BGH Beschluss vom 27.07.2006 – IX ZB 234/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Juli 2006
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 27. Juli 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivil-
kammer des Landgerichts Hof vom 11. September 2003 wird
auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig ver-
worfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf
1.764,12 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Eigenantrag vom 19. Januar 2000, verbunden mit einem Antrag auf
Restschuldbefreiung, wurde am 6. Juli 2000 das Insolvenzverfahren über das
Vermögen des Schuldners eröffnet. Am 29. August 2001 wurde das Verfahren
nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben; der (weitere) Beteiligte zu 2
wurde zum Treuhänder bestellt. Mit Beschluss vom 29. Januar 2002 kündigte
das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbefreiung an.
Bereits am 28. März 2001 war der Vater des Schuldners verstorben. Al-
leinige Erbin wurde die Mutter des Schuldners. Der Schuldner beauftragte einen
Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs. Das Insol-
venzgericht unterrichtete er nicht. Im Jahre 2002 erfuhr der Beteiligte zu 2 durch
Zufall davon. Er zog einen Betrag von 12.000 Euro zur Masse, hinsichtlich des-
sen eine Nachtragsverteilung durchgeführt wurde.
Unter dem 6. März 2001 hat die (weitere) Beteiligte zu 1 beantragt, dem
Schuldner wegen des verschwiegenen Pflichtteilsanspruchs die Restschuldbe-
freiung zu versagen. Der Antrag ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben. Ein
auf einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO gestützter Versagungsan-
trag müsse im Schlusstermin gestellt werden. Die Voraussetzungen des § 296
Abs. 1 InsO seien gleichfalls nicht erfüllt, weil der Schuldner den Pflichtteilsan-
spruch schon während des Insolvenzverfahrens erlangt und verheimlicht habe,
also nicht, wie § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO verlange, während der Laufzeit der Ab-
tretungserklärung. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Gläubigerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Sie wirft keine Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung auf, und weder die Fortbildung des Rechts noch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde führt nicht - wie die Gläubigerin meint - schon
deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Einzelrichterentscheidung, weil die-
se unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen wäre. Eine dem Kollegium vorbehaltene, den Se-
nat bindende Zulassungsentscheidung (§ 574 Abs. 3 ZPO) kommt im Falle ei-
ner kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO)
nicht in Betracht (vgl. auch, BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 24/03,
NZI 2004, 511).
2. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) wirft die Sache ebenfalls nicht auf. Der Bundesgerichtshof hat be-
reits entschieden, dass ein auf § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO gestützter Versa-
gungsantrag nur zulässig ist, wenn der Gläubiger diesen Antrag im Schlusster-
min stellt (Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171; Beschl.
v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647). Hierbei handelt es sich um
eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/2443 S. 189 zu
§ 237 RegE). Wird dem Schuldner (rechtskräftig) Restschuldbefreiung ange-
kündigt, soll sein Verhalten in der Vergangenheit keine Rolle mehr spielen (BT-
Drucks. 12/2443 S. 191 zu § 240 RegE). Nach dem Schlusstermin kann die
Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO deshalb nicht mehr bean-
tragt werden. Der Schlusstermin hat am 8. August 2001 stattgefunden.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Hof, Entscheidung vom 30.07.2003 - IK 4/00 -
LG Hof, Entscheidung vom 11.09.2003 - 22 T 109/03 -