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BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZB 31/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 31/04

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 26. Januar 2004 wird auf Kosten der

Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag der Schuldnerin hat das Insolvenzgericht durch Beschluss

vom 27. Februar 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Schlusstermin vom

9. Dezember 2003 hat es die Restschuldbefreiung angekündigt und bestimmt,

dass die Laufzeit der Abtretung mit der Verfahrenseröffnung begonnen habe

und sechs Jahre betrage. Mit ihrer sofortigen Beschwerde begehrt die Schuld-

nerin die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auf eine Dauer von fünf Jahren.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich

die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

2

3

Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 289

Abs. 2 Satz 1 InsO). Es ist jedoch unzulässig, weil ein Zulassungsgrund gemäß

§ 574 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorliegt.

Im Streitfall ist das Insolvenzverfahren am 27. Februar 2002 eröffnet

worden. Die Rechtsfrage, ob von der Verkürzungsmöglichkeit des Art. 107

EGInsO auch in solchen Insolvenzverfahren, die nach Inkrafttreten des Geset-

zes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober

2001 (BGBl. I S. 2710) eröffnet worden sind, Gebrauch gemacht werden kann,

hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03,

WM 2004, 1479) verneint. Der Rechtssache kommt nach abschließender Klä-

rung dieser Rechtsfrage durch die genannte Entscheidung trotz einzelner Kritik

keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu (st.Rspr. des Senats; vgl. z.B. BGH,

Beschl. v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03). Ebenso wenig ist eine Entschei-

dung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung ist richtig.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 09.12.2003 - 73 IN 513/01 -

LG Köln, Entscheidung vom 26.01.2004 - 19 T 10/04 -