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BGH Beschluss vom 10.08.2006 – I ZB 99/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. August 2006

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

BRAGO §§ 57, 58; ZPO § 887 Abs. 1 und 2

Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als eine Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO.

BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 99/05 - OLG München

LG Traunstein

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,

Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

am 10. August 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des

11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August

2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

1.969,68 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beklagten sind gemäß Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom

26. September 2002 verurteilt worden, bezüglich in ihrem Sondereigentum ste-

hender Einheiten Auskunft zu erteilen durch eine prüffähige Flächen- und Kuba-

turberechnung samt Bereichszuordnungen für die Nutzungsarten Wohn-, Sozi-

al- und Bürofläche, Produktionsräume und Lagerflächen. Die zu erteilenden

Auskünfte waren durch die maßgeblichen Grundriss- und Schnittzeichnungen

zu belegen. Mit Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2004 ist die Klägerin

ermächtigt worden, die Auskunftserteilung gemäß dem Teilanerkenntnisurteil

auf Kosten der Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 vornehmen zu lassen. Jedem

Beklagten wurde die Vorauszahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgege-

ben. Gegen diesen Beschluss haben die betroffenen Beklagten sofortige Be-

schwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.

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Die Klägerin hat nunmehr Kostenfestsetzung für das Ermächtigungsver-

fahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie geht da-

von aus, dass hinsichtlich jedes betroffenen Antragsgegners eine besondere

Angelegenheit vorliegt.

Das Landgericht ist hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens

von einer einzigen Angelegenheit ausgegangen. Die dagegen gerichtete sofor-

tige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewie-

sen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-

folgt die Antragstellerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungs-

begehren weiter.

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II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im vorliegenden Fall liege un-

abhängig davon, ob bei einer Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner

grundsätzlich jede Vollstreckung gegen einen anderen Schuldner eine beson-

dere Angelegenheit bilde, eine einzige Angelegenheit vor. Eine solche sei dann

gegeben, wenn ein gerichtliches Verfahren stattfinde, in dem der Gläubiger er-

mächtigt werde, auf Kosten des Schuldners die von diesem geschuldete Hand-

lung vornehmen zu lassen, und der Schuldner zur Leistung eines Kostenvor-

schusses verurteilt werde (§ 887 Abs. 2 ZPO). Hier werde - wenn auch im

Rahmen der Zwangsvollstreckung - erst im kontradiktorischen Verfahren vor

dem Prozessgericht, nicht vor dem Vollstreckungsgericht, ein Titel geschaffen.

Es bestehe kein Grund, die Kostentragung hier anders zu behandeln als die

Verurteilung von Gesamtschuldnern in einem normalen Klageverfahren. Dort

falle die Gebühr für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nur einmal an.

III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-

haft. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurück-

verweisung der Sache.

1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den

maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, so wiedergeben, dass

dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist (BGH,

Beschl. v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; Beschl. v. 10.1.2006

- VI ZB 26/05, WRP 2006, 480 m.w.N.). Im vorliegenden Fall lässt der ange-

fochtene Beschluss nicht erkennen, gegen welche der im Rubrum genannten

zwölf Beklagten und in welcher Höhe die Antragstellerin Kostenfestsetzung be-

gehrt hat. Den Ausführungen unter Ziffer I. der Gründe der angefochtenen Ent-

scheidung ist zwar zu entnehmen, dass lediglich die "betroffenen" Beklagten als

Beschwerdeführer an dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligt wa-

ren, dessen Kosten Gegenstand des Kostenfestsetzungsbegehrens der Antrag-

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stellerin sind. Um welche der zwölf Beklagten des Ausgangsverfahrens es sich

dabei handelt, kann der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnommen

werden, da auch im Rubrum die Klägerin und sämtliche Beklagte nur mit dieser

Parteibezeichnung aufgeführt sind. In der Begründung der Rechtsbeschwerde

werden allerdings die Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 als diejenigen beteiligten

Beklagten benannt, gegen die sich das Kostenfestsetzungsbegehren der An-

tragstellerin richtet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch nur diese Be-

klagten Rechtsbeschwerdegegner sein sollen. Da sich die Parteien des

Rechtsbeschwerdeverfahrens somit (gerade noch) ermitteln lassen, kann offen

bleiben, ob die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, weil

sie sowohl die Beteiligten als auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, und schon deshalb wegen

eines Verfahrensmangels nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben ist.

Denn der angefochtene Beschluss verletzt, wie die Rechtsbeschwerde mit

Recht rügt, das sachliche Recht. Die Verfahrensökonomie gebietet es, hierauf

einzugehen und den Beschluss aus diesem Grunde aufzuheben.

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2. Der Ansicht des Beschwerdegerichts, die Kosten, die in einem Verfah-

ren auf einen nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gestellten Antrag entstünden, seien

nicht anders zu behandeln als die Kosten bei einer Verurteilung von Gesamt-

schuldnern in einem normalen Klageverfahren mit der Folge, dass die Gebühr

nur einmal anfalle, kann nicht beigetreten werden. Mit der Rechtsbeschwerde

ist von der Anwendbarkeit der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in

der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom

12. März 2004 (BGBl. I S. 390) auszugehen (§ 61 Abs. 1 RVG). Der Antrag

nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO ist eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung i.S.

der §§ 57, 58 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 57 BRAGO

Rdn. 40; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 57

Rdn. 3, 21; Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 58 Rdn. 30). Jeder

gegen einen einzelnen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag stellt eine

Vollstreckungsmaßnahme dar, die jeweils die Vollstreckungsgebühr des § 57

BRAGO anfallen lässt, da es sich um mehrere Angelegenheiten i.S. der § 57

Abs. 1, § 58 BRAGO handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 146/03,

NJW-RR 2003, 1581 m.w.N.). Für die Tätigkeit im Verfahren über Beschwerden

in der Zwangsvollstreckung gemäß § 793 ZPO sind die §§ 57, 58 BRAGO

gleichfalls anzuwenden (vgl. Hartmann aaO § 61 BRAGO Rdn. 1), so dass für

das Beschwerdeverfahren bei einem Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO kein

abweichender Begriff der Angelegenheit zugrunde zu legen ist. Die Beschwer-

degebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die auch bei Beschwerden in der

Zwangsvollstreckung anfällt (Hartmann aaO § 57 BRAGO Rdn. 1; v. Eicken in

Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 61 Rdn. 2), kann bei einer Mehrheit

von Beschwerden, selbst wenn von derselben Angelegenheit auszugehen wä-

re, grundsätzlich mehrfach entstehen, wie sich aus dem Vergleich mit der ab-

weichenden Regelung für das Erinnerungsverfahren nach § 61 Abs. 1 Nr. 2,

Abs. 2 BRAGO ergibt (Hartmann aaO § 61 BRAGO Rdn. 15; v. Eicken in

Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 61 Rdn. 12). Schließlich wären die An-

tragsgegner, soweit sie jeweils nur hinsichtlich der ihnen zustehenden Sonder-

eigentumseinheit, also auf die Vornahme jeweils verschiedener Handlungen, in

Anspruch genommen worden sein sollten, ohnehin keine Gesamtschuldner, wie

die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht.

Ullmann

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Bergmann

Vorinstanzen:

LG Traunstein, Entscheidung vom 14.02.2005 - 7 O 230/02 -

OLG München, Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 W 1901/05 -