BGH Beschluss vom 21.09.2006 – IX ZR 19/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. September 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
14. November 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 33.702,21 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil beruht nicht auf einem Rechtssatz von grundsätzli-
cher Bedeutung, sondern verneint in tatrichterlicher Würdigung des Einzelfalls
die Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO. Insoweit steht es
insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen von BGHZ 163, 134 zur objek-
tiven Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit und von BGHZ 149, 178, 187 sowie
des Urteils vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776, 1778 unter
III. 3. a) und des Beschlusses vom 13. Juni 2006 - IX ZB 238/05, Rn. 6, 7,
z.V.b. zur indiziellen Bedeutung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für
die Zahlungsfähigkeit von Unternehmen.
Zu einer möglichen Deckungsanfechtung wegen inkongruenter Befriedi-
gung der Beklagten (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO) ist der Kläger seiner Darle-
gungslast nicht gerecht geworden (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof § 131
Rn. 59 m.w.N.). Die Rüge der Übergehung von Beklagtenvorbringen, welches
sich der Kläger zu Eigen gemacht haben kann, ist unter diesen Umständen un-
begründet.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 31.07.2002 - 9 O 740/02 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2002 - 13 U 1651/02 -