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BGH Beschluss vom 24.04.2007 – IV ZR 259/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. April 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 24. April 2007

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbe-

schluss vom 28. März 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Gründe

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte lediglich, das Vorbrin-

gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.

Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrages

auch zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom

10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WuM 2005, 475). Der Senat hat sämtliche

Gehörsrügen, die in der Anhörungsrüge lediglich wiederholt werden, be-

reits bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

überprüft und insgesamt für nicht durchgreifend erachtet. Weder aus

§ 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, wonach der Beschluss kurz begründet wer-

den soll, noch unmittelbar aus Verfassungsrecht ergibt sich eine Ver-

pflichtung zu einer weitergehenden Begründung der Entscheidung. An-

sonsten hätte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anhörungsrüge

nach § 321a ZPO die Bestimmung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auszuhebeln (Se-

natsbeschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 142/05).

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.11.2005 - 10 O 999/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 30.08.2006 - 5 U 154/05 -