Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.06.2003 – XII ZR 63/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 25. Juni 2003 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1601, 1603 Abs. 1, 1360, 1360 a, 1578

a) Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunterhalts nach den auch sonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Ein- kommen des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt.

b) Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem El- ternteil Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhält- nisse durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber dem Elternteil geprägt waren.

c) Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der Disposition der ihm belassenen Mittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tat- sächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt ein- gearbeiteten Warmmiete entspricht.

BGH, Urteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - OLG Düsseldorf

AG Duisburg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlußrevision der Klä-

gerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Ober-

landesgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-

desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Eltern-

unterhalt für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. Juni 1996 geltend.

Die - inzwischen verstorbene - Mutter des Beklagten war seit vielen Jah-

ren halbseitig gelähmt und lebte seit Oktober 1991 in einem Altenkrankenheim.

Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften nur teilweise auf-

bringen konnte, gewährte ihr die Klägerin Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pfle-

ge. Die monatlichen Leistungen beliefen sich in der Zeit von Januar 1994 bis

Juni 1996 auf monatlich mindestens 2.419,39 DM und höchstens 3.657,79 DM.

Der Beklagte ist einer von drei Söhnen der Mutter. Er ist von Beruf Inge-

nieur und - kinderlos - verheiratet. Seine Ehefrau erzielte in den Jahren 1994

bis 1996 ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 1.800 DM. Der Bruder

des Beklagten, Hans-Peter S., ist verheiratet und hat drei unterhaltsberechtigte

Kinder. Er wurde von der Klägerin vor einem anderen Amtsgericht auf Unter-

haltsleistungen für die Mutter in Anspruch genommen. Der weitere Bruder des

Beklagten, Reiner S., ist ebenfalls verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes

Kind. Beide Brüder erzielten in der hier maßgeblichen Zeit geringere Einkünfte

als der Beklagte.

Die Klägerin hat den Beklagten, der die Mutter bis zu seiner Heirat zeit-

weise selbst gepflegt hat, bereits früher - u.a. für die Zeit von Mai 1992 bis De-

zember 1993 - auf Unterhalt für die Mutter in Anspruch genommen. Auch für die

Zeit ab Juli 1996 wird von der Klägerin Elternunterhalt gefordert.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Zahlung von 64.844,94 DM

zuzüglich Zinsen für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 begehrt. Der Be-

klagte hat den Anspruch in Höhe von 6.000 DM anerkannt und im übrigen Kla-

geabweisung beantragt. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von (insge-

samt) 13.824 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben und sie im übrigen mangels

Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin,

mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt hat, hat das Oberlandesgericht das

angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von

(insgesamt) 32.130 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Anschlußberufung des

Beklagten, mit der er weiterhin Klageabweisung erstrebt hat, soweit der An-

spruch nicht anerkannt worden ist, hatte keinen Erfolg. Mit seiner - zugelas-

senen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie begehrt Zahlung weiterer

32.130 DM nebst Zinsen.

Entscheidungsgründe

Revision und Anschlußrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Unterhaltsbedürftig-

keit der Mutter in Höhe der für die Zeit von Januar 1994 bis Juni 1996 erbrach-

ten Sozialhilfeleistungen zwischen den Parteien nicht streitig sei. Zur Leistungs-

fähigkeit des Beklagten hat es ausgeführt: Dessen durchschnittliches monatli-

ches Nettoeinkommen sei mit 4.311 DM für 1994, 4.038 DM für 1995 und

4.356 DM für 1996 - jeweils nach Abzug einer Arbeitsmittelpauschale von 5 % -

unstreitig. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei dieses Einkommen bei

der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt auch insoweit zu berücksichtigen, als

es auf der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld und von Überstundenver-

gütungen und Auslösungen beruhe. Der angemessene Selbstbehalt des Unter-

haltspflichtigen sei ausgehend von dem insofern seit dem 1. Juli 1998 in der

Düsseldorfer Tabelle vorgesehenen Mindestsatz zu ermitteln. Er betrage nach

der Düsseldorfer Tabelle (Stand: 1. Juli 1998) 2.250 DM und sei durch einen

Aufschlag von 25 % auf den Selbstbehaltsatz eines Unterhaltspflichtigen ge-

genüber einem volljährigen Kind (seinerzeit: 1.800 DM) errechnet worden. Die-

se Methode könne auch für die Zeit vor dem 1. Juli 1998 angewendet werden.

Der Mindestselbstbehaltsatz belaufe sich deshalb für die Zeit bis zum

31. Dezember 1995 auf 2.000 DM (Selbstbehaltsatz nach der Düsseldorfer Ta-

belle - Stand 1. Juli 1992 - gegenüber einem volljährigen Kind: 1.600 DM +

25 %) und für die Zeit ab 1. Januar 1996 auf 2.250 DM (Selbstbehaltsatz ge-

genüber einem volljährigen Kind nach der Düsseldorfer Tabelle - Stand 1. Ja-

nuar 1996 -: 1.800 DM + 25 %). Der Unterhaltsanspruch errechne sich unter

Berücksichtigung eines in den Jahren 1994 bis 1996 erzielten durchschnittli-

chen Einkommens von monatlich 4.211 DM daher mit 2.211 DM monatlich für

die Jahre 1994 und 1995 (4.211 DM abzüglich 2.000 DM) und mit 1.961 DM

monatlich für die Monate Januar bis Juni 1996 (4.211 DM abzüglich 2.250 DM).

Ein Abzug für die Ehefrau des Beklagten sei nicht vorzunehmen, da diese über

eigene Einkünfte verfügt habe, die über dem in der Düsseldorfer Tabelle

(Stand: 1. Juli 1998) mit 1.750 DM angesetzten angemessenen Unterhalt des

mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gelegen hätten.

Der dem Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt sei nicht wegen geringerer als

der in der Düsseldorfer Tabelle veranschlagten Wohnkosten herabzusetzen,

denn bei den Beträgen handle es sich um Richtsätze, die den Unterhalts-

schuldner nicht hinderten, sein Einkommen zur Bestreitung seines Lebensbe-

darfs anders zu verteilen. Andererseits sei es auch nicht gerechtfertigt, die vor-

genannten Selbstbehaltsätze für den Unterhaltspflichtigen weiter zu erhöhen,

da sie im Verhältnis zu dem gegenüber einem volljährigen Kind anzunehmen-

den Selbstbehalt bereits maßvoll erhöht seien. Abgesehen davon komme dem

Beklagten jedenfalls im Rahmen der nach § 91 Abs. 2 BSHG anzustellenden

sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung eine Unterhaltsentlastung zugute,

die derjenigen, die teilweise in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte so-

wie in den Empfehlungen des 11. Deutschen Familiengerichtstages und des

Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge befürwortet werde, ver-

gleichbar sei. Der Anspruchsübergang sei nämlich nach § 91 Abs. 2 BSHG in

gleicher Weise begrenzt wie die Heranziehung des Einkommens und Vermö-

gens des Unterhaltspflichtigen. Die sozialhilferechtlichen Selbstbehaltsätze

hätten sich im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Grundbetrages und

der Wohnkosten auf monatlich 2.026,80 DM (Januar 1994 bis Juni 1994),

2.075,80 DM (Juli 1994 bis Juni 1995) und auf 2.082,80 DM (Juli 1995 bis Juni

1996), im Durchschnitt damit auf rund 2.069 DM monatlich, belaufen. Ein weite-

rer Selbstbehalt für die Ehefrau des Beklagten sei nicht anzusetzen, weil sie

wegen des von ihr erzielten Einkommens auch sozialhilferechtlich nicht unter-

haltsbedürftig gewesen sei. Nach § 84 Abs. 1 BSHG dürfe der Hilfeempfänger

und deshalb auch der Unterhaltspflichtige außerdem nur in angemessenem

Umfang in Anspruch genommen werden. Insofern sei vor allem die Dauer der

Sozialhilfegewährung zu beachten. Da der Beklagte bereits zum wiederholten

Male zu Unterhaltsleistungen für seine Mutter herangezogen werde, erscheine

auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände, insbesondere der Tatsa-

che, daß die Klägerin die Brüder des Beklagten nur in Höhe von 50 % der Diffe-

renz zwischen Einkommen und Selbstbehalt heranziehe, eine Inanspruchnah-

me in Höhe von 50 % angemessen. Der Anspruchsübergang auf die Klägerin

sei deshalb auf monatlich 1.071 DM zu begrenzen (durchschnittliches monatli-

ches Nettoeinkommen: 4.211 DM abzüglich sozialhilferechtlicher Selbstbehalt:

2.069 DM = 2.142 DM : 2). Der Gesamtanspruch für den hier maßgeblichen

Zeitraum belaufe sich somit auf 32.130 DM (1.071 DM x 30). Auf die unterhalts-

rechtliche Leistungsfähigkeit der Brüder des Beklagten komme es im Ergebnis

nicht an. Beide hätten unstreitig geringere Einkünfte erzielt als der Beklagte. Da

der durchschnittliche Bedarf der Mutter durch die angenommene Unterhalts-

pflicht des Beklagten nur zu weniger als 1/3 gedeckt werde, könne eine Heran-

ziehung der Brüder nach den entsprechenden Maßstäben zu keiner Bedarfs-

deckung führen, weshalb eine Verringerung der vom Beklagten zu leistenden

Quote nach § 1606 Abs. 3 BGB nicht in Betracht komme.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen

Punkten stand.

a) Die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber seiner Mutter steht al-

lerdings, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dem Grunde

nach nicht im Streit. Sie ergibt sich aus § 1601 BGB. Auch den Unterhaltsbedarf

der Mutter hat der Beklagte nicht in Abrede gestellt; er wird durch die Unterbrin-

gung in einem Altenkrankenheim bestimmt und deckt sich mit den dort ange-

fallenen Kosten, soweit diese nicht aus eigenem Einkommen bestritten werden

konnten (§§ 1602 Abs. 1, 1610 Abs. 2 BGB).

b) Unstreitig ist ferner die Höhe des von dem Beklagten in dem hier

maßgeblichen Zeitraum erzielten Einkommens. Insofern rügt die Revision je-

doch, daß das Berufungsgericht auch die von dem Beklagten bezogene Über-

stundenvergütung als unterhaltsrelevantes Einkommen angesehen habe. Das

Oberlandesgericht habe entgegen seinen eigenen Leitlinien nicht festgestellt,

daß die geleistete Mehrarbeit berufsüblich oder nur in geringem Umfang ange-

fallen sei. Es habe auch nicht erwogen, ob Einkünfte aus Mehrarbeit bei der

Berechnung des Elternunterhalts nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu be-

handeln seien.

Damit vermag die Revision nicht durchzudringen.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind bei der Ermittlung der Lei-

stungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zur Feststellung seines Einkommens

grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die ihm zufließen. Deshalb sind als

Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblick

auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus wel-

chem Anlaß sie im einzelnen gezahlt werden. Was die Vergütung von Über-

stunden anbelangt, so ist diese grundsätzlich gleichfalls - in voller Höhe - mit

einzusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt

oder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem vom

Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich ist (Senatsurteil vom 25. Juni

1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984).

Da somit das auf Überstundenvergütung beruhende Einkommen des

Unterhaltspflichtigen unterhaltsrechtlich grundsätzlich zu berücksichtigen ist, hat

er die Umstände darzulegen, aus denen sich ergibt, daß das betreffende Ein-

kommen gleichwohl außer Betracht zu bleiben hat. Entsprechende Feststellun-

gen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die Revision rügt auch nicht, daß

insofern Vorbringen des Beklagten übergangen worden sei. Anhaltspunkte, die

für eine nur eingeschränkte Berücksichtigung der Überstundenvergütung spre-

chen würden, sind auch nicht ersichtlich. Nach den vorgelegten Verdienstbe-

scheinigungen hat der Beklagte 1994 insgesamt 122 Überstunden geleistet und

1995 insgesamt 46. Für das Jahr 1996 ist insofern aus der Verdienstbescheini-

gung nichts ersichtlich. Selbst im Jahr 1994 sind mithin nur rund 10 Überstun-

den im Monatsdurchschnitt und damit deutlich weniger als 10 % der regulären

Arbeitszeit geleistet worden. Bei einem solchen Anteil ist jedenfalls noch von

einem geringen Umfang der Überstunden auszugehen (vgl. auch OLG Köln

FamRZ 1984, 1108, 1109), so daß gegen die Berücksichtigung des hieraus re-

sultierenden Einkommens keine rechtlichen Bedenken bestehen. Auch bei der

Inanspruchnahme auf Elternunterhalt gelten insofern keine anderen Maßstäbe.

c) Unterhaltspflichtig ist der Beklagte allerdings nur insoweit, als er bei

Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen imstande ist, ohne Gefähr-

dung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren

aa) Zu den zu berücksichtigenden sonstigen Verpflichtungen gehört auch

die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau des Beklagten, falls diese kein ih-

ren Unterhaltsbedarf deckendes eigenes Einkommen erzielt. Der Beklagte

schuldet ihr in diesem Fall gemäß §§ 1360, 1360 a BGB Familienunterhalt. Die-

ser Unterhaltsanspruch läßt sich zwar nicht ohne weiteres nach den zum Ehe-

gattenunterhalt bei Trennung und Scheidung entwickelten Grundsätzen bemes-

sen. Denn er ist nach seiner Ausgestaltung nicht auf die Gewährung einer - frei

verfügbaren - Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern als gegen-

seitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, daß jeder von ihnen seinen

Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem individuellen

Ehebild übernommenen Funktion leistet. Sein Maß bestimmt sich aber nach

den ehelichen Lebensverhältnissen, so daß § 1578 BGB als Orientierungshilfe

herangezogen werden kann (Senatsurteile vom 22. Februar 1995 - XII ZR

80/94 - FamRZ 1995, 537 und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ

2003, 363, 366 f.). Deshalb ist es rechtlich unbedenklich, den Anspruch auf

Familienunterhalt im Fall der Konkurrenz mit anderen Unterhaltsansprüchen auf

die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen und in Geldbeträgen zu veran-

schlagen. Der anzusetzende Betrag kann daher insoweit in gleicher Weise wie

der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten

ermittelt werden (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ

2003, 860, 864; vom 22. Januar 2003 aaO; vom 20. März 2002 - XII ZR

216/00 - FamRZ 2002, 742 und vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 191/98 - FamRZ

2001, 1065, 1066).

bb) Welcher Betrag bei dem auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-

nen Unterhaltspflichtigen für den Unterhalt seines Ehegatten anzusetzen ist,

wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum nicht

einheitlich beantwortet. Nachdem die Düsseldorfer Tabelle für diesen Fall bei

gemeinsamer Haushaltsführung einen Selbstbehalt für den Ehegatten von min-

destens 1.750 DM (ab 1. Juli 1998) vorsieht, ist vielfach der entsprechende Be-

trag herangezogen worden. Der Senat hat inzwischen entschieden, daß der

Unterhaltsanspruch der mit dem - auf Elternunterhalt in Anspruch genomme-

nen - Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehefrau nicht auf einen Min-

destbetrag beschränkt, sondern nach den individuell ermittelten Lebens-, Ein-

kommens- und Vermögensverhältnissen, die den ehelichen Lebensstandard

bestimmen, zu bemessen ist. Für sie ist deshalb nicht von vornherein ein be-

stimmter Mindestbetrag anzusetzen. Bei der Bemessung des Unterhaltsan-

spruchs der Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen stellt sich aller-

dings die Frage, ob diese bereits durch Unterhaltsleistungen für die Mutter ge-

prägt waren. Denn der Unterhaltsanspruch eines Ehegatten kann auch durch

Unterhaltsansprüche nachrangig Berechtigter eingeschränkt werden, soweit die

sich aus einem entsprechenden Vorwegabzug ergebende Verteilung der zum

Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einem Mißverhältnis hinsicht-

lich des wechselseitigen Bedarfs der Beteiligten führt (Senatsurteil vom 19. Fe-

bruar 2003 aaO S. 865).

cc) Danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.

Wie die Revision zu Recht geltend macht, ist der Unterhaltsbedarf der Ehefrau

des Beklagten mit Rücksicht auf das von den Eheleuten erzielte Einkommen

grundsätzlich höher zu bemessen als der Mindestbedarf von 1.750 DM. Wel-

cher Betrag insofern anzusetzen ist, hängt zum einen von dem Einkommen der

Ehefrau ab, zu dessen konkreter Höhe das Berufungsgericht - aus seiner Sicht

folgerichtig - keine Feststellungen getroffen hat.

Zum anderen kommt es darauf an, ob die ehelichen Lebensverhältnisse

durch Unterhaltsleistungen für die Mutter geprägt waren.

Das kann dadurch zum Ausdruck gekommen sein, daß bereits tatsäch-

lich Unterhalt für diese geleistet worden ist. Darüber hinaus kann aber auch

schon die latente Unterhaltslast für einen Elternteil die ehelichen Lebensver-

hältnisse mitbestimmen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 aaO S. 865).

Insofern ist jedenfalls davon auszugehen, daß die ehelichen Lebensverhältnis-

se um so eher von einer Unterhaltsverpflichtung geprägt werden, je höher die

Wahrscheinlichkeit einzuschätzen ist, für den Unterhalt von Eltern aufkommen

zu müssen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse, die von den sich wandeln-

den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängen,

können durch derartige Umstände ebenfalls beeinflußt werden. Mit Rücksicht

darauf kann es auch nicht allein auf die Verhältnisse bei der Eheschließung des

Unterhaltspflichtigen ankommen, sondern - wie klarzustellen ist - auch auf de-

ren spätere Entwicklung. Ob und unter welchen Umständen danach allgemein

eine Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse - etwa im Fall einer sich ab-

zeichnenden Pflegebedürftigkeit eines Elternteils (vgl. hierzu auch Anmerkung

Klinkhammer FamRZ 2003, 866, 867 f.) - angenommen werden kann, bedarf

vorliegend keiner Entscheidung. Da der Beklagte seine - seit vielen Jahren

halbseitig gelähmte - Mutter bis zu seiner Heirat zeitweise selbst gepflegt hat

und bereits in der Vergangenheit auf Unterhalt für sie in Anspruch genommen

wurde, dürfte hier von einer Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch

die Unterhaltspflicht für die Mutter auszugehen sein. Der Unterhaltsanspruch

der Ehefrau des Beklagten wird deshalb mit Rücksicht darauf und unter Einbe-

ziehung ihres eigenen Einkommens zu ermitteln sein.

Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Berufungsgericht

allerdings kein Anlaß für die Prüfung, ob das Einkommen der Ehefrau entspre-

chend dem Rechtsgedanken des § 1577 Abs. 2 BGB teilweise anrechnungsfrei

zu bleiben hat, weil sie neben der eigenen Berufstätigkeit den Haushalt alleine

führe. Soweit die Revision sich darauf stützt, der Beklagte habe entsprechende

Umstände geltend gemacht, verkennt sie, daß es sich bei dem in Bezug ge-

nommenen Protokoll des Amtsgerichts vom 14. Oktober 1997 um ein solches

über die mündliche Verhandlung in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der

Parteien handelt.

d) Das Berufungsurteil begegnet aber noch aus einem weiteren Grund

rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterhalts-

anspruch der Mutter bestehe in Höhe von monatlich 2.211 DM für die Zeit bis

Dezember 1995 und in Höhe von monatlich 1.961 DM ab Januar 1996. Eine

Begrenzung der Inanspruchnahme des Beklagten ist erst aufgrund der sozial-

hilferechtlichen Bestimmungen im Rahmen der Prüfung des Anspruchsüber-

gangs auf die Klägerin erfolgt. Das steht mit dem Gesetz nicht in Einklang.

Die beim Verwandtenunterhalt maßgebliche Vorschrift des § 1603 Abs. 1

BGB gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines

eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verblei-

ben, die er zur angemessenen Deckung seines allgemeinen Bedarfs benötigt.

In welcher Höhe dieser Bedarf zu bemessen ist, hängt von der Lebensstellung

des Unterhaltsverpflichteten ab, die sich aus seinem Einkommen, Vermögen

und sozialen Rang ergibt. Denn es entspricht der Erfahrung, daß die Lebens-

stellung an die zur Verfügung stehenden Mittel angepaßt wird. Mit Rücksicht

darauf kann der angemessene Eigenbedarf nicht unabhängig von dem im Ein-

zelfall vorhandenen Einkommen und Vermögen bestimmt werden; er ist ent-

sprechend den Umständen des Einzelfalles veränderlich. Wie der Senat inzwi-

schen entschieden hat, braucht der Unterhaltsverpflichtete bei einer Inan-

spruchnahme auf Unterhalt für einen Elternteil eine spürbare und dauerhafte

Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus jedenfalls

insoweit nicht hinzunehmen, als er nicht einen nach den Verhältnissen unan-

gemessenen Aufwand betreibt. Eine derartige Schmälerung des eigenen an-

gemessenen Bedarfs wäre mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren, das den Un-

terhaltsanspruch der Eltern rechtlich vergleichsweise schwach ausgestaltet hat

(Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698,

1700 f.).

Die Bemessung des angemessenen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen

obliegt der tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls. Das dabei gewonnene

Ergebnis ist revisionsrechtlich jedoch darauf zu überprüfen, ob es den anzu-

wendenden Rechtsgrundsätzen Rechnung trägt und angemessen ist (Senats-

urteile vom 27. April 1983 - IVb ZR 372/81 - FamRZ 1983, 678 und vom

6. November 1985 - IVb ZR 45/84 - FamRZ 1986, 151). Das ist hier nicht der

Fall. Wenn von dem Unterhaltspflichtigen verlangt wird, mehr von seinem Ein-

kommen für den Unterhalt eines Elternteils einzusetzen, als ihm selbst ver-

bleibt, wie es hier für die Zeit bis Dezember 1995 angenommen worden ist, wird

die Grenze des dem Unterhaltspflichtigen Zumutbaren in der Regel überschrit-

ten (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 2002 aaO S. 1700).

Ob und inwieweit die Mindestsätze des Selbstbehalts zu erhöhen sind,

hat der Tatrichter in eigener Verantwortung zu entscheiden. Der Senat hat es

bereits gebilligt, wenn bei der Ermittlung des für den Elternunterhalt einzuset-

zenden bereinigten Einkommens allein auf einen - hälftigen - Anteil des Betra-

ges abgestellt wird, der den an sich vorgesehenen Mindestselbstbehalt über-

steigt. Denn durch eine solche Handhabung kann im Einzelfall ein angemesse-

ner Ausgleich zwischen dem Unterhaltsinteresse der Eltern einerseits und dem

Interesse des Unterhaltsverpflichteten an der Wahrung seines angemessenen

Selbstbehalts andererseits zu bewirken sein. Zugleich kann eine ungerechtfer-

tigte Nivellierung unterschiedlicher Verhältnisse vermieden werden. Überdies

hat eine derartige Verfahrensweise den Vorteil der Rechtssicherheit und Prakti-

kabilität für sich (Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ

2003, 1179, 1182).

Der Notwendigkeit, den angemessenen Eigenbedarf des Beklagten unter

Berücksichtigung der beim Elternunterhalt vorliegenden besonderen Verhältnis-

se zu bestimmen, war das Berufungsgericht nicht mit Rücksicht auf den nach

den §§ 91 Abs. 2, 84 Abs. 1 BSHG in nur eingeschränktem Umfang bejahten

Anspruchsübergang auf die Klägerin enthoben. Die Frage, inwieweit der zivil-

rechtliche Unterhaltsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe übergeht, stellt

sich erst, nachdem der Unterhaltsanspruch festgestellt worden ist. Denn es ist

nicht auszuschließen, daß der übergegangene Unterhaltsanspruch niedriger ist

als das Ergebnis der sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung. Da das

Oberlandesgericht den dem Beklagten zu belassenden angemessenen Selbst-

behalt danach nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat, kann die Entscheidung auch

aus diesem Grund keinen Bestand haben.

e) Soweit das Berufungsgericht es allerdings abgelehnt hat, den dem

Beklagten zugebilligten Selbstbehalt wegen der tatsächlich geringeren als in

den Selbstbehaltsätzen enthaltenen Kosten der Warmmiete zu reduzieren,

wendet sich die Anschlußrevision hiergegen ohne Erfolg.

Richtig ist zwar der Ausgangspunkt, daß in den pauschalierten Selbstbe-

haltsätzen für den Unterhaltspflichtigen und dessen Ehefrau - ab 1. Juli 1998 -

eine Warmmiete von insgesamt 1.400 DM (800 DM + 600 DM) enthalten war.

Selbst wenn dieser Betrag für den hier maßgeblichen Zeitraum geringer anzu-

setzen ist, liegt er doch deutlich über den Kosten, die dem Beklagten und seiner

Ehefrau ausgehend von einer Kaltmiete von monatlich rund 576 DM an Wohn-

kosten entstanden sind. Ungeachtet dessen ist eine Kürzung des dem Beklag-

ten zuzubilligenden Selbstbehalts nicht veranlaßt. Es unterliegt grundsätzlich

der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden

Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in

den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z.B. mit einer preis-

werteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, et-

wa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu kön-

nen (ebenso OLG Hamm OLG-Report 2001, 79, 80; OLG Düsseldorf FamRZ

1999, 1020; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1522; Kalthoener/Büttner/Niepmann

Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 8. Aufl. Rdn. 970; Wendl/Scholz

Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl. § 2 Rdn. 270;

a.A. Wendl/Gutdeutsch aaO § 5 Rdn. 183, 203; OLG Dresden FamRZ 1999,

1522, 1523 für einen Mangelfall bei gesteigerter Unterhaltspflicht). Bei dieser

Betrachtungsweise verlieren die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen

Warmmietanteile nicht ihren Sinn. Ihnen kommt vielmehr die Bedeutung zu, daß

der Unterhaltspflichtige bei unvermeidbar höheren Wohnkosten als im Selbst-

behalt berücksichtigt, evtl. dessen Heraufsetzung geltend machen kann (vgl.

Anmerkung 5 der Düsseldorfer Tabelle).

f) Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Die Sa-

che ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit die Leistungsfähig-

keit des Beklagten unter Nachholung der erforderlichen Feststellungen erneut

geprüft werden kann.

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

a) Familienunterhalt steht der Ehefrau grundsätzlich in Höhe der Hälfte

des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten zu (vgl. Senatsurteil vom

20. März 2002 aaO), soweit dieses die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt

hat und nicht zur Vermögensbildung verwandt worden ist. Da die Unterhalts-

pflicht für die Mutter des Beklagten die ehelichen Lebensverhältnisse mitbe-

stimmt haben dürfte, wird der Unterhaltsanspruch der Ehefrau nach Vorwegab-

zug der für den Elternunterhalt einzusetzenden Mittel zu bemessen sein. Letzte-

re ergeben sich - als Höchstbetrag - aus der Differenz zwischen dem tatrichter-

lich festzustellenden Selbstbehalt und dem Einkommen des Beklagten. Der

- nach entsprechendem Vorwegabzug - errechnete Ehegattenunterhalt ist auf

seine Angemessenheit zu überprüfen (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003

aaO S. 865).

b) Soweit für die Ehefrau nicht ein Mindestbedarfssatz heranzuziehen ist,

wird die durch die gemeinsame Haushaltsführung erfahrungsgemäß eintretende

Ersparnis zu berücksichtigen sein, die zu schätzen ist (§ 287 ZPO).

c) Der Beklagte und seine Brüder sind als (gleich nahe) Verwandte ver-

pflichtet, entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit anteilig für den Un-

terhalt ihrer Mutter aufzukommen (§§ 1601, 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB). Um die

jeweils geschuldeten Unterhaltsquoten ermitteln zu können, müssen die nach

Abzug des Selbstbehalts von den bereinigten Einkommen verbleibenden Beträ-

ge grundsätzlich zueinander ins Verhältnis gesetzt werden. Dabei mag es im

Einzelfall, insbesondere wenn die Geschwister nicht in einem Rechtsstreit ge-

meinsam in Anspruch genommen werden, möglich sein, von einer exakten

Quotierung abzusehen, weil sich absehen läßt, daß z.B. das Geschwister mit

dem höheren zu berücksichtigenden Einkommen nicht weitergehend in An-

spruch genommen wird, als es seinem nach Kopfteilen ermittelten Anteil ent-

spricht. Ob hier ein solcher Fall vorliegt, wird sich letztlich erst beurteilen lassen,

wenn festgestellt worden ist, in welcher Höhe nach Abzug eventueller Unter-

haltsansprüche der jeweiligen Ehegatten und des nach den individuellen Ver-

hältnissen ermittelten Selbstbehalts bei den Geschwistern Einkünfte für den

Elternunterhalt zur Verfügung stehen.

d) Inwieweit der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 91 Abs. 1 und 2

BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen ist, kann erst im Rahmen

einer abschließenden Prüfung beurteilt werden. Dabei wird gegebenenfalls zu

beachten sein, daß der von dem Berufungsgericht bei seiner Abwägung heran-

gezogene Gesichtspunkt, die Brüder des Beklagten seien von der Klägerin nur

in Höhe von 50 % der Differenz zwischen Einkommen und Selbstbehalt in An-

spruch genommen worden, bezüglich des Bruders Hans-Peter nicht zutreffen

dürfte, wie die Anschlußrevision zu Recht geltend macht.

Hahne

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs

Ahlt