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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 532/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Gera vom 25. Juli 2006 im Maßregelausspruch mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom
9. November 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und
seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die
dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus
dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den
vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. November 2006
dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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Die Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
unterzubringen, hat keinen Bestand, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB
im angefochtenen Urteil nicht hinlänglich dargelegt sind.
1. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit achtmal strafrechtlich in Er-
scheinung getreten. Er wurde u. a. zweimal wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung zu Geldstrafen verurteilt. In einem Fall hatte er einen Mann in einem
Kaufhaus ohne rechtfertigenden Grund in den Arm gebissen, im anderen Fall
einer Kontrolleurin, die ihm eine Fahrpreisnacherhebung aushändigen wollte,
das Handgelenk verdreht. Einer weiteren Verurteilung wegen gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten lag zugrunde, dass
der Angeklagte dem Opfer ohne rechtfertigenden Grund mit einem Kantholz auf
den Kopf geschlagen hatte, so dass dieses eine Gehirnerschütterung und ein
Halswirbelschleudertrauma erlitt. Ein weiteres Verfahren wegen tätlichen Vor-
gehens gegen einen Tierarzt, der den Hund des Angeklagten behandelt hatte,
ist gegen ihn beim Amtsgericht anhängig. Die einbezogene Freiheitsstrafe von
drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 9. November 2005 ist
wegen Erschleichens von Leistungen verhängt worden. Der Angeklagte war am
2. Juli 2004 mit dem Zug von Chemnitz nach Erfurt gefahren, ohne den Fahr-
preis zu entrichten.
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Im vorliegenden Verfahren hielt sich der Angeklagte am Tattag, dem
28. April 2005, mit einem Bekannten auf dem Parkplatz vor dem Kaufland in
Jena auf und trank Bier. Der dort in seinem Wagen sitzende Geschädigte K.
lehnte es ab, seiner Lebensgefährtin den Kofferraum zu öffnen, damit sie ihre
Einkäufe einladen könne. Der Angeklagte, der sich ca. fünf Meter entfernt auf-
hielt, äffte sein Verhalten nach. K. stieg aus seinem Fahrzeug aus und es kam
zu gegenseitigen Beleidigungen. Dann setzte sich K. wieder in sein Auto, die
linke Tür auf der Fahrerseite stand offen, sein linkes Bein befand sich noch au-
ßerhalb des Fahrzeugs. Der Angeklagte trat nun mit voller Wucht gegen die
Fahrertür, so dass sie gegen das linke Schienbein des K. prallte. Ob der Ange-
klagte das Bein gesehen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Als K. nun
ausstieg, schlug ihm der Angeklagte mindestens einmal ins Gesicht. K. ver-
suchte, den Angeklagten abzuwehren, kam aber beim Rückwärtsgehen zu Fall.
Nunmehr trat ihm der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht. Danach
ließ er von K. ab.
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Das Landgericht hat mit dem Sachverständigen Dr. S. eine erheb-
lich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat bejaht. Nach dem
Gutachten des Sachverständigen leidet der Angeklagte an einer emotional in-
stabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und an einer Alkoholab-
hängigkeit. Die Alkoholabhängigkeit habe bei der vorgeworfenen Straftat ledig-
lich eine untergeordnete Rolle gespielt, weil der Angeklagte nur leicht alkoholi-
siert gewesen sei. Jedoch habe die Persönlichkeitsstörung zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt.
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Bereits im Kindergarten und im Schulalter sei der Angeklagte durch seine
anhaltende Unruhe, seine Konzentrationsstörungen und impulsive Tendenzen
aufgefallen, die zunächst unter dem Bild des hyperkinetischen Syndroms zu-
sammengefasst worden seien. Bei sich anschließenden tätlichen Übergriffen
seitens des Stiefvaters und wechselnden Heimaufenthalten nach dem 16. Le-
bensjahr habe sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ausgebildet, der
in seiner Jugendzeit bereits mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen
erlebt habe. In der Zusammenschau könne daher die Diagnose einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und damit das Ein-
gangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gestellt werden
(UA S. 12). Durch die "Erkrankung" sei die Fähigkeit vorauszuplanen gering und
Ausbrüche intensiven Ärgers könnten spontan zu gewalttätigem und explosivem
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Verhalten führen. Das Ausmaß der gezeigten Aggressivität stehe dann übli-
cherweise in keinem Verhältnis zu den jeweils findbaren Anlässen und könne
bis zu schweren Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen oder bis zur
Zerstörung von Eigentum führen. Die Reaktion des Angeklagten nach dem
Wortgefecht, das Übergehen in eine tätliche Auseinandersetzung, sei Ausdruck
seiner Persönlichkeitsstörung. Ohne entsprechende psychiatrische Behandlung
seien weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten.
2. Die Urteilsausführungen vermögen die Unterbringung des Angeklag-
ten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tragen. Das Vorliegen eines
Zustands, der Grundlage einer Unterbringung nach § 63 StGB sein könnte, ist
nicht hinreichend durch Tatsachen belegt.
Nach seinen eigenen Angaben war der Angeklagte zwar viermal statio-
när in psychiatrischen Einrichtungen aufgenommen worden; der Sachverstän-
dige hat die Angaben für glaubhaft gehalten, ohne sie durch Beiziehung der
Akten zu verifizieren. Was Anlass dieser stationären Aufenthalte war, wird in
den Urteilsgründen nicht mitgeteilt; ebenso fehlen Feststellungen zu den Er-
kenntnissen, die während dieser Zeiten anhand fachärztlicher Befunde oder
Gutachten über seinen Zustand und seine Entwicklung gewonnen worden sind.
Solche Feststellungen waren - insbesondere im Blick auf den einschneidenden
Charakter der Maßregel - hier unerlässlich.
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Denn die Diagnose "Persönlichkeitsstörung" ist entgegen der Auffassung
des Sachverständigen noch nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schwe-
ren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine Persön-
lichkeitsstörung kann auch gegeben sein bei Charaktereigenschaften, die noch
dem Normbereich menschlichen Wesens und Verhaltens zugerechnet werden
können. Für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeit-
lich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dar-
stellt, kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen
Voraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf
Grund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang
heraus gehandelt hat. Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau,
ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar
schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seeli-
sche Störungen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung
und der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit
ist deshalb maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Ein-
schränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen
ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeit-
verlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen
vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des
§ 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschlüsse vom 21. September 2006
- 4 StR 309/06 - und vom 19. Juli 2006 - 2 StR 210/06; BGH NStZ 2006, 154
jeweils m.w.N.).
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Die bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus,
die Schwere der Persönlichkeitsstörung zu belegen, zumal der Sachverständige
selbst ausgeführt hat, dass sich Stabilisierungen abgezeichnet hätten, wenn der
Angeklagte unter kontinuierlicher psychologischer Betreuung gestanden habe,
etwa in einem Heim der Caritas und zu der Zeit, als ihm ein Betreuer bestellt
worden war. Aus der Tatsituation ergibt sich ein quasi "zwanghaftes" Verhalten
nicht, es ist vielmehr normalpsychologisch erklärbar, dass einem Wortgefecht
mit gegenseitigen Beleidigungen Tätlichkeiten folgen. Selbst wenn die psychi-
schen Auffälligkeiten des Angeklagten in der Tatsituation zu einer erheblichen
Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist dadurch kein dau-
erhafter, die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigender Zustand begrün-
det.
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Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Bei der ge-
gebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt
der Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann
deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für den Strafausspruch, da der Ange-
klagte durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Straf-
zumessung nicht beschwert ist.
Rissing-van Saan Otten
Roggenbuck Appl
RiBGH Rothfuß ist erkrankt und des- halb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan