BGH Beschluss vom 20.09.2006 – IV ZR 142/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 20. September 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-
schluss vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene
Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den
Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und der Kläger - was die Beklagte bezweifelt -
einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbrin-
gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags
auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom
10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). Das Vorbringen des Klä-
gers im Rügeverfahren erschöpft sich in einer allgemeinen Bezugnahme
auf die Begründung der Gehörsrügen in seiner Nichtzulassungsbe-
schwerde. Der Senat hat dieses Vorbringen schon bei seiner Entschei-
dung über die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang überprüft,
aber nicht für durchgreifend erachtet. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5
ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittel-
bar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter
gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei
in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestim-
mung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2. ZPO im Verfahren über die
Nichtzulassungsbeschwerde
auszuhebeln
(Senatsbeschluss
vom
16. November 2005 - IV ZR 7/05).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 O 1264/99 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.05.2005 - 8 U 1565/01 -