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BGH Urteil vom 23.08.2006 – XII ZR 26/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 23. August 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

UnterhaltsvorschussG § 7 Abs. 3 Satz 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1

a) Die Schutzklausel des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG steht der Titulierung der über- gangenen Unterhaltsansprüche auch dann nicht entgegen, wenn der Unter- haltspflichtige über den geschuldeten laufenden Unterhalt hinaus nicht leis- tungsfähig ist.

b) Zur Bemessung des notwendigen Selbstbehalts gegenüber dem Unterhalts- begehren eines minderjährigen Kindes, wenn die Wohnkosten des Unter- haltspflichtigen den insofern im Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unter- schreiten (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189).

BGH, Urteil vom 23. August 2006 - XII ZR 26/04 - OLG Dresden AG Meißen

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in

dem bis zum 10. Juli 2006 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und den Richter Sprick, die Richterinnen

Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Be-

klagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des

Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Januar 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 5.531 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Zah-

lung von Kindesunterhalt in Anspruch.

Der 1941 geborene Beklagte ist der Vater des am 10. Mai 1990 gebore-

nen Kindes Michael, für das der Kläger in der Zeit vom 26. August 1996 bis zum

9. Mai 2002 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht hat. Der Kläger bean-

sprucht Zahlung in Höhe von 7.046,89 € zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom

1. Januar 1998 bis zum 9. Mai 2002.

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In dieser Zeit bezog der Beklagte Arbeitslosen- und Krankengeld sowie

Erwerbsunfähigkeitsrente. Er leidet an einer Tumorerkrankung sowie an Gicht

und ist zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Für die von ihm bewohn-

te 23,83 qm große Ein-Zimmer-Wohnung mit Ofenheizung und Toilette (ohne

Bad) hat er eine monatliche Miete von 112,83 € zu zahlen.

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Durch Jugendamtsurkunde vom 7. November 2002 hat der Beklagte sich

verpflichtet, an seinen Sohn Michael monatlichen Unterhalt von 57,70 € für die

Zeit ab 1. Juni 2002 zu zahlen. Dieser Betrag wurde durch das Jugendamt aus-

gehend von der bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von seinerzeit

monatlich 707,70 € unter Berücksichtigung eines notwendigen Selbstbehalts

von 650 € ermittelt.

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Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 5.531,52 € zuzüglich Zinsen

stattgegeben, das Urteil jedoch nicht im Leistungsausspruch, sondern - im Hin-

blick auf § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG - nur hinsichtlich der Kostenentscheidung für

vorläufig vollstreckbar erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-

desgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen richten sich

die - zugelassene - Revision des Klägers sowie die Anschlussrevision des Be-

klagten. Der Kläger verfolgt sein Begehren, die Berufung zurückzuweisen, wei-

ter, während der Beklagte volle Klageabweisung erstrebt.

Entscheidungsgründe

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Revision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Oberlandesgericht.

I. Revision

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Beklagte neben den

laufenden Unterhaltsleistungen für seinen Sohn die Regressforderung des Klä-

gers mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht erfüllen könne, weshalb die

Klage als derzeit unbegründet abzuweisen sei. Dazu hat es im Wesentlichen

ausgeführt: Im vorliegenden Fall stehe fest, dass der Beklagte die Unterhalts-

forderung seines Sohnes und die auf den Kläger übergegangene Forderung

nicht gleichzeitig bedienen könne. Dieser Umstand sei bereits im Erkenntnisver-

fahren zu berücksichtigen und hindere nicht lediglich die Vollstreckung. Ein sol-

ches Verständnis des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG führe im Ergebnis auch zu dem

beabsichtigten gerechten Ausgleich der unterschiedlichen Interessen. Sowohl

bei § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG als auch bei § 1607 Abs. 4 BGB und § 37 Abs. 1

BAföG handele es sich um den Rückgriff von Behörden oder natürlichen Perso-

nen, die Unterhalt anstelle des eigentlich Verpflichteten geleistet hätten. In bei-

den Fällen gehe der Unterhaltsanspruch des Kindes kraft Gesetzes auf den

Leistenden über, ohne dass es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unter-

haltsverpflichteten, seine Nähe und Verbundenheit zu dem Kind oder auf ande-

re Umstände ankomme. Anders als bei § 91 BSHG, der den Übergang von An-

sprüchen auf den Sozialhilfeträger regele, kämen Billigkeitsaspekte nicht zum

Tragen. Die Bereitschaft der Leistenden, den Unterhalt vorzuschießen, solle

dadurch gefördert werden, dass die Voraussetzungen, unter denen der eigent-

lich Verpflichtete von der Zahlungspflicht frei werde, bei Legalzessionen für Un-

terhaltsforderungen von Kindern gegen ihre Eltern enger gefasst seien als im

Sozialhilferecht. Die in § 1607 Abs. 4 BGB sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorge-

nommene Einschränkung diene wiederum dem Schutz des Kindes. Bei diesem

Ausgleich, der bereits das verstärkte Interesse der öffentlichen Hand bzw. der

weiteren Verwandten berücksichtige und lediglich eine Einwendung, nämlich

den Vorrang der Kindesunterhaltsansprüche, zulasse, sei es nicht erforderlich,

die Regelung als reines Vollstreckungshindernis zu begreifen. Der Unterhalts-

schuldner müsse sich anderenfalls im Wege der Vollstreckungsabwehrklage

gemäß § 767 ZPO gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen. Dann bestünde

für ihn aber das Risiko, mit seinem Einwand abgewiesen zu werden, da sich die

Tatsachen seit der mündlichen Verhandlung im Erkenntnisverfahren insoweit

nicht geändert hätten (§ 767 Abs. 2 ZPO). Als reine Vollstreckungsvorschrift

könne § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG damit das Ziel nicht erreichen, den Vorrang des

laufenden Kindesunterhalts zu sichern. Da andererseits nicht ausgeschlossen

sei, dass in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten

künftig eine Verbesserung eintrete, die es ihm erlauben könnte, neben dem lau-

fenden Kindesunterhalt auch die geltend gemachte Forderung zu begleichen,

sei die Klage als derzeit unbegründet abzuweisen. Soweit dies dazu führe, dass

der Regressanspruch gegen den Beklagten in absehbarer Zeit verjähren werde,

könne diesem Gesichtspunkt kein entscheidendes Gewicht beigemessen wer-

den. Der Kläger habe es in der Hand gehabt, seine Ansprüche zeitgerecht gel-

tend zu machen. Dies sei auch in Form der Klage auf künftige Leistung möglich

gewesen.

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Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,

dass der Beklagte entsprechend seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß

§§ 1601 ff. BGB seinem Sohn unterhaltspflichtig ist und dass die insoweit ge-

gebenen Unterhaltsansprüche des Sohnes bis zur Höhe der unstreitig erfolgten

Unterhaltsvorschussleistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf den Kläger

übergegangen sind.

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3. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG kann der Übergang eines Unterhaltsan-

spruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht wer-

den, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach

dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem

Unterhaltspflichtigen verlangt. Damit enthält das Gesetz eine ausdrückliche Re-

gelung der widerstreitenden Interessen des Kindes einerseits und des Trägers

der Unterhaltsvorschusskasse andererseits für den Fall, dass nach der Beendi-

gung der Unterhaltsvorschussleistungen die Regressansprüche der öffentlichen

Hand mit den dann bestehenden laufenden Unterhaltsansprüchen des Kindes

konkurrieren. Eine vergleichbare Regelung findet sich z.B. auch in § 1607

Abs. 4 BGB. In beiden Fällen würde der Unterhaltsberechtigte benachteiligt,

wenn der übergegangene Anspruch neben einem eigenen Anspruch besteht

und der Unterhaltsschuldner nicht in der Lage ist, beide Ansprüche zu erfüllen.

In diesem Fall hat - unter den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG genannten weiteren

Voraussetzungen - der Anspruch des Unterhaltsberechtigten Vorrang gegen-

über dem übergegangenen Anspruch.

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Dieses Verbot, den Unterhaltsberechtigten zu benachteiligen, ist sowohl

im Verhältnis zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichti-

gen als auch im Verhältnis zwischen dem Legalzessionar und dem Unterhalts-

schuldner zu berücksichtigen. Fraglich ist allerdings, ob dies erst im Rahmen

der Zwangsvollstreckung zu geschehen hat oder ob das Benachteiligungsver-

bot bereits der Geltendmachung der übergegangenen Ansprüche im Wege der

Klage entgegenstehen kann.

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Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, lässt die in § 7 Abs. 3

Satz 2 UVG verwandte Formulierung "Geltendmachen" nicht darauf schließen,

dass die Bestimmung ein reines Vollstreckungsverbot beinhaltet. "Geltendma-

chen" bedeutet im juristischen Sprachgebrauch nicht nur das Betreiben der

Zwangsvollstreckung, sondern auch bereits die Inanspruchnahme des Schuld-

ners im Wege der Klage. Andererseits ist von Bedeutung, dass der Unterhalts-

berechtigte erst benachteiligt wird, wenn die Leistungsfähigkeit des Schuldners

durch Zugriff auf seine Einkünfte oder sein Vermögen gemindert wird. Allein

aufgrund der Prozessführung ist dies noch nicht der Fall. Es darf zwar nicht

verkannt werden, dass durch ein der Klage stattgebendes Urteil die Gefahr der

Vollstreckung hieraus begründet wird, ohne dass das Vollstreckungsorgan von

der bevorrechtigten Forderung des Unterhaltsgläubigers Kenntnis erlangt. Dem

Schutz des Unterhaltsberechtigten wird aber bereits dadurch genügt, dass die-

se Gefahr durch entsprechenden Hinweis im Urteil, gegebenenfalls bereits im

Tenor (vgl. dazu unter 4), vermieden wird.

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Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird, die Klage des Le-

galzessionars sei in voller Höhe abzuweisen, wenn feststehe, dass der Beklag-

te bei einer Befriedigung des Klägers nicht mehr in der Lage sei, den Anspruch

des Unterhaltsgläubigers zu erfüllen (so OLG Koblenz FamRZ 1977, 68, 69; KG

FamRZ 2000, 441, 442), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Durch eine

solche Handhabung des Benachteiligungsverbots würden die berechtigten Inte-

ressen des Legalzessionars in einer Weise beeinträchtigt, die der Schutz des

Unterhaltsberechtigten nicht gebietet. Der Träger der Unterhaltsvorschusskasse

müsste nach Beendigung der Unterhaltsverpflichtung seine Ansprüche erneut

gerichtlich geltend machen und würde Gefahr laufen, dass inzwischen Verjäh-

rung eingetreten ist. Der Gefahr des Verjährungseintritts kann entgegen der

Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch begegnet werden, dass die

übergegangenen Ansprüche früher geltend gemacht werden bzw. gemäß § 7

Abs. 4 Satz 1 UVG auf künftige Leistung geklagt wird. Eine frühzeitigere Klage

vermag nicht zu gewährleisten, dass ein Unterhaltsrückstand bis zum Auslaufen

der Unterhaltsvorschussleistungen beglichen werden kann. Titulierte regelmä-

ßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen

im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrück-

stände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 195 BGB; vgl.

im Einzelnen Bergjan/Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der drei-

jährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die

der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293,

295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen

Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düs-

seldorf FamRZ 1981, 308; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362, 363; Stau-

dinger/Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/Grothe, 4. Aufl. § 204

Rdn. 1).

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4. Der Legalzessionar darf den auf ihn übergegangenen Anspruch aber

nur in einer Weise verfolgen, die dem Benachteiligungsverbot des Unterhaltsbe-

rechtigten Rechnung trägt. Zwar hat das Vollstreckungsorgan den Vorrang der

Gläubigerforderung vor der des Legalzessionars nach den §§ 850 c Abs. 1

Satz 2, 850 d Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Es emp-

fiehlt sich aber sicherzustellen, dass der Bestand einer solchen bevorrechtigten

Forderung bekannt wird, und zwar auch für den Fall, dass der Zwangsvollstre-

ckung eine abgekürzte Urteilsausfertigung (vgl. § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO) oder

ein Versäumnisurteil zugrunde liegt. Dazu reicht es aus, wenn die Verurteilung

- ähnlich wie bei dem Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung - mit der Ein-

schränkung erfolgt, dass das Urteil nur vollstreckt werden darf, wenn und soweit

der Unterhaltsgläubiger bei der Durchsetzung seiner Unterhaltsforderung nicht

benachteiligt wird (Herpers AcP 166, 454, 460 f.; vgl. auch Staudinger/Engler,

BGB 2000 § 1607 Rdn. 52).

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Die Klageabweisung als derzeit unbegründet ist nach alledem nicht ge-

rechtfertigt.

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II. Anschlussrevision

1. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt als derzeit unbegründet

abgewiesen, ohne zu prüfen, inwieweit aufgrund der unstreitig eingeschränkten

Leistungsfähigkeit des Beklagten überhaupt ein Unterhaltsanspruch für den in

Rede stehenden Zeitraum besteht und auf den Kläger übergegangen ist. Da-

durch wird der Beklagte der Gefahr einer erneuten Inanspruchnahme in vollem

Umfang ausgesetzt, so dass das Urteil ihn insoweit beschwert.

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2. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, hat der Beklagte

seine Leistungsfähigkeit in der vom Amtsgericht ausgeurteilten Höhe im Beru-

fungsverfahren bestritten. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen

getroffen hat, vermag der Senat nicht darüber zu befinden, inwieweit die Klage

mangels Leistungsfähigkeit der Abweisung unterliegt.

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III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, in wel-

cher Höhe der Kläger Unterhalt verlangen kann. Insoweit wird der Klage mit der

unter I 4 genannten Maßgabe stattzugeben sein.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbst-

behalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden

Wohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ

1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken

begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhalts-

pflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist

es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabel-

len vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preiswerteren Wohnung zu

begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Ur-

laubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom

25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebens-

gestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unter-

haltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch

insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter

Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Meißen, Entscheidung vom 11.08.2003 - 8 F 213/03 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 08.01.2004 - 21 (10) UF 658/03 -