BGH Beschluss vom 10.08.2006 – I ZB 99/05
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. August 2006
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
BRAGO §§ 57, 58; ZPO § 887 Abs. 1 und 2
Jeder gegen einen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gilt als eine Angelegenheit im Sinne von § 58 Abs. 1 BRAGO.
BGH, Beschl. v. 10. August 2006 - I ZB 99/05 - OLG München
LG Traunstein
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher,
Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
am 10. August 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. August
2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
1.969,68 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagten sind gemäß Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts vom
26. September 2002 verurteilt worden, bezüglich in ihrem Sondereigentum ste-
hender Einheiten Auskunft zu erteilen durch eine prüffähige Flächen- und Kuba-
turberechnung samt Bereichszuordnungen für die Nutzungsarten Wohn-, Sozi-
al- und Bürofläche, Produktionsräume und Lagerflächen. Die zu erteilenden
Auskünfte waren durch die maßgeblichen Grundriss- und Schnittzeichnungen
zu belegen. Mit Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2004 ist die Klägerin
ermächtigt worden, die Auskunftserteilung gemäß dem Teilanerkenntnisurteil
auf Kosten der Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 vornehmen zu lassen. Jedem
Beklagten wurde die Vorauszahlung eines bestimmten Geldbetrages aufgege-
ben. Gegen diesen Beschluss haben die betroffenen Beklagten sofortige Be-
schwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin hat nunmehr Kostenfestsetzung für das Ermächtigungsver-
fahren erster Instanz und für das Beschwerdeverfahren beantragt. Sie geht da-
von aus, dass hinsichtlich jedes betroffenen Antragsgegners eine besondere
Angelegenheit vorliegt.
Das Landgericht ist hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens
von einer einzigen Angelegenheit ausgegangen. Die dagegen gerichtete sofor-
tige Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht zurückgewie-
sen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver-
folgt die Antragstellerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungs-
begehren weiter.
II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, im vorliegenden Fall liege un-
abhängig davon, ob bei einer Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner
grundsätzlich jede Vollstreckung gegen einen anderen Schuldner eine beson-
dere Angelegenheit bilde, eine einzige Angelegenheit vor. Eine solche sei dann
gegeben, wenn ein gerichtliches Verfahren stattfinde, in dem der Gläubiger er-
mächtigt werde, auf Kosten des Schuldners die von diesem geschuldete Hand-
lung vornehmen zu lassen, und der Schuldner zur Leistung eines Kostenvor-
schusses verurteilt werde (§ 887 Abs. 2 ZPO). Hier werde - wenn auch im
Rahmen der Zwangsvollstreckung - erst im kontradiktorischen Verfahren vor
dem Prozessgericht, nicht vor dem Vollstreckungsgericht, ein Titel geschaffen.
Es bestehe kein Grund, die Kostentragung hier anders zu behandeln als die
Verurteilung von Gesamtschuldnern in einem normalen Klageverfahren. Dort
falle die Gebühr für den Prozessbevollmächtigten des Klägers nur einmal an.
III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurück-
verweisung der Sache.
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den
maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, so wiedergeben, dass
dem Rechtsbeschwerdegericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist (BGH,
Beschl. v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246; Beschl. v. 10.1.2006
- VI ZB 26/05, WRP 2006, 480 m.w.N.). Im vorliegenden Fall lässt der ange-
fochtene Beschluss nicht erkennen, gegen welche der im Rubrum genannten
zwölf Beklagten und in welcher Höhe die Antragstellerin Kostenfestsetzung be-
gehrt hat. Den Ausführungen unter Ziffer I. der Gründe der angefochtenen Ent-
scheidung ist zwar zu entnehmen, dass lediglich die "betroffenen" Beklagten als
Beschwerdeführer an dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht beteiligt wa-
ren, dessen Kosten Gegenstand des Kostenfestsetzungsbegehrens der Antrag-
stellerin sind. Um welche der zwölf Beklagten des Ausgangsverfahrens es sich
dabei handelt, kann der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht entnommen
werden, da auch im Rubrum die Klägerin und sämtliche Beklagte nur mit dieser
Parteibezeichnung aufgeführt sind. In der Begründung der Rechtsbeschwerde
werden allerdings die Beklagten zu 1, 5 bis 9 und 12 als diejenigen beteiligten
Beklagten benannt, gegen die sich das Kostenfestsetzungsbegehren der An-
tragstellerin richtet. Es ist daher davon auszugehen, dass auch nur diese Be-
klagten Rechtsbeschwerdegegner sein sollen. Da sich die Parteien des
Rechtsbeschwerdeverfahrens somit (gerade noch) ermitteln lassen, kann offen
bleiben, ob die angefochtene Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist, weil
sie sowohl die Beteiligten als auch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, und schon deshalb wegen
eines Verfahrensmangels nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben ist.
Denn der angefochtene Beschluss verletzt, wie die Rechtsbeschwerde mit
Recht rügt, das sachliche Recht. Die Verfahrensökonomie gebietet es, hierauf
einzugehen und den Beschluss aus diesem Grunde aufzuheben.
2. Der Ansicht des Beschwerdegerichts, die Kosten, die in einem Verfah-
ren auf einen nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO gestellten Antrag entstünden, seien
nicht anders zu behandeln als die Kosten bei einer Verurteilung von Gesamt-
schuldnern in einem normalen Klageverfahren mit der Folge, dass die Gebühr
nur einmal anfalle, kann nicht beigetreten werden. Mit der Rechtsbeschwerde
ist von der Anwendbarkeit der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) auszugehen (§ 61 Abs. 1 RVG). Der Antrag
nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO ist eine Tätigkeit in der Zwangsvollstreckung i.S.
der §§ 57, 58 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 57 BRAGO
Rdn. 40; v. Eicken in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 57
Rdn. 3, 21; Keller in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 58 Rdn. 30). Jeder
gegen einen einzelnen von mehreren Schuldnern gerichtete Antrag stellt eine
Vollstreckungsmaßnahme dar, die jeweils die Vollstreckungsgebühr des § 57
BRAGO anfallen lässt, da es sich um mehrere Angelegenheiten i.S. der § 57
Abs. 1, § 58 BRAGO handelt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.7.2003 - IXa ZB 146/03,
NJW-RR 2003, 1581 m.w.N.). Für die Tätigkeit im Verfahren über Beschwerden
in der Zwangsvollstreckung gemäß § 793 ZPO sind die §§ 57, 58 BRAGO
gleichfalls anzuwenden (vgl. Hartmann aaO § 61 BRAGO Rdn. 1), so dass für
das Beschwerdeverfahren bei einem Antrag nach § 887 Abs. 1 und 2 ZPO kein
abweichender Begriff der Angelegenheit zugrunde zu legen ist. Die Beschwer-
degebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die auch bei Beschwerden in der
Zwangsvollstreckung anfällt (Hartmann aaO § 57 BRAGO Rdn. 1; v. Eicken in
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 61 Rdn. 2), kann bei einer Mehrheit
von Beschwerden, selbst wenn von derselben Angelegenheit auszugehen wä-
re, grundsätzlich mehrfach entstehen, wie sich aus dem Vergleich mit der ab-
weichenden Regelung für das Erinnerungsverfahren nach § 61 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2 BRAGO ergibt (Hartmann aaO § 61 BRAGO Rdn. 15; v. Eicken in
Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 61 Rdn. 12). Schließlich wären die An-
tragsgegner, soweit sie jeweils nur hinsichtlich der ihnen zustehenden Sonder-
eigentumseinheit, also auf die Vornahme jeweils verschiedener Handlungen, in
Anspruch genommen worden sein sollten, ohnehin keine Gesamtschuldner, wie
die Rechtsbeschwerde mit Recht geltend macht.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 14.02.2005 - 7 O 230/02 -
OLG München, Entscheidung vom 02.08.2005 - 11 W 1901/05 -