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BGH Beschluss vom 24.01.2007 – 2 StR 532/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 532/06

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2007 gemäß § 349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Gera vom 25. Juli 2006 im Maßregelausspruch mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom

9. November 2005 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und

seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die

dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus

dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den

vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. November 2006

dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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Die Anordnung, den Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus

unterzubringen, hat keinen Bestand, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB

im angefochtenen Urteil nicht hinlänglich dargelegt sind.

1. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit achtmal strafrechtlich in Er-

scheinung getreten. Er wurde u. a. zweimal wegen vorsätzlicher Körperverlet-

zung zu Geldstrafen verurteilt. In einem Fall hatte er einen Mann in einem

Kaufhaus ohne rechtfertigenden Grund in den Arm gebissen, im anderen Fall

einer Kontrolleurin, die ihm eine Fahrpreisnacherhebung aushändigen wollte,

das Handgelenk verdreht. Einer weiteren Verurteilung wegen gefährlicher Kör-

perverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten lag zugrunde, dass

der Angeklagte dem Opfer ohne rechtfertigenden Grund mit einem Kantholz auf

den Kopf geschlagen hatte, so dass dieses eine Gehirnerschütterung und ein

Halswirbelschleudertrauma erlitt. Ein weiteres Verfahren wegen tätlichen Vor-

gehens gegen einen Tierarzt, der den Hund des Angeklagten behandelt hatte,

ist gegen ihn beim Amtsgericht anhängig. Die einbezogene Freiheitsstrafe von

drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 9. November 2005 ist

wegen Erschleichens von Leistungen verhängt worden. Der Angeklagte war am

2. Juli 2004 mit dem Zug von Chemnitz nach Erfurt gefahren, ohne den Fahr-

preis zu entrichten.

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Im vorliegenden Verfahren hielt sich der Angeklagte am Tattag, dem

28. April 2005, mit einem Bekannten auf dem Parkplatz vor dem Kaufland in

Jena auf und trank Bier. Der dort in seinem Wagen sitzende Geschädigte K.

lehnte es ab, seiner Lebensgefährtin den Kofferraum zu öffnen, damit sie ihre

Einkäufe einladen könne. Der Angeklagte, der sich ca. fünf Meter entfernt auf-

hielt, äffte sein Verhalten nach. K. stieg aus seinem Fahrzeug aus und es kam

zu gegenseitigen Beleidigungen. Dann setzte sich K. wieder in sein Auto, die

linke Tür auf der Fahrerseite stand offen, sein linkes Bein befand sich noch au-

ßerhalb des Fahrzeugs. Der Angeklagte trat nun mit voller Wucht gegen die

Fahrertür, so dass sie gegen das linke Schienbein des K. prallte. Ob der Ange-

klagte das Bein gesehen hatte, konnte nicht festgestellt werden. Als K. nun

ausstieg, schlug ihm der Angeklagte mindestens einmal ins Gesicht. K. ver-

suchte, den Angeklagten abzuwehren, kam aber beim Rückwärtsgehen zu Fall.

Nunmehr trat ihm der Angeklagte mit dem beschuhten Fuß ins Gesicht. Danach

ließ er von K. ab.

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Das Landgericht hat mit dem Sachverständigen Dr. S. eine erheb-

lich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat bejaht. Nach dem

Gutachten des Sachverständigen leidet der Angeklagte an einer emotional in-

stabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und an einer Alkoholab-

hängigkeit. Die Alkoholabhängigkeit habe bei der vorgeworfenen Straftat ledig-

lich eine untergeordnete Rolle gespielt, weil der Angeklagte nur leicht alkoholi-

siert gewesen sei. Jedoch habe die Persönlichkeitsstörung zu einer erheblichen

Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt.

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Bereits im Kindergarten und im Schulalter sei der Angeklagte durch seine

anhaltende Unruhe, seine Konzentrationsstörungen und impulsive Tendenzen

aufgefallen, die zunächst unter dem Bild des hyperkinetischen Syndroms zu-

sammengefasst worden seien. Bei sich anschließenden tätlichen Übergriffen

seitens des Stiefvaters und wechselnden Heimaufenthalten nach dem 16. Le-

bensjahr habe sich die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ausgebildet, der

in seiner Jugendzeit bereits mehrere stationäre psychiatrische Behandlungen

erlebt habe. In der Zusammenschau könne daher die Diagnose einer emotional

instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus und damit das Ein-

gangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit gestellt werden

(UA S. 12). Durch die "Erkrankung" sei die Fähigkeit vorauszuplanen gering und

Ausbrüche intensiven Ärgers könnten spontan zu gewalttätigem und explosivem

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Verhalten führen. Das Ausmaß der gezeigten Aggressivität stehe dann übli-

cherweise in keinem Verhältnis zu den jeweils findbaren Anlässen und könne

bis zu schweren Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Personen oder bis zur

Zerstörung von Eigentum führen. Die Reaktion des Angeklagten nach dem

Wortgefecht, das Übergehen in eine tätliche Auseinandersetzung, sei Ausdruck

seiner Persönlichkeitsstörung. Ohne entsprechende psychiatrische Behandlung

seien weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten.

2. Die Urteilsausführungen vermögen die Unterbringung des Angeklag-

ten in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zu tragen. Das Vorliegen eines

Zustands, der Grundlage einer Unterbringung nach § 63 StGB sein könnte, ist

nicht hinreichend durch Tatsachen belegt.

Nach seinen eigenen Angaben war der Angeklagte zwar viermal statio-

när in psychiatrischen Einrichtungen aufgenommen worden; der Sachverstän-

dige hat die Angaben für glaubhaft gehalten, ohne sie durch Beiziehung der

Akten zu verifizieren. Was Anlass dieser stationären Aufenthalte war, wird in

den Urteilsgründen nicht mitgeteilt; ebenso fehlen Feststellungen zu den Er-

kenntnissen, die während dieser Zeiten anhand fachärztlicher Befunde oder

Gutachten über seinen Zustand und seine Entwicklung gewonnen worden sind.

Solche Feststellungen waren - insbesondere im Blick auf den einschneidenden

Charakter der Maßregel - hier unerlässlich.

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Denn die Diagnose "Persönlichkeitsstörung" ist entgegen der Auffassung

des Sachverständigen noch nicht gleichbedeutend mit derjenigen einer schwe-

ren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Eine Persön-

lichkeitsstörung kann auch gegeben sein bei Charaktereigenschaften, die noch

dem Normbereich menschlichen Wesens und Verhaltens zugerechnet werden

können. Für einen so schwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeit-

lich nicht befristeten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dar-

stellt, kann die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung stets nur unter engen

Voraussetzungen und nur dann genügen, wenn feststeht, dass der Täter auf

Grund dieser Störung aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang

heraus gehandelt hat. Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau,

ob die Störungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar

schwer und mit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seeli-

sche Störungen. Für die Bewertung der Schwere der Persönlichkeitsstörung

und der Erheblichkeit der darauf beruhenden Verminderung der Schuldfähigkeit

ist deshalb maßgebend, ob es auch im Alltag außerhalb der Straftaten zu Ein-

schränkungen des beruflichen oder sozialen Handlungsvermögens gekommen

ist. Erst wenn das Muster des Denkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeit-

verlauf als stabil erwiesen hat, können die psychiatrischen Voraussetzungen

vorliegen, die rechtlich als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des

§ 20 StGB angesehen werden (vgl. BGH Beschlüsse vom 21. September 2006

- 4 StR 309/06 - und vom 19. Juli 2006 - 2 StR 210/06; BGH NStZ 2006, 154

jeweils m.w.N.).

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Die bisher vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen nicht aus,

die Schwere der Persönlichkeitsstörung zu belegen, zumal der Sachverständige

selbst ausgeführt hat, dass sich Stabilisierungen abgezeichnet hätten, wenn der

Angeklagte unter kontinuierlicher psychologischer Betreuung gestanden habe,

etwa in einem Heim der Caritas und zu der Zeit, als ihm ein Betreuer bestellt

worden war. Aus der Tatsituation ergibt sich ein quasi "zwanghaftes" Verhalten

nicht, es ist vielmehr normalpsychologisch erklärbar, dass einem Wortgefecht

mit gegenseitigen Beleidigungen Tätlichkeiten folgen. Selbst wenn die psychi-

schen Auffälligkeiten des Angeklagten in der Tatsituation zu einer erheblichen

Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist dadurch kein dau-

erhafter, die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigender Zustand begrün-

det.

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Über die Maßregelanordnung ist daher neu zu entscheiden. Bei der ge-

gebenen Sachlage ist auszuschließen, dass beim Angeklagten zum Zeitpunkt

der Tat die Voraussetzungen des § 20 StGB vorlagen. Der Schuldspruch kann

deshalb bestehen bleiben. Dies gilt auch für den Strafausspruch, da der Ange-

klagte durch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB bei der Straf-

zumessung nicht beschwert ist.

Rissing-van Saan Otten

Roggenbuck Appl

RiBGH Rothfuß ist erkrankt und des- halb an der Unter- schrift gehindert. Rissing-van Saan