Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.09.2006 – 2 StR 268/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
13. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Septem-
ber 2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Otten,
die Richter am Bundesgerichtshof
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
Dr. Appl,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin und
Rechtsanwalt , beide aus
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 16. Dezember 2005 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
hierdurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Ausla-
gen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
2
3
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, schwerer Brandstiftung und Sachbe-
schädigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat keinen Er-
folg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der Angeklagte in der
Nacht vom 6. auf 7. Januar 2005 etwa um Mitternacht vom Haus seiner Le-
bensgefährtin in Untergruppenbach zum Haus seiner von ihm getrennt leben-
den Ehefrau in Elsdorf, drang dort ein und würgte seine im Schlaf überraschte
Ehefrau in Tötungsabsicht. Grund für sein Tötungsvorhaben war der bei ihm
aufgrund der Trennung und der Streitigkeiten aufgestaute Hass und insbeson-
dere die Rache dafür, dass seine Ehefrau das Jugendamt eingeschaltet hatte,
um die Rückkehr der gemeinsamen Kinder zu erreichen. Als er das Opfer für tot
hielt, zündete er dessen Bett an, um die Spuren der Tat zu verdecken. An-
4
5
6
7
schließend fuhr er zurück nach Untergruppenbach und legte sich neben seine
Lebensgefährtin, die Zeugin B. , ins Bett. Diese wachte um 5.45 Uhr auf und
bemerkte den Angeklagten.
Das Opfer war aber nicht tot, sondern erlangte schwer verletzt das Be-
wusstsein wieder. Es hat erhebliche bleibende körperliche Schäden.
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen; im
Ermittlungsverfahren hat er den Tatvorwurf bestritten und angegeben, er habe
in der Tatnacht neben seiner Lebensgefährtin im Bett gelegen. Das Landgericht
ist von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt und hat ihn des versuchten
Mordes (Heimtücke und niedrige Beweggründe) in Tateinheit mit schwerer Kör-
perverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB), schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs.
1 Nr. 1 StGB) und Sachbeschädigung schuldig gesprochen.
II. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Der Senat hält sie nach eingehender Prüfung für unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Einer Erörterung bedarf allein die auch von der Gene-
ralbundesanwältin in ihrem Terminsantrag zur Diskussion gestellte und in der
Hauptverhandlung erörterte Rüge der alternativen Verletzung der §§ 261, 244
Abs. 2 StPO.
8
Die Revision beanstandet, dass sich die Urteilsausführungen nicht damit
befassen, dass nach dem schriftlichen Gutachten an einem - beweiserheblichen
- neben dem Bett des Tatopfers aufgefundenen Latexstück nicht nur DNA-
Spuren des Opfers und des Angeklagten gesichert wurden, sondern in einigen
STR-Systemen zusätzlich eine Minimalstbeimengung vorhanden war, welche
für Abgleiche jedoch zu geringfügig war.
9
Diese Rüge hat keinen Erfolg. Widersprüche zwischen dem Inhalt des
Urteils und den Akten sind, wenn sie sich nicht aus den Urteilsgründen selbst
ergeben, für sich allein revisionsrechtlich unerheblich. Die Rüge kann nicht al-
ternativ darauf gestützt werden, entweder habe der Tatrichter den Widerspruch
unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht nicht in die Hauptverhandlung einge-
führt, oder aber er habe es unterlassen, ihn in den Urteilsgründen zu erörtern
(seit BGH NStZ 1992, 506 st. Rspr.; vgl. auch u.a. BGH, Beschluss vom
9. März 1995 - 4 StR 60/95 und BGH, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 StR
499/96). Die Entscheidung des Senats vom 29. Mai 1991 (NStZ 1991, 448) be-
traf zum einen eine etwas andere Fallkonstellation, zum anderen ist sie durch
die Änderung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Alternativrüge über-
holt. Gerade im vorliegenden Fall würde die Rüge auf eine unzulässige Rekon-
struktion der Hauptverhandlung hinauslaufen. Denn das Revisionsgericht er-
fährt hier ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht, wie die Sachver-
ständige sich mündlich geäußert hat. Möglicherweise hat sie - wie die Revision
im Übrigen selbst in den Raum stellt (Revisionsrechtfertigungsschrift vom
19. April 2006 S. 41) erklärt, dass doch "Spuren von ausschließlich zwei Perso-
nen an dem Beweisstück detektiert werden konnten" und damit die vermeintli-
chen Unklarheiten beseitigt.
10
Der Senat kann im vorliegenden Fall zudem ausschließen, dass der Tat-
richter, wenn er diesen Punkt ausdrücklich in den Urteilsgründen erörtert hätte,
zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. Denn für seine Überzeu-
gungsbildung, dass der Angeklagte zur Tatzeit am Tatort war, war entschei-
dend, dass sich DNA-Spuren gerade des Angeklagten an dem Latexstück fan-
den, und nicht, ob zusätzlich eine Minimalstbeimengung anderen Spurenmate-
rials vorhanden war.
11
III. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch materiell-rechtlich
nicht zu beanstanden. Auch die Revision zeigt keinen Rechtsfehler auf, sondern
erschöpft sich im Wesentlichen in einer - für das Revisionsgericht unbeachtli-
chen - eigenen Beweiswürdigung.
12
Die tatrichterliche Beweiswürdigung beruht auf einer tragfähigen Tatsa-
chengrundlage und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen erweisen
sich nicht als bloße Vermutungen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines
abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr an-
zweifelbare Gewissheit ist nicht erforderlich.
13
Das Landgericht hat hier ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, wes-
halb es das angegebene "Zeitfenster" ohne weiteres zulässt, dass der Ange-
klagte der Täter ist, da er zum einen Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht be-
achtet haben muss und zum anderen auch mit Winterreifen die entsprechende
Fahrgeschwindigkeit erreichen konnte. Auch seine Schlussfolgerungen hinsicht-
lich des Tatmotivs des Angeklagten sind nachvollziehbar und möglich und des-
halb revisionsrechtlich nicht angreifbar.
14
Der Tatrichter hat eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen und
nahe liegende Alternativen abgehandelt. Er war aber nicht gehalten, jede fern
liegende - denktheoretisch mögliche - Konstellation zu erörtern. Es ist deshalb
auch nicht rechtsfehlerhaft, dass er in den Urteilsgründen nicht auf die von der
Revision angesprochene - fern liegende - Möglichkeit eingegangen ist, dass das
tatrelevante Latexstück von der Decke vom Dach auf den Boden neben das
Bett des Tatopfers gefallen sein könnte.
15
IV. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere
ist der Tatrichter mit rechtsfehlerfreien Erwägungen davon ausgegangen, dass
der Angeklagte zwei Mordmerkmale (Heimtücke und niedrige Beweggründe)
verwirklicht hat.
16
V. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat ent-
sprechend den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 2004, 620
m.w.N.) ausführlich begründet, weshalb es im vorliegenden Fall von der Minde-
rungsmöglichkeit wegen Versuchs (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB) keinen
Gebrauch gemacht hat. Es hat hierbei entscheidend auf versuchsbezogene
Umstände, nämlich die Nähe zur Tatvollendung und die sehr schweren bleiben-
den Folgen beim Opfer abgestellt (UA S. 108).
17
Danach erweist sich die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe
als rechtsfehlerfrei.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Appl