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BGH Beschluss vom 08.11.2007 – IX ZB 203/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. November 2007
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 86
des Landgerichts Berlin vom 27. Juli 2003 wird auf Kosten des
Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 500 € festge-
setzt.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht hat für das am 21. Februar 2002 eröffnete Insolvenzver-
fahren des Schuldners Schlusstermin auf den 19. Februar 2003 bestimmt und
diesen Termin am 18. Dezember 2002 öffentlich bekannt gemacht sowie dem
Schuldner bekannt gegeben. Zu diesem Termin erschien niemand. Das Amts-
gericht vertagte daher durch verkündeten Beschluss den Schlusstermin auf den
26. Februar 2003. In diesem Termin verkündete es nach Anhörung des Insol-
venzverwalters einen Beschluss, in welchem festgestellt wurde, dass der
Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit von sechs Jahren
ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Obliegenheiten des § 295 InsO
nachkommt und Versagungsgründe gemäß § 287 oder § 298 InsO nicht vorlie-
gen.
2
In einem am 10. April 2003 bei Gericht eingegangenen Schreiben, in
welchem er unter Berufung auf Art. 107 EGInsO die Verkürzung der Wohlver-
haltensperiode auf fünf Jahre erstrebte, fragte der Schuldner nach dem Stand
des Verfahrens an. Auf Verfügung des Amtsgerichts wurde ihm der Ankündi-
gungsbeschluss vom 26. Februar 2003 am 24. Mai 2003 bekannt gegeben.
Hiergegen wendete sich der Schuldner mit einem bei Gericht am 11. Juni 2003
eingegangenen weiteren Schriftsatz.
3
Das Landgericht hat bereits das am 10. April 2003 eingegangene
Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde gewertet, das Rechtsmittel
jedoch als unzulässig wegen Fristversäumung verworfen. Gegen diese Ent-
scheidung hat der Schuldner Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er geltend
macht, dass ein Ankündigungsbeschluss gemäß § 291 InsO am 26. Februar
2003 vom Amtsgericht nach Aktenlage nicht verkündet worden sei, sondern nur
ein Beschluss über die Vergütung des Insolvenzverwalters.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gründe für eine Sachentschei-
dung gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Das Verfahren des Amtsge-
richts ist nicht zu beanstanden. Der nach dem Protokoll vom 26. Februar 2003
verkündete "anliegende Beschluss" mit der Ankündigung der Restschuldbefrei-
ung befindet sich vorgeheftet bei den instanzgerichtlichen Akten. Die Verkün-
dung des Beschlusses war nach den §§ 4 InsO, 329 Abs. 1 ZPO zulässig, weil
der Schlusstermin nicht nach § 312 Abs. 2 Satz 1 InsO schriftlich durchgeführt
worden ist.
5
Zur Vertagung des ordnungsmäßig bekannt gemachten Schlusstermins
am 19. Februar 2003 bedurfte es nach § 74 Abs. 2 Satz 2 InsO keiner erneuten
Bekanntmachung (vgl. MünchKomm-InsO/Fuchs/Weishäupl § 197 Rn. 3). Zu
Recht hat das Landgericht demnach gemäß § 6 Abs. 2 InsO angenommen,
dass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hier mit dem Tag der
Verkündung begann und bei Einlegung der Beschwerde verstrichen war, selbst
wenn man bereits die Sachstandsanfrage des Schuldners, die am 10. April
2003 bei dem Insolvenzgericht eingegangen ist, als Rechtsmittel wertete.
6
In der Sache war das Begehren des Beschwerdeführers nach gefestigter
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ohnehin aussichtslos. Eine Verkür-
zung der Wohlverhaltensperiode auf fünf Jahre nach der Übergangsvorschrift
des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001
eröffnet worden sind, nicht mehr möglich (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2004 - IX ZB
274/03, WM 2004, 1479; v. 21. Oktober 2004 - IX ZB 73/03, ZVI 2005,
47; v. 21. September 2006 - IX ZB 31/04, v. 14. Dezember 2006 - IX ZB
305/05).
Dr. Fischer
Raebel
Dr. Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Charlottenburg, Entscheidung vom 25.02.2003 - 103 IN 4383/01 -
LG Berlin, Entscheidung vom 27.07.2003 - 86 T 778/03 -