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BGH Beschluss vom 13.09.2006 – 2 StR 268/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 268/06

URTEIL

vom

13. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Septem-

ber 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin und

Rechtsanwalt , beide aus

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 16. Dezember 2005 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-

gen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

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I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in

Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, schwerer Brandstiftung und Sachbe-

schädigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen Er-

folg.

Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der

Nacht vom 6. auf 7. Januar 2005 etwa um Mitternacht vom Haus seiner Le-

bensgefährtin in Untergruppenbach zum Haus seiner von ihm getrennt leben-

den Ehefrau in Elsdorf, drang dort ein und würgte seine im Schlaf überraschte

Ehefrau in Tötungsabsicht. Grund für sein Tötungsvorhaben war der bei ihm

aufgrund der Trennung und der Streitigkeiten aufgestaute Hass und insbeson-

dere die Rache dafür, dass seine Ehefrau das Jugendamt eingeschaltet hatte,

um die Rückkehr der gemeinsamen Kinder zu erreichen. Als er das Opfer für tot

hielt, zündete er dessen Bett an, um die Spuren der Tat zu verdecken. An-

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schließend fuhr er zurück nach Untergruppenbach und legte sich neben seine

Lebensgefährtin, die Zeugin B. , ins Bett. Diese wachte um 5.45 Uhr auf und

bemerkte den Angeklagten.

Das Opfer war aber nicht tot, sondern erlangte schwer verletzt das Be-

wusstsein wieder. Es hat erhebliche bleibende körperliche Schäden.

Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; im

Ermittlungsverfahren hat er den Tatvorwurf bestritten und angegeben, er habe

in der Tatnacht neben seiner Lebensgefährtin im Bett gelegen. Das Landgericht

ist von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und hat ihn des versuchten

Mordes (Heimtücke und niedrige Beweggründe) in Tateinheit mit schwerer Kör-

perverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs.

1 Nr. 1 StGB) und Sachbeschädigung schuldig gesprochen.

II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Der Senat hält sie nach eingehender Prüfung für unbegründet im Sinne

des § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf allein die auch von der Gene-

ralbundesanwältin in ihrem Terminsantrag zur Diskussion gestellte und in der

Hauptverhandlung erörterte Rüge der alternativen Verletzung der §§ 261, 244

Abs. 2 StPO.

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Die Revision beanstandet, dass sich die Urteilsausführungen nicht damit

befassen, dass nach dem schriftlichen Gutachten an einem - beweiserheblichen

- neben dem Bett des Tatopfers aufgefundenen Latexstück nicht nur DNA-

Spuren des Opfers und des Angeklagten gesichert wurden, sondern in einigen

STR-Systemen zusätzlich eine Minimalstbeimengung vorhanden war, welche

für Abgleiche jedoch zu geringfügig war.

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Diese Rüge hat keinen Erfolg. Widersprüche zwischen dem Inhalt des

Urteils und den Akten sind, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst

ergeben, für sich allein revisionsrechtlich unerheblich. Die Rüge kann nicht al-

ternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch

unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung einge-

führt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern

(seit BGH NStZ 1992, 506 st. Rspr.; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom

9. März 1995 - 4 StR 60/95 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 StR

499/96). Die Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1991 (NStZ 1991, 448) be-

traf zum einen eine etwas andere Fallkonstellation, zum anderen ist sie durch

die Änderung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Alternativrüge über-

holt. Gerade im vorliegenden Fall würde die Rüge auf eine unzulässige Rekon-

struktion der Hauptverhandlung hinauslaufen. Denn das Revisionsgericht er-

fährt hier ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht, wie die Sachver-

ständige sich mündlich geäußert hat. Möglicherweise hat sie - wie die Revision

im Übrigen selbst in den Raum stellt (Revisionsrechtfertigungsschrift vom

19. April 2006 S. 41) erklärt, dass doch "Spuren von ausschließlich zwei Perso-

nen an dem Beweisstück detektiert werden konnten" und damit die vermeintli-

chen Unklarheiten beseitigt.

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Der Senat kann im vorliegenden Fall zudem ausschließen, dass der Tat-

richter, wenn er diesen Punkt ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert hätte,

zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. Denn für seine Überzeu-

gungsbildung, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, war entschei-

dend, dass sich DNA-Spuren gerade des Angeklagten an dem Latexstück fan-

den, und nicht, ob zusätzlich eine Minimalstbeimengung anderen Spurenmate-

rials vorhanden war.

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III. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch materiell-rechtlich

nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf, sondern

erschöpft sich im Wesentlichen in einer - für das Revisionsgericht unbeachtli-

chen - eigenen Beweiswürdigung.

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Die tatrichterliche Beweiswürdigung beruht auf einer tragfähigen Tatsa-

chengrundlage und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen erweisen

sich nicht als bloße Vermutungen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines

abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr an-

zweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich.

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Das Landgericht hat hier ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, wes-

halb es das angegebene "Zeitfenster" ohne weiteres zulässt, dass der Ange-

klagte der Täter ist, da er zum einen Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht be-

achtet haben muss und zum anderen auch mit Winterreifen die entsprechende

Fahrgeschwindigkeit erreichen konnte. Auch seine Schlussfolgerungen hinsicht-

lich des Tatmotivs des Angeklagten sind nachvollziehbar und möglich und des-

halb revisionsrechtlich nicht angreifbar.

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Der Tatrichter hat eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und

nahe liegende Alternativen abgehandelt. Er war aber nicht gehalten, jede fern

liegende - denktheoretisch mögliche - Konstellation zu erörtern. Es ist deshalb

auch nicht rechtsfehlerhaft, dass er in den Urteilsgründen nicht auf die von der

Revision angesprochene - fern liegende - Möglichkeit eingegangen ist, dass das

tatrelevante Latexstück von der Decke vom Dach auf den Boden neben das

Bett des Tatopfers gefallen sein könnte.

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IV. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere

ist der Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen davon ausgegangen, dass

der Angeklagte zwei Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe)

verwirklicht hat.

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V. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat ent-

sprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 620

m.w.N.) ausführlich begründet, weshalb es im vorliegenden Fall von der Minde-

rungsmöglichkeit wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) keinen

Gebrauch gemacht hat. Es hat hierbei entscheidend auf versuchsbezogene

Umstände, nämlich die Nähe zur Tatvollendung und die sehr schweren bleiben-

den Folgen beim Opfer abgestellt (UA S. 108).

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Danach erweist sich die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe

als rechtsfehlerfrei.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Appl