Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 127/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

während der Insolvenz

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts über eine Erinnerung gegen die Art

und Weise der Herausgabevollstreckung aus einem Eröffnungsbeschluss findet die

sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statt.

BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - IX ZB 127/05 - LG Köln

AG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 13. April 2005 wird auf Kosten des

Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

1. Über das Vermögen des Schuldners ist am 12. Februar 2004 das In-

solvenzverfahren eröffnet worden. Der (weitere) Beteiligte zu 2 ist zum Insol-

venzverwalter bestellt worden. Dieser beabsichtigt, die Herausgabe der im Ge-

wahrsam des Schuldners befindlichen Sachen im Wege der Zwangsvollstre-

ckung durchzusetzen. Der Schuldner vertritt die Ansicht, dass der Eröffnungs-

beschluss keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Er hat Erinnerung gegen

die Art und Weise der Zwangsvollstreckung eingelegt. Das Amtsgericht

- Abteilungsrichter - hat die Vollstreckungserinnerung zurückgewiesen. Die so-

fortige Beschwerde des Schuldners ist als unzulässig verworfen worden. Mit

seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Aufhebung des Verwerfungs-

3

beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht

erreichen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil das Beschwerdegericht

sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

a) Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-

schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als

Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB

97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; v.

12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Gemäß § 148 Abs. 2 InsO

kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröff-

nungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des

Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766

ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das

Insolvenzgericht tritt. Ob die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zulässig

ist, ist nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu beurteilen, welche für

die Durchführung der Zwangsvollstreckung gelten (vgl. BT-Drucks. 12/2443,

S. 170).

4

b) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts

vom 20. Dezember 2004 war daher - entgegen der Ansicht des Beschwerdege-

richts - nach § 793 ZPO statthaft. Gilt jedoch der allgemeine Vollstreckungs-

rechtsschutz, findet die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwer-

degerichts statt (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar

2004, aaO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Auf die Frage

der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache kommt es nur in den Fällen

des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO an, also bei Rechtsbeschwerden, die kraft

ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung statthaft sind.

5

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO

abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 20.12.2004 - 73 IN 741/02 -

LG Köln, Entscheidung vom 13.04.2005 - 1 T 116/05 -