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BGH Urteil vom 29.08.2006 – 1 StR 306/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2006 beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-
richts Amberg vom 24. März 2006 mit den Feststellungen auf-
gehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung gem. § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen
wendet sich die Revision des Verurteilten, mit der er das Verfahren beanstandet
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-
rüge Erfolg.
I.
Dem Urteil des Landgerichts liegt Folgendes zugrunde:
1. Der 51-jährige Verurteilte ist durch 14 Strafurteile, davon zwölf ausge-
sprochen durch Gerichte der ehemaligen DDR, überwiegend wegen Eigentums-
, Körperverletzungs- und Sexualdelikten vorgeahndet. Er befindet sich seit dem
Jahr 1974 fast durchgehend in Straf- und Untersuchungshaft, unterbrochen
durch nur kurze Zeiträume zwischen Haftentlassung und der Inhaftierung we-
gen erneuter Straftaten.
Einer Verurteilung durch das Kreisgericht Glauchau vom 4. April 1978 lag
unter anderem zugrunde, dass der zweieinhalb Monate zuvor aus dem Straf-
vollzug entlassene Verurteilte sich Zugang zur Wohnung einer ihm unbekannten
Frau verschaffte und diese bis zur Bewusstlosigkeit würgte. In einem weiteren,
durch das Kreisgericht Glauchau am 7. Juni 1985 abgeurteilten Fall bedrohte
der Verurteilte zwei Monate nach seiner letzten Haftentlassung die Angestellte
eines Elektrogeschäftes mit einem Messer. Im Januar 1990, fünf Monate nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft, zwang der Verurteilte in seiner Woh-
nung eine Versicherungsvertreterin mit einem Messer, sich zu entkleiden und
sexuelle Handlungen an ihm vorzunehmen. Er wurde wegen dieser Tat am 2.
Juli 1990 vom Landgericht Amberg wegen sexueller Nötigung zu einer Frei-
heitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
2. Der Anlassverurteilung für das Verfahren zur nachträglichen Anord-
nung von Sicherungsverwahrung lag folgendes Geschehen zugrunde: Am
7. April 1993 - fünf Monate nach seiner letzten Entlassung aus Strafhaft - begab
sich der Verurteilte in das Büro seiner Rechtsanwältin in S. und traf
dort allein eine Kanzleiangestellte an. Der Verurteilte bedrohte die Angestellte
mit einem mitgeführten Messer, fesselte sie mit Handschellen und führte den
ungeschützten Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss mit ihr aus. Hiernach
drückte er der am Boden liegenden Frau den Hals zu, bis sie das Bewusstsein
verlor. Das Landgericht Amberg verhängte gegen den Verurteilten deshalb am 12. April 1994 wegen Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung eine
Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren (Einzelfreiheitsstrafen: zehn und drei
Jahre).
In dem Verfahren ließ das Landgericht den Verurteilten zur Frage seiner
Schuldfähigkeit durch eine psychiatrische Sachverständige begutachten. Die
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Sachverständige sah keine Hinweise auf eine Einschränkung der Einsichts- o-
der Steuerungsfähigkeit des Verurteilten. Nach den Ausführungen in einem
psychologischen Zusatzgutachten handelt es sich bei dem Verurteilten aller-
dings um eine dissoziale, haltschwache Persönlichkeit, die keine soziale Bin-
dungsfähigkeit aufweise und Affekte nur mangelhaft steuern könne. Die Sach-
verständige kam weiterhin zu dem Ergebnis, "dass die der Straftat zugrunde-
liegende Entwicklung (…) und die sich daraus ableitenden Probleme in der Le-
bensbewältigung auch nach einer Haftstrafe weiter bestehen werden (…). Es ist
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit gleichen Straftaten auch
nach verbüßter Haftstrafe zu rechnen, insbesondere auch sexuellen Straftaten,
falls keine entsprechenden psychotherapeutischen bzw. soziotherapeutischen Maßnahmen erfolgen."
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hatte die Staatsanwaltschaft
nicht beantragt. Die Urteilsgründe verhalten sich zu dieser Frage nicht. Grund
hierfür ist - wie das Landgericht nunmehr feststellt -, dass die gegen den Verur-
teilten in der ehemaligen DDR verhängten Vorstrafen, die bei Anwendung von
§ 66 Abs. 1 StGB aF heranzuziehen gewesen wären, seitens der Staatsanwalt-
schaft und des Landgerichts als ungerechtfertigt hoch eingeschätzt wurden.
3. Der Verurteilte verbüßte die verhängte Freiheitsstrafe vollständig. Er
bemühte sich erfolglos um die Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt mit einer
sozialtherapeutischen Abteilung für Sexualtäter, um sich einer entsprechenden
Therapie zu unterziehen. Seine Gesuche an verschiedene Justizvollzugsanstal-
ten wurden zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass eine Sozialtherapie
wegen der langen Strafzeit verfrüht, später damit, dass es für sie wegen des nahen Strafendes zu spät sei. Während des laufenden Strafvollzuges nahm der
Verurteilte an Gruppentherapien für Sexualstraftäter teil; zu einer hinreichenden
Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit und seinen Delikten kam es da-
bei nach Einschätzung der behandelnden Psychologen allerdings nicht. Im Voll-
zugsalltag ist der Verurteilte wegen Disziplinarverstößen in insgesamt neun Fäl-
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len geahndet worden. Wegen aggressiven Verhaltens ist er während des ge-
samten Strafvollzuges nicht aufgefallen.
4. Das Landgericht geht vom Vorliegen der Voraussetzungen für die
nachträgliche Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB aus. Es hat zwei
psychiatrische Gutachten eingeholt, die beide zu dem Ergebnis kommen, dass
bei dem Verurteilten eine Minderbegabung in Verbindung mit einer verfestigten
dissozialen Persönlichkeitsstörung vorliege und von ihm unverändert weitere
Straftaten zu erwarten seien. Umstände seit der Anlassverurteilung, die zu einer
weiteren Verschlechterung der Prognose oder dazu geführt hätten, dass die
Gefährlichkeit des Verurteilten in einem neuen Licht erschiene, vermochten die Sachverständigen nicht zu erkennen.
Als "neue Tatsachen" im Sinne des § 66b StGB hat das Landgericht ge-
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wertet,
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dass der Verurteilte während des Strafvollzuges 1,3 Gramm Ha-
schisch an einen anderen Strafgefangenen übergeben hat;
dass er seine Verlobte nur darüber informiert hat, dass er wegen
Vergewaltigung verurteilt wurde, er sie über seine sonstige krimi-
nelle Vergangenheit, insbesondere die gegen Frauen gerichteten
früheren Gewalttaten dagegen nicht aufgeklärt hat;
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dass es während des Strafvollzuges zu einvernehmlichen homo-
sexuellen Kontakten zu einem Mithäftling gekommen ist; das Landgericht schließt hieraus, dass die Beziehungsfähigkeit des
Verurteilten zu Frauen über sein bekanntes Persönlichkeitsbild
hinaus gestört sei.
II.
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Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht
stand. Das Landgericht hat die formellen Eingangsvoraussetzungen des § 66b
Abs. 2 StGB zwar zu Recht bejaht. Die nachträgliche Anordnung der Siche-
rungsverwahrung kann jedoch keinen Bestand haben, weil den vom Landge-
richt herangezogenen Umständen nicht die Qualität "neuer Tatsachen" im Sinne
des § 66b StGB zukommt.
1. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt betont hat, kommt der Vorschrift des § 66b StGB nur ein eng umgrenzter Anwendungsbereich zu (BGHSt 50,
121, 125; BGH NJW 2006, 1442, 1443 f. m.w.N.). Nach dem Willen des Ge-
setzgebers soll die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung beson-
deren Ausnahmefällen vorbehalten und auf wenige extrem gefährliche Verurteil-
te beschränkt bleiben (BTDrucks. 15/2887, S. 10, 12 f.). Auch von Verfassungs
wegen ist die Verhängung der Maßregel in Anbetracht der Schwere des damit
verbundenen Eingriffs äußerst restriktiv zu handhaben (BVerfGE 109, 190, 236,
242; BVerfG, Kammer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06). Hier-
nach bestimmen sich zugleich die Anforderungen, die an die von § 66b StGB
vorausgesetzte Tatsachengrundlage zu stellen sind.
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2. "Neue" Tatsachen der von § 66b Abs. 1 StGB umschriebenen Art sind
zunächst nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz
und vor Ende des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe bekannt oder er-
kennbar geworden sind, und die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verur- teilten für die Allgemeinheit hinweisen. Umstände, die dem ersten Tatrichter
bekannt waren oder die er hätte erkennen können und erforderlichenfalls auf-
klären müssen, scheiden als "neue" Tatsachen aus (BGHSt 50, 121, 125 f.;
180, 187; 275, 278; BGH NJW 2006, 1442, 1444; zuletzt BGH, Urteil vom
11. Juli 2006 - 5 StR 125/06).
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a) Danach reicht es nicht aus, wenn bereits im Ausgangsverfahren be-
kannte oder erkennbare Tatsachen im Verfahren nach § 66b StGB lediglich ei-
ne Neu- oder Umbewertung erfahren (BGHSt 50, 275, 279; BGH NStZ 2006,
276, 278; NJW 2006, 1442, 1445; BGH, Beschluss vom 24. März 2006 - 1 StR
27/06). Ebenso wenig können Tatsachen, die zwar nach der Anlassverurteilung
auftreten, durch die sich ein im Ausgangsverfahren bekannter Zustand aber
lediglich bestätigt, als "neu" im Sinne des § 66b StGB gelten (BGHSt 50, 275,
279; BGH, Urteil vom 11. Juli 2006 - 5 StR 125/06). Dies gilt insbesondere für
persönlichkeits- oder krankheitsbedingte Auffälligkeiten bei dem Verurteilten,
die sich in seinem Verhalten nach der Anlassverurteilung lediglich fortsetzen.
"Neu" und damit prognoserelevant im Rahmen von § 66b StGB wären derartige Tatsachen nur dann, wenn sie belegen, dass sich eine bekannte Störung des
Verurteilten in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder verändert hat, und sie
seine Gefährlichkeit daher in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen las-
sen (vgl. BVerfG, Kammer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06).
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Um einen solchen Fall nur fortgesetzter Auffälligkeiten auf Grundlage ei-
nes bekannten Störungsbildes handelt es sich hier. Dem früheren Tatrichter war
bekannt, dass die Persönlichkeit des Verurteilten von ausgeprägten dissozialen
Zügen gekennzeichnet war. Nach Einschätzung der im jetzigen Verfahren ge-
hörten Sachverständigen, der sich das Landgericht angeschlossen hat, ist das
Verhalten des Verurteilten im Vollzug nur Ausdruck dieser Persönlichkeitsdefizi-
te. Danach steht die Beteiligung an einem Rauschgiftgeschäft innerhalb der
Justizvollzugsanstalt mit der Dissozialität des Verurteilten im Einklang; auch die
fehlende Offenheit gegenüber seiner Verlobten und die homosexuellen Kontak-
te im Vollzug belegen allenfalls eine mangelnde Beziehungsfähigkeit des Verur- teilten als typisches Symptom seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung.
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Dass der bereits im Ursprungsverfahren bekannte Zustand des Verurteil-
ten und sein darauf beruhendes Gefährlichkeitspotential aufgrund seines Voll-
zugsverhaltens grundsätzlich neu einzuschätzen ist, hat das Landgericht nicht
dargetan. Eine solche Bewertung stünde auch im Widerspruch zu der Einschät-
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zung der Sachverständigen, wonach das Verhalten des Verurteilten zu keiner
weiteren Verschlechterung der Prognose geführt oder seine Gefährlichkeit auch
nur entscheidend neu belegt hätte.
b) Das Landgericht bewertet unter Berufung auf eine in der Literatur ver-
tretene Auffassung (Veh NStZ 2005, 310) die angeführten Tatsachen auch
deshalb als "neu" im Sinne des § 66b StGB, weil sie für den ursprünglichen Tat-
richter nicht "rechtlich erkennbar" gewesen seien; denn dieser sei in einen die
Frage der Sicherungsverwahrung betreffenden Erkenntnisprozess überhaupt
nicht eingetreten und habe für den Verurteilten daher auch keinen schützens-
werten Vertrauenstatbestand geschaffen. Der Senat vermag dem nicht zu fol- gen.
Ob Sicherungsverwahrung bei Aburteilung der Anlasstat bereits obligato-
risch nach § 66 Abs. 1 StGB aF hätte verhängt werden müssen oder Anhalts-
punkte bestanden, dass die Strafverurteilungen aus der ehemaligen DDR als
unangemessen hart anzusehen waren und daher nicht hätten berücksichtigt
werden können (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 10), kann auf
sich beruhen. Jedenfalls lagen - wie auch das Landgericht nicht verkennt - bei
der Anlassverurteilung die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwah-
rung gem. § 66 Abs. 2 StGB aF vor. Angesichts der Vorstrafen des Verurteilten
und der Ausführungen der damaligen Sachverständigen hätte die Anordnung
der Maßregel auch nahe gelegen.
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Das Verfahren nach § 66b StGB dient jedoch nicht der Korrektur früherer
Entscheidungen, in denen Tatsachen bei der Entscheidung über die Anordnung einer Maßregel nach § 66 StGB unberücksichtigt geblieben sind (BGHSt 50,
121, 126; 180, 188). Dies gilt erst recht, wenn eine Prüfung der Voraussetzun-
gen der Sicherungsverwahrung im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft gänzlich
unterblieben ist. Selbst wenn ein Verurteilter sich unter solchen Umständen am
Ende der Strafhaft unverändert als hochgefährlich erweist, scheidet eine Abhilfe
mit dem Institut der nachträglichen Sicherungsverwahrung aus zwingenden
rechtlichen Gründen aus.
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3. Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin voraus, dass die nachträglich
erkennbaren Tatsachen jenseits einer gewissen Erheblichkeitsschwelle liegen
(vgl. BTDrucks. 15/2887, S. 10, 12). Ungeachtet der notwendigen Gesamtwür-
digung müssen sie bereits für sich Gewicht haben und auf eine erhebliche Ge-
fährlichkeit des Verurteilten schließen lassen (BGHSt 50, 284, 296 f. m.w.N.).
Vorfälle im Vollzug können die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah-
rung daher nur rechtfertigen, wenn sie auf eine Bereitschaft des Verurteilten hinweisen, schwere Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrt-
heit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung anderer zu begehen. Ver-
haltensweisen, die sich auf die Vollzugssituation zurückführen lassen und sich
für Strafgefangene als typisch oder doch weit verbreitet darstellen, fallen nicht
darunter (BVerfG, Kammer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 226/06;
BGHSt 50, 284, 297; BGH NJW 1446, 1447 f.).
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Auch dieser Anforderung werden die von dem Landgericht herangezo-
genen Umstände nicht gerecht. Sie sind nicht derart bedeutsam, dass ihnen
eine tragfähige Indizwirkung für die Gefährlichkeit des Verurteilten zukommt.
Die Weitergabe einer geringen Menge Haschisch stellt eine Straftat im unteren
Bereich dar, aus der sich eine Gewaltbereitschaft des Verurteilten ebenso we-
nig ablesen lässt wie aus der vom Landgericht vermissten Offenlegung seines
gesamten kriminellen Lebenslaufes gegenüber seiner Verlobten, zumal diese
Kenntnis von den Anlasstaten hatte. Die einvernehmlichen homosexuellen Handlungen lassen für sich genommen gleichfalls keinen Rückschluss auf ag-
gressive Tendenzen des Verurteilten zu. Auch in ihrer Zusammenschau gewin-
nen die einzelnen Umstände keine erhebliche Bedeutung. Das Vollzugsverhal-
ten des Verurteilten fällt insgesamt nicht aus dem für Langzeitstrafgefangene
typischen Rahmen, wie das Landgericht im Anschluss an die Ausführungen der
Sachverständigen selbst feststellt.
III.
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Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden. Er vermag nicht mit
letzter Sicherheit auszuschließen, dass sich in einer erneuten Hauptverhandlung
Gesichtspunkte ergeben, die die Annahme hinreichender neuer Tatsachen im
Sinne des § 66b StGB und eine darauf gestützte Unterbringung des Verurteilten
in der Sicherungsverwahrung rechtfertigen können.
Der nunmehr zur Entscheidung berufene Richter wird alsbald darüber zu
befinden haben, ob die Fortdauer der vorläufigen Unterbringung des Verurteilten
aus dringenden Gründen weiterhin gerechtfertigt ist (§ 275a Abs. 5, § 126a
Abs. 3 StPO). Sollte eine Aufhebung des Unterbringungsbefehles - auch im Falle
der Ablehnung des staatsanwaltschaftlichen Antrages auf Anordnung der nach-
träglichen Sicherungsverwahrung - in Betracht kommen, werden organisatori-
sche Maßnahmen angezeigt sein, die bei Entlassung des Verurteilten greifen und
geeignet sind, das Rückfallrisiko zu mindern (vgl. näher BGH NJW 2006, 1442,
1445 f.). Im Einzelfall können solche Maßnahmen nach dem verfassungsrechtli-
chen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch als milderes Mittel an die Stelle
der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung treten (BVerfG, Kam-
mer, Beschluss vom 23. August 2006 - 2 BvR 26/06). Neben der Entlassenenhil-
fe (§§ 74 f., 126 StVollzG) bietet sich insbesondere eine engmaschige Leitung
des Verurteilten durch Ausschöpfung der Möglichkeiten der hier gem. § 68f Abs.
1 StGB kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht an (§§ 68 ff. StGB).
Hierdurch wird zu vermeiden sein, dass der noch immer als hochgefährlich ein-
geschätzte Verurteilte nach langjähriger Haft ohne Unterkunft, soziale Anbindung
- das Verlöbnis ist zwischenzeitlich aufgelöst - und weitere therapeutische Unter-
stützung unvermittelt in Freiheit entlassen wird und sich dort selbst überlassen
bleibt.
Wahl Schluckebier Kolz
Hebenstreit Elf