

delnden Ärztin erklärt, „dass er nur nach H. gekommen sei, weil er nicht in

die Sicherungsverwahrung gewollt habe“. Auch nach Überstellung in den Straf-

vollzug zeigte sich der Verurteilte Therapiemaßnahmen gegenüber stets ableh-

nend.

Die Therapieunwilligkeit des Angeklagten stellt damit ebenfalls eine

„neue“ Tatsache dar. Der Verurteilte hat im Ausgangsverfahren ausdrücklich

seine Therapiebereitschaft bekundet. Der damalige Tatrichter hat daraufhin von

der Möglichkeit der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

nach § 64 StGB Gebrauch gemacht. Dass die Therapiebereitschaft des Verur-

teilten nur vorgetäuscht war, hat er dabei ersichtlich nicht erkannt. Hinreichende

Anhaltspunkte dafür, dass er die Täuschung bei gebotener Sorgfalt hätte er-

kennen müssen, bestehen nicht.

Die Therapieunwilligkeit stellt schließlich auch vor dem Hintergrund der

Anlassverurteilung eine „erhebliche“ Tatsache dar, da die Suchtmittelabhängig-

keit des Verurteilten mitursächlich für die Begehung der Anlasstat war.

dd) Einer Entscheidung, ob die vom Landgericht weiterhin herangezoge-

nen verbal aggressiven Angriffe und Drohungen gegenüber Vollzugsbedienste-

ten als „neue Tatsachen“ im Sinne des § 66 b StGB zu werten sind, bedarf es

daher nicht.

d) Schließlich ist das Landgericht in einer sorgfältigen und umfassenden

Gesamtwürdigung der Person des Verurteilten, der Anlasstat sowie früherer

Taten und - ergänzend – seiner Entwicklung im Strafvollzug im Anschluss an

die angehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verurteil-

te in Freiheit mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche Straftaten der in § 66 b

Abs. 2 StGB genannten Art begehen wird. Hierbei hat es namentlich auf die bei

ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, seine fortbestehende Benzodiaze-

pan-, Opiat- und Alkoholabhängigkeit sowie auf die hirnorganisch bedingte zu-

sätzliche Reduktion seines Hemmungsvermögens abgestellt. Dies lässt Rechts-

fehler nicht erkennen.

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja

StGB § 66 b Abs. 1 und 2

1. Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter hätte aufklären müssen, um ent-

scheiden zu können, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB an-

zuordnen ist, waren erkennbar und sind daher nicht „neu“ im Sinne des

2. Die Frage der Erheblichkeit der „neuen Tatsache“ für die Gefährlich-

keitsprognose ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht in eigener Verantwor-

tung und ohne Bindung an die Auffassung der gehörten Sachverständigen

zu beantworten ist.

3. Aus der Rechtsnatur der nachträglichen Sicherungsverwahrung als eine

zum Strafrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehörende Maßnahme

folgt, dass sich die Erheblichkeit der berücksichtigungsfähigen „neuen Tat-

sache“ vor dem Hintergrund der bei der Anlassverurteilung bereits hervor-

getretenen Gefährlichkeit beurteilt. Sie setzt daher voraus, dass die „nova“

in einem prognoserelevanten symptomatischen Zusammenhang mit der An-

lassverurteilung stehen.

BGH, Beschluss vom 9. November 2005 – 4 StR 483/05 - Landgericht Münster