Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 19/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. September 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. September 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

14. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.702,21 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz von grundsätzli-

cher Bedeutung, sondern verneint in tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls

die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Insoweit steht es

insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen von BGHZ 163, 134 zur objek-

tiven Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit und von BGHZ 149, 178, 187 sowie

des Urteils vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778 unter

III. 3. a) und des Beschlusses vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, Rn. 6, 7,

z.V.b. zur indiziellen Bedeutung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für

die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen.

3

Zu einer möglichen Deckungsanfechtung wegen inkongruenter Befriedi-

gung der Beklagten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) ist der Kläger seiner Darle-

gungslast nicht gerecht geworden (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 131

Rn. 59 m.w.N.). Die Rüge der Übergehung von Beklagtenvorbringen, welches

sich der Kläger zu Eigen gemacht haben kann, ist unter diesen Umständen un-

begründet.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Leipzig, Entscheidung vom 31.07.2002 - 9 O 740/02 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2002 - 13 U 1651/02 -