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BGH Beschluss vom 20.09.2006 – IV ZR 142/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

20. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 20. September 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-

schluss vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene

Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den

Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1

Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und der Kläger - was die Beklagte bezweifelt -

einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf recht-

liches Gehör hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.

2

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbrin-

gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags

auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom

10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). Das Vorbringen des Klä-

gers im Rügeverfahren erschöpft sich in einer allgemeinen Bezugnahme

auf die Begründung der Gehörsrügen in seiner Nichtzulassungsbe-

schwerde. Der Senat hat dieses Vorbringen schon bei seiner Entschei-

dung über die Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang überprüft,

aber nicht für durchgreifend erachtet. Weder aus § 321a Abs. 4 Satz 5

ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet werden soll, noch unmittel-

bar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weiter

gehenden Begründung der Entscheidung. Ansonsten hätte es eine Partei

in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO die Bestim-

mung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2. ZPO im Verfahren über die

Nichtzulassungsbeschwerde

auszuhebeln

(Senatsbeschluss

vom

16. November 2005 - IV ZR 7/05).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Weiden i.d. OPf., Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 O 1264/99 -

OLG Nürnberg, Entscheidung vom 23.05.2005 - 8 U 1565/01 -